2. Auf die Anschlussrevision der Kläger wird unter teilweise?Aufhebung das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 26. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1) jedoch nur im Rahmen des Kraftfnhrzeugge-setzes, verpflichtet sind, den Klägern allen aus dem Unfall in Duf|H|^ vom 19» Oktober 1948 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit dieser Schaden nicht durch die von der Deutschen Bundespost geleisteten Versorgungsgebiihrnisse gedeckt ist* RPH sass links neben ihm* Als der LKW an diesem Tage gegen 8*30 Uhr den zur Eundesstrasse 8 gehörenden Stpppppveg in Dupppp in südlicher Richtung befuhr, fuhr.vor ihm ein Lastzug, der*aus Motorwagen und einem Anhänger bestand. um diesen zu Überholen* Er fuhr bis auf eine Entfernung von vielleicht noch weniger als 1,50 m an den für ihn linken Bordstein, d.h, bis auf etwa noch weniger als 95 cm an die linke Grenze der Fahrbahn, auf der die beiden Radfahrer entgegen kamen, heran, HuJ|^ erschrak, riss sein Rad zu dem Bordstein hin und rettete sich auf den Bürgersteig, Bas Fahrrad des T4HB wurde Bie Kläger haben für die Zeit vom 1, November 1948 bis zu dem 1, Juli 1969 die Zahlung einer monatlichen Rente von 195,34 BM verlangt, um den sich ihre Einkünfte -mit Einschluss der Einkünfte des Verstorbenen als Versicherungsvertreter - verminderten. Das Berufungsgericht hat dahin.erkannt, dass das Grundurteil sich-wegen Erhebung der Feststellungsklage erledigt habe, und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner nach Maßgabe der Entscheidungsgründe seines Urteils den Klägern allen Schaden aus dem tödlichen Unfall des TBBP zu ersetzen haben» l»)Die Revision wendet sich gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, der vom Beklagten zu 2) gesteuerte Lastkraftwagen sei plötzlich hinter dem bis dahin ihn verdeckenden Lastzug hervorgeschos-sen» Sie meint, der Tatrichter habe qhrie Anhörung eines Sachverständigen nicht davon ausgehen dürfen, der Lastkraftwagen sei hinter dem Lastzug hervorgeschossen» Gegebenenfalls habe im Urteil zu dem Ausdruck kommen müssen, Es ist richtig, dass die Beklagten vor dem Berufungsgericht Beweis durch Sachverstän-digenguiachten dafür angetreten haben, diese Feststellung sei technisch nicht möglich. sprechende Angaben -in seinen Vernehmungen gemacht, die seine Unglaubwürdigkeit ergäben, ist unrichtig, hat vor dem Landgericht nur erklärt, $•-00 habe vor dem Unfall einmal einen Abstand von 40 cm von seinem, des Zeugen, Rad gehabt« Über den Augenblick des Unfalls selbst ist in dieser Vernehmung keine Angabe enthalten» Vielmehr sagt * Hu0[^0, er wisse nicht, welchen Abstand in diesem Augenblick vom Gehweg gehabt habe« In seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht hat Hu^ allerdings erklärt:11 In dem Augenblick, als der LKU der Beklagten vor mir nach links ausgebogen war, befand er sich mit seiner linken Seite etwa 1*50 m von dem östlichen Bürgersteig entfernt«” Diese Aussage erfolgte acht Monate nach der ersten Vernehmung« Sie ist zwar insofern etwas abweichend, als er zunächst von 40 cm sprach, jetzt jedoch von 1,50 m, wovon die Breite des Rinnsteins- mit über 60-70 cm abzuziehen wäre« Unter diesen Umständen muss eine Differenz von 40-50 cm nicht den Verpacht einer unrichtigen Aussage erwecken. so eingerichtet, dass entgegenkommende Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wurden - Vor allem mit Rücksicht auf die Rechtssteuerung des Wagens hätte der Beklagte zu 2) sich äusserst behutsam nach links hinübertasten müssen und erst dann überholen dürfen, wenn er sich persönlich davon überzeugt hatte, er werde ohne Gefährdung anderer entgegenkommender Verkehrsteilnehmer Überholen können« Zwar habe der Beifahrer RflB1 &em Beklagten zu 2) erklärt, die Strasse sei frei; dies habe ihn jedoch nicht berechtigt, in der angenommenen Weise so weit nach links avßsubiegen« Die Haftung sei