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BGH · III ZR 167/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 167/59

Während dieser Zeit nahm er an dem 8-monatigen ersten Volksrichterlehrgang des Landes Thüringen teil und bestand die Abschlußprüfung mit der Kote "befriedigend1'* Vom 1, Oktober 1946 ab bis zu seiner fristlosen Entlassung am 3« Juni 1952 war er an verschiedenen thüringischen Gerichten als Volksrichter tätig, am 1. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte aus Amtshaftung in Anspruch mit der Behauptung, Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Senator der Justiz hätten sich einer Reihe von Amtspflichtverletzungen schuldig gemacht, auf die es zurückzuführen sei, daß die erste juristische Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt worden sei. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes, daß jeder Prüfer die Zeugnisse selbst hätte zur Hand nehmen und durchsehen müssen, sei nicht zu folgen. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und den behaupteten Amtspflichtverletzungen nicht feststellbar sei* Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte sei beweispflichtig dafür, daß er auch bei ordnungsmäßigem Ablauf der Prüfung diese nicht bestanden haben würde. Nach der Statistik hätten in den Jahren von 1951 bis 1955 von 100 Rechtskandidaten 79 die erste Staatsprüfung bestanden und von diesen 79 wiederum 70 die zv/eite Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt» Bie Klage sei auch wegen Verstoßes des Prüfungsausschusses gegen Art« 7 Abs« 1 und Art« 12 Abs. 1 Satz 1 GGr begründet, weil bei der willkürlichen Handhabung des PrüfungsVerfahrens und der mangelhaften Staatsaufsicht die freie Wahl des Berufes, des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte nicht mehr gewährleistet sei. Denn Schadensersatz für entgangene Einnahmen als Hechtsanwalt setze den Nachweis voraus, daß der Kläger, hätte er die erste Staatsprüfung bestanden, auch die zweite bestanden haben würde. 2) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dem Kläger einen unmöglich zu erbringenden Beweis abgefordert und § 287 ZPO verletzt, wenn es die Klagabweisung allein schon deshalb für gerechtfertigt halte, weil der Kläger erst die zweite Staatsprüfung hätte ablegen müssen, um den Beweis führen zu können, daß er sie auch bestanden hätte. Deswegen müsse ihm nach Schadensgrundsätzen der Nachweis offen bleiben, daß er nicht nur die erste, sondern auch die zweite Staatsprüfung bestanden haben würde. Nach der Lebenserfahrung und den Vergleichs-Zahlen, die für das Ergebnis der zweiten Staatsprüfung offenkundig seien, habe der Kläger alle Voraussetzungen mitgebracht, auch diese Prüfung zu bestehen. Da er aber den Entgang von Einnahmen als Rechtsanwalt zur Begründung seiner Klagforderung geltend macht, kommt es darauf an, ob dieser Schaden adäquat auf das Nichtbestehen der ersten Staatsprüfung zurückzuführen ist. Das ist nur dann der Pall, wenn davon ausgegangen werden könnte, daß der Kläger beim Bestehen der ersten Staatsprüfung auch die zweite bestanden haben würde, deren Bestehen Voraussetzung für die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes ist. Er darf zur Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einer nach § 286 ZPO festzustellenden schuldhaften Amtspflichtverletzung und einem behaupteten Schaden auch dann kommen, wenn ein strikter Beweis dafür durch das Verhandlungsergebnis und eine etwaige Beweisaufnahme nicht erbracht ist, aber Anhaltspunkte vorliegen, die so stark für die Be^ jahung des ursächlichen Zusammenhanges sprechen, daß der Tatrichter die Überzeugung gewinnt, ein solcher liege vor. Der Satz im Berufungsurteil, der Beweis der Reife für das Rieht er amt und den höheren Verwaltungsdienst könne nur durch die Ablegung des Assessorexamens geführt werden und der weitere