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BGH · III ZR 167/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 167/58

hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-lie::e Verhandlung vom 17« Dezember 1959 unter Mitwirkung des Seratspräsidenjten Prof- Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Br, Weber, Dr.! sion wies der Jetzt erkennende Senat mit Urteil vom 21, Januar 1955 ~ III ZR 159/53 - zurück« In diesem Urteil ist ausgeführt, daß in Anbetracht der besonderen Umstände des Palles die Haftung der Beklagten schon für die Amtspflichtverletzungen des Polizeiwachtmeiisters T4MHHV gegeben sei; denn dieser sei Ih diesem Verfahren erklärte die Beklagte durch ihren Proseßbeyollmächtigten mit Schriftsatz vom 26* Mai 1955s Soweit der Kläger versuchen sollte, dem Klagebegehren nachträglich eine andere Begründung zu geben, werde der Klagänderung ausdrücklich widersprochen, auch förmlich die Einrede der Verjährung erhobeh. Mai 1955, auf die Einrede der Verjährung sei durch die Erklärung des Bürgermeisters: der Beklagten vom 20» Bezember 1950 verzichtet worden, ohne diaß dies in den verflossenen fünf Jahren jemals bestritten worlden sei«. Bezember 1950 ein mit dem Hinweis, auf die Verjährung sei von der Beklagten in vollem März 1946 verendetie Rind Nr. 311Ä/J4 verlangt, sieht die Beklagte selbstverständlich davon ab, auf einer Geltendmachung der Verjährung zu bestehen....Es kann aber nicht anerkannt werden, daß darüber hinausgehend auch jetzt noch für einen weitergehenden Anspruch; in unbestimmter Höhe der Verzicht auf die Verjährungseinrede igelten soll". Januar 1957 den noch anhängigen Klagbanspruch auf Zahlung von 700 UM Schadensersatz dem Grande mach für gerechtfertigt und verwies die Sache zur weiteren Yerhandlvmg und Entscheidung über die Höhe an das Landgericht curück, Im Anschluß an dieses Grundurteil zahlte die Beklagte an den Kläger die verlangten 700 UM nebst Zinsen. Das Lanldgericht hat die Klage äbgewiesen mit der Begründung, kaß die jetzt geltend gemachten weiteren Schadensersetzansprüche des Klägers verjährt seien und das Erheben der Verjährungseinrede durch die Beklagte keine unzulässige Hechtsausübung sei, auch nicht einen Verstoß gegen Treu und erlauben oder eine Arglist där-stelle. Denn die nach § ^52 BGB für den Beginn der Verjährung eines Amtshaftung^anspröchs erforderliche Kenntnis von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen habe Dem Kläger sei mi*t diesem Zeitpunkt die gerichtliche Geltendmachung seiner'weiteren Ansprüche gegen die Beklagte - soweit er sich nicht durch deren Verzicht auf die Einrede der Ver- Januar.1955 im Vorprozeß angenontmen werden« Denn erst durch dieses Urteil sei die bis dahin zweifelhafte und schwierige Rechtsfrage geklärt worden,' daß die Beklagte für Amtspflichtverletzungen des Polizeiwachtmeisters einzustehen habe. genüber hätten nämlich die beiden Vorinstanzen eine solche Auffassung ausdrücklich abgelehnt, weil die Beklagte nicht Anstellungskörperschaft des Polizeiwachtmeisters gewesen sei, und das Oberlandesgericht habe in seinem Urlleil vom 8. Nach der1 gefestigten ständigen Rechtsprechung beginnt •nach § 852 BGB die Verjährung dann, wenn der Geschädigte auf.Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte natürliche oder juristische Person mit' einigermaßen sicherer Erfolgsaussicht eine Schadensersatzklage - sei es auch Bei!zweifelhaften Rechtsfragen, 'vor allem bei dadurch bedingter Ungewißheit über die gesetzlich anstelle des tätig gewordenen Bediensteten tretende öffentlichrechtliche Körperschaft, liegt allerdings die' nach § 852 BGB zu fordernde, Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erst dann vor, wenn diese' Rechtsfrage eine gewisse Klärung gefunden hat;, so daß die Erhebung der Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Körperschaft eine hinreichende Aus-fc sicht auf Erfolg verspricht und dem Verletzten daher die Erhebung einer solchen Klage vernünftigerweise zugemutet werden kann f(BGHZ 6, 195, 202; LH Nr. 9 und Nr. 11 zu § 852 BGB; Tfrteil des Senats vom 18. Verletzungen des vom Bürgermeister der Beklagten beauftragten Polizeifrachtmeisters einzustehen hatte, bis zu dem Erlaß djers Revisionsurteils für den Kläger rechtlich höchst zweifelhaft geblieben sein, so war ihm doch - wie die unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen der Mit Recht haben die Vordei^urteile ausgeführt, daß auf alle Fälle' spätestens mit dem Teilurteil des Oberlandesgerichts im Vörprozeß vom 8.