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BGH · in zr 166/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 166/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. September 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tat-richterlicher Würdigung angenommen, daß zwischen den Parteien ein Erlaßvertrag bezüglich der Leibrentenverpflichtung der Klägerin zustande gekommen ist. Hierfür kann dahingestellt bleiben, ob der Verzicht auf die Leibrente teilweise eine Schenkung darstellt und daher der Formvorschrift des § 518 BGB unterliegt; denn die fehlende notarielle Form wäre auf Jeden Fall gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch Vollzug der Schenkung geheilt. Dieser Erlaßvertrag unterliegt nicht dem für das Versprechen einer Leibrente geltenden Schriftformerfordernis des § 761 BGB; er konnte daher formlos vereinbart werden. Vielmehr ergibt sich umgekehrt aus dem Wegfall der schuldrechtlichen Forderung, daß die zu ihrer Sicherung bestellte Reallast nunmehr ohne Rechtsgrund besteht und nach § 812 BGB als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangt werden kann.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 518 BGB
ErlaßvertragBGBLeibrenteZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 166/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. Ludwig Istr.
t
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. (■■■■■ und
 Dr.MlH -
gegen
 Daisy L ■■■I ,
PflHBstr. V c, Vaterstetten,
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr. flHL -
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 24. September 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. September 1980 - 9 U 3910/79 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 450.000,— DM (§ 3 ZPO unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des Beklagten).
Gründe
 Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 554 b Abs. 1 ZPO. Sie hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tat-richterlicher Würdigung angenommen, daß zwischen den Parteien ein Erlaßvertrag bezüglich der Leibrentenverpflichtung der Klägerin zustande gekommen ist.
Es hat diesen Erlaßvertrag auch zu Recht als formwirksam angesehen. Hierfür kann dahingestellt bleiben, ob der Verzicht auf die Leibrente teilweise eine Schenkung darstellt und daher der Formvorschrift des § 518 BGB unterliegt; denn die fehlende notarielle Form wäre auf Jeden Fall gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch Vollzug der Schenkung geheilt. Der Erlaßvertrag stellt nämlich bereits das Verfügungsgeschäft über die Leibrente dar. Dieser Erlaßvertrag unterliegt nicht dem für das Versprechen einer Leibrente geltenden Schriftformerfordernis des § 761 BGB; er konnte daher formlos vereinbart werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß zur Sicherung des Leibrentenversprechens eine Reallast bestellt ist. Zwar liegt ein Verzicht auf diese dingliche Rechtsstellung noch nicht vor, da es hierfür an der nach § 875 BGB erforderlichen Form fehlt. Hieraus folgt Jedoch nicht der Fortbestand der schuld-rechtlichen Leibrentenforderung, aus der der Beklagte die Zwangsvollstreckung betreibt. Vielmehr ergibt sich umgekehrt aus dem Wegfall der schuldrechtlichen Forderung, daß die zu ihrer Sicherung bestellte Reallast nunmehr
 ohne Rechtsgrund besteht und nach § 812 BGB als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangt werden kann.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong	Scholz-Hoppe
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