daher sowohl aus § 823 Abs 1 als auch aus Abs 2 BGB begründet« Die- Gerade dann, wenn der zu überholende Lastzug, wie die Beklagten selbst vorgetragen haben, nicht ganz rechts gefahren ist, sondern mehr die Mitte der Fahrbahn eingehalten hat, bestand für den Beklagten zu 2) eine erhöhte Vorsichtspflicht« Er wusste alsdanh, er werde sich weit in die für ihn linke Fahrbahn hineinbegeben müssen und somit selbst einem Radfahrer oder Motorradfahrer kaum Raum-lassen* seinen Weg fortzusetzen. Aber auch dann, wenn entgegen dieser Behauptungen der Lastzug rechts gefahren sein sollte, durfte der Beklagte zu 2) nicht so weit nach links ausbiegen, wie er es getan hat« Vor allem aber verstösst ein so plötzliches Hervorschiessen hin ter einem Wagen auf die linke Strassenseite gegen die von einem Verkehrsteilnehmer, der überholen*will, anzuwendende Sorgfalt. Damit wird aber der Führer eines Wagens nicht jeder eigenen Pflicht zur Prüfung, ob der Überholungsvorgang ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ‘ ist, enthoben« Es geht nicht an, dass sich der Führer eines Wagens blindlings auf eine solche Auskunft verlässt und plötzlich auf die linke Strassenseite steuert, ohne selbst den geringsten Überblick zu haben« Der Beklagte zu 2) hätte, um ordnungsgemäss zu handeln, sich nach der Mitteilung durch den Beifahrer allmählich auf die linke Fahrbahnseite begeben ' dürfen, um alsdann, wenn er sich persönlich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens vergewissert hatte, dies durchzuführen« Unter diesen Umständen kann auch dahingestellt bleiben, ob der Rinnstein nicht zur Fahrbahn gehört, wie das Oberlandes ericht meint. Selbst wenn dies mit der Revision zu bejahen wäre, ist die Fahrweise des Beklagten zu 2) nicht zu billigen« Hier können Radfahrer zu zweit nebeneinander fahren, wenn der Verkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird«, Der Sachverhalt gibt keinen Anlass, anzunehmen, ausser dem Beklagten zu 2) sei ein weiterer Verkehrsteilnehmer in seiner Fahrweise durch berührt worden« Insoweit ist diesem aber ein Verschulden/ nicht nachgewiesen. Zwar muss ein Verkehrsteilnehmer' auch mit einer unrichtigen Fahrweise anderer rechnen, aber nicht mit einem so plötzlichen Hervorschiessen eines bis dahin nach den Feststellungen von dem Lastzug verdeckten Wagens. Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Beru~ fungegerichts, soweit auf ihnen die Verurteilung beruht, einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen. 1«) Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zu 1) wie folgt begründet: nGesagtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) haftet die Beklagte zu l) den Klägern aus §§ 7, 10, 12, 13 KrfzG und 1922 BGB« Naoh deti zwischen ihr und dem Fuhrunternehmer Ffl^^ gesclilos-senen Vertrag wurde der LKW für gemeinsame Rechnung betrieben. Dagegen hat die Beklagte zu 1) nicht gemäss § 831 BCB für den entstandenen Schaden einzustehen« Auch wenn der Oberlassungsvertrag mit F^P rechtlich ein Gesellschaft sverhältnis. Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft gemäss § 31 BGB und §§ 125, 128 ÜGB auch nach den Grundsätzen des Gesellschaftsrechts nicht einzustehen« tt Die Revision sieht in den Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum. dass die Beklagten den Klägern in Höhe der Leistungen der Postbehörde nicht Schadensersatzpflichtig seien, weil insoweit nach § 139 BBG ihre Forderungen auf die Behörde übergehen«, was der Post zustehen würde, wenn der gesamte Anspruch auf sie übergegangen wäre, die Post müsse vielmehr bis zur Höhe des von ihr nicht gedeckten Anspruchs zur r.ckst eben * so dass in erster Linie die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche zu berücksichtigen seien* darf durch den Übergang der Forderung auf den Fiskus nicht schlecS^ter gestellt werden, als er gestellt sein würde, wenn die Forderung durch die