| Mai 1953 etwaige - vor allem auf Grund des klag-abweislenden landgerichtlichen Urteils - noch bestehende Zweifell des Klägers darüber, ob die Beklagte die haftungs-pflichitige Körperschaft sei, in einer für die Anwendung des § 1852 BGB genügenden Weise ausgeräumt worden seien. Denn itn diesem Urteil des Oberlandesgerichts ist ausgesprochen worden, daß im Zusammenhang mit der Wegnahme der Dabhziegel bei dem Kläger der Bürgermeister der Be-: klagten schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt und hierfür die Beklagte dem Kläger gegenüber einzustehen habe. Zutreffend hat das Berufungsgericht in seinem jetzt angefochtenen Urteil unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9« Juni 1956 in LM Nr. 9 zu § 852 BGB in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß die in § 852 BGB geforderte Kenntnis, welche Körperschaft dem durch gel scfcon durch die Bewilligung des Armenrechts für die beabsichtigte Klage gegen eine bestimmte Körperschaft ein-tritt,, und’ daß dies in noch stärkerem Maße der Fall ist, wenn ein Urteil eines höheren Gerichts im Rechtsstreit selbst in diesem Sinne zugunsten des Klägers ergeht. Mai 1953 hinreichend gesicherte Erkenntnis 'des Klägers, daß die Beklagte als öffentlich-rechtliche |Körperschaft ihm wegen der Wegnahme der Dachziegel ersatzpflichtig sei, wenn auch nur mit Rücksicht auf das Verhalten ihres Bürgermeisters, worauf der Kläger aber selbst von Anfang an abgestellt hatte« 2o) I^t hiernach davon auszugehen, daß die Verjährung der Ansprüche des Klägers auf alle Pälle spätestens im Mai 1953 begonnen hat, so waren die geltend gemachten weiteren Sphadensersatzansprüche bereits verjährt, als die jjetzige Klage am 18« Juni 1957 beim Landgericht eingereicht worden ist» Es ist demnach nur noch zu fragen, ob dile Beklagte sich auf diese eingetretene Verjährung berufen kann - wie dies von ihr im jetzigen Hechtsstreit geschehen ist oder ob ihr dies - wie der Kläger meint verwejtirt ist. i Mit Hecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Bhde Dezember 1950 von dem Bürgermeister der Beklagten ausgesprochene Verzicht auf die Einrede der Verjährung als etwaige vertragliche Vereinbarung mit .Rücksicht auf die zwingende Vorschrift des § 22? Diese Vorausset zuifig liegt jedoch hier vor- Die Verjährung der Ansprüche des Klägers war nämlich schon mit Rücksicht auf die zijmächst für die ehemalige britische Besatzungszone ergangenen Vorschriften (vgl. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Ober-landesgeridfcts, die Frage, ob der-Bürgermeister mit Rücksicht auf $ 37 rev.DGO mit seiner alleinigen Unterschrift unter der Verzichtserklärung die beklagte Gemeinde habe rechtlich Verpflichten können, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. 1955 durch den dreimaligen Hinweis der Beklag* ten, daß sie ihren früheren Verzicht auf die Einrede der Verjährung nunmehr gegenüber weitergehenden Ansprüchen des Klägers nicht mehr gelten lassen würde, auch wirksam und für den Kläger deutlich erkennbar geschehen, .soweit die - im jetzigen Hechtsstreit allein maßgeblichen - weitergehenden 'Schadensersatzansprüche des Klägers in Betracht kämen; das habe zur Folge, daß sich der Kläger alsdann in einer nach Treu und Glauben, aber nur kurz zu bemessenden Frist habe- entscheiden müssen, ob er seine weitergehenden Ansprüche habe einklagen wollen oder nicht« Biese Frist sei mit der erst im Juni 1957 erhobenen neuen Klage nicht1 gewahrt worden, selbst dann nicht, wenn man insoweit die Kenntnis des Klägers von dem Grundurteil des Oberlandesgerichts im Vorprbzeß vom 11« Januar 1957* in dem auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ausdrücklich hingeWiesen worden ist, als spätesten Beginn seiner Oberl|egungsfrist ansehe« Könne danach allenfalls die Kenntnis des Klägers vom Grundurteil des Oberlandesgerichts im Vorprozeß vom :1« Januar 1957 maßgebend sein, so komme es insoweit auf die tatsächliche Kenntnis durcji die erst im Februar 1957 erfolgte Zustellung des Urteils im Parteibetrieb an« Außerdem sei dem Kläger nicht zuzu demuten gewesen, die weiteren Schadensersatzansprüche vor einer möglicherweise BGB die Berufung des Schuldners auf die Verjährung allgemein dann rechtsmißbräuchlich und unzulässig ist, wenn der Gläubiger aus dem gesamten - sei es auch unbeabsichtigten - Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen geschöpft hat und auch schöpfen durfte, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht geltend mabhen, sich vielmehr auf sachliche Einwendungen beschränke}!o Bas wird in der Hegel angenommen werden können, wenn per Schuldner - wie hier durch die Erklärung des Bürgermeisters der Beklagten vom 20* Dezember 1950 - dem Gläubiger gegenüber ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet (vgl* Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18* November 1955 - I ZR 219/53 - S* 12, insoweit in BGjHZ 19,82 nicht abgedruckt; BGB - RGRK aaO § 222 AnmJ 12 und 13, § 225 Anm* 1; Soergel-Siebert aaO § 242, Ann|o 167 ff, § 222 Anm* 3 a, jeweils mit Nachweisen)* Bieber aus § 242 BGB abzuleitende Vertrauensschutz des Schuldners reicht aber nur so weit und gilt nur so lange, wie die den. Einwand der imzulässigen Hechtsausübung begründenden tatsächlichen Umstände fortdauem* Mit dem für dpn Gläubiger erkennbaren Fortfall dieser Umstände - also1derjenigen, die beim Gläubiger das Abstandnehmen von djsr gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs verständlich machen - beginnt nicht etwa die Verjährung von neuemj zu laufen, und es findet auch nicht eine Hemmung der trist mit der in § 205 BGB bezeichneten Wirkung Be bedarf hier nicht des von den Vorinstanzen verwendeten Begriffs des "Widerrufs" der