Berufungsklägerin und Bevisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter s Bechtsanwalt har der III Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vor.'. Der Streitwert wurde-auf 23.750 DM, 191.880 DM, 900 DM und 9 480 DM festgesetzt» Der Vorsteher -'desFinanzamts legte gegen das Urteil Hecht sbescliwerde ein, die'-'wie sich später herausstellte - wegen Versäumung der Reehtsmitielfrist '■ unzulässig war und deshalb vom Bundesfinanzhof verworfen wurde» Die Klägerin'hatte sich in diesem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof durch den inzwischen verstorbenen Heiler r in Steuersachen EflHI vertreten lassen Eine Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten erfolgte mit Rücksicht auf die Bestimmung des 5 316 RA0 a F» nicht. Die Klägerin'hat behauptet, durch die Vertretung HflIHfs in dem'Verfahren vor dem Bundesfinanzhof seien ihr Kosten erwachsen, die sie.mit der nunmehrigen Klage in Höhe von •" 3 726,34 DM als.Schadensersatz aus Amtspfliehtverletzung -von der Beklagten erstattet verlangt» Sie ist der Auffassung,, die Bediensteten’ der Beklagten hätten sich einer Amt spf licht-v Verletzung dadurch -schuldig gemacht, uoB eie gegen eine 1-7 re.its rechtskräftige Entscheidung ein unzulässiges Hech ).mittel eingelegt -und damit die Klägerin 'Zur Bestellung eines Vertreters in diesem Rechtsmittclverfuhien gezwungen näüter. Die Klägerin hat demgemäß zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von- 3 726,34 BM'nebst 4 /' Sinsen seit Zu-- Stellung der Klage zu.verurteilen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie bezweifelt die Zulässigkeit des Rechtsweges, bestreitet ein ■schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten, die Hohe des Das Land ge rieht hat die Klage abgewiesen« Gegen dieses fj Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, die durch Urteil' } des Kammergerichts vom 4» Eebruar 1955 - 9 U 1165/54 - zu-ruckgewiesen worden ist» Auf die von der Klägerin eingelegte [Revision hat der erkennende Senat durch’Urteil vom 1» Oktober! ' In dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht hat ' die Klägerin nunmehr vorgetragens Der verstorbene' Helfer in Steuersachen E^p habe Gebührenansprüche in Höhe von ins gesamt 18,Ü05'DM lt. 25 Dl H(PP Zahlungen für seine-Vertretung vor dem Bundesfinanzhof erhalten habe» Wenigstens zur Zahlung dieses/#] Betrages sei die Beklagte verpflichtet und darüber hinaus gehalten, die Klägerin von den Ansprüchen- der Erben des veri stpxbenen EMpp in Höhe' der Differenz zur Klage for derurig, also von 1 255?09 DM zu befreien« §§|§fjf Die Beklagte hat ihren Antrag auf Zurückweisung aer Berufung aufrechterhalten- Sie bestreitet dje von der Klägerin behaupteten Gebührenzahlungen, an Y;eiter har ej e mit näherer Begründung dargelegt; daß Hppppnur ein -Bruohteij der von ihm geltend gemachten Eostenforderung rechtlich rügen tan dc-n habe. b) die Klägerin .von ihrer;Verbindlichkeit gegenüber den Erben del verstorbenen ^Helfers 'in Steuersachen Bernhard HJHPPin Höhe' von weiteren’1 255,09 (ein-tausendzweihun&ertfühfundfünfzlg 09/100) JM zu befreien. Verfahren .vor dem Bundesfinanzhof entstandenen Kosten ein geprüfte in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstan- in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof tatsächlich ge-; zahlt oder an dessen Erben noch zu zahlen hat, und nicht; darauf? und 4)k Das wird dm übrigen auch gestützt - ohne' daß es hierauf entscheidend ankoramt - durch' die Ausführungen der Klägerin in ihren Schrif Sätzen vom 12,» Februar 19,57 S. insbesondere -also eine Mityerursachung durch ein auf freiwilligem Ent-' Schluß Beruhendes, selbständiges Verhalten des