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BGH · III ZR 167/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 167/12

LG Düsseldorf - Az. 14e O 94/08 vom 03.12.2010 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
25SchlickRemmertSeitersDüsseldorfWöstmannZPOAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 167/12
vom 25. Juli 2013 in dem Rechtsstreit
OLG Düsseldorf - Az. 1-6 U 28/11 vom 10.05.2012; LG Düsseldorf - Az. 14e O 94/08 vom 03.12.2010
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2012 -1-6 U 28/11 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 36.000 €
Schlick
 Wöstmann
Seiters
 Remmert
Reiter