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BGH

Gericht: BGH

* jprozessbevollmäehtigters Rechtsanwalt hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23o Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr.oGeiger sowie der Bun-desrichter Rietschel, Br«Arndt, Dr<> Beyer und Dr„Hußla für Recht erkannt? Der Kläger hat vorgetragen, der Betonmast sei infolge seiner Aufstellung in der Fahrbahnmitte eine Verkehrsgefahr gewesen; der Sockel sei auch nicht%durch geeignete Massnahmen (zoBo durch Anbringung von Rückstrahlern oder weis-sem Anstrich) kenntlich gemacht worden, so dass er in der Dunkelheit sich nicht vom Hintergrund abgehoben habe und leicht umgefahren werden konnte« Der Mast sei schon vor dem 3° Januar 1949 mehrfach umgefahren worden« Für die Art der Aufstellung sei die Beklagte verantwortlich« Schliesslich sei sie auch verpflichtet gewesen, den auf der Strasse liegenden,; ein Verkehrshindernis bildenden Betönmast rechtzeitig zu beseitigen« Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen und auf ihre Widerklage hin festzustellen, dass dem Kläger aus dem Unfall weder ein Uber die Klageforderung von 1*889«84 DM hinausgehender Schadensersatzanspruch bis zu dem Betrag von 30779068 DM noch darüber hinaus ein über den Antragder Peststellungsklage des Klägers hinausgehender weiterer Schaden zustehe* Hiergegen hat nur die Beklagte Berufung' eingelegt und zuletzt lediglich noch beantragt, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweis'eho Der Kläger hat den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gestellt* In* der Berufungsinstanz hat die Beklagte weiterhin geltend gemacht, die Anbringung des Betonmastes mit dem Wegweiserschild sei 1945 von einer staatlichen Stelle als Verkehrspolizeibehörde angeordnet worden,, die Beklagte sei deshalb für etwaige Ansprüche ans Amfcspflichtsverletzungen der Verkehrspolizei nicht passiv legitimiert« Der Kläger, der seinen Klagean-Spruch in erster Linie auf Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht stützt, ist diesen Ausführungen der Beklagten entgegengetreten; die Beklagte habe nach dem Zusammenbruch 1945 die Aufgaben der Verkehrspolizei selbst wahrgenommen und sei deshalb auch für deren Pflichtverletzungen verantwortliche Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sich hierbei auf den Standpunkt gestellt« es lägen Amtspflichtverletzungen der Verkehrspolizei vor, für die die Beklagte einzustehen habe« klagtens sie sei damals die zuständige Verkehrspolizeibo-horde gewesen und hafte aus dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Amtspflichtsverletzungo Denn der zuständige Beamte der Beklagten habe anlässlich der Mit be oder Ende 194-5 erfolgten Anordnung über das Aufstellen des Verkehrszeichens in der Mitte der Skagerrakstrasse nicht .zugleich Vorkehrungen und Anordnungen zur Beseitigung der Verkehrsgefahr getroffen, die von dieser Art der Aufstellung des Y/egweiserschildes auf einer damals unbeleuchteten Strasse ausgegangen sei; insbesondere hätte durch Anbringen von Rückstrahlern am Betonmast oder durch einen weissen Anstrich des Mastes (und am Rondellrand) die Verkehrsgefahr vermieden werden können,. 20 Es bedarf zunächst der Prüfung, ob die Revision der Beklagten zulässig ists Da die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist und der Beschwerdewert die Revisionssumme nicht erreicht, ist die Revision nur zulässig«, wenn es sich um eine Rechtssbreitigkeit über Ansprüche handelt, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig sind (§ 71 Abs 2 Nr 1 GVG, § 547 Abs 1 Nr 2 ZP0)o Das bedeutet, soweit der Anspruch des Klägers sich als Anspruch aus j§ *823 BGB, wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt die Revision unzulässig ist; zulässig ist sie dagegen, soweit es sich unreinen Anspruch aus schuldhafter Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB ioVimo Art 131 WeimVerf) handelt0 a; Soweit Klagegrundlage die angeblich fehlerhafte Aufstellung des Mastes mit dem Wegweiserschild auf der Mitte der Skagerrakstrasse ist;, handelt es sich um einen Amtshaftungsansprucho Denn nach § 3 Abs 4 StVO (in der hier noch massgeblichen* bis 31o8ol953 geltenden alten Passung) ist die Bestimmung* wo und welche Verkehrszeichen aufzu-sbellen