Verzichtserklärung durch die Beklagte und eines Eingehens aut etwaige Voraussetzungen für einen solchen "Widerruf". Juni 1955 sowie auch noch in der mündlichen Verhandlung vom 27» Mai 1955 dem Kläger gegenüber klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, sie werde den damals noch nicht anhängigen, weiteren Schadensersatzansprüchen des Klägers, die mit der jetzigen Klage geltend gemacht werden, die Verjährungseinrede entgegensetzen» Schon auf Grund dieser neuen Sachlage konnte und durfte der Kläger bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht mehr darauf vertrauen, daß die Beklagte sich entsprechend ihrer früheren Verzichtserklärung gegenüber diesen weiteren Ansprüchen auf nur sachliche Einwendungen beschränken würde. Aus den von der Revision angeführten Umständen, daß nämlich die Beklagte: gewußt habe, welcher Ansprüche sich der Kläger noch berühmte, ferner daß die Verzichtserfclärung der Beklagten vom 20. Dezember 1950 zeitlich und gegenständlich unbeschränkt gewesen sei, sowie aus dem Verhalten der Beklagten bis zu dem Jahre 1955 konnte jedenfalls nicht geschlossen werden, die Beklagte habe auch für die weiteren, noch nicht an- Die Kl^ge wäre übrigens auch dann verspätet vom Kläger erhoben> wenn man der Revision folgen wollte, daß erst mit der im Februar 1957 tatsächlich erfolgten Kenntnisnahme von dem Grujidurteil de9 . Berücksichtigung einer noch bis März 1957 laufenden Revi-sionsfrj(st einen Zeitraum von etwa drei Monaten verstreichen lassen, ehe er die Klage erhob« Eine solche Frist überschitaitet bei der gegebenen» für den Kläger rechtlich einfach izu beurteilenden Sachlage die Angemessenheit auf jeden Fäll. Hiernach ist die Geltendmachung der yerjährungseinrede durch dj|e Beklagte nicht rechtsmißbräuchlich, so daß sie gegenüber den bei Klageerhebung bereits verjährten Klageansprüchen durchgreift, und das Berufungsgericht die Klage rechtlich bedenkenfrei abgewiesen hat.

Zitierte Normen: § 852 BGB
BGBBürgermeisterVerjährungAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

2384 062
III ZR 167/58 I Verkündet
 anM7«Dezember 1959
Justiis-Assistent als IJrkund abeam ter der Geschäftsstelle
 ijn Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bauern Emst Gr
 BefBBBBi»
Kr So
 Klägers, fcerufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
;	gegen
!
die Fleckengemfeinde V	*	Krs.	B<
vertreten öurcja ihren Verwaltungsaus schuß,
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Beklagte,! Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßeevolljnächtigters Rechtsanwalt ■■■■§ -
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hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-lie::e Verhandlung vom 17« Dezember 1959 unter Mitwirkung des Seratspräsidenjten Prof- Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Br, Weber, Dr.! Beyer, Dr« Hußla und Gähtgens
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für Recht erkajnnts
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb.) ~om 19* September 1958 wird zurückgewiesen.
Der
 Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens
 zu traget.
von Rechts wegen
 Tatbestands
Im Jahre 1945 waren in der alten Volksschule in polnische Besajtzungstruppen untergebracht« Durch eine von den Soldaten verursachte Explosion wurde im August 1945 das Dach der Schule abgedeckt. Der polnische Kommandant verlang-' te von dem Bürpeimeister der beklagten Gemeinde die sofortige Wiederinstandsetzung des Daches. Wegen der dazu erforderlichen Dachziegel erteilte das Kreisbauamt BegUHHl als Bedarfsstelle nach dep Reichsleistungsgesetz dem Bürgerneister der Beklagten einej Beschlagnahmeverfügung über 1 000 Dachziegel zu Lasten des Bauern DflBHi in	Für	deren	Transport
 stellte der potlnische Kommandant einen Lastkraftwagen mit Soldaten als Fahz^personal. Der Bürgermeister der Beklagten bestellte zu dem Ausladen deutsche Arbeitskräfte. Auf seine Anfrage erklärte sich jsodann der inzwischen verstorbene Polizeiwachtmei-r ster TSHHHp? de* gerade dienstfrei war und zufällig hinzukam, bereit, njitzuf ehren und die Beschlagnahme für die Beklagte
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durch zuführen c| Demgemäß übergab ihm der Bürgermeister der Be-agten die Be|schlagnahmeverfügung.-
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Die Dachziegel wurden aber nicht bei DBHMl geholt, sondern bei dem Kläger, Der Kläger, der gegen die Wegnahme seiner Dachziegel heutig protestierte, erreichte, daß die benachrichtigte Kreisveziwaltung in BeflHBBHI einen Polizeimeister schickte, um die We^nshme der Dachziegel bei dem Kläger zu verhindern. Auf Veranlassijuig dieses Polizeimeisters wurde mit dem Abladen der bereits atffgeladenen 1 000 Dachziegel begonnen und 80 Dachziegel auch tatsächlich wieder abgeladen. Als der Polizeimeister sich entfernt hatte, fuhr jedoch der Lastkraftwagen mit den verbliebenen 920;Dachziegeln des Klägers weg. Diese Ziegel sind dann in das beschädigte Schuldgebäude in	eingebaut	wor-
den, obwohl d^r Bürgermeister der Beklagten alsbald von dea geschilderten Vorgängen Kenntnis erhielt.