Leistung erloschen wäre0 Geht also nur ein Teil des Anspruchs des Geschädigten auf den Fiskus über, so geht der Fiskus im Hang nach (Fischbach, Deutsches Beamtengesetz Anm IV zu § 159 DEG)« Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 139 DEG. Es ist also der Gesamtschaden aus entgangenem Gehalt und aus entgangenen NebeneirikÜnf-ten des Getöteten zu errechnen, hiervon sind die jeweils an die Kläger gewährten VersorgungsgebUhrnisse abzuziehen« Der dadurch nicht gedä^kte Restschaden kann von den Klägern vorbehaltlich einer etwaigen Beschränkung nach dem Kraftfahrzeuggesetz gegen die Beklagten geltend gemacht werden. Ein Übergang auf die Post findet nur im Rahmen der über diesen Restschaden hinausgehenden Haftung der Beklagten statt« Die Last einer Haftungsbeschränkung des Beklagten zu 1) oder einer etwaigen 1 Zahlungsunfähigkeit der Beklagten hat also die Post zutragen, sie kann nicht den Klägern auferlegt werden. Auf die Ansclilussrevision war daher das ange-fochtene Urteil teilweise aufzuheben und in Neufassung unter Abänderung des landgerichtliehen Urteils festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1) jedoch nur im Ha.hmen des Kraftfahrzeuggesetzes, den Klägern allen Schaden aus dem tödlichen Unfall des Postschaffners Albert vom 16° Oktober 1948 insoweit zu ersetzen haben, als dieser Schaden nicht durch die von der Bundespost geleisteten Versorgungsgebührnisse gedeckt ist.
. 2499 079
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
* * \ \ % *
Gesetz: DGB § 139 Satz 3
Rechtssatz:* Wird nur. ein Teil des gegen den Schädiger gerichteten Schadensersatzanspruchs eines-vehsorgungsberechtigten geschädigten Bejam-. ten durch die Leistung des’ Fiskus gedeckt . „so geht bei Geltendmachung des Anspruchs der Fiskus,' dem Geschädigten im .Rang naeho
Aktenzeichen: III ZR 167/51
Urt. des BGH v. 24. April 1952 OLG Düsseldorf
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III ZR I6J/51
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Verkündet am 24« April 1952 Fieser,Just.Angesto als Urkundo'beamter der Geschäftsstelle«
Im Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
lo) der Firma Mineralölhandel DfB) KG in BuMpHk •E^Pstrnsce vertreten durch ihren persön-
lich haftenden Gesellschafter,
2.) des Kraftfahrers Heinrich A| .RiflB, LflBBfestrasse ff
in Dili
Beklagten, Berufungslcläger, Anschlussberufungsbe-klagten, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbe klagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
1«) die Witwe Albert Sopjiie geb. UflBP?
2.) den minder jährigen Wilfried Tflgp und
3«) die minderjährige Siegrid beide gesetzlich
vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1), sämtlich wohnhaft in Bu(HHP‘RuBHP* H^^str« ■,
Kläger, Berufungsbeklegte,iJAj&chlussberufungsklagez\ Revisionsbeklagte und AuschlussrevisionsJ:lägerf
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Meiss, Br. Pagendarm, Br. Kleinewefers, Br. Bock und Rietschel für Recht erkannt:
1« Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 26. April 1951 wird zurückgewiesen.
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2. Auf die Anschlussrevision der Kläger wird unter teilweise?Aufhebung das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 26. April 1951 wie folgt neu gefasst:
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Auf die Anschlußsberufung der klüger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg vom 16» Januar 1950 wie folgt abgeändert%
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1) jedoch nur im Rahmen des Kraftfnhrzeugge-setzes, verpflichtet sind, den Klägern allen aus dem Unfall in Duf|H|^ vom 19» Oktober 1948 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit dieser Schaden nicht durch die von der Deutschen Bundespost geleisteten Versorgungsgebiihrnisse gedeckt ist*
Im übrigen wird die Anschlussrevision zurtick-gewiesen.