sind, Sache der zuständigen Verkehrspolizeibehörde (Urteil des Senats vom 3°Juli 1952 in NJW 52, S 1214)o c)Sohliesslich ist auch der Anspruch des Klägers, soweit er sich gründet auf das nicht rechtzeitige Wegräumen des auf der Strasse liegenden Betonmastes durch die Beklagte, sowohl als ein Anspruch aus Verletzung der der Beklagten obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht» wie auch unter besonderen Voraussetzungen als ein Amtshafbung anspruch denkbar, weil auch insoweit hier nicht näher zu erörternde Pflichten der Polizei bestehen konnenQ 2~ Auch insoweit braucht auf die Bügen der Bevision nicht näher eingegangen zu werden, als ausgeführt wird, aus der Aufstellung des Verkehrszeichens (Anbringung des Verkehrszeichens durch festen Einbau mitten auf einer Fahrbahn) könne eine Amtspflichtverletzung nicht hergeleitet werden, weil es sich dabei um eine nicht nachprüfbare Ermessensent-Scheidung der VerkehrspolizCibehörde handele, die im übrigen bei der gegebenen Sachlage auch zweckmässig und üblich gewesen seio Denn allein aus der Aufstellung des Verkehrszeichens an dieser Stelle hat das Berufungsgericht noch nicht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung hergeleitet0 Vielr: mehr hat der Vorderrichter - im Gegensatz zur Meinung der Bevision rechtlich bedenkenfrei - in dieser Art der Aufstellung des Verkehrszeichens eine Verkehrsgefährdung erblickt; diese so erst geschaffene Gefahr habe Vorkehrungen oder Anordnungen der Verkehrspolizei erfordert? Wenn die Revision weiter ausführt, ein weisser Anstrich des Rondellrandes würde den Unfall nicht verhindert haben, da der Kläger nicht über das Rondell, sondern über den Mast gestürzt sei, so übersieht sie folgendess Das Berufungsge-rieht hat festgestellt, dass das Pehlen von Rückstrahlern oder weissem Anstrich des Mastes oder des Rondellrandes für das Umfahren des Betonmastes in der Nacht zu dem 3»Januar 1949 ursächlich war; dadurch sei der Betonmast auf die vom Klager befahrene Lindnerstrasse gelangt; dadurch wiederum sei der Unfall des Klägers verursacht worden. - Io besonderen Verhältnisse nicht zuzurauben gewesen, ist rechts-irrige Das hat der Senat jedenfalls hinsichtlich der Möglichkeit des Anbringens von weissem Anstrich an Verkehrshindernissen bereits in seinem Urteil vom 20oDezember 1951 in DAR 1952 S 41 ausgesprochene Wenn schiiesslich die Revision dem Vorderrichter bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. w4lBG^ne Verletzung der Sätze der Lebenserfahrung insofern vorwirft, als ein umgeworfener Betonmast sich angeblich nicht wieder aufrichten, sondern nur neu herrichten lasse, so ist das unrichtig?

Zitierte Normen: § 71 GVG § 839 BGB § 3 StVO § 254 BGB
BGBBetonmastBerufungsgerichtPflichtAnspruchVerkehrspolizeiKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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ZR
Verkündet laut Protokoll, am 23o Februar 1956
Justizobersekretär als TJr kundsbeamt er der Ge schüft Bestelle Q
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Im Iffamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde OHHBft (Rheinland), gesetzlich vertreten durch den Rat der Stadt,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
• * Prozessbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 den Betriebsingenieur Hermann •Am QdHHttbuschflf,
 in Bl
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
* jprozessbevollmäehtigters
 Rechtsanwalt
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23o Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDr.oGeiger sowie der Bun-desrichter Rietschel, Br«Arndt, Dr<> Beyer und Dr„Hußla
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 180 März 1954 wird zurückgewiesen * s
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt o
Von Rechts wegen
^ 2 —

Tatbestand.g
Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 hat die Beklagte mitten auf der Fahrbahn der Skagerrakstrasse in 
kleinen Rondell einen 2,4o m hohen und 8 cm dicken Betonmast mit einem Wegweiserschild auf stellen lasseiio Bis März 1951 gab es an dieser Stelle infolge der Nachkriegsverhältnisse keine Strassenbeleuchtungo In den frühen Morgenstunden des 3o Januar 1949 lag der Betonmast auf der Fahrbahn3 (regen 7,15 Uhr kam der Kläger mit seinem Motorrad darüber zu Fall und erlitt Verletzungen«
