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BGH · III ZR 167/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 167/55

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 21..Januar 1953 wird zurückgewiesen, Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Kläger hat beantragt, däs beklagte Land zur Zah- > \ lung eines in das Ermessen des Gerichts, gestellten Schadens- ^ ersatzbetrags, jedoch von'mindestens 450 DM zu verurteilen» Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten» Es * bestreitet, dass der Polizeibeamte auf die Mutter des Klä-gers eingewirkt habe, um die Herausgabe der Sachen durchzu^..,. setzen» Die Mutter habe sie vielmehr ohne jeden Widerspruch;', herausgegeben und selber darum gebeten, dass der Polizeibeamte dableibe. zei dem Vater des Klägers den erbetenen persönlichen Schutz für seinen Versuch, die ihm zugesprochenen Gegenstände durchs eine.freiwillige Herausgabe zu erlangen, gewährt habe, keine AmtspflichtVerletzung. Auch wenn der Revision zuzustimmen wäre, dass dies objektiv nicht zu Billigen sei, müsste man auf jeden fall das Verhalten der Polizeibeamten im vorliegenden fall als entschuldbar bezeichnen; nachdem das Oberlandesgericht ihr Vorgehen als objektiv rechtmässig angesehen hat, muss man ihnen zugestehen, dass sie die Dinge ebenso beurteilen durften, ohne schuldhaft zu handeln, selbst wenn objektiv der gegenteilige,! Die Würdigung der tatsächlichen Vorgänge ist Aufgabe des Berufungsrichters« Bass dieser hierbei die Vorschrift des § 286 ZPO, seine Entscheidung ’’unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen0 zu treffen, verletzt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden« Aus den Tatsachen, dass der Polizeibeamte auf der, Wache zuerst die 'Vollstreckbarkeit des amtsgerichtlichen ^Beschlusses geprüft hat, bevor er sich entschloss, den erbetenen polizeilichen Schutz zu gewähren, und dass der mitgeschickte Polizeibeamte bei der Mutter des Klägers festgestellt, hat, dass ihr der Beschluss des Amtsgerichts zugestellt worden sei, ergibt sich nichts für die Behauptung der Revision,' dass sich die Polizei "in gewissem Umfang als. Die vorgenommenen Prüfungen waren vielmehr etwas, was auch für die blosse polizeiliche Schutzgewährung sinnvoll war; der Zweck des Vorgehens des Vaters war klar; er wollte zur Vermeidung einer sonst notwendigen Zwangsvollstreckung versuchen, die Sachen freiwillig zu erhalten; wenn die Polizeibeamten von diesem Zweck aus zuerst prüften, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung vorliegen würden, so haben sie sich hierdurch nicht Befugnisse angemaßt, die nur einem Völlstrecküngsorgan zukommen, sondern sie haben sich nur vergewissert, dass ihre polizeiliche Schutzgewährung nicht einhm Vorgehen dienen würde, gegen das vom erstrebten‘Ergebnis her hätten Bedenken bestehen können. man aber das Schreiben insgesamt liest, so ergibt sich hinreichend, dass die Prüfung der Vollstreckbarkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses auf der Polizeiwache und die Prüfung der Zustellung dieses Beschlusses in der Wohnung nur dem schon erwähnten Zweck dienen sollte« Pur die von der Revision gezogenen Folgerungen ergibt der Inhalt des Schrei- 3* Nach alledem kann nicht anerkannt werden, dass die Annahme des Berufungsgerichts, es liege eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht vor, auf einer Rechtsver-j letzung beruhen wurde» Entfällt aber diese Grundvoraussetzung für eine Haftung des beklagten Landes, so ist die weitere Frage - ob der Mütter des Klägers überhaupt ein Schaden entstanden sei - für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Interesse» Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts - dii Mutter habe wegen des rückständigen Unterhalts kein Zurückbehaltungsrecht gehabt und hätte deshalb die Sachen auf alle Fälle bei einer Zwangsvollstreckung*verloren - und die sich hiergegen richtenden Rügen der Revision braucht deshalbj nicht eingegangen'zu werden»