Geschädigten schließt-den Kausalzusammenhang nicht aus, es' sei denn, daß Legt man-diese- MaßstaBe an und Berücksichtigt man weiter, daß eine rechtsverbindliche Gebührenordnung für- ; Steuerberater fehlte, so hat entgegen der .insicht der Be- -' vision das Berufungsgericht mit Hecht die Anerkennung des.'J VOil K®>P verlangten Honorars und der Hebenkosten' durch h die Klägerin, somit ihre tatsächlich gegenüber EgM ent- ft die Bechtslage' über die Höhe der Gebühren zweifelhaft ist und, eine-für die Klägerin erkennbare überhöhte Gebührenforderung H^p's .nicht vorlag-, so daß von ihr auch, die Überprüfung her von# Heyne angesetztpn Gebühren und lebenkosten.durch einen rechts kundigen Britten nicht habe verlangt werden können» Denn die Grenze für ein rechtserhebliches Mitverschulden- ist dann erreicht? wenn der Geschädigte das, ihm zu demutbare Maß an" Aufmerksamkeit und'Borgfalt'bei•der Besorgung seiner Angs- 1 legenheiten aufgewandt hat (.vgl0 Urteil des Senats vom 2;3 Februar 1956 III dB* 209/54-;- auch Urteile vom 6. Bas Berufungsgericht führt weiter aus, :ein mitwixken-des Verschulden der Klägerin oder könne such nicht darin erblickt werden, daß die Klägerin sich im Bechtsbe-' / schwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof überhaupt vertreten ließ'und in diesem Verfahren zur Sache selbst ~ also nicht nur zur Zulässigkeit der Bechtsbeschwerde - Stellung j genommen hat» Bas ist schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wef! Soweit das Kammergericht auf Grund dieser Kaststellunif gen entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin die Beklagte^ teilweise zur Zahlung1 und teilweise zur*-Befreiung der Klä-V'j; gerin von ihrer Verpflichtung gegenüber den Brben H^H|s in der verlangten Höhe verurteilt hat, -sind .dagegen recht- \ liehe Bedenken nicht zu erhobene ".
Ill ZB 167/57;
r- Verkündet $ja-17» November 195B BiesorptJ^^ als Uxkundabeamtez der r Geschäftsstelle
I ,m N -a m e n des Volkes Ir, oer.: "echtst „rei;
B-e r 1 i n, vertreten durch den Senator für.Finanzen,
' Beklagten,,Berufungsbeklagten: . und Beviaiönsklägerin?
-Prozeßbevollmächtigtex s lechtsanwal-1- WKRHKKKt ~ .
e»'-es
die Witwe Elisabeth F
’Klägerin-? Berufungsklägerin und Bevisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter s Bechtsanwalt
har der III Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vor.'. 17. November 1950 unter Mitwirkung des Senatspräsiaenten Prof- Dr. Geiger sowie öei Bundes rieht er Dr» Kzeft., Tjx « IrnuL . Diu Polany und
für Becht erkannt?
.Die Pte Vision der .'Beklagten gegen dos Urteil ros 9c Ziviraena to des Ksmmexgerichts in Berlin voia 18.. Juni 195~T wird zuiückgewiesen-
Die Beklagte hat die Kosten des Beviclone-verfahrene zu tragen*
■.'Von Hechts wegen
, - - Tatbestands
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Segen die Klägerin waren im März 1950 in Steuersachen o vier Sinspruchsbescheide ergangen» Auf'die-hiergegen singe- 1 : legte Berufung der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Ber-' lin mit Urteil vom 25» August -1951.-diese Bescheide.auf» Der Streitwert wurde-auf 23.750 DM, 191.880 DM, 900 DM und 9 480 DM festgesetzt» Der Vorsteher -'desFinanzamts legte gegen das Urteil Hecht sbescliwerde ein, die'-'wie sich später herausstellte - wegen Versäumung der Reehtsmitielfrist '■ unzulässig war und deshalb vom Bundesfinanzhof verworfen wurde» Die Klägerin'hatte sich in diesem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof durch den inzwischen verstorbenen Heiler r in Steuersachen EflHI vertreten lassen Eine Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten erfolgte mit Rücksicht auf die Bestimmung des 5 316 RA0 a F» nicht.