Der Kläger hat vorgetragen, der Betonmast sei infolge seiner Aufstellung in der Fahrbahnmitte eine Verkehrsgefahr gewesen; der Sockel sei auch nicht%durch geeignete Massnahmen (zoBo durch Anbringung von Rückstrahlern oder weis-sem Anstrich) kenntlich gemacht worden, so dass er in der Dunkelheit sich nicht vom Hintergrund abgehoben habe und leicht umgefahren werden konnte« Der Mast sei schon vor dem 3° Januar 1949 mehrfach umgefahren worden« Für die Art der Aufstellung sei die Beklagte verantwortlich« Schliesslich sei sie auch verpflichtet gewesen, den auf der Strasse liegenden,; ein Verkehrshindernis bildenden Betönmast rechtzeitig zu beseitigen«
Der Kläger hat seinen Sachschaden und Verdienstausfall infolge des Unfalles unter Einbeziehung von 3oo«- DM Schmerzensgeld mit 3.779.68 DM beziffert« Er hat behauptet, noch
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 höheren Schaden erlitten zu haben, weil er infolge des Unfalles geschäftliche Aufträge habe ablehnen müssen0 Der Klä~
Bu
 ah der Einmündung der Lindnerstrasse auf einem

ger verlangt von der Beklagten die Hälfte seines gesamten Schadens ersetzt und hat demzufolge beantragt,
10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1*889=84 DM nebst 9 fo Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen5
2* festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen aus dem Unfall entstandenen weiteren Schaden zur Hälfte zu ersetzen«
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen und auf ihre Widerklage hin festzustellen, dass dem Kläger aus dem Unfall weder ein Uber die Klageforderung von 1*889«84 DM hinausgehender Schadensersatzanspruch bis zu dem Betrag von 30779068 DM noch darüber hinaus ein über den Antragder Peststellungsklage des Klägers hinausgehender weiterer Schaden zustehe*
Die Beklagte verneint Pflichtverletzungen irgendwelcher Art und hat behauptet, der Unfall sei nur auf übermässige Geschwindigkeit sowie Unachtsamkeit des Klägers zurückzu*-* führen*
Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Peststellungsklage als unzulässig abgewiesen, sowie der Widerklage mit einer Einschränkung stattgegeben*
Hiergegen hat nur die Beklagte Berufung' eingelegt und zuletzt lediglich noch beantragt, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweis'eho Der Kläger hat den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gestellt* In* der Berufungsinstanz hat die Beklagte weiterhin geltend gemacht, die Anbringung des Betonmastes mit dem Wegweiserschild sei 1945 von einer
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staatlichen Stelle als Verkehrspolizeibehörde angeordnet worden,, die Beklagte sei deshalb für etwaige Ansprüche ans Amfcspflichtsverletzungen der Verkehrspolizei nicht passiv legitimiert« Der Kläger, der seinen Klagean-Spruch in erster Linie auf Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht stützt, ist diesen Ausführungen der Beklagten entgegengetreten; die Beklagte habe nach dem Zusammenbruch 1945 die Aufgaben der Verkehrspolizei selbst wahrgenommen und sei deshalb auch für deren Pflichtverletzungen verantwortliche
 Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sich hierbei auf den Standpunkt gestellt« es lägen Amtspflichtverletzungen der Verkehrspolizei vor, für die die Beklagte einzustehen habe«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter0 Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision
 Ent scheidungsgründ e s-
*
lo Ber Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Aufstellung des Wegweiserschildes in der Fahrbahnmitte, wegen nicht ausreichender Kenntlichmachung des Betonmastes und des Rondells, und schliesslich wegen angeblich nicht rechtzeitiger Entfernung des auf der Strasse liegenden Mastes«
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Feh-len von Rückstrahlern oder eines weissen Anstrichs am Betonmast (und am Rondellrand) ursächlich war für dix? Beschädigung des Betonmastes in der Nacht zu dem 3°Januar 1949 und damit für den Unfall des Klägers« Ber Vorderrichter bejaht auch eine Schadensersatzpflicht der Be-
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klagtens sie sei damals die zuständige Verkehrspolizeibo-horde gewesen und hafte	aus	dem	Gesichtspunkt einer