Zitierte Normen: § 286 ZPO
VaterBrRevisionMutterpolizeilichPolizeibeamtenKlägerSacheVorgehenPolizeibeamte

Volltext der Entscheidung

• III ZR 167/55
Verkündet am 18» April 1955 flHH? Just ..Angest„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2410 071
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in Ti
 des technischen Zeichners Alfred
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Br
£
gegen

das Bänd,Rheinland - Pfalz, vertreten durch den Regierungs-- c Präsidenten inlflPP,
Beklagten, Berufungsbeklagten und RevisionsbeklagtenJ'
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« (NMMB -
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die/'ii^d^^ liehe Verhandlung vom 18* April 1955 unter Mitwirkung'-^fl^^^^ Senatspräsidenten Prof .Br «Geiger sowie der Bundesrichter'
Br« Kreft, Br, Wolany, Br« Beyer und Br, Russia	"
für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 21..Januar 1953 wird zurückgewiesen,
 Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Klager macht einen ihm von seiner Mutter abgetrete- v^V:; nen Anspruch geltend.	<’
Biese hatte nach erfolgter Ehescheidung auf Grund eines vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts dem Vater j mehrere Gegenstände aus dem früheren ehelichen Haushalt herauszugebeh. Der Vater begab sich am 23» Juni 1950 zur.
Polizei, sagte dort, dass er die ihm gebührenden Sachen abholen wolle, dass er aber Streitigkeiten befurchte, und bat-, es möchte ein Polizeibeamter mitgehen. Der Zeuge Schmitz begleitete ihn. Die Gegenstände wurden weggehoit.
Der Kläger behauptet, der Polizeibeamte habe der Mutter erklärt, dass er die Sachen wegnehmen müsse. Biese habe die Herausgabe unter Hinweis darauf, dass sie noch rübkständigen Unterhalt zu fordern habe, verweigert und erst nach der Drohung des Polizeibeamten mit einer zwangsweisen Wegnahme ihren Widerstand aufgegeben. Es sei ein Schaden von mindestens 450 DM entstanden».
Der Kläger hat beantragt, däs beklagte Land zur Zah- > \ lung eines in das Ermessen des Gerichts, gestellten Schadens- ^ ersatzbetrags, jedoch von'mindestens 450 DM zu verurteilen»
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten» Es * bestreitet, dass der Polizeibeamte auf die Mutter des Klä-gers eingewirkt habe, um die Herausgabe der Sachen durchzu^..,. setzen» Die Mutter habe sie vielmehr ohne jeden Widerspruch;', herausgegeben und selber darum gebeten, dass der Polizeibeamte dableibe. Das Mitgehen des Polizeibeamten als solches könne aber nicht als Amtspflichtverletzung erscheinen.
 
