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BGH · 7 U 156/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 U 156/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). richts, den Kläger treffe an dem Unfall - im Verhältnis zur Streupflichtverletzung der Stadt - eine schadensmindernde Mitverantwortung von 50 v.H.f nicht zu beanstanden. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO) .

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11ZH_166A5StadtKrohnZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S3
ui ,ZH_166A5 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Geschäftsführers Eddy van NflHHHstraße HL Kfll,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. IHHHHHB -
gegen
 die Stadt KHI,
vertreten durch den Oberstadtdirektor, Rathaus, kHB^'
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Scheffen, Dr. und Dr. Brüning, kHB -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 11. Dezember 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 1985 - 7 U 156/84 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch verspricht die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Ohne durchgreifenden Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Fahrbahn bereits vor der vereisten Kurve, in der der Kläger mit seinem PKW ins Rutschen kam, mit Schnee bedeckt gewesen ist und daß der Kläger diesem Umstand sein Fahrverhalten nicht in dem gebotenen Maße angepaßt hat. Danach ist die Annahme des Berufungsge-
richts, den Kläger treffe an dem Unfall - im Verhältnis zur Streupflichtverletzung der Stadt - eine schadensmindernde Mitverantwortung von 50 v.H.f nicht zu beanstanden.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO) .
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg
Rinne