LG Düsseldorf - Az. 14e O 94/08 vom 03.12.2010 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 167/12 vom 25. Juli 2013 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-6 U 28/11 vom 10.05.2012; LG Düsseldorf - Az. 14e O 94/08 vom 03.12.2010 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2012 -1-6 U 28/11 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 36.000 € Schlick Wöstmann Seiters Remmert Reiter