Die Revision der Beklagten Gemeinde gegen das Urteil des 7. November 1972 wird zurückgewiesen, doch wird die Urteilsformel zu Absatz 3 dahin richtiggestellt, daß die beklagte Gemeinde dem Kläger 50 % seines künftig entstehenden Schadens insoweit zu ersetzen hat, als nicht öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungsträger Leistungen zu erbringen haben. Die Fahrbahn war mit einer Schwärzteerdecke bezogen und durch eine unterbrochene Leitlinie in der Mitte sowie durch Begrenzungslinien an den Rändern markiert. Er hat vorgetrageni Die beklagte Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, an der Unfallstelle zu streuen oder wenigstens ein Glatteiswamschild aufzustellen. Der zuständige Straßenwärter der Beklagten wohne nur wenige Meter von der Unfallstelle entfernt und habe die Notwendigkeit des Streuens unschwer erkennen können. Er hat beantragt, die beklagte Gemeinde zu verurteilen, an ihn 1.659 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer eigenen Mithaftung von 50 % Jeweils nebst Zinsen zu zahlen, sowie festzustellen, daß die beklagte Gemeinde verpflichtet ist, ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen Mithaftung von 50 % allen zukünftigen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 17. Wie das Berufungsgericht, von der Revision unbeanstandet, feststellt, war die Kurve schon unter normalen Straßenverhältnissen nur mit (großer) Vorsicht zu befahren. Es meint aber, die beklagte Gemeinde habe der Unfallstelle erhöhte Aufmerksamkeit zuwenden und sie vor Beginn des Tagesverkehrs (gegen 7 Uhr morgens) kontrollieren müssen, weil diese Straßenstelle für das plötzliche Auftreten von "Glatteis" anfällig sei und aus diesem Grunde als besonders unfallträchtig bekannt gewesen sei. Ob die tatsächlichen Feststellungen, von denen das Berufungsgericht insoweit ausgeht, in verfahrensfehlerhafter Weise getroffen worden sind, wie die Revision rügt, bedarf nicht der Entscheidung, da die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sich jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. 1. Wie der Tatrichter feststellt und die Revision nicht in Zweifel zieht, waren bei der Kontrolle der Kurve durch den für den Streudienst der beklagten Gemeinde beschäftigten Zeugen TflHP gegen 5*30 bzw. Auf dieser Grundlage hält die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die mit der Streupflicht belegte Gemeinde nicht für verpflichtet, vorbeugend zu streuen, wenn dies zwecklos wäre, weil die Streumittel mitgefrieren (BGH VersR 1958, 289» Arndt aaO Tz. 821 S. Zur Zeit der ersten Kontrollfahrt mußte der Streudienst der beklagten Gemeinde nach den am Unfallort getroffenen Feststellungen Vorsorge gegen die konkrete Gefahr treffen, daß die an dieser verkehrsgefährlichen Stelle aufgetretene Bodenfeuchtigkeit bei Fortdauer des Frostes in Eisglätte übergehen würde. NJW 1972, 903) - das Bestreuen der Unfallstelle mit abstumpfenden Mitteln nicht zwecklos, sondern zur Abwehr der konkret sich abzeichnenden Gefahr geboten und angemessen. Angesichts der hier festgestellten Ursachen für das Auftreten der Eisglätte (Auftreten von Bodenfeuchtigkeit bei unter dem Gefrierpunkt liegenden Temperaturen) ist auch nicht daran zu zweifeln, daß ein Bestreuen der Kurve bei dem ersten Kontrollgang um 5.30 Uhr bis 5.45 Uhr die Kurve so abgestumpft hätte, daß das Ausbrechen des von dem Kläger gelenkten Omnibusses vermieden worden wäre. Hiernach stellt es eine für den Unfall ursächliche und auch schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, daß der im Streudienst eingesetzte Gemeindebedienstete bei seiner ersten Kontrollfahrt nicht gestreut hat. Für die Unfallursächlichkeit dieser Amtspflichtverletzung ist die Feststellung des Berufungsgerichts, bei einer weiteren Kontrolle gegen 7 Uhr hätte der Zeuge "wahrscheinlich" einen Straßenzustand vorgefunden, der ein sofortiges Streuen erfordert hätte, ohne rechtliche Bedeutung. 3. Das Berufungsgericht hat nicht erwogen, ob der Kläger auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag Unter den Parteien ist andererseits nicht streitig, daß der andere Unfallbeteiligte, der Kraftfahrer KflB, die Kurve sehr vorsichtig befahren und seine äußerste rechte Fahrbahnseite eingehalten hat. 4. Gegen die Annahme des Tatrichters, das Eigenverschulden des Klägers wiege nicht schwerer als das der Bediensteten der beklagten Gemeinde, erhebt die Revision nur eine allgemein gehaltene Rüge, mit der sie auf ihre Ausführungen zu dem Grund der Ersatzverpflichtung verweist. Diese Rüge hat um so weniger Erfolg, als der den Beauftragten der Gemeinde nach dem zu Nr. II 2 Gesagten treffende Vorwurf, nicht gegen eine drohende konkrete Gefahr eingeschritten zu sein, sich für den Kläger eher günstiger auswirken könnte,als sich dies nach der Beurteilung des Berufungsgerichts darstellt. lieh nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes nach Maßgabe eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers bestimmt und in diesem Umfang auch dem Feststellungsbegehren stattgegeben hat. Die Urteilsformel bedarf in Abs.3 bezüglich des Feststellungsanspruchs der Berichtigung, da im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB etwaige Ansprüche des Klägers auf öffentlich-rechtliche Versicherungsoder Versorgungsträger, von denen er aus Anlaß des Unfalls Leistungen erhält, nicht übergegangen sein Diese Berichtigung ist in der Sache ohne Gewicht und wirkt sich auf die Verteilung der Kosten nicht aus.