Die Klägerin'hat behauptet, durch die Vertretung HflIHfs in dem'Verfahren vor dem Bundesfinanzhof seien ihr Kosten erwachsen, die sie.mit der nunmehrigen Klage in Höhe von •" 3 726,34 DM als.Schadensersatz aus Amtspfliehtverletzung -von der Beklagten erstattet verlangt» Sie ist der Auffassung,, die Bediensteten’ der Beklagten hätten sich einer Amt spf licht-v Verletzung dadurch -schuldig gemacht, uoB eie gegen eine 1-7 re.its rechtskräftige Entscheidung ein unzulässiges Hech ).mittel eingelegt -und damit die Klägerin 'Zur Bestellung eines Vertreters in diesem Rechtsmittclverfuhien gezwungen näüter.
Die Klägerin hat demgemäß zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von- 3 726,34 BM'nebst 4 /' Sinsen seit Zu-- Stellung der Klage zu.verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie bezweifelt die Zulässigkeit des Rechtsweges, bestreitet ein ■schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten, die Hohe des
Das Land ge rieht hat die Klage abgewiesen« Gegen dieses fj Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, die durch Urteil' } des Kammergerichts vom 4» Eebruar 1955 - 9 U 1165/54 - zu-ruckgewiesen worden ist» Auf die von der Klägerin eingelegte [Revision hat der erkennende Senat durch’Urteil vom 1» Oktober! 1956 - III ZB 55/55 - das Berufungsurteil aufgehoben und die*-; Sache zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch überl die Kosten der [Revision, ah das Berufungsgericht, zurückver-
' In dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht hat ' die Klägerin nunmehr vorgetragens Der verstorbene' Helfer in Steuersachen E^p habe Gebührenansprüche in Höhe von ins gesamt 18,Ü05'DM lt. Kostenrechnung vom 15» Eebruar 1955 be-.; rechnet« Hiervon'entfielen 6 176,25 DM auf die Gebühren für die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof» Die Klägerin habe insgesamt 14'300 DM an }mmm bisher gezahlt« Bei der vor-zunehmenden Verrechnung ergäbe sich, 'daB auf die Gebühren für die Vertretung-vor dem Bundesfinanzhof die Klagesumme von 3 726,34 DM gezahlt word.en -sei« Äußerstenfalls folge jedoch aus der Verrechnung, daß- wenigstens in Höhe von £ 471? 25 Dl H(PP Zahlungen für seine-Vertretung vor dem Bundesfinanzhof erhalten habe» Wenigstens zur Zahlung dieses/#] Betrages sei die Beklagte verpflichtet und darüber hinaus gehalten, die Klägerin von den Ansprüchen- der Erben des veri stpxbenen EMpp in Höhe' der Differenz zur Klage for derurig, also von 1 255?09 DM zu befreien«
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Die Klägerin-hat demgemäß zuletzt beantragt,
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hilfsweise
a) dle_.beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
.1 4'1;?5 III nebst A fo Zinsen seit Klagesusbei lung zur .'zahlen, ■/, -'
b) die Klägerin von'.Ihrer Kerbihölichkeit" gegen-
über’den noch-''namhaft zu'fachenden Erben des' -verstorbenen Helfers' in~ Steuersächen Bernhard HSI in BPMPNMflHPHP.in Höhe von weiteren 1 255 5 09 M au befreien«' ' -
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Die Beklagte hat ihren Antrag auf Zurückweisung aer Berufung aufrechterhalten- Sie bestreitet dje von der Klägerin behaupteten Gebührenzahlungen, an Y;eiter har ej e mit
näherer Begründung dargelegt; daß Hppppnur ein -Bruohteij der von ihm geltend gemachten Eostenforderung rechtlich rügen tan dc-n habe. Abgesehen hiervon träfen die Klägerin und --ÄBBP mirwirkendes Yerschulden} insbesondere ln der Sich-
tung, dai eir : Vertretung vor dem Bundesfinanzhof überhaupt erfolgt’ sei, obwohl die iJnzul-ssigkeit der Hechtsboschwerüc [.pPpbe^a.'ur: gewesen sei oder jjeoenialls bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte bekähni.^sein tmüssen..