Satz, der Kläger könne den Beweis, daß er außer der ersten juristischen Staatsprüfung auch die große Staatsprüfung bestanden hätte, nicht führen, ohne daß er sich der großen Staatsprüfung unterziehe, konnten für sich allein gelesen Zweifel erwecken, ob das Berufungsgericht sich der dargelegten Bedeutung der Vorschrift in § 287 ZPO in ihrer ganzen Tragweite bewußt gewesen ist. ”Ber Kläger will durch den Hinweis auf seine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit, seine sechsjährige Tätigkeit als Volksrichter und die Durchschnittsberechnungen der Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen in Berlin in den Jahren von 1951 bis 1935 beweisen, daß er das Assessorexamen bestanden hätte. Nach der Lebenserfahrung kann aber nicht angenommen werden, daß jemand allein wegen seiner überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit und mehrjährigen Volksrichtertätigkeit den für das Bestehen der großen juristischen Staatsprüfung an ihn zu stellenden Anforderungen entspricht. Auch die vom Kläger an-gestellten Durchschnittsberechnungen bieten schon wegen ihrer Ungenauigkeit keinen Anhalt dafür, daß er - selbst bei Berücksichtigung der besonderen Umstände seines Palles - das Assessorexamen bestanden hätte11. Diese Ausführungen zeigen, daß das Berufungsgericht die Umstände, die der Kläger für seine Behauptung vorträgt, er würde die zweite Staatsprüfung bestanden haben,berücksichtigt und die Lebenserfahrung in den Kreis seiner Betrachtungen einbezogen hat. Ob dem Berufungsgericht die so gegebenen Anhaltspunkte ausreichten, um zur Überzeugung zu gelangen, der Kläger würde die zweite Staatsprüfung bestanden haben, war eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Hat das Berufungsgericht in revisionsmäßig nicht zu beanstandender Weise den ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeblich amtspflichtwidrig getroffenen Entscheidung des Prüfungsausschusses und dem geltend gemachten Entgang von Ein-

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 2 GVG § 286 ZK § 287 ZPO
StaatsprüfungBerufungsgerichtBerlinZPOKlägerPrüfungRevision

Volltext der Entscheidung

2120 031
III ZR 167/59 Verkündet
 am 12» Dezember I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
B
Klägers» Berufungsklägers und Revisionsklägers» - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 Berlin , vertreten durch den Senator für Justiz, Berlin-Schöneberg, Salzburger Straße 21/23»
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Prof» Dr»
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr» Weber, Dr. Beyer, Dr» Hußla und Gahtgens
 uristischen Mitarbeite
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juni 1959 wird zurückgewiesen»
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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 Der 1921 geborene Kläger legte, nachdem er von April 1939 bis März 1944 seine kaufmännische Ausbildung bei der Firma	& HflHfeAG erhalten hatte, vor der Industrie-
und Handelskammer Thüringen die KaufmannsgehilfenprUfung ab«
Am Berliner-Abend-Gymnasium hatte er inzwischen 1942 das Zeugnis der Heife mit der Gesamtnote "befriedigend“ erlangt. Von Oktober 1945 bis September 1946 war er Angestellter bei der Stadtverwaltung Gera. Während dieser Zeit nahm er an dem 8-monatigen ersten Volksrichterlehrgang des Landes Thüringen teil und bestand die Abschlußprüfung mit der Kote "befriedigend1'* Vom 1, Oktober 1946 ab bis zu seiner fristlosen Entlassung am 3« Juni 1952 war er an verschiedenen thüringischen Gerichten als Volksrichter tätig, am 1. November 1948 wurde er Oberamtsrichter. Nebenher studierte er an der Universität Jena Rechtswissenschaften.
Im Juni 1952 kam der Kläger nach Berlin (West) und erhielt dort im Bundesnotaufnühmeverfahren die Erlaubnis zu dem ständigen Aufenthalt in Berlin und in der Bundesrepublik.