Die Kosten der 1* und 2«, Instanz fallen den Beklagten zur Last. Die Kosten der Revisionsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
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Tatbestand^
Der Transportunternelimer Karl Fp^ batte seit Sommer 1948 einen der Beklagten zu 1) gehörenden LEW zur Ausführung von Autotrnnsporten vereinbarungs-gemäss in Benutzung genommen und den Beklagten zu 2] als Fahrer angestellt* Am 19® Oktober 1948 hatte er den LKW dem Fuhrunternehmer^ Epp mietweise überlassen» Der Beklagte zu 2) fuhr den rechtegesteuerten Y/agen. RPH sass links neben ihm* Als der LKW an diesem Tage gegen 8*30 Uhr den zur Eundesstrasse 8 gehörenden Stpppppveg in Dupppp in südlicher Richtung befuhr, fuhr.vor ihm ein Lastzug, der*aus Motorwagen und einem Anhänger bestand. In Fahrtrichtung des Beklagten zu 2) mündet links die Fipl^strasse und einige Meter weiter rechts die Flurstrasse auf den Stpppppweg. Ihm entgegen kamen zwei Radfahrer*.
Die Fahrstrasse' ist mit einem Teerbelag versehen und ungefähr 7,50 m breit* An beiden Seiten befinden sich gepflasterte zur Seite hin abschüssige etwa 0,65 m breite Streifen. Während der eine der Rad-falirer, der Zeuge KuHP» den in seiner Fahrtrichtung rechten Streifen ungefähr an der Grenze zwischen dem • Streifen und der geteerten Fahrbahn befuhr, hatte sich der andere, Tppp, schräg links hinter ihn gesetzt, um ihm etwas zuzurufen. Br fuhr sodann gestaffelt in der Y/eise neben dem Zeugen Huppp, dass sich das Vorderrad seines Fahrrades etwa in der Höhe der Mitte des anderen Fahrrades befand. Die Entfernung des Tpfr-PP von der rechten Fahrbahngrenze betrug weniger als 1 m. In diesem Augenblick, also kurz vor der Einmündung der beiden Strassen,schoss der »bis dahin von dem Lastzug
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verdeckte LKW des Beklagten plötzlich hinter dem Lastzug hervor., um diesen zu Überholen* Er fuhr bis auf eine Entfernung von vielleicht noch weniger als 1,50 m an den für ihn linken Bordstein, d.h, bis auf etwa noch weniger als 95 cm an die linke Grenze der Fahrbahn, auf der die beiden Radfahrer entgegen kamen, heran, HuJ|^ erschrak, riss sein Rad zu dem Bordstein hin und rettete sich auf den Bürgersteig, Bas Fahrrad des T4HB wurde
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- etwa 19 m von der Fi^iKstrasse entfernt - von dem
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LKW erfasst, T^BB kam dabei zu Fall und erlitt eine | ■Schädelverletzung, an deren Folgen er kurz darauf ver- ' starb. Er wurde von den Klägern, seiner Witwe und sei-nen Kindern beerbt, ^
Ber Beklagte zu 2) ist wegen fahrlässiger Tötung *
rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden, i
Bie Kläger haben für die Zeit vom 1, November 1948 bis zu dem 1, Juli 1969 die Zahlung einer monatlichen Rente von 195,34 BM verlangt, um den sich ihre Einkünfte -mit Einschluss der Einkünfte des Verstorbenen als Versicherungsvertreter - verminderten. Ausserdem haben sie
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Ersatz des von dem Verstorbenen beim Unfall erlittenen
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Sachschadens in Höhe von 300 BM verlangt,
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Bie Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. ')
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für gerechtfertigt erklärt, >
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In der Berufungsinstanz haben die Kläger in Abwei- ^
chung ihres bisherigen Antrags gebeten,festzustellen, *
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dass die Beklagten verpflichtet seien, ihnen gemäss 5 844 BGB und als Erben des Albert TBHD allen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf die Oberpostdirektion' BliBMHB’ Ubergegangen seien.