 schuldhaften Amtspflichtsverletzungo Denn der zuständige Beamte der Beklagten habe anlässlich der Mit be oder Ende 194-5 erfolgten Anordnung über das Aufstellen des Verkehrszeichens in der Mitte der Skagerrakstrasse nicht .zugleich Vorkehrungen und Anordnungen zur Beseitigung der Verkehrsgefahr getroffen, die von dieser Art der Aufstellung des Y/egweiserschildes auf einer damals unbeleuchteten Strasse ausgegangen sei; insbesondere hätte durch Anbringen von Rückstrahlern am Betonmast oder durch einen weissen Anstrich des Mastes (und am Rondellrand) die Verkehrsgefahr vermieden werden können,. In der Unterlassung der Anordnung solcher Vorkehrungen liegt nach Ansicht des Berufungsrichters die der Beklagten vorwerfbare Amtspflichtverlet-sung, die sie dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig macheo
20 Es bedarf zunächst der Prüfung, ob die Revision der Beklagten zulässig ists Da die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist und der Beschwerdewert die Revisionssumme nicht erreicht, ist die Revision nur zulässig«, wenn es sich um eine Rechtssbreitigkeit über Ansprüche handelt, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig sind (§ 71 Abs 2 Nr 1 GVG, § 547 Abs 1 Nr 2 ZP0)o Das bedeutet, soweit der Anspruch des Klägers sich als Anspruch aus j§ *823 BGB, wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt die Revision unzulässig ist; zulässig ist sie dagegen, soweit es sich unreinen Anspruch aus schuldhafter Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB ioVimo Art 131 WeimVerf) handelt0
Die Prüfung ergibt, dass aus den drei vom Kläger behaupteten Tatbeständen Ansprüche aus Amtspflichtverletzung hergeleitet werden können«.
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a; Soweit Klagegrundlage die angeblich fehlerhafte Aufstellung des Mastes mit dem Wegweiserschild auf der Mitte der Skagerrakstrasse ist;, handelt es sich um einen Amtshaftungsansprucho Denn nach § 3 Abs 4 StVO (in der hier noch massgeblichen* bis 31o8ol953 geltenden alten Passung) ist die Bestimmung* wo und welche Verkehrszeichen aufzu-sbellen sind, Sache der zuständigen Verkehrspolizeibehörde (Urteil des Senats vom 3°Juli 1952 in NJW 52, S 1214)o
b) Soweit der Klageanspruch seine tatsächliche Grundlage in der nicht ausreichenden Kenntlichmachung des Betonmastes und des Rondells hat, gilt folgendes?
Zu der nach § 3 Abs 3 StVO a0Po für den Träger der Strassenbaulast bestehenden Pflicht zur Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gehört auch die Pflicht, geeignete Sicherungen an den Verkehrszeichen oder deren baulichen Fundamenten anzubringen, falls diese durch den Ort und die Art ihrer Aufstellung für die Verkehrsteilnehmer eine Gefahr oder ein Verkehrshindernis bilden (vgl auch Müller, Strassenverkehrsrecht 1953	17«Auf1 zu § 3 StVO Anm
22 S 675; Russow in DR 1943 S 996; OLG Celle in HRR 1939 Nr 835; OLG Hamm in VRS 1951 S 93)o Diese Verpflichtung ist ein Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht o
Daneben ist auch die Verkehrspolizei im Rahmen ihrer allgemeinen Pflichten aus § 14 PVG und ihrer speziellen Pflicht aus § 3 Abs 14 StVO aoF„ gehalten, geeignete Vorkehrungen gegen Verkehrsgefahren zu treffen, insbesondere soweit diese durch das von der Ver-
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kehrspolizei angeordnete Aufstellen von Verkehrszeichen erst geschaffen werden (vgl RGZ 162, 273 /275 f£/)o Die Vernachlässigung dieser Pflicht stellt eine Amtspflicht-Verletzung darc Dass in ein und demselben Sachverhalt,, sogar in derselben Handlung oder Unterlassung eines Beamten sowohl eine in Ausübung öffentlicher Gewalt schuldhaft begangene Amtspflichtverletzung als auch eine unerlaubte Handlung im Bereich des bürgerlichrechtlichen Aufgabenbereiches einer öffentlichrechtlichen KÖrper_ schaft liegen kann, hat der Senat bereits ausgesprochen (vgl IM Kr 19 zu § 823 /5a/ BGB a.E.)-
c)Sohliesslich ist auch der Anspruch des Klägers, soweit er sich gründet auf das nicht rechtzeitige Wegräumen des auf der Strasse liegenden Betonmastes durch die Beklagte, sowohl als ein Anspruch aus Verletzung der der Beklagten obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht» wie auch unter besonderen Voraussetzungen als ein Amtshafbung anspruch denkbar, weil auch insoweit hier nicht näher zu erörternde Pflichten der Polizei bestehen konnenQ