Deri Kläger machte später wegen der Wegnahme seiner Ziegel Schadensersatzansprüche geltend, und zwar in erster Linie ’ gegenüber der Beklagten, daneben auch gegenüber dem Regierungspräsidenten in	und dem Landkreis BeMHMHH). Er ver-
langte außer der Lieferung von 920 Dachziegeln Zahlung von etwa 5 000 Dlf äer Begründung? Infolge der unberechtigten und pflichtwidrigen Wegnahme der Dachziegel habe er.seinen inzwischen wieder aufgebauten Viehstall nicht vollständig eindecken können; Sein Rindvieh habe daher, soweit es nicht behelfsmäßig anderweit untergebracht habe werden können, bis Ende 1945 im wesentlichen unter freiem Himmel stehen inüssen; dadurch hätten sich die'Tiere Nieren- und Blasenleiden sugesogen; einige seien -rerendeti andere hätten Früh- oder Totgeburten gehabt; außerdem habe sich ein hoher Milchausfall ergebene Ober die Ansprüche des Klägers ist insbesondere zwischen den Parteien in der Folgezeit verschiedentlich verhandelt worden. Im Zusammenhang damit tauchte Ende 1950 auch die Frage der Verjährung der Ansprüche des Klägers- auf. Auf schriftliche Anfrage der damaligen Prozeßbetollmächtigten des Klägers vom 18, Dezember 1950 erklärte d$r Bürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 20c Dezember 1950, daß "die Gemeinde auf die Einrede der Verjährung
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T-er zieht ^t"r
Mit ‘einer am 22, März 1951 beim Landgericht Osnabrück ein-gereichtein Klage (Az0 4 a 0 78/51) verlangte der Kläger von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und der Aufopferung die Lieferung von 920 Dachziegeln und die Zah-
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lung eines Teilbetrages von 700 DM mit der Begründung, daß il:m durch die Maßnahmen der Beklagten ein Rind (Herdbuch-Nr. '311®/|0 im Werte Von 700 RM/DM verendet sei* Das Landgericht wies diese Klage durleh Urteil vom 15- Oktober 1952 ab. Auf die Berufung des Klägers “Herur teilte das Oberlandesgericht in Oldenburg durch. TeilurteipL vom 8, Mai 1953 (Az. 1 U 13/52) die Beklagte wegen Amtspflichtverletzungen ihres Bürgermeisters zur Lieferung von 920 Dachziegeln. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Revi-
 
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sion wies der Jetzt erkennende Senat mit Urteil vom 21, Januar 1955 ~ III ZR 159/53 - zurück« In diesem Urteil ist ausgeführt, daß in Anbetracht der besonderen Umstände des Palles die Haftung der Beklagten schon für die Amtspflichtverletzungen des Polizeiwachtmeiisters T4MHHV gegeben sei; denn dieser sei
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hier nicht als Organ der Polizei tätig ge?forden, vielmehr in seiner dienstfreiein Zeit und losgelöst von seinem Amt als Polizei-
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Wachtmeister füjr eine bestimmte, einzelne Sonderaufgabe hoheitlicher Art der Beklagten in deren Bienst gestellt worden. Ob etwa auch der Bürgermeister schuldhaft Amtspflichten verletzt habe, hat der erkennende Senat in dem genannten Urteil offen gelassen«
Sodann wuüfde der Rechtsstreit über den noch nicht erledigten Klagean^pruch auf Zahlung von 700 BM für das eingegangene Rind beim,Oberlandesgericht in Oldenburg (As. 1 U 75/55) fortgesetzt. Ih diesem Verfahren erklärte die Beklagte durch ihren Proseßbeyollmächtigten mit Schriftsatz vom 26* Mai 1955s Soweit der Kläger versuchen sollte, dem Klagebegehren nachträglich eine andere Begründung zu geben, werde der Klagänderung ausdrücklich widersprochen, auch förmlich die Einrede der Verjährung erhobeh. Ber Kläger erwiderte mit Schriftsatz vom 27. Mai 1955, auf die Einrede der Verjährung sei durch die Erklärung des Bürgermeisters: der Beklagten vom 20» Bezember 1950 verzichtet worden, ohne diaß dies in den verflossenen fünf Jahren jemals bestritten worlden sei«. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 27* Mai 1955 erklärte der Prozeßbevollmäch-tigte der Beklagten laut Sitzungsniederschrift§ "Bie .... erhobene Einrede der Verjährung bezieht sich nur auf behauptete Ansprüche des [Klägers, soweit sie über 700 BM hinausgehen!?.
Ber Kläger reichte daraufhin mit Schriftsatz vom 28. Mai 1955 eine Abschrift des Schreibens seines Prozeßbevollmächtigten an die Beklagte vom 18. Bezember 1950 und das Original der Verzicht serklärung des Bürgermeisters vom 20. Bezember 1950 ein mit dem Hinweis, auf die Verjährung sei von der Beklagten in vollem
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Umfang u|nd nicht etwa nur wegen der 700 UM verzichtet worden. Bemgegenjüber antwortete die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Juni 195l5 s "Soweit der Kläger den geltend gemachten Schadenersatzanspruch von 700 UM als Wertersatz für das am 1. März 1946 verendetie Rind Nr. 311Ä/J4 verlangt, sieht die Beklagte selbstverständlich davon ab, auf einer Geltendmachung der Verjährung
 zu bestehen....Es kann aber nicht anerkannt werden, daß
 darüber hinausgehend auch jetzt noch für einen weitergehenden Anspruch; in unbestimmter Höhe der Verzicht auf die Verjährungseinrede igelten soll".
Nach einer längeren Beweisaufnahme erklärte das Oberlandesgericht ftann durch Urteil vom 11. Januar 1957 den noch anhängigen Klagbanspruch auf Zahlung von 700 UM Schadensersatz dem Grande mach für gerechtfertigt und verwies die Sache zur weiteren Yerhandlvmg und Entscheidung über die Höhe an das Landgericht curück, Im Anschluß an dieses Grundurteil zahlte die Beklagte an den Kläger die verlangten 700 UM nebst Zinsen. Uber die Kosten des Vorprozesses wurde zu Lasten der Beklagten durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Juli 1957 (Az. 7" 0 126/57) entschieden.
