Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). richts, den Kläger treffe an dem Unfall - im Verhältnis zur Streupflichtverletzung der Stadt - eine schadensmindernde Mitverantwortung von 50 v.H.f nicht zu beanstanden. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO) .
BUNDESGERICHTSHOF S3 ui ,ZH_166A5 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Geschäftsführers Eddy van NflHHHstraße HL Kfll, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. IHHHHHB - gegen die Stadt KHI, vertreten durch den Oberstadtdirektor, Rathaus, kHB^' Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Scheffen, Dr. und Dr. Brüning, kHB - WII 2 £?<3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 11. Dezember 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 1985 - 7 U 156/84 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch verspricht die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Ohne durchgreifenden Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Fahrbahn bereits vor der vereisten Kurve, in der der Kläger mit seinem PKW ins Rutschen kam, mit Schnee bedeckt gewesen ist und daß der Kläger diesem Umstand sein Fahrverhalten nicht in dem gebotenen Maße angepaßt hat. Danach ist die Annahme des Berufungsge- richts, den Kläger treffe an dem Unfall - im Verhältnis zur Streupflichtverletzung der Stadt - eine schadensmindernde Mitverantwortung von 50 v.H.f nicht zu beanstanden. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO) . Krohn Kroner Boujong Halstenberg Rinne