Das Oberlandesgericht hat die tatsächlichen Klagebehauptungen des Klägers und die von ihm getroffenen tatsächlichen Peststellungen unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung des Beklagten gewürdigt«
Gegen die Zulässigkeit der Revision der Beklagten bestehen demnach keine Bedenken» *
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Sachlich konnte die Revision keinen Erfolg haben0
lo Eines Eingehens auf die Ausführungen der Revision bedarf es nicht, soweit darin dargelegt wird, die Beklagte treffe
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;gy wegen des nicht rechtzeitigen Wegräumens des auf der Fahr-bahn liegenden Betonmastes kein Verschuldeno Denn darauf hat das Oberlandesgericht sein verurteilendes Erkenntnis überhaupt nicht gestützt»
2~ Auch insoweit braucht auf die Bügen der Bevision nicht näher eingegangen zu werden, als ausgeführt wird, aus der Aufstellung des Verkehrszeichens (Anbringung des Verkehrszeichens durch festen Einbau mitten auf einer Fahrbahn) könne eine Amtspflichtverletzung nicht hergeleitet werden, weil es sich dabei um eine nicht nachprüfbare Ermessensent-Scheidung der VerkehrspolizCibehörde handele, die im übrigen bei der gegebenen Sachlage auch zweckmässig und üblich gewesen seio Denn allein aus der Aufstellung des Verkehrszeichens an dieser Stelle hat das Berufungsgericht noch nicht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung hergeleitet0 Vielr: mehr hat der Vorderrichter - im Gegensatz zur Meinung der Bevision rechtlich bedenkenfrei - in dieser Art der Aufstellung des Verkehrszeichens eine Verkehrsgefährdung erblickt; diese so erst geschaffene Gefahr habe Vorkehrungen oder Anordnungen der Verkehrspolizei erfordert? den Betonmast und den Bondellraum durch Anbringung von Rückstrahlern oder durch einen weissen Anstrich für jeden Verkehrsteilnehmer ausreichend kenntlich zu machen oder durch die Trägerin der Stras-senbaulast (§3 Abs 3 StVO) kenntlich machen zu lassen«, Dass die Verkehrspolizei auch derartige Pflichten hat. ist bereits vom Beichsgericht in BGZ 162, 273 mit zutreffender Begründung des näheren ausgeführt worden» Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist also insoweit frei von Rechtsirrtum»
\ Desgleichen ist die Feststellung des Tatrichters bedenken-
frei, von der Verkehrspolizei seien die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen nicht angeordnet worden«

Die Bevision stellt zur Nachprüfung, ob die Beklagte wie der Berufungsrichter angenommen hat - im Jahre 1945
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auch Verkehrspolizeibehörde war; insoweit lässt das Beru-lungsurteil Rechtsfehler nicht erkennen« Denn nach der vom Berufungsgericht beigezogenen und von ihm übernommenen Stellungnahme des zuständigen Regierungspräsidenten hat damals nach Auflösung sämtlicher staatlichen Polizeidienststellen durch die Besatzungsmacht die Stadt auch die Aufgaben der Verkehrspolizei in vollem Umfange selbständig wahrgenommen0 Sollte in den Jahren 1946 bis 1948 vorübergehend eine andere, nichtstädtische Behörde die Aufgaben der Verkehrspolizei wahr genommen haben, so würde hierdurch die durch die eigenen Pflichtverletzungen ausgelöste Verantwortlichkeit der Beklagten nicht berührte
 Auch insoweit ist schliesslich das Berufungsurteil frei von Rechtsirrtum, als es zu dem Ergebnis kommt, dass die üefahrenlage erkennbar und voraussehbar war0
Wenn die Revision weiter ausführt, ein weisser Anstrich des Rondellrandes würde den Unfall nicht verhindert haben, da der Kläger nicht über das Rondell, sondern über den Mast gestürzt sei, so übersieht sie folgendess Das Berufungsge-rieht hat festgestellt, dass das Pehlen von Rückstrahlern oder weissem Anstrich des Mastes oder des Rondellrandes für das Umfahren des Betonmastes in der Nacht zu dem 3»Januar 1949 ursächlich war; dadurch sei der Betonmast auf die vom Klager befahrene Lindnerstrasse gelangt; dadurch wiederum sei der Unfall des Klägers verursacht worden. Diese Kausal-kette ist also nach Ansicht des Tatrichters adäquat ursächlich für den Unfall und Schaden des Klägers, Das lasst einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Auffassung der Revision, die Anbringung eines weis-sen Anstrichs und von Rückstrahlern sei der Beklagten bis zu dem Winter 1948/49 angesichts der damaligen zeitbedingten
