Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 30. Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf mehr als 40.000,-- DM festgesetzt. Februar 1979 zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und der Kläger mit dem Ziel der Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes Anschlußberufung eingelegt. Zahlung von nur 8.000,-- DM Schmerzensgeld nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Hälfte sämtlicher künftiger materieller Schäden aus dem Unfall vom 8. Es hat die Beschwer des Klägers auf 37.076,90 DM festgesetzt. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf über 40.000,— DM festzusetzen, ist zulässig (vgl. Die Beschwer des Klägers bemißt sich nach der ihm nachteiligen Wertdifferenz zwischen seinem letzten Antrag in der Berufungsinstanz und dem Tenor des Berufungsurteils (Senatsbeschluß vom 7. 1. Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zu dem Ersatz materiellen Schadens nicht aufrechterhalten hat, beträgt die Beschwer des Klägers 4.576,90 DM. Die Halbierung dieses Betrages wegen Mitverschuldens des Klägers führt insoweit zu einer Beschwer von 20.000 ,— DM.
BUNDESGERICHTSHOF loh III ZR 166/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Geschäftsführers Eddy van W( NflHBstraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt KflB, vertreten durch den Oberstadtdirektor, Rathaus, KflHI f , Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Scheffen, Dr und Dr. Kfli - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 30. Januar 1986 beschlossen: Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf mehr als 40.000,-- DM festgesetzt. Gründe : Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 4.576,90 DM nebst Zinsen (Sachschaden und Verdienstausfall 1979) und von 18.000,-- DM Schmerzensgeld verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 8. Februar 1979 zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und der Kläger mit dem Ziel der Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes Anschlußberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das Zahlungsbegehren wegen Sachschadens und Verdienstausfalls 1979 abgewiesen und die Beklagte zur 3 Zahlung von nur 8.000,-- DM Schmerzensgeld nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Hälfte sämtlicher künftiger materieller Schäden aus dem Unfall vom 8. Februar 1979 zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Es hat die Beschwer des Klägers auf 37.076,90 DM festgesetzt. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf über 40.000,— DM festzusetzen, ist zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 = NJW 1984, 371; vom 29. November 1984 - III ZR 151/84 = WM 1985, 279 und vom 25. Januar 1985 - III ZR 197/84). Er hat auch Erfolg. Die Beschwer des Klägers bemißt sich nach der ihm nachteiligen Wertdifferenz zwischen seinem letzten Antrag in der Berufungsinstanz und dem Tenor des Berufungsurteils (Senatsbeschluß vom 7. Mai 1985 - III ZR 55/84). Im vorliegenden Fall berechnet sie sich wie folgt: 1. Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zu dem Ersatz materiellen Schadens nicht aufrechterhalten hat, beträgt die Beschwer des Klägers 4.576,90 DM. 2. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes hat der Kläqer im Berufungsrechtszug einen Mindestbetrag von 40.000,-- DM angegeben. Dem ist das Berufungsgericht gefolgt. Die Halbierung dieses Betrages wegen Mitverschuldens des Klägers führt insoweit zu einer Beschwer von 20.000 ,— DM. 4 s Zu dem Feststellungsantrag hat der Kläger vorgetragen. ihm entgehe a) das Nettogrundgehalt von 3.500,— DM monatlich, das allerdings durch das Verletztengeld der Berufungsgenossenschaft bis auf das 13. Monatsgehalt abgedeckt werde; b) eine Umsatzbeteiligung von 5.401,-- DM jährlich; c) ein Urlaubsgeld von 300,-- DM jährlich; d) eine tarifliche Gehaltserhöhung, die er nicht näher beziffert hat und die daher im folgenden vernachlässigt wird. Von diesen Angaben des Klägers ist bei der Berechnung der Beschwer auszugehen. Der behauptete Schaden berechnet sich demnach für ein Jahr wie folgt: Nettogrundgehalt (13 x) Umsatzbeteiligung Urlaubsgeld 45.500,— DM 300,-- DM 51.200,-- DM 5.400,— DM Übergegangen auf Sozial-versicherungsträger 42.000,— DM 9.200,-- DM 5 Das Berufungsgericht hat nur die Hälfte abzüglich des übergegangenen Anspruchs zuerkannt, also: ersatzfähiger Schaden 25.600,— DM übergegangen auf Sozialversicherungsträger 42.000,-- DM O,— DM Die Beschwer des Klägers in diesem Punkt beträgt somit (mindestens) 10 x 9.200 DM = 92.000,-- DM. Kroner Boujong Engelhardt Halstenberg Werp