Mit der gegenwärtigen Klage vom 15* Juni 1957» beim Land- J gericht eir.gereicht am 18. und der Beklagten zugestellt am 22* Juni 1957? nimmt der Kläger die Beklagte auf Ersatz der weiteren, ~on ihm im einzelnen bezifferten Schäden an seinem Viehbestand und für Milchausfall sowie für Tierarztkosten und Kosten der Neueindeckung des Uaches in Anspruch. Er hat beantragt,
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die'Beklagte zu verurteilen, an ihn 3 534->60 UM nebst
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4 #'Zinsen auf 3 475,80 UM seit dem 1. Januar 1951 und auf weitere 58,80 UM ab Klageerhebimg zu zahlen.
Bie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet die Klageansprüche dem Grunde und der Höhe nach und macht ein
 Mitverschulden dee Klägers geltend. Darüber hinaus hat sie insbesondere die Einrede der Verjährung erhoben.
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Das Lanldgericht hat die Klage äbgewiesen mit der Begründung, kaß die jetzt geltend gemachten weiteren Schadensersetzansprüche des Klägers verjährt seien und das Erheben der Verjährungseinrede durch die Beklagte keine unzulässige Hechtsausübung sei, auch nicht einen Verstoß gegen Treu und erlauben oder eine Arglist där-stelle. I’
Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist vom Oberlandjesgericht zurückgewiesen worden. Mit seiner
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Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagtel bittet tim Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe %
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1 •) Ebelnso wie schon das Landgericht hält auch das Berufungsg'eijicht die jetzt geltend gemachten weiteren Schadensersatsansprüche des Klägers für verjährt. Denn die nach § ^52 BGB für den Beginn der Verjährung eines Amtshaftung^anspröchs erforderliche Kenntnis von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen habe
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der Kläger hinsichtlich des "Schadens" schon in den Jahren I945,j46 und hinsichtlich der "Person des Ersatzpflichtigen»! bereits im Jahre 1951 bei Erhebung der ersten Klage ke£en die beklagte Gemeinde gehabt. Die durch das klagabw^isende Urteil des Landgerichts im Vorprozeß etwa entstandenen Zweifel des Klägers an der Passiv-legitimatioiji der Beklagten seien spätestens durch das Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 1953 jedenfalls insoweit, als es für den Beginn der Verjährung
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nach §852 BGB ausreiche, ausgeräumt worden. Dem Kläger sei mi*t diesem Zeitpunkt die gerichtliche Geltendmachung seiner'weiteren Ansprüche gegen die Beklagte - soweit er sich nicht durch deren Verzicht auf die Einrede der Ver-
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jährung geschützt glauben konnte - zuzu demuten gewesen»
De shall) habe spätestens im Mai 1953 mit Zugang, des Teil-
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Urteils des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 1953 die drei-! * . jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB zu laufen begonnen«
Däs greift die Revision mit der Erwägung an, der Beginn der Verjährungsfrist könne angesichts des hier vorliegenden Sachverhalts erst mit dem Erlaß des Urteils des erkennenden Senats vom 21. Januar.1955 im Vorprozeß angenontmen werden« Denn erst durch dieses Urteil sei die bis dahin zweifelhafte und schwierige Rechtsfrage geklärt worden,' daß die Beklagte für Amtspflichtverletzungen des Polizeiwachtmeisters	einzustehen habe. Demge-
genüber hätten nämlich die beiden Vorinstanzen eine solche Auffassung ausdrücklich abgelehnt, weil die Beklagte nicht Anstellungskörperschaft des Polizeiwachtmeisters
 gewesen sei, und das Oberlandesgericht habe in seinem Urlleil vom 8. Mai 1953 im Gegensatz zu dem Revisionsurteil des Senats vom. 21. Januar 1955 für die angenommene Haftung der Beklagten lediglich auf Amtspflichtverletzungen ihres Bürgermeisters abgestellt» Bei dieser Sachlage sei bis zu dem Erlaß des Revisionsurteils im Vorprozeß ungeklärt und zweifelhaft geblieben, welche Körperschaft letzten Endes in rechtlicher Hinsicht der Ersatzpflichtige gewesen sei, zu demal nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts für Amtspflichtverletzungen des Polizeiwachtmeisters TflMHHI grundsätzlich nicht die Beklagte, sondern dessen Anstellungs-körpersichaft einzustehen gehabt habe, so daß eine Haftung der Beklagten insoweit zu demindest für den Kläger unter erheblichen und berechtigten Zweifeln gestanden habe«
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. Diese Rü£en der Revision sind unbegründet.