Am 26. August 1953 unterzog er sich vor dem Justizprüfungsamt Berlin der ersten juristischen Staatsprüfung. Der Prüfungsausschuß, der sich aus dem damaligen Präsidenten des Justizprüfungsamtes Altmann als Vorsitzendem, dem Senatspräsidenten beim Kammergericht Br.	dem	damaligen
 Kammergerichtsrat G^^^ und dem Universitäteprofessor Dr.	weiteren Mitgliedern zusammensetzte, erklär-
te die Prüfung in einem nicht einstimmig gefaßten Beschluß für nicht bestanden. Von den vier unter Aufsicht gefertigten Prüfungsarbeiten wurden zwei als "unzulänglich" und zwei als "ungenügend" beurteilt. Die häusliche Arbeit und die Leistungen in der mündlichen Prüfung wurden als "befriedigend" bewertet. Dem Kläger wurde gestattet, die Prüfung nach sechs Monaten zu wiederholen« Dabei wurde ihm aufgegeben, die er-
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folgreiche Teilnahme an Übungen für Fortgeschrittene im bürgerlichen Recht, Strafrecht und Verwaltungsrecht nachzuweisen«
Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses erhob der Kläger Anfechtungsklage. Pas Verwaltungsgericht, dessen erstes klagabweisendes Urteil vom 10. Dezember 1933 vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben worden war, wies die Klage durch Urteil vom 20. Januar 1955 wiederum ab. Das Oberverwaltungsgericht hob mit Urteil vom 11. Juli 1956 die Entscheidung des Prüfungsausschusses auf, weil der Ausschuß unter Verletzung der Vorschrift in § 22 Satz 2 der Justizausbildungsordnung (JAO - Berit GVBl- 1953» 77 ~) die vom Kläger vorgelegten Dienstleistungszeugnisse anerkannter Juristen über seine Volksrichtertätigkeit nicht berücksichtigt habe, die alle Prüfer selbst hätten durchsehen müssen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts erhob das Justizprü-fungsamt beim Bundesverwaltungsgericht erfolgreich Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Revision des Justizprüfungsamtes mit Urteil vom 11. Juli 1958 statt, hob das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes auf und wies die Berufung des Kläggtfs gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichtes zurück. Zur Begründung führt es aus, das Oberverwaltungsgericht habe seine Feststellung, daß die Zeugnisse nicht von allen Prüfern eingesehen worden sei, in einer gegen die Denkgesetze verstoßende, widerspruchsvollen Weise getroffen. Nach Lage der Sache können der Nachweis des Versäumnisses der Einsichtnahme in diese Zeugnisse nicht geführt werden. Die Folgen dieser Ungewissheit müsse der Kläger tragen*
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Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat der Kläger Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung des Urteiles
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des Bundesverwaltungsgerichtes das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes auch formell wieder herausteilen, hilfsweise festzustellen, daß § 56 Abs* 1 Satz 2 BVerwGG bis zu dem Erlaß einer bundeseinheitlichen Verwaltungsgerichtsordnung mit Art» 50, 99 2» Halbs. GG unvereinbar sei. Über diese Beschwerde ist noch nicht entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte aus Amtshaftung in Anspruch mit der Behauptung, Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Senator der Justiz hätten sich einer Reihe von Amtspflichtverletzungen schuldig gemacht, auf die es zurückzuführen sei, daß die erste juristische Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt worden sei. Er hat zunächst beantragt festzustellen, daß die Beklagte seit dem 1. April 1956 für die Behinderung des Klägers im beruflichen Fortkommen als Volljurist schadensersatzpflichtig sei, insbesondere wegen Ausfalls von Einkünften aus der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von den gegen den Prüfungsausschuß erhobenen Vorwürfen könne nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes nur die angebliche Richtberücksichtigung der Dienstleistungszeugnisse von Bedeutung sein. Diese seien jedoch ausweislich der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht von allen Prüfern gewürdigt worden. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes, daß jeder Prüfer die Zeugnisse selbst hätte zur Hand nehmen und durchsehen müssen, sei nicht zu folgen. Der Kläger könne auch nicht beweisen, daß er ohne die angeblichen Pflichtverletzungen die beiden juristischen Staatsexamina bestanden haben würde. Überdies hätte der Kläger den Schaden durch Wiederholung der ersten Staatsprüfung mindern müssen. Auch sei die Klagforderung verjährt.
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Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und den behaupteten Amtspflichtverletzungen nicht feststellbar sei*
Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte sei beweispflichtig dafür, daß er auch bei ordnungsmäßigem Ablauf der Prüfung diese nicht bestanden haben würde. Nach der Statistik hätten in den Jahren von 1951 bis 1955 von 100 Rechtskandidaten 79 die erste Staatsprüfung bestanden und von diesen 79 wiederum 70 die zv/eite Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt» Bie Klage sei auch wegen Verstoßes des Prüfungsausschusses gegen Art« 7 Abs« 1 und Art« 12 Abs. 1 Satz 1 GGr begründet, weil bei der willkürlichen Handhabung des PrüfungsVerfahrens und der mangelhaften Staatsaufsicht die freie Wahl des Berufes, des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte nicht mehr gewährleistet sei.
