in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Hermann F über das Vermögen der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Mai 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Dezember 1978 (III ZR 37/77 = NJW 1979, 642) und 27. Soweit es hiernach für die Eignung eines Parkhauses, den durch das konkrete Bauvorhaben zu erwartenden zusätzlichen (ruhenden) Verkehr
BUNDESGERICHTSHOF ui zr 166/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Hermann F über das Vermögen der »SflHBV-Straße^B. F als Konkursverwalter GmbH, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof, Dr. MHf - gegen die Stadt vertreten durch den Magistratsrat, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister, Dezernat Verwaltung, Ant Planung, BflBistr. • Fl - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. Dr. MBMHT - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 21. Mai 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 1981 - 1 U 153/79 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 187.500 DM Gründe 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob das Abhängigmachen der Baugenehmigung vom Abschluß eines "AblösungsVertrages” eine Amtspflichtverletzung darstellen kann, ist durch die Senatsurteile vom 14. Dezember 1978 (III ZR 37/77 = NJW 1979, 642) und 27. November 1980 (III ZR 82/79 = WM 1981, 179) rechtsgrundsätzlich geklärt. Soweit es hiernach für die Eignung eines Parkhauses, den durch das konkrete Bauvorhaben zu erwartenden zusätzlichen (ruhenden) Verkehr aufzunehmen, auf die ”Zumutbarkeit” der Entfernung ankommt (Senatsurteil vom 27. November 1980 aaO S. 181), handelt es sich um eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls. 2. Die Revision bietet im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die in den vorgenannten SenatsentScheidungen aufgesteilten Grundsätze beachtet. Seine Feststellung, daß das etwa 650 m entfernte Parkhaus nGewerkschaftshaus" dazu bestimmt und auch geeignet war, den durch das Bauvorhaben ausgelösten zusätzlichen Bedarf an Stellplätzen zu decken, gründet sich auf die besonderen Verhältnisse im Bereich um den FHHHHHHi Hauptbahnhof, für den es üblich ist, daß Kraftfahrer von und zu dem Kraftwagen auch längere Strecken zurücklegen. Die dazu von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet (§ 565 a ZPO). Nüßgens Krohn Kroner Boujong Halstenberg