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Nach der1 gefestigten ständigen Rechtsprechung beginnt •nach § 852 BGB die Verjährung dann, wenn der Geschädigte auf. Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte natürliche oder juristische Person mit' einigermaßen sicherer Erfolgsaussicht eine Schadensersatzklage - sei es auch
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nur eine Peststellungsklage - erheben kann. Der Beginn der Verjährung.eines Amtshaftungsanspruchs setzt demnach im |	Blick	auf § Ö39 Abs. 1 Satz 1 BGB neben der Kenntnis vom
 Schaden weiter die hinreichend gesicherte Erkenntnis des Betroffenen Voraus, daß dieser Schaden auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten eines Beamten in Ausübung derjanvertrauten öffentlichen Gewalt zurückzuführen ist. Bei!zweifelhaften Rechtsfragen, 'vor allem bei dadurch bedingter Ungewißheit über die gesetzlich anstelle des tätig gewordenen Bediensteten tretende öffentlichrechtliche Körperschaft, liegt allerdings die' nach § 852 BGB zu fordernde, Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erst dann vor, wenn diese' Rechtsfrage eine gewisse Klärung gefunden hat;, so daß die Erhebung der Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Körperschaft eine hinreichende Aus-fc	sicht	auf Erfolg verspricht und dem Verletzten daher die
 Erhebung einer solchen Klage vernünftigerweise zugemutet werden kann f(BGHZ 6, 195, 202; LH Nr. 9 und Nr. 11 zu § 852 BGB; Tfrteil des Senats vom 18. März 1957 III ZR 109/55 S. 1^)o
Mag nui auch die Präge, ob die Beklagte für Amtspflicht
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Verletzungen des vom Bürgermeister der Beklagten beauftragten Polizeifrachtmeisters	einzustehen hatte, bis
 zu dem Erlaß djers Revisionsurteils für den Kläger rechtlich höchst zweifelhaft geblieben sein, so war ihm doch - wie die unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen der
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Urteile der Vorinstanzen ergeben - von vornherein klar, daß jedenfalls die Beklagte - zu demindest in erster Linie -
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als hkftungspflichtige Körperschaft für schuldhaft rechtswidrige Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wegnahme der Dachziegel in Betracht kam. Begründete Zweifel darüber, daß die Beklagte, soweit das Verhalten ihres Bürgermeisters
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in Fraige stand, die zu dem Ersatz verpflichtete Körperschaft
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sei, bestanden für den Kläger nicht. Mit Recht haben die Vordei^urteile ausgeführt, daß auf alle Fälle' spätestens mit dem Teilurteil des Oberlandesgerichts im Vörprozeß vom 8.| Mai 1953 etwaige - vor allem auf Grund des klag-abweislenden landgerichtlichen Urteils - noch bestehende Zweifell des Klägers darüber, ob die Beklagte die haftungs-pflichitige Körperschaft sei, in einer für die Anwendung des § 1852 BGB genügenden Weise ausgeräumt worden seien. Denn itn diesem Urteil des Oberlandesgerichts ist ausgesprochen worden, daß im Zusammenhang mit der Wegnahme der Dabhziegel bei dem Kläger der Bürgermeister der Be-: klagten schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt und hierfür die Beklagte dem Kläger gegenüber einzustehen habe. Zutreffend hat das Berufungsgericht in seinem jetzt angefochtenen Urteil unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9« Juni 1956 in LM Nr. 9 zu § 852 BGB in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß die in § 852 BGB geforderte Kenntnis, welche Körperschaft dem durch
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Amtshandlungen nachteilig Betroffenen haftet, in der Re-
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gel scfcon durch die Bewilligung des Armenrechts für die beabsichtigte Klage gegen eine bestimmte Körperschaft ein-tritt,, und’ daß dies in noch stärkerem Maße der Fall ist, wenn ein Urteil eines höheren Gerichts im Rechtsstreit selbst in diesem Sinne zugunsten des Klägers ergeht.
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Darausj daß im Revisionsurteil im Vorprozeß vom 21o Januar 1955 auf ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des £olizeiwachtmeisters	abgestellt
 und schon hieraus eine Brsatzpflicht der.Beklagten gefolgert worden ist, kann der Kläger im Hinblick auf § 852 BOB f|ir sich nichts herleiten« Denn in diesem Revisionsurteil ist die Präge, ob auch ein schuldhaft amtspflichtjvidriges verhalten des Bürgermeisters zu bejahen ist,' wie das Oberlandesgericht angenommen hatte, ausdrücklich offen gelassen, da es bei der gegebenen Rechtslage Angesichts der eindeutigen schuldhaften Amtspflicht Verletzungen des Polizeiwachtmeisters hierauf nicjtit mehr ankam« Die vom Oberlandesgericht im Vorprozeß angenommene Haftung der Beklagten* wegen Amtspflichtverletzungen ihres Bürgermeisters, auf die der Kläger seine Klage jedenfalls in erster Linie gestützt hatte, ist also keineswegs als rechtsirrig bezeichnet oder angesehen worden, so daß auch die im Blick auf § 852 BGB angenommene Wirkung dieses Berufungsurteils im Vorprozeß nicht beseitigt worden ist und nicht ausgeräumt weiden kann* Pür den Beginn der Verjährungsfrist genügte jedenfalls die durch das Berufungsurteil im Vorprozefß vom 8. Mai 1953 hinreichend gesicherte Erkenntnis 'des Klägers, daß die Beklagte als öffentlich-rechtliche |Körperschaft ihm wegen der Wegnahme der Dachziegel ersatzpflichtig sei, wenn auch nur mit Rücksicht auf das Verhalten ihres Bürgermeisters, worauf der Kläger aber selbst von Anfang an abgestellt hatte«
2o) I^t hiernach davon auszugehen, daß die Verjährung der Ansprüche des Klägers auf alle Pälle spätestens im Mai 1953 begonnen hat, so waren die geltend gemachten weiteren Sphadensersatzansprüche bereits verjährt, als
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die jjetzige Klage am 18« Juni 1957 beim Landgericht eingereicht worden ist» Es ist demnach nur noch zu fragen, ob dile Beklagte sich auf diese eingetretene Verjährung berufen kann - wie dies von ihr im jetzigen Hechtsstreit geschehen ist oder ob ihr dies - wie der Kläger meint verwejtirt ist.
i Mit Hecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Bhde Dezember 1950 von dem Bürgermeister der Beklagten ausgesprochene Verzicht auf die Einrede der Verjährung als etwaige vertragliche Vereinbarung mit .Rücksicht auf die zwingende Vorschrift des § 22? BGB unwirksam ist» Das s^tst allerdings voraus, daß die Verjährung Ende Dezember 1950 noch nicht vollendet war. Diese Vorausset zuifig liegt jedoch hier vor- Die Verjährung der Ansprüche des Klägers war nämlich schon mit Rücksicht auf die zijmächst für die ehemalige britische Besatzungszone ergangenen Vorschriften (vgl. hierzu Palandt BGB, 18.