Unter Abstandnahme von dem im ersten Rechtszug gestellten Feststellungsantrag hat der Kläger im Berufungsverfahren die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 100,— BM als Schadensersatz für entgangene Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt begehrt. Seiner Berufung blieb der Erfolg versagt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter, die Beklagte bittet die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründes
1)	Bas Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die vom Kläger behaupteten Tatsachen schuldhafte AmtspflichtverletZungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Senators der Justiz dem Kläger gegenüber darstellten und ob der Kläger beim Unterbleiben solcher Amtspflichtverletzungen das
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erste juristische Staatsexamen bestanden hätte. Es hält die Klagabweisung schon deshalb für begründet, weil nicht festgestellt werden könne, daß die behaupteten Amtspflichtverletzungen zu dem geltend gemachten Schaden geführt haben. Denn Schadensersatz für entgangene Einnahmen als Hechtsanwalt setze den Nachweis voraus, daß der Kläger, hätte er die erste Staatsprüfung bestanden, auch die zweite bestanden haben würde. Daran fehle es.
2)	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dem Kläger einen unmöglich zu erbringenden Beweis abgefordert und § 287 ZPO verletzt, wenn es die Klagabweisung allein schon deshalb für gerechtfertigt halte, weil der Kläger erst die zweite Staatsprüfung hätte ablegen müssen, um den Beweis führen zu können, daß er sie auch bestanden hätte. Im Schadensrecht könne im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes der Beweis der Reife im Sinne von § 2 GVG nicht nur durch die Ablegung der zweiten Staatsprüfung geführt werden.
Dem Kläger müsse der Nachweis nach § 286 ZK) verbleiben, daß ihn infolge schuldhafter Amtspflichtverletzung ein konkretes Schadensereignis betroffen habe, während dann nach § 287 ZPO zu beurteilen sei, ob dieses Ereignis den behaupteten Schaden verursacht habe. Infolge Zeitablaufs bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sei der Kläger gehindert gewesen, nach der Justizausbildungsordnung nunmehr eine Wiederholung der ersten Staatsprüfung zu beantragen. Deswegen müsse ihm nach Schadensgrundsätzen der Nachweis offen bleiben, daß er nicht nur die erste, sondern auch die zweite Staatsprüfung bestanden haben würde. Nach der Lebenserfahrung und den Vergleichs-Zahlen, die für das Ergebnis der zweiten Staatsprüfung offenkundig seien, habe der Kläger alle Voraussetzungen mitgebracht, auch diese Prüfung zu bestehen.
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3)	Da das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber trifft, ob die Behauptungen des Klägers über das Verfahren des Prüfungsausschusses zutreffen, in welchem der Kläger Amtspflichtverletzungen erblickt, ist im Revisionsverfahren von der Richtigkeit des diesbezüglichen Klagevorbringens auszugehen. Es kann zu Gunsten des Klägers auch unterstellt werden, daß er ohne die behaupteten Mängel des Prüfungsverfahrens die erste Staatsprüfung bestanden hätte. Da er aber den Entgang von Einnahmen als Rechtsanwalt zur Begründung seiner Klagforderung geltend macht, kommt es darauf an, ob dieser Schaden adäquat auf das Nichtbestehen der ersten Staatsprüfung zurückzuführen ist. Das ist nur dann der Pall, wenn davon ausgegangen werden könnte, daß der Kläger beim Bestehen der ersten Staatsprüfung auch die zweite bestanden haben würde, deren Bestehen Voraussetzung für die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes ist. Die Frage dieses ursächlichen Zusammenhanges ist, wie die Revision mit Recht bemerkt, nach § 267 ZPO zu beurteilen. Im Bereich dieser Bestimmung hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände ohne Rücksicht auf eine Behauptungs- und Beweislast nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Er darf zur Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einer nach § 286 ZPO festzustellenden schuldhaften Amtspflichtverletzung und einem behaupteten Schaden auch dann kommen, wenn ein strikter Beweis dafür durch das Verhandlungsergebnis und eine etwaige Beweisaufnahme nicht erbracht ist, aber Anhaltspunkte vorliegen, die so stark für die Be^ jahung des ursächlichen Zusammenhanges sprechen, daß der Tatrichter die Überzeugung gewinnt, ein solcher liege vor. Dabei wird insbesondere auch die eigene richterliche Erfahrung zu verwerten sein. Der Tatrichter ist aber nicht gezwungen, in jedem Falle zur Bejahung oder zur Verneinung des ursächlichen Zusammenhanges zu kommen, er kann diese Frage auch offen lassen, wenn er bei pflichtmäßiger Prü-
fung zu dem Ergebnis kommt9 es fehle zur freien Bildung einer festen Überzeugung in der einen oder der anderen Richtung an hinreichenden Anhaltspunkten (vgl. BGHZ 29» 393, 400).MIns Blaue hinein” darf er sein Ermessen nicht ausüben.