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Die Beklagten haben beantragt, das Feststellungs- x
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Das Berufungsgericht hat dahin.erkannt, dass das Grundurteil sich-wegen Erhebung der Feststellungsklage erledigt habe, und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner nach Maßgabe der Entscheidungsgründe seines Urteils den Klägern allen Schaden aus dem tödlichen Unfall des TBBP zu ersetzen haben»
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit . der Revision und bitten, das Urteil aufzuheben und nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag zu erkennen» Die Kläger haben beantragt, die Revision zurückzuweisen und auf ihre Anschlussrevision dem Klageantrag
in vollem Umfang stattzugeben und die in den Entschei-
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dungsgründen ausgesprochene Begrenzung der Haftung der Beklagten zu l) auf den Umfang des Kraftfahrzeuggesetzes sowie die Beschränkung hinsichtlich der auf die Postbehörde übergehenden Ansprüche aufzuheben. Die Beklagten bitten, die Anschlussrevision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründes
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l»)Die Revision wendet sich gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, der vom Beklagten zu 2) gesteuerte Lastkraftwagen sei plötzlich hinter dem bis dahin ihn verdeckenden Lastzug hervorgeschos-sen» Sie meint, der Tatrichter habe qhrie Anhörung eines Sachverständigen nicht davon ausgehen dürfen, der Lastkraftwagen sei hinter dem Lastzug hervorgeschossen» Gegebenenfalls habe im Urteil zu dem Ausdruck kommen müssen,
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ii: i • i.»
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dass das erkennende Gericht die Sachkunde besessen Labe, die technischen Möglichkeiten für diese Fahrweise zu beurteilen. Es ist richtig, dass die Beklagten vor dem Berufungsgericht Beweis durch Sachverstän-digenguiachten dafür angetreten haben, diese Feststellung sei technisch nicht möglich. Es bestand aber keine Veranlassung, hierzu einen Sachverständigen zu hören. Mit. der Feststellung sollte nichts über eine besonders hohe Beschleunigung und sofort erreichbare Geschwindigkeit gesagt werden* wie anscheinend die Revision annimmt. Es sollte offensichtlich nur das plötzliche Hervorkommen tifcajter dem Lastzug und das unerwartet weite Hinüberfähren zur linken Stras-senseite hin zu dem Ausdruck gebracht werden. Bass eine gewisse Geschwindigkeit und Beschleunigung gegeben war, ergibt sich aus dem tfberho lungs Vorgang selbst.
Der Anhörung eines Sachverständigen bedurfte es somit nicht.,
2.)Der von der Revision gegen die Feststellung der Fahrweise der beiden Radfahrer erhobene Angriff betrifft die Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen weiterer Zeugen und der Unfallskizze der Polizei sich mit den widersprechenden Angaben des Beifahrers R{flp| des Beklagten zu 2) befasst. Es erörtert auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen Hu(p. In diesem Zusammenhang brauchte das Berufungsgericht sich nicht besonders damit auseinanderzusetzen, dass Hu^B* und der Getötete Arbeitskameraden und, wie die Be-
klagten vorgetragen haben, befreundet waren. Dies gibt keinen grundsätzlichen Anhalt, Hi^BB werde unrichtig aussagen. Der Hinweis der Revision, hRbe wider-
sprechende Angaben -in seinen Vernehmungen gemacht, die
seine Unglaubwürdigkeit ergäben, ist unrichtig, hat vor dem Landgericht nur erklärt, $•-00 habe vor dem Unfall einmal einen Abstand von 40 cm von seinem, des Zeugen, Rad gehabt« Über den Augenblick des Unfalls selbst ist in dieser Vernehmung keine Angabe enthalten» Vielmehr sagt * Hu0[^0, er wisse nicht, welchen Abstand in diesem Augenblick vom Gehweg gehabt habe« In seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht hat Hu^ allerdings erklärt:11 In dem Augenblick, als der LKU der Beklagten vor mir nach links ausgebogen war, befand er sich mit seiner linken Seite etwa 1*50 m von dem östlichen Bürgersteig entfernt«” Diese Aussage erfolgte acht Monate nach der ersten Vernehmung« Sie ist zwar insofern etwas abweichend, als er zunächst von 40 cm sprach, jetzt jedoch von 1,50 m, wovon die Breite des Rinnsteins- mit über 60-70 cm abzuziehen wäre« Unter diesen Umständen muss eine Differenz von 40-50 cm nicht den Verpacht einer unrichtigen Aussage erwecken. Vor allem sind die vor dem Berufungsgericht erstatteten ‘Aussagen den Beklagten günstiger, und da diese den Feststellungen mit zugrunde gelegt worden sind, kann darin keine Beschwer der Beklagten gesehen werden«
II.