 AufI.| Anhang zu § 202) und auf das spätere Bundesgesetz tjiber den Ablauf der durch Kriegs- und Nachkriegs-vorscljiriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 (BGBliI, 821), jedenfalls nicht vor dem 1. April 1951 einge-treten. Die Frage, oS.^Verzicht auf die Einrede der Verjährung nach deren Vollendung rechtlich möglich ist (vgl. Soergel-Siebert BGB 9* Aufl. § 22? Anmi 3 und BGB-RGHK 11. Aufl. § 225 Anm. 6, § 222 Anm. 4 und 5, jeweils mit Nachweisen), taucht hier also nicht a#. Es bedarf
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deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht einer genauen Bestis^mung, wann die Verjährung in dem Zeitraum vor dem Mai 1^53 begann.
1 Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der
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vom Bürgermeister der Beklagten im Dezember 1950
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ausgesprochene unbeschränkte Verzicht auf die Verjäh-rungseinrec|e ergreife gegenständlich lalle Schadenser-
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satzansprüdhe des Klägers und nicht nur die im Vorprozeß geltend' gemachten, sind - in der Revisionsinstanz zu erörternde - rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Ober-landesgeridfcts, die Frage, ob der-Bürgermeister mit Rücksicht auf $ 37 rev.DGO mit seiner alleinigen Unterschrift unter der Verzichtserklärung die beklagte Gemeinde habe rechtlich Verpflichten können, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn ein - wie hier — vor Vollendung
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der Verjährung ausgesprochener Verzicht auf die Verjährungseinrede kann nur Bedeutung haben dafür, ob die Berufung aufjdie Verjährung einen Rechtsmißbrauch oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt und somit unzulässig ist. Insoweit kommt es aber in erster
 Linie auf Si*1 tatsächliches Verhalten und nicht auf
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rechtsgescjiäftliche Erklärungen des Schuldners (oder von Organe^ und Bediensteten einer Körperschaft) an.
Das Berufungsgericht hält die Geltendmachung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte aus folgenden Erwägungen für zulässig*’
Die Beklagte sei rechtlich nicht verpflichtet gewesen, an Idem ausgesprochenen Verzicht unbeschränkt festzuhalten; mangels einer rechtsgeschäftlichen Bindung (§ 225 BGB) habe sie ihre Erklärung widerrufen können; diles sei im Verlaufe des Vorprozesses schon im Mai.'Juni 1955 durch den dreimaligen Hinweis der Beklag* ten, daß sie ihren früheren Verzicht auf die Einrede der Verjährung nunmehr gegenüber weitergehenden Ansprüchen des Klägers nicht mehr gelten lassen würde,
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auch wirksam und für den Kläger deutlich erkennbar geschehen, .soweit die - im jetzigen Hechtsstreit allein maßgeblichen - weitergehenden 'Schadensersatzansprüche des Klägers in Betracht kämen; das habe zur Folge, daß sich der Kläger alsdann in einer nach Treu und Glauben, aber nur kurz zu bemessenden Frist habe- entscheiden müssen, ob er seine weitergehenden Ansprüche habe einklagen wollen oder nicht« Biese Frist sei mit der erst im Juni 1957 erhobenen neuen Klage nicht1 gewahrt worden, selbst dann nicht, wenn man insoweit die Kenntnis des Klägers von dem Grundurteil des Oberlandesgerichts im Vorprbzeß vom 11« Januar 1957* in dem auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ausdrücklich hingeWiesen worden ist, als spätesten Beginn seiner Oberl|egungsfrist ansehe«
Hiergegen'erhebt die Revision Rechtsbedenken» Nach ihrer Ansicht habe der Kläger bei dem hier gegebenen
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Sachverhalt darauf vertrauen können und dürfen, däß der ausgesprochene Verzicht bis zu dem endgültigen Abschluß des Grundhrerfahrens im Vorprozeß unbedingt habe gelten sollen. Könne danach allenfalls die Kenntnis des Klägers vom Grundurteil des Oberlandesgerichts im Vorprozeß vom :1« Januar 1957 maßgebend sein, so komme es insoweit auf die tatsächliche Kenntnis durcji die erst im Februar 1957 erfolgte Zustellung des Urteils im Parteibetrieb an« Außerdem sei dem Kläger nicht zuzu demuten gewesen, die weiteren Schadensersatzansprüche vor einer möglicherweise
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nochnials von der Beklagten eingelegten Revision gericht-
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lieh geltend zu machen, so daß im Ergebnis der Kläger bis zu seiner erneuten Klageerhebung im Juni 1 957 keine ungebührlich lange Frist habe verstreichen lassen.
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Auch i|n diesem Punkt kann die Revision keinen Erfolg haben j
Auszugehen ist davon, daß in Anwendung des § 242
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BGB die Berufung des Schuldners auf die Verjährung allgemein dann rechtsmißbräuchlich und unzulässig ist, wenn der Gläubiger aus dem gesamten - sei es auch unbeabsichtigten - Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen geschöpft hat und auch schöpfen durfte, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht geltend mabhen, sich vielmehr auf sachliche Einwendungen beschränke}!o Bas wird in der Hegel angenommen werden können, wenn per Schuldner - wie hier durch die Erklärung des Bürgermeisters der Beklagten vom 20* Dezember 1950 - dem Gläubiger gegenüber ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet (vgl* Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18* November 1955 - I ZR 219/53 - S* 12, insoweit in BGjHZ 19,82 nicht abgedruckt; BGB - RGRK aaO § 222 AnmJ 12 und 13, § 225 Anm* 1; Soergel-Siebert aaO § 242, Ann|o 167 ff, § 222 Anm* 3 a, jeweils mit Nachweisen)* Bieber aus § 242 BGB abzuleitende Vertrauensschutz des Schuldners reicht aber nur so weit und gilt nur so lange, wie die den. Einwand der imzulässigen Hechtsausübung begründenden tatsächlichen Umstände fortdauem* Mit dem für dpn Gläubiger erkennbaren Fortfall dieser Umstände - also1derjenigen, die beim Gläubiger das Abstandnehmen von djsr gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs verständlich machen - beginnt nicht etwa die Verjährung von neuemj zu laufen, und es findet auch nicht eine Hemmung der trist mit der in § 205 BGB bezeichneten Wirkung
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statt; vielmehr muß der Gläubiger in diesem Fall innerhalb einer angemessenen, nach. Treu und* Glauben zu bestimmenden Frist, die in der Regel nur kurz bemessen werden kann. i
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seinein Anspruch gerichtlich geltend machen (vgl* IM Nr. 2 und Hr. 6 zu § 222 BGB; BGH-RGHK aaO § 222 Anm. 18).