Die Unmöglichkeit einer Überzeugungsbildung geht dann zu Lasten des Klägers, weil dessen Klaganspruch nicht begründet ist, wenn der behauptete ursächliche Zusammenhang nicht feststellbar ist.
Der Satz im Berufungsurteil, der Beweis der Reife für das Rieht er amt und den höheren Verwaltungsdienst könne nur durch die Ablegung des Assessorexamens geführt werden und der weitere Satz, der Kläger könne den Beweis, daß er außer der ersten juristischen Staatsprüfung auch die große Staatsprüfung bestanden hätte, nicht führen, ohne daß er sich der großen Staatsprüfung unterziehe, konnten für sich allein gelesen Zweifel erwecken, ob das Berufungsgericht sich der dargelegten Bedeutung der Vorschrift in § 287 ZPO in ihrer ganzen Tragweite bewußt gewesen ist. Die Sätze müssen aber im Zusammenhang der Urteilsgründe gelesen werden. Bas Berufungsgericht führt im einzelnen aus:
”Bie Große Staatsprüfung dient gemäß § 50 JAO der Feststellung, ob der Referendar nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, seinem praktischen Geschick in der Erledigung der Geschäfte und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Fähigkeit zu dem Richteramt und höheren Verwaltungsdienst besitzt. Babei kommt es entscheidend darauf an, ob der Referendar nach dem Gesamteindruck, den er in der Prüfung gemacht hat, für das Richteramt und den höheren Verwaltungsdienst reif i9t (§ 5t Abs. 1 i.V.m. § 22 letzter Satz JAO)1*.
”Ber Kläger will durch den Hinweis auf seine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit, seine sechsjährige Tätigkeit als
 Volksrichter und die Durchschnittsberechnungen der Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen in Berlin in den Jahren von 1951 bis 1935 beweisen, daß er das Assessorexamen bestanden hätte. Nach der Lebenserfahrung kann aber nicht angenommen werden, daß jemand allein wegen seiner überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit und mehrjährigen Volksrichtertätigkeit den für das Bestehen der großen juristischen Staatsprüfung an ihn zu stellenden Anforderungen entspricht. Die Entscheidung darüber liegt allein im Ermessen des Prüfungsausschusses, vor dem das Assessorexamen abgelegt wird. Auch die vom Kläger an-gestellten Durchschnittsberechnungen bieten schon wegen ihrer Ungenauigkeit keinen Anhalt dafür, daß er - selbst bei Berücksichtigung der besonderen Umstände seines Palles - das Assessorexamen bestanden hätte11.
Diese Ausführungen zeigen, daß das Berufungsgericht die Umstände, die der Kläger für seine Behauptung vorträgt, er würde die zweite Staatsprüfung bestanden haben,berücksichtigt und die Lebenserfahrung in den Kreis seiner Betrachtungen einbezogen hat. Ob dem Berufungsgericht die so gegebenen Anhaltspunkte ausreichten, um zur Überzeugung zu gelangen, der Kläger würde die zweite Staatsprüfung bestanden haben, war eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Daß das Berufungsgericht dabei von grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen ausgegangen wäre oder wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Nur insoweit aber unterliegt die nach § 287 ZPO vor-zunehmende Überzeugungsbildung des Tatrichters der Nachprüfung durch das Revieionsgericht (BGHZ 3» 162, 175 ff? 6, 62).
Hat das Berufungsgericht in revisionsmäßig nicht zu beanstandender Weise den ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeblich amtspflichtwidrig getroffenen Entscheidung des Prüfungsausschusses und dem geltend gemachten Entgang von Ein-
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nahmen als Rechtsanwalt nicht feststellen können, so konnte es die Frage, ob der Prüfungsausschuß und der Senator für Justiz Ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt habe, ebenso offen lassen, wie die Frage, inwieweit in dieser Richtung bindende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vorliegen. Die Revision ist nach alledem als unbegründet zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Dr. Geiger
 Dr. Hußla
 Dr. Weber
 Gähtgens
Dr. Beyer