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 besonderen Verhältnisse nicht zuzurauben gewesen, ist rechts-irrige Das hat der Senat jedenfalls hinsichtlich der Möglichkeit des Anbringens von weissem Anstrich an Verkehrshindernissen bereits in seinem Urteil vom 20oDezember 1951 in DAR 1952 S 41 ausgesprochene
 Wenn schiiesslich die Revision dem Vorderrichter bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. w4lBG^ne Verletzung der Sätze der Lebenserfahrung insofern vorwirft, als ein umgeworfener Betonmast sich angeblich nicht wieder aufrichten, sondern nur neu herrichten lasse, so ist das unrichtig? es widerspricht übrigens dem eigenen Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 29oJüli 1952, S 5 unter Ziff 5o Auch ein umgeworfener Betonmast von 8 cm Durchmesser kann jedenfalls provisorisch wieder aufgerichtet werden, sofern eine entsprechende Bodenvertiefung vorhanden isto Der Tatrichter hat deshalb weder § 286 noch § 139 ZPO verletzte
 Soweit die Revision endlich die Abwägung der Verursachung und des Verschuldens der Beklagten und des Klägers bei der Entstehung des Schadens durch das Berufungsgericht angreift, ist vorweg zu bemerken, dass die Verheilung und das Mass der Verantwortlichkeit im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich dem Tatrichter obliegt (IM Nr 5 zu § 13 StV0)o Die Revision meint, der Berufungsrichter habe hierbei den Grundsatz Bremsweg = Sichtweite nicht beachtet und es treffe den Kläger wegen seines offenbar zu schnellen Pahrens ein so überwiegendes Verschulden, dass ein etwaiges Verschulden der Beklagten nicht zu berücksichtigen sei«, Das ist jedoch nicht richtige Nach den insoweit nicht bestrittenen
 Behauptungen des Klägers, die auch in dem vom Berufungs-
* f urteil in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts übernommen worden sind, war der auf der Strasse liegende Beton-

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mast in der zur Zeit des Unfalles herrschenden Dunkelheit und wegen der Nichtbeleuchtung der Unfallstelle von der Farbe des Strassenbelags kaum zu unterscheiden, also für den Kläger kaum oder trotz der Beleuchtung durch den eigenen Motorrad-Scheinwerfer nur schwer erkennbar0 Wenn deshalb das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, es sei zwar nicht endgültig geklärt, inwieweit der Kläger durch übermässige Fahrtgeschwindigkeit oder Unachtsamkeit den Unfall mitverursacht und '.mitverschuldet habe, jedoch sei keineswegs dargetan, dass Verursachung und Verschulden auf der Seite des Klägers so gewesen seien, dass sich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten um mehr als die Hälfte mindere, so lasst dies einen Verstoss gegen die Grundsätze des § 254 BGB nicht erkennen,, Dies besonders nicht im Hinblick darauf, dass das Landgericht mit ausführlicher Begründung und unter Beachtung des von der Revision bei der Würdigung des § 254 BGB durch das Berufungsgericht vermissten Grundsatzes, dass die Fahrgeschwindigkeit der Sichtweite des eigenen Scheinwerfers angepasst werden müsse, eine Mitverursachung und Mitverschulden des Klägers zur Hälfte des eingetretenen Schadens angenommen hat0 Im übrigen könnte bei der Abwägung nach § 254 BGB auch noch zu dem Nachteil der Beklagten zu berücksichtigen sein,* dass diese •• unabhängig von ihrer Pflicht als damalige Trägerin der Verkehrspolizei - auch als Trägerin der bürgerlichrechtlichen Verkehrssicherungspflicht eine daneben bestehende selbständige Verpflichtung hatte, den in der Dunkelheit eine Verkehrsgefahr darstellenden Betonmast mit Rondell ausreichend kenntlich zu machen (vgl oben zu I 2 b), und dass sie diese nicht erfüllt hat, sodass sie sich deshalb auch insoweit die von ihr gesetzte Verursachung und ihr
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Verschulden hei der Entstehung des Schadens des Klägers anrechnen lassen muss«,
Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen *
Dr0 Geiger	BR	Rietschel	und	Dr.Hußla	Dr0	Arnd
 sind beurlaubt und deshalb verhindert9 zu unter-schreiben«,
Drc Beyer	Drü	Geiger