Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Die Frage, ob der vom Kläger begehrte Schadensersatz der Blindenrente entspricht und ob die Schadensersatzansprüche des Klägers insoweit auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen sind, hat das Berufungsgericht nicht beschieden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hielt die Hauseigentümerin zur Sicherung - auch am Tag des Unfalls - die aus dem Hausinneren zu dem Balkon führende Tür verschlossen. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung erlangt, daß der Kläger oder sein Spielkamerad den Schlüssel herunterholte und die Balkontür öffnete. b) Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt nicht, daß dem für die Bauabnahme zuständigen Beamten der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine für den Unfall des Klägers ursächliche schuldhafte Verletzung seiner Amtspflicht zur Last fällt. Fehlte bei der Besichtigung des Gebäudes durch den Abnahmebeamten das Balkongeländer, so hätte eine Beanstandung oder sogar die Ablehnung der Abnahme nicht sofort und nicht ohne weiteres zu einer Änderung des bestehenden Zustands geführt. Erde (1 bis 1,5 m) und bei den von der Hauseigentümerin getroffenen Sicherungsmaßnahmen durfte der Abnahmebeamte jedoch auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hier der Auffassung sein, ein sofortiges Einschreiten nach dieser Vorschrift sei nicht geboten. c) Die Revision wendet sich auch gegen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 166/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Raumausstatters Werner G Straße 0, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt S ■■■■■ , vertraten durch den Stadtdirektor, Rathaus, £00|f Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 0BH0M - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 18. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9.August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Oktober 1979 - 11 U 79/78 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision sieht die grundsätzliche Bedeutung der Sache in der Bestimmung der Pflichten der Baubehörde bei der Bauabnahme. Diese ergeben sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit auch im Einzelfall aus den Grundsätzen der Senat srechtsprechung (vgl. BGHZ 8, 97; 39, 358; 60, 112; BGH VersR 1961, 941). Eine Weiterbildung oder eine Änderung der Rechtsprechungsgrundsätze des Amtshaftungsrechts, insbesondere zu den Pflichten der Baubehörden, ist nicht veranlaßt. Die Frage, ob der vom Kläger begehrte Schadensersatz der Blindenrente entspricht und ob die Schadensersatzansprüche des Klägers insoweit auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen sind, hat das Berufungsgericht nicht beschieden. Sie gewinnt, soweit ersichtlich, keine entscheidungserhebliche Bedeutung. 2. Die Revision verspricht im Endergebnis keinen Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen. a) -Unstreitig war der Balkon am Anwesen der Zeugin SfHHIB zur Zeit des Unfalls des Klägers ohne das im Bauschein vorgeschriebene Geländer. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hielt die Hauseigentümerin zur Sicherung - auch am Tag des Unfalls - die aus dem Hausinneren zu dem Balkon führende Tür verschlossen. Der Schlüssel wurde - auch am Unfalltag - in über 2 m Höhe am oberen Türrahmen, durch eine Gardine verdeckt, aufgehängt. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung erlangt, daß der Kläger oder sein Spielkamerad den Schlüssel herunterholte und die Balkontür öffnete. b) Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt nicht, daß dem für die Bauabnahme zuständigen Beamten der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine für den Unfall des Klägers ursächliche schuldhafte Verletzung seiner Amtspflicht zur Last fällt. Die Eigentümerin war schon vor der Bauabnahme in das Haus eingezogen. Fehlte bei der Besichtigung des Gebäudes durch den Abnahmebeamten das Balkongeländer, so hätte eine Beanstandung oder sogar die Ablehnung der Abnahme nicht sofort und nicht ohne weiteres zu einer Änderung des bestehenden Zustands geführt. Nach der damaligen Gesetzeslage kamen zwar weitere Maßnahmen gegen die Hauseigentümerin (nur) nach § 14 PVG zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Betracht. Bei dem verhältnismäßig niedrigen Abstand zwischen Balkonplatte und 4 Erde (1 bis 1,5 m) und bei den von der Hauseigentümerin getroffenen Sicherungsmaßnahmen durfte der Abnahmebeamte jedoch auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hier der Auffassung sein, ein sofortiges Einschreiten nach dieser Vorschrift sei nicht geboten. Die Sicherungsmaßnahmen der Hauseigentümerin waren jedenfalls geeignet, die vom Fehlen des Balkongeländers ausgehende Gefahr zu verringern. Ein Schuldvorwurf kann dem Abnahmebeamten um so weniger gemacht werden, als das Berufungsgericht, ein Kollegialgericht, sein Verhalten unter den festgestellten Umständen als rechtmäßig beurteilt hat. c) Die Revision wendet sich auch gegen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Diese sind jedoch rechtsfehlerfrei. Sie sind denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht den ErfahrungsSätzen. Nüßgens Krohn Peetz Boujong Scholz-Hoppe