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 166/72 URTEIL Verkündet am 30. April 1974 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Gemeinde Hollerath , vertreten durch den Amtsdirektor in Hellenthal/Eifel, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Postoberschaffner Rudolf L reg% Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 29. April 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens, Dr. Krohn und Lohmann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten Gemeinde gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 1972 wird zurückgewiesen, doch wird die Urteilsformel zu Absatz 3 dahin richtiggestellt, daß die beklagte Gemeinde dem Kläger 50 % seines künftig entstehenden Schadens insoweit zu ersetzen hat, als nicht öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungsträger Leistungen zu erbringen haben. Die beklagte Gemeinde hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am Morgen des 17. November 1967 fuhr der Kläger einen Omnibus der Deutschen Bundespost im Linienverkehr Aachen-Trier. Im Ortsbereich der beklagten Gemeinde kam das Fahrzeug gegen 8.25 Uhr auf der Landstraße Nr. 1 in einer Rechtskurve infolge winterlicher Glätte ins Rutschen. Es geriet auf die andere Straßenseite und stieß mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Lastkraftwagen zusammen, der scharf am Rand seiner Fahrbahnseite fuhr. Zur Unfallzeit war das Wetter klar und trocken. Die Straße war nicht mit abstumpfenden Mitteln bestreut . Die (inzwischen neu ausgebaute) Landstraße Nr. 1 verlief damals mit einer Steigung von knapp 3 # vor der Unfallstelle geradlinig und ging dann 45 m vor dem Unfallort in einen Rechtsbogen über, dessen Abschwenkung von der Längsachse bei einem Krümmungsradius von 50 m etwa 50 Grad betrug. Die Fahrbahnbreite verringerte sich innerhalb des Rechtsbogens von 8,45 m auf 7,10 m. Die Fahrbahn war mit einer Schwärzteerdecke bezogen und durch eine unterbrochene Leitlinie in der Mitte sowie durch Begrenzungslinien an den Rändern markiert. Ein Glatteiswarnschild war damals nur in der entgegengesetzten Fahrtrichtung aufgestellt. Bei dem Unfall erlitt der Kläger erhebliche Kopf- und Beinverletzungen. Bis Ende 1968 befand er sich mehrere Monate lang in stationärer Krankenhausbehandlung. Sein linkes Bein ist verkrümmt und gegenüber dem rechten um 3 cm verkürzt. Er kann nicht mehr als Omnibusfahrer tätig sein und wird bei der Bundespost anderweitig eingesetzt. Das hat zu dem Wegfall einer Aufwandsentschädigung von 230 DM mtl. geführt. - k - Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde wegen des erlittenen Schadens in Anspruch. Er hat vorgetrageni Die beklagte Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, an der Unfallstelle zu streuen oder wenigstens ein Glatteiswamschild aufzustellen. An dieser Stelle hätten sich schon häufig Unfälle durch •’Glatteis" ereignet. Sie sei wegen der scharfen und unübersichtlichen Kurve, wegen des Gefälles und wegen der dort aufgelockerten Bebauung besonders gefährlich. Das Eis sei am Unfalltage schon um 6.00 Uhr früh, spätestens Jedoch gegen 7.15 Uhr entstanden. Der zuständige Straßenwärter der Beklagten wohne nur wenige Meter von der Unfallstelle entfernt und habe die Notwendigkeit des Streuens unschwer erkennen können. Der Kläger hat seine Schadensersatzansprüche auf einen Anteil von 50 % beschränkt. Er hat beantragt, die beklagte Gemeinde zu verurteilen, an ihn 1.659 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer eigenen Mithaftung von 50 % Jeweils nebst Zinsen zu zahlen, sowie festzustellen, daß die beklagte Gemeinde verpflichtet ist, ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen Mithaftung von 50 % allen zukünftigen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 17. November 1967 zu ersetzen, soweit seine Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsoder Versorgungsträger übergegangen sind. Die Gemeinde hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert: An dem Unfallmorgen habe keine allgemeine, länger anhaltende Straßenglätte bestanden. Die Eisglätte sei vielmehr plötzlich aufgetreten und ebenso schnell wieder verschwunden. Der für das Bestreuen der Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortslagen zuständige Landschaftsverband Rheinland habe eingehende Prüflingen am frühen Morgen durchgeführt und dabei festgestellt, daß die Straßen trocken gewesen seien. Unter diesen Umständen sei der Streudienst der Gemeinde nicht verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle zu streuen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die beklagte Gemeinde ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. 