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Be bedarf hier nicht des von den Vorinstanzen verwendeten Begriffs des "Widerrufs" der Verzichtserklärung durch die Beklagte und eines Eingehens aut etwaige Voraussetzungen für einen solchen "Widerruf". Wesentlich ist alleiin,daß nach dem festgestellten Sachverhalt die Be-klagt,e schon Im Mai/Juni 1955 im Verlaufe des- Vorprozesses in ihren Schriftsätzen vom 26. Mai und 10. Juni 1955 sowie auch noch in der mündlichen Verhandlung vom 27» Mai 1955 dem Kläger gegenüber klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, sie werde den damals noch nicht anhängigen, weiteren Schadensersatzansprüchen des Klägers, die mit der jetzigen Klage geltend gemacht werden, die Verjährungseinrede entgegensetzen» Schon auf Grund dieser neuen Sachlage konnte und durfte der Kläger bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht mehr darauf vertrauen, daß die Beklagte sich entsprechend ihrer früheren Verzichtserklärung gegenüber diesen weiteren Ansprüchen auf nur sachliche Einwendungen beschränken würde. Bereits in diesem Zeitpunkt bestand für den Kläger kein vernünftiger Grund mehr, wegen dieser Ansprüche von der Erhebung einer neuen Klage oder von der Erweiterung der bereits anhängigen Teilklage - wozu der Kläger £e<fltlich in der Lage war -weiterhin abzusehen. Dies umso weniger, als inzwischen auch das Revisionsurteil im Vorprozeß am 21. Januar 1955 eigangen war, mit dem die Haftung der Beklagten für die dem Kläger infolge der Wegnahme der Dachziegel entstandenen Schäden eindeutig klargestellt war, so daß es für den Kläger letztlich nur noch darum ging, die von ihm behaupteten weiteren Schäden als adäquate Folgen der pflichtwidrigen Wegnahme der Dachziegel nachzuweisen, notfalls
 
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 in Anwendung* der prozessual möglichen'Beweiserleichterungen. Aus den von der Revision angeführten Umständen, daß nämlich die Beklagte: gewußt habe, welcher Ansprüche sich der Kläger noch berühmte, ferner daß die Verzichtserfclärung der Beklagten vom 20. Dezember 1950 zeitlich und gegenständlich unbeschränkt gewesen sei, sowie aus dem Verhalten der Beklagten bis zu dem Jahre 1955 konnte jedenfalls nicht geschlossen werden, die Beklagte habe auch für die weiteren, noch nicht an-
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hängigen Ansprüche des Klägers - auf die es hier allein ankommt - bis zu dem endgültigen Abschluß des Grundverfährens ihren Verzidht weiter gelten lassen wollen. Dafür fehlt angesichts der ausdrücklichen entgegengesetzten, eindeutigen Erklärungen der Beklagten im Mai/Juni 1955 jeder Anhaltspunkt. Sind aber die den Einwand der mißbräuchlichen Rechtsausübfng begründenden Umstände schon im Mai/Juni 1955 für den Kläger erkennbar fortgefallen, so ist - ausgehend von einem Ablauf der Verjährung im Mai 1956 (s.oben unter 1) - die erst :j.m Juni 1957 erhobene neue Klage, auf jeden Pall verspätet. :
Die Kl^ge wäre übrigens auch dann verspätet vom Kläger erhoben> wenn man der Revision folgen wollte, daß erst mit der im Februar 1957 tatsächlich erfolgten Kenntnisnahme von dem Grujidurteil de9 . Oberlandesgerichts vom 11. Januar 1957 durch den Kkäger die Umstände.^ 'Yiie sein Absehen von der gerichtlichen1 Geltendmachung seiner weiteren Ansprüche verständlich machten, weggefallen seien. Denn die danach laufende, bereits erwähnte angemessene Oberlegungsfrist kann
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nach der gefestigten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nur kurz, d.h. nach wenigen Wochen, bemessen werden (vgl. LM Nr. 2 und Kr. 6 zu § 222 BGB; auch Urteil des Senats vom 4. Februar 1957 III ZR
155/55 S. 1
1). Hier hat aber der Kläger selbst unter
 
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Berücksichtigung einer noch bis März 1957 laufenden Revi-sionsfrj(st einen Zeitraum von etwa drei Monaten verstreichen lassen, ehe er die Klage erhob« Eine solche Frist überschitaitet bei der gegebenen» für den Kläger rechtlich einfach izu beurteilenden Sachlage die Angemessenheit auf jeden Fäll.
Hiernach ist die Geltendmachung der yerjährungseinrede durch dj|e Beklagte nicht rechtsmißbräuchlich, so daß sie gegenüber den bei Klageerhebung bereits verjährten Klageansprüchen durchgreift, und das Berufungsgericht die Klage rechtlich bedenkenfrei abgewiesen hat.
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Nadh alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfcjlge aus § 97 ZPQ. zurückzuweisen.
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Br. Geifer	Br,	Weber	2)r.	Beyer
 Br. Hußla	BR	Gähtgens	ist	beurlaubt	und
 deshalb verhindert zu unterschreiben.	Br.	Geiger
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