Die Revision wendet sich weiter gegen die Ausführungen zur Frage eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten zu 2). Das Berufungsgericht hat hierzu u.a. ausgeführt, der Beklagte zu 2) habe der Grundregel des § 1 StVO zuwidergehandelt, denn er habe bei seinem.Überholungsversuch seine Fahrweise nicht
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so eingerichtet, dass entgegenkommende Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wurden - Vor allem mit Rücksicht auf die Rechtssteuerung des Wagens hätte der Beklagte zu 2) sich äusserst behutsam nach links hinübertasten müssen und erst dann überholen dürfen, wenn er sich persönlich davon überzeugt hatte, er werde ohne Gefährdung anderer entgegenkommender Verkehrsteilnehmer Überholen können« Zwar habe der Beifahrer RflB1 &em Beklagten zu 2) erklärt, die Strasse sei frei; dies habe ihn jedoch nicht berechtigt, in der angenommenen Weise so weit nach links avßsubiegen« Die Haftung sei daher sowohl aus § 823 Abs 1 als auch aus Abs 2 BGB begründet« Die-
ses Ergebnis ist nicht angreifbar.
Die festgestellte Art des Überholens ist im vorliegenden lall mindestens ein Verstoss gegen § 1 StVO«'.. Gerade dann, wenn der zu überholende Lastzug, wie die Beklagten selbst vorgetragen haben, nicht ganz rechts gefahren ist, sondern mehr die Mitte der Fahrbahn eingehalten hat, bestand für den Beklagten zu 2) eine erhöhte Vorsichtspflicht« Er wusste alsdanh, er werde sich weit in die für ihn linke Fahrbahn hineinbegeben müssen und somit selbst einem Radfahrer oder Motorradfahrer kaum Raum-lassen* seinen Weg fortzusetzen. Aber auch dann, wenn entgegen dieser Behauptungen der Lastzug rechts gefahren sein sollte, durfte der Beklagte zu 2) nicht so weit nach links ausbiegen, wie er es getan hat« Vor allem aber verstösst ein so plötzliches Hervorschiessen hin ter einem Wagen auf die linke Strassenseite gegen die von einem Verkehrsteilnehmer, der überholen*will, anzuwendende Sorgfalt. Nun hat der Beklagte zu 2) sifch
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zwar bei seinem Beifahrer RflB, der links neben ihm sass und daher bei dem rechtsgesteuerten Wagen die
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Strasse besser und eher überblicken konnte, erkundigt, ob die Strasse frei sei« hat dies bejaht«
Damit wird aber der Führer eines Wagens nicht jeder eigenen Pflicht zur Prüfung, ob der Überholungsvorgang ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ‘ ist, enthoben« Es geht nicht an, dass sich der Führer eines Wagens blindlings auf eine solche Auskunft verlässt und plötzlich auf die linke Strassenseite steuert, ohne selbst den geringsten Überblick zu haben« Der Beklagte zu 2) hätte, um ordnungsgemäss zu handeln, sich nach der Mitteilung durch den Beifahrer allmählich auf die linke Fahrbahnseite begeben ' dürfen, um alsdann, wenn er sich persönlich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens vergewissert hatte, dies durchzuführen« Unter diesen Umständen kann auch dahingestellt bleiben, ob der Rinnstein nicht zur Fahrbahn gehört, wie das Oberlandes ericht meint. Selbst wenn dies mit der Revision zu bejahen wäre, ist die Fahrweise des Beklagten zu 2) nicht zu billigen«
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Die Revision sieht weiter einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts darin, dass es ein mitwirkendes Verschulden des Getöteten verneint hat« Diese Rüge* ist ebenfalls nicht begründet«
Es ist zwar richtig, dass Radfahrer hintereinan»-
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der fahren müssen. Dies gilt unbeschränkt jedoch nur ausserhalb geschlossener Ortschaften« Der Unfall hat aber innerhalb der Gemeinde Duisburg stattgefunden«