. ■ Bas Kammer ge rieht'hat nunmehr in Abänderung des land-gerichtlichen Urteils ■ erkannte
Pie Be.k3.agte wiid verurteilt;
a‘ an die Klägerin 2 471.25 ('zweitausendviertundert-eimmdsiebenzig'25/100)-BMdBL nebst 4# Zinsen seit dem 5 Februar 1954 zu zahlen,
b) die Klägerin .von ihrer;Verbindlichkeit gegenüber den Erben del verstorbenen ^Helfers 'in Steuersachen Bernhard HJHPPin Höhe' von weiteren’1 255,09 (ein-tausendzweihun&ertfühfundfünfzlg 09/100) JM zu befreien. • ' ' v.
Außerdem sind derBeklagten die Konten des Bec-ht sstr-eits , auferlegt worden.
3samten
Mit ihrer Hevisio’n;verf olgb. die Beklagte "ihren Antrag auf Ivlageabweisung weiter. Bie Klager ln 'bittet um Zurück-’
gung.
Verfahren .vor dem Bundesfinanzhof entstandenen Kosten ein geprüfte in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstan-
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den und ob ihr oder HMMein mitwirkendes Verschulden ge- ‘j maß § 254 BGB anzurechnen, ist, - / .. ~i
:fä,., Ao
2o) Bei der-Ermittlung der Schadenshöhe stellt dae mmergericht entscheidend darauf-ab, welchen Betrag die Klägerin an ihren Steuerberater ür die Vertretung;
in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof tatsächlich ge-; zahlt oder an dessen Erben noch zu zahlen hat, und nicht; darauf? welchen angemessenen oder üblichen -Betrag HJ von der Klägerin hätte fordern können*
11
a) Pie'Bevision greift in erster Pinie mit einer Ver- ]1
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. hierfür gegeben worden ist', ergibt' sich-aus dem Tatbestand ' : des angefochtenen Urteils (§ 513 Abs«! Ziff»3 l*VaW.o § 314 ZPO)o Darnach ist aber eindeutig, daß die Klägerin zu demindest die von ihr'an H^pppt at sächlich gezahlten Verfcretun" -kosten erstattet” verlangt ,' sowie, die'Befreiung von ihrer tatsächlich entstandenen Schuld gegenüber oder dessen j
Erben begehrt (vgl» Berufungsurteil 'S»3. und 4)k Das wird dm übrigen auch gestützt - ohne' daß es hierauf entscheidend ankoramt - durch' die Ausführungen der Klägerin in ihren Schrif Sätzen vom 12,» Februar 19,57 S. 2 unter II. S 3 Abs 2 unn S» 6 Abs» 4, durch die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten und durclk’den 'Inhalt des.Beweisbesctaluuses des Berufungsgerichts vom 19» März 1957■>- ,
b) Soweit'die Revision weitere Bügen erhebt, ier folgendes vorweg zu, bemerken^
Es ist Aufgabe des Tatrichters, im Bahaen des ihn frei-er stellenden § 287 ZPO die Drage' des ursächlichen Zusammen- j hangs zwischen dem-schadenätiftenden Ereignis und dem Schaden sowie über dessen Höhe zu entscheiden»''Das“ Bevisionsge-richu kann nur naehßfüfenV ob die Schadenermittlung auf falschen'oder offenbar unsachlichen-Erwägungen-beruht und ob für die'Entscheidung wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind (LM.lr»3'und 4 zu $ 287 ZPO)» Ebenso ist die Abwägung der Mitverursachung und des Mitverschuldens im Sinne des§ 254 BGB tatrichterliche Würdigung, 'so daß auch hier das Bevislons'ger icht"hur eingreifen kann', wenn entweder der -Abwägung rechtsirrtümliche Erwägungen zu-ginndeliegen, insbesondere nicht alle Tatumstände vollständig und, richtig, berücksichtigt worden sind (BGHZ 20, 290,
Hiervon ausgehend kann darin, daß>d'as 'Berufungsgerlehr
der Amtspflichtverletzung der Beklagten ansieht, ein in
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dem Schädiger zu ersetzende.Schaden Besteht also in der tatsächlichen Differenz zwischen der gegenwärtigen Güter- ■ läge des Geschädigten-und der Lage * die für ihn ohne das