Die beiden Vordergerichte haben die'Klage als unbegründet angesehen» Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet umd Zurückweisung der Revision.
Bnts chei dungsgründer'
1. Bas^brufungsgericht erblickt darin, dass die Poli- . zei dem Vater des Klägers den erbetenen persönlichen Schutz für seinen Versuch, die ihm zugesprochenen Gegenstände durchs eine.freiwillige Herausgabe zu erlangen, gewährt habe, keine AmtspflichtVerletzung.
Auf die von der Revision aufgeworfene frage, ob nicht angesichts der Wirkung der Anwesenheit eines f,uni formier ten Polizeibeamten" auch schon die Begleitung als solche für amtspflichtwidrig’ zu halten sei, wenn besondere polizeiliche Voraussetzungen für ein derartiges Vorgehen nicht vorliegen, braucht nicht eingegangen zu werden. Auch wenn der Revision zuzustimmen wäre, dass dies objektiv nicht zu Billigen sei, müsste man auf jeden fall das Verhalten der Polizeibeamten im vorliegenden fall als entschuldbar bezeichnen; nachdem das Oberlandesgericht ihr Vorgehen als objektiv rechtmässig angesehen hat, muss man ihnen zugestehen, dass sie die Dinge ebenso beurteilen durften, ohne schuldhaft zu handeln, selbst wenn objektiv der gegenteilige,! Standpunkt richtig sein sollte.
2. Bine Amtspflichtverletzung wäre - auch nach Ansicht des.Berufungsgerichts - anzunehmen, wenn der Polizeibeamte sich in Überschreitung seiner Zuständigkeiten irgendwie als Vollstreckungsorgan betätigt hätte. Die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers hält der Beru.tuhgsrichter aber nicht für bewiesen.
Die Würdigung der tatsächlichen Vorgänge ist Aufgabe des Berufungsrichters« Bass dieser hierbei die Vorschrift des § 286 ZPO, seine Entscheidung ’’unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen0 zu treffen, verletzt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden« Aus den Tatsachen, dass der Polizeibeamte auf der, Wache zuerst die 'Vollstreckbarkeit des amtsgerichtlichen ^Beschlusses geprüft hat, bevor er sich entschloss, den erbetenen polizeilichen Schutz zu gewähren, und dass der mitgeschickte Polizeibeamte bei der Mutter des Klägers festgestellt, hat, dass ihr der Beschluss des Amtsgerichts zugestellt worden sei, ergibt sich nichts für die Behauptung der Revision,' dass sich die Polizei "in gewissem Umfang als. Gerichtsvollzieher betätigt hat". Die vorgenommenen Prüfungen waren vielmehr etwas, was auch für die blosse polizeiliche Schutzgewährung sinnvoll war; der Zweck des Vorgehens des Vaters war klar; er wollte zur Vermeidung einer sonst notwendigen Zwangsvollstreckung versuchen, die Sachen freiwillig zu erhalten; wenn die Polizeibeamten von diesem Zweck aus zuerst prüften, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung vorliegen würden, so haben sie sich hierdurch nicht Befugnisse angemaßt, die nur einem Völlstrecküngsorgan zukommen, sondern sie haben sich nur vergewissert, dass ihre polizeiliche Schutzgewährung nicht einhm Vorgehen dienen würde, gegen das vom erstrebten‘Ergebnis her hätten Bedenken bestehen können. Der Kläger hat sich selbst auf . das Schreiben des Polizeidirektors vom 29. Juni 1950 berufen , um die eben behandelten, "von der Revision hervorgehobenen Tatsachen in den Rechtsstreit einzuführen; wenn . man aber das Schreiben insgesamt liest, so ergibt sich hinreichend, dass die Prüfung der Vollstreckbarkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses auf der Polizeiwache und die Prüfung der Zustellung dieses Beschlusses in der Wohnung nur dem schon erwähnten Zweck dienen sollte« Pur die von der Revision gezogenen Folgerungen ergibt der Inhalt des Schrei-
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bens keine Stütze» Deshalb brauchte das Berufungsgericht aufl ihn nicht einzugehen»
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3* Nach alledem kann nicht anerkannt werden, dass die Annahme des Berufungsgerichts, es liege eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht vor, auf einer Rechtsver-j letzung beruhen wurde» Entfällt aber diese Grundvoraussetzung für eine Haftung des beklagten Landes, so ist die weitere Frage - ob der Mütter des Klägers überhaupt ein Schaden entstanden sei - für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Interesse» Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts - dii Mutter habe wegen des rückständigen Unterhalts kein Zurückbehaltungsrecht gehabt und hätte deshalb die Sachen auf alle Fälle bei einer Zwangsvollstreckung*verloren - und die sich hiergegen richtenden Rügen der Revision braucht deshalbj nicht eingegangen'zu werden»
Nach alledem war die Revision als unbegründer zurückzuverweisen» Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZFQ*
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Dr. Geiger
 Dr» Kreft
 Wolany
BR Dr. Beyer ist.erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben» Dr. Geiger
 Dr» Hüßlä
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