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Hier können Radfahrer zu zweit nebeneinander fahren, wenn der Verkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird«, Der Sachverhalt gibt keinen Anlass, anzunehmen, ausser dem Beklagten zu 2) sei ein weiterer Verkehrsteilnehmer in seiner Fahrweise durch berührt worden« Insoweit ist diesem aber ein Verschulden/ nicht nachgewiesen. Selbst wenn T^BP mit einem Über- ^ holungsversuch mehrerer entgegenkommender Fahrzeuge hätte rechnen müssen, so brauchte er doch mit einem so plötzlichen Hervorschiessen des Lastwagens bis auf kurze Entfernung an die linke Grenze der Fahrbahn nicht zu rechnen* zu demal die Wagen kurz vor einer Einmündung waren. Zwar muss ein Verkehrsteilnehmer' auch mit einer unrichtigen Fahrweise anderer rechnen, aber nicht mit einem so plötzlichen Hervorschiessen eines bis dahin nach den Feststellungen von dem Lastzug verdeckten Wagens.
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Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Beru~ fungegerichts, soweit auf ihnen die Verurteilung beruht, einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen.
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Die Revision war somit als unbegründet zurückzuweisen.
IV.
Zur Anechlussrevision:
Die Kl.äger rügen einmal, dass die Beklagte zu 1) lediglich im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetses verurteilt ? worden ist, sodann die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem Rechtsübergang von Ansprüchen der Kläger gemäes? § 139 DBG auf die Deutsche Bundespost. „ * ‘
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1«) Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zu 1) wie folgt begründet: nGesagtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) haftet die Beklagte zu l) den Klägern aus §§ 7, 10, 12, 13 KrfzG und 1922 BGB« Naoh deti zwischen ihr und dem Fuhrunternehmer Ffl^^ gesclilos-senen Vertrag wurde der LKW für gemeinsame Rechnung betrieben. Auch behieltj sich die Beklagte zu 1), zu demal bezüglich der Instandhaltung des Wagens, ein gewisses Verfügungsrecht vor. Sie ist daher neben Fu^H) als v Halter des LICW i.S« des § 7 Kraftfahrzeuges et z anzusehen« Ihre Ilaltereieigenschaft wird auch nicht von ihr bestritten« s
Dagegen hat die Beklagte zu 1) nicht gemäss § 831 BCB für den entstandenen Schaden einzustehen« Auch wenn der Oberlassungsvertrag mit F^P rechtlich ein Gesellschaft sverhältnis. darstellt, so lassen die Vertragsbestimmungen doch keinen Zweifel darüber zu, dass die Anstellung und Überwachung.des für den Betrieb des LKW benötigten Fahrers ausschliesslich FfHP oblag und die Beklagte zu 1) sich damit nicht zu befassen hatte« Sie stand also zu dem von PtiHl als Fahrer bestellten Beklagten zu 2) nicht im Verhältnis des Geschäftsherrn zu dem Angestellten im Sinne des § 831 BGB« Für eine etwa allein von Ffl^ begangene unerlaubte Handlung hat die Beklagte iia Unterschied zur Hafturig der. Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft gemäss § 31 BGB und §§ 125, 128 ÜGB auch nach den Grundsätzen des Gesellschaftsrechts nicht einzustehen« tt
Die Revision sieht in den Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum. Sie meint, nach die-
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sem Vertrag sei FdP Geschäftsführer und dann der Beklagte zu 2) auch Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1)«
