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BGH · ui zr 166/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 166/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 30. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). 1. In der Sache selbst wirft die Revision weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO), noch hat sie Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Zur Begründung trägt die Revision vor, das Darlehen sei aus Mitteln des Klägers gewährt worden, die dem Beklagten von dritter Seite zur Weiterleitung an den Kläger überwiesen worden seien. Im übrigen bedurfte die Vollmacht von Lülves zur Gewährung des Darlehens nicht des Urkundenbeweises, weil der Kläger den Vertrag zu demindest durch die Klageerhebung genehmigt hat (vgl. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 1. Dezember 1977 zwischen dem Beklagten und Lülves bereits durch die auf den 8. November 1983 beigefügten Anlage 10 und dem Ergebnis der Parteivernehmung des Klägers bewiesen sei; denn jedenfalls habe der Kläger in der Berufungsinstanz durch die von ihm nunmehr vorgelegte Abtretungsbestätigung genügenden Beweis erbracht. Im Hinblick auf die Kostenvorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO hätte das Berufungsgericht entscheiden müssen, ob der dem Kläger obliegende Beweis bereits im ersten Rechtszug erbracht war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß dem Beklagten erhebliche zusätzliche Kosten entstehen würden, wenn die Revision angenommen und in der Hauptsache zurückgewiesen würde.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenBerufungsgerichtDarlehenZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 166/84 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Hans H. Chaussee
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr/
gegen
 Jürgen
Postbox
B o
Marigot-ile St. Martin, Französische Antillen,
F.W.I.
- Dep.
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr. Walter Neuer	■,	HHi	I
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 30. Mai 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. Juli 1984 - 13 U 24/84 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 70.000 DM
Gründe :
1. In der Sache selbst wirft die Revision weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO), noch hat sie Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß "ein Herr I4BHR" unstreitig dem Beklagten ein Darlehen gewährt hat; es hat als bewiesen erachtet, daß er seinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens dem Kläger abgetreten hat. Die Revision macht in erster Linie geltend.
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es sei ungeprüft geblieben, ob der Darlehensanspruch überhaupt entstanden sei. Zur Begründung trägt die Revision vor, das Darlehen sei aus Mitteln des Klägers gewährt worden, die dem Beklagten von dritter Seite zur Weiterleitung an den Kläger überwiesen worden seien. Die Vollmacht von LflBHB zur Verfügung über den Herausgabeanspruch des Klägers sei nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln bewiesen. Damit kann der Beklagte nicht durchdringen.
In den früheren Rechtszügen hatte der Beklagte vorgetragen, der Kläger sei nur ein "Strohmann" von !■■■ gewesen; die überwiesenen Geldmittel hätten Lülves zugestanden. Auf der Grundlage dieses Vortrages konnte das Berufungsgericht von dem Zustandekommen eines (Vereinbarung s-)Darlehens ausgehen.
Im übrigen bedurfte die Vollmacht von Lülves zur Gewährung des Darlehens nicht des Urkundenbeweises, weil der Kläger den Vertrag zu demindest durch die Klageerhebung genehmigt hat (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 43. Auf1., § 592 Anm. 3 A).
b) Bei der Würdigung der Vereinbarung zwischen dem Kläger und I4BIB vom 1./19. März 1984 handelt es sich um die Auslegung individueller Willenserklärungen, die vom Revisionsgericht nur beschränkt nachgeprüft werden kann (vgl. BGHZ 79, 103, 106; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, § 550 Anm. 2 B). Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vereinbarung gegen Denkgesetze oder anerkannte Auslegungs grundsätze verstoßen hätte.
2. Mit Recht beanstandet die Revision allerdings die Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszuges.
4
A
Nach § 97 Abs. 2 ZPO muß die obsiegende Partei die Kosten der Berufungsinstanz tragen, wenn der Rechtsstreit in dieser zu ihren Gunsten aufgrund eines neuen Vorbringens entschieden ist, das sie schon in der ersten Instanz rechtzeitig hätte geltend machen können. Diese Bestimmung bringt einen allgemeinen Grundsatz zu dem Ausdruck und ist der entsprechenden Anwendung fähig. Wenn eine Partei erst in der Rechtsmittelinstanz infolge eines in der Rechtsmittelinstanz eingetretenen Umstandes obsiegt, der nicht dem Bereich der Gegenpartei, sondern ihrem Bereich zuzurechnen ist, dann sind die dadurch entstandenen Mehrkosten in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO von dem obsiegenden Teil zu tragen (BGHZ 31, 342, 350). Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 1. Dezember 1977 zwischen dem Beklagten und Lülves bereits durch die auf den 8. Dezember 1977 datierte Abtretungserklärung in Verbindung mit der dem Schriftsatz des Klägers vom 8. November 1983 beigefügten Anlage 10 und dem Ergebnis der Parteivernehmung des Klägers bewiesen sei; denn jedenfalls habe der Kläger in der Berufungsinstanz durch die von ihm nunmehr vorgelegte Abtretungsbestätigung genügenden Beweis erbracht. Dies war rechtsfehlerhaft. Im Hinblick auf die Kostenvorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO hätte das Berufungsgericht entscheiden müssen, ob der dem Kläger obliegende Beweis bereits im ersten Rechtszug erbracht war. Trotzdem ist eine Annahme der Revision unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten. Denn die Kostenentscheidung ist hier als unbedeutender Nebenpunkt (vgl. BVerfGE NJW 1979, 533) anzusehen.
 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß dem Beklagten erhebliche zusätzliche Kosten entstehen würden, wenn die Revision angenommen und in der Hauptsache zurückgewiesen würde.
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong	Engelhardt