die folgen einer schädigenden Handlang nicht :adäquat, also
mäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen eingetreten sind» Auch eine mitwirkende'Verursachung des Schadens durch den Geschädigten? insbesondere -also eine Mityerursachung durch ein auf freiwilligem Ent-' Schluß Beruhendes, selbständiges Verhalten des Geschädigten schließt-den Kausalzusammenhang nicht aus, es' sei denn, daß
Legt man-diese- MaßstaBe an und Berücksichtigt man weiter, daß eine rechtsverbindliche Gebührenordnung für- ; Steuerberater fehlte, so hat entgegen der .insicht der Be- -' vision das Berufungsgericht mit Hecht die Anerkennung des.'J VOil K®>P verlangten Honorars und der Hebenkosten' durch h die Klägerin, somit ihre tatsächlich gegenüber EgM ent- ft
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stände ne Honor arverpflichtung als adäquate folge der Amts-;! Pflichtverletzung der Beklagten angesehen» ' *
Die Erwägung des Tatrichters, der von uer Beklagten :|
möglichexweise hatte durchsetzen können? sei nur im Bahnen
beanstanden» Zutreffend hat der Berufungsrichter in diesem -: Zusammenhang 'ein Verschulden der Klägerin .verneint aus den Tatsachen? daß eine Gebührenordnung fehlte? die Bechtslage' über die Höhe der Gebühren zweifelhaft ist und, eine-für die Klägerin erkennbare überhöhte Gebührenforderung H^p's .nicht vorlag-, so daß von ihr auch, die Überprüfung her von# Heyne angesetztpn Gebühren und lebenkosten.durch einen rechts kundigen Britten nicht habe verlangt werden können» Denn die Grenze für ein rechtserhebliches Mitverschulden- ist dann erreicht? wenn der Geschädigte das, ihm zu demutbare Maß an" Aufmerksamkeit und'Borgfalt'bei•der Besorgung seiner Angs- 1 legenheiten aufgewandt hat (.vgl0 Urteil des Senats vom 2;3 Februar 1956 III dB* 209/54-;- auch Urteile vom 6. Dezember 1951 III ZB.114/51'und in-BGHZ 4- 170, 174), Biese Voraussetzungen liegen aber hier für die Klägerin angesichts des xestgestelften S0chverhalts vor»
Bas Berufungsgericht führt weiter aus, :ein mitwixken-des Verschulden der Klägerin oder könne such nicht
darin erblickt werden, daß die Klägerin sich im Bechtsbe-' / schwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof überhaupt vertreten ließ'und in diesem Verfahren zur Sache selbst ~ also nicht nur zur Zulässigkeit der Bechtsbeschwerde - Stellung j genommen hat» Bas ist schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wef! das KaJmergedieht - insoweit unangefochten - i mit näherer Begründung festgestellt hat? HflHP seien die Tatsachen? aus denen sich' die Unzulässigkeit der Bechtsbeschwerde ergab 7 nicht. bekanht gewesen,' und er habe mit dem Voxliegen solcher Tatsachen auch nicht rechnen'können»- Die ■Revision ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen»
Schließlich hat das Berufungsgericht auf Grund einer Beweisaufnahme im einzelnen festgestellt? daß und welche
beachtlichen Bechtsfehler» ■ - <■
Soweit das Kammergericht auf Grund dieser Kaststellunif gen entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin die Beklagte^ teilweise zur Zahlung1 und teilweise zur*-Befreiung der Klä-V'j; gerin von ihrer Verpflichtung gegenüber den Brben H^H|s in der verlangten Höhe verurteilt hat, -sind .dagegen recht- \ liehe Bedenken nicht zu erhobene ". '■
Mithin erweist sich die Bevision der Beklagten als unbegründet» -Sie mußte deshalb -mit der Kost’enf olge - aus § 9'-? Zj?Ö zurückgewiesen werden» ’ ' ■
Br» Geiger
Br» Kreft
Br» Arndt
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Br» Beyer
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