Biese Angriffe der Anschlussrevision richten sich gegen die Auslegung des zwischen der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Vertrages. Biese kann aber dann nicht mit der Revision angefochten werden, wenn die vom Tatrichter vorgenommene Auslegung möglich ist und keinen RecLisirrtum, etwa einen Verstoss ge-gen Benkgesetze oder gesetzliche Auslegungsregeln, erkennen lässt (RGOT 192&i 1173; RGZ 136, 129)a Ein solcher die Revision rechtfertigender Verstoss liegt aber nicht vor«,
20 Zu der Präge des § 139 BBG führt das Berufungsgericht aus. dass die Beklagten den Klägern in Höhe der Leistungen der Postbehörde nicht Schadensersatzpflichtig seien, weil insoweit nach § 139 BBG ihre Forderungen auf die Behörde übergehen«,
Bie Anschlussrevision rügt Verletzung des § 139 Satz 3 BBG, denn es gehe nicht an, zuerst zu errechnen. was der Post zustehen würde, wenn der gesamte Anspruch auf sie übergegangen wäre, die Post müsse vielmehr bis zur Höhe des von ihr nicht gedeckten Anspruchs zur r.ckst eben * so dass in erster Linie die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche zu berücksichtigen seien*
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Biese Rüge ist begründet* § 139 Satz 3 BBG bestimmt ausdrücklich, dass der Übergang des Anspruchs nidht zu dem Nachteil des Versorgungsberechtigten geltend gemacht werden kann* Ber durch den BienstHerrn Versorgte
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darf durch den Übergang der Forderung auf den Fiskus nicht schlecS^ter gestellt werden, als er gestellt sein würde, wenn die Forderung durch die Leistung erloschen wäre0 Geht also nur ein Teil des Anspruchs des Geschädigten auf den Fiskus über, so geht der Fiskus im Hang nach (Fischbach, Deutsches Beamtengesetz Anm IV zu § 159 DEG)« Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 139 DEG. Vor dem 1«
Juli 1937 fand bei Gewährung von Versorgungsbezügen an den Geschädigten ein Übergang an die Behörde nicht statt, die Forderung an den Schädiger wurde insoweit also geringer * Das führte zu dem unb e f r i e d ig bnd gebnis, dass der Schädiger aus der Gewährung yön Versorgung sbezügen den Nutzen zog« Es sollte also durch die Bestimmung des § 139 DBG ausschliesslich die unbillige Einschränkung der Ersatzpflicht des Schädigers * auf Kosten des Fiskus beseitigt werden« Dass damit aber nicht gleichzeitig eine Schmälerung der Ansprüche des Geschädigten eintreten sollte, ergibt sich aus § 139 Satz 3 DBG. Es ist also der Gesamtschaden aus entgangenem Gehalt und aus entgangenen NebeneirikÜnf-ten des Getöteten zu errechnen, hiervon sind die jeweils an die Kläger gewährten VersorgungsgebUhrnisse abzuziehen« Der dadurch nicht gedä^kte Restschaden kann von den Klägern vorbehaltlich einer etwaigen Beschränkung nach dem Kraftfahrzeuggesetz gegen die Beklagten geltend gemacht werden. Ein Übergang auf die Post findet nur im Rahmen der über diesen Restschaden hinausgehenden Haftung der Beklagten statt« Die Last einer Haftungsbeschränkung des Beklagten zu 1) oder einer etwaigen 1 Zahlungsunfähigkeit der Beklagten hat also die Post zutragen, sie kann nicht den Klägern auferlegt werden.
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Auf die Ansclilussrevision war daher das ange-fochtene Urteil teilweise aufzuheben und in Neufassung unter Abänderung des landgerichtliehen Urteils festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1) jedoch nur im Ha.hmen des Kraftfahrzeuggesetzes, den Klägern allen Schaden aus dem tödlichen Unfall des Postschaffners Albert vom 16° Oktober 1948
insoweit zu ersetzen haben, als dieser Schaden nicht durch die von der Bundespost geleisteten Versorgungsgebührnisse gedeckt ist.
Im übrigen war die Anschlussrevision zurückzuweisen.
Die KostenentScheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO,
Dr.Pagendarm Dr.Kleinewefer
Heiß
Dr.Bock
Rietschel