1. Die beklagte Gemeinde ist gemäß § 49 Abs. 1 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 (GVB1 305) verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage alle Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten ordnungsmäßig zu reinigen. Nach dieser Vorschrift sind Ortsdurchfahrten bei Eisglätte nur zu bestreuen, wenn sie innerhalb der geschlossenen Ortschaft liegen und gefährlich und verkehrswichtig sind (Senatsurteil in VersR 1967, 1079 = LM NRW - LandesstraßenG Nr. 1). Danach muß an solchen Stellen gestreut werden, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen, weil gerade das bei Eisglätte (Glatteis) zu dem Schleudern und zu Unfällen führt. Derartige gefährliche Stellen innerhalb der Ortschaft sind u.a. scharfe Kurven, auffallende Verengungen, Ge-fällstrecken, Straßenkreuzungen und -einmündungen (BGHZ 31, 73, 75» 40, 379, 380). Wie das Berufungsgericht, von der Revision unbeanstandet, feststellt, war die Kurve schon unter normalen Straßenverhältnissen nur mit (großer) Vorsicht zu befahren. Sie zählte deshalb zu den gefährlichen Stellen, die bei Eisglätte zu bestreuen waren. Eine Verletzung dieser Pflicht würde zu einer Haftung der beklagten Gemeinde nach Amtshaftungsgrundsätzen führen, da sie organisatorische Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Pflichten getroffen hatte (Senatsurteil in LM zu Preuß.WegereinigungsG Nr. 5). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. 2. Auch an gefährlichen Straßenstellen besteht regelmäßig keine Pflicht zu dem "vorbeugenden" Streuen (Senatsurteile in VersR 1958, 289; 1959, 134; 1963, 1047; Arndt, Straßenverkehrssicherungspflicht 2. Aufl. Tz. 821; Ketterer/Giehl/Leonhardt, Streu- pflicht 3. Aufl. § 5 Rn. 15). Das Berufungsgericht verkennt dies nicht. Es meint aber, die beklagte Gemeinde habe der Unfallstelle erhöhte Aufmerksamkeit zuwenden und sie vor Beginn des Tagesverkehrs (gegen 7 Uhr morgens) kontrollieren müssen, weil diese Straßenstelle für das plötzliche Auftreten von "Glatteis" anfällig sei und aus diesem Grunde als besonders unfallträchtig bekannt gewesen sei. Ob die tatsächlichen Feststellungen, von denen das Berufungsgericht insoweit ausgeht, in verfahrensfehlerhafter Weise getroffen worden sind, wie die Revision rügt, bedarf nicht der Entscheidung, da die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sich jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. II. 1. Wie der Tatrichter feststellt und die Revision nicht in Zweifel zieht, waren bei der Kontrolle der Kurve durch den für den Streudienst der beklagten Gemeinde beschäftigten Zeugen TflHP gegen 5*30 bzw. 5.45 Uhr Reif und Bodenfeuchtigkeit festzustellen. Die Temperaturen lagen in der Nacht zu dem 17. November um - 5° C und waren um 8.25 Uhr (Unfallzeitpunkt) noch nicht über den Gefrierpunkt angestiegen. Bei diesen Verhältnissen war bereits bei der Kontrolle der Unfallstelle gegen 5.30 Uhr bzw. 5.45 Uhr voraussehbar, daß mit fortdauerndem Frost die Bodenfeuchtigkeit gefrieren und daher Eisglätte auftreten würde. Das Berufungsgericht meint zwar, daß für diesen Zeitpunkt noch keine Streupflicht angenommen werden könne, weil das Streumaterial möglicherweise bis zu dem Beginn der Hauptverkehrszeit durch Überfrieren wirkungslos geworden wäre. Hierin ist ihm aber aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Maß und Umfang der Streupflicht richten sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs. Dabei sollen dem Streupflichtigen nicht zwecklose Maßnahmen angesonnen werden. Die mit dem Streuen verbundene Arbeit muß in einem vernünftigen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen. Auf dieser Grundlage hält die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die mit der Streupflicht belegte Gemeinde nicht für verpflichtet, vorbeugend zu streuen, wenn dies zwecklos wäre, weil die Streumittel mitgefrieren (BGH VersR 1958, 289» Arndt aaO Tz. 821 S. 89). Es kommt jedoch immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an (BGH VersR 1959, 134). Diese können es angezeigt erscheinen lassen, mit dem Streuen an sonst gefährlichen Stellen bereits vor dem Auftreten der Eisglätte zu beginnen (vgl. auch BGHZ 40, 379, 381). So lag es hier. Zur Zeit der ersten Kontrollfahrt mußte der Streudienst der beklagten Gemeinde nach den am Unfallort getroffenen Feststellungen Vorsorge gegen die konkrete Gefahr treffen, daß die an dieser verkehrsgefährlichen Stelle aufgetretene Bodenfeuchtigkeit bei Fortdauer des Frostes in Eisglätte übergehen würde. Das Bestreuen dieser Stelle hätte die drohende Glättegefahr beseitigt. Ein Überfrieren des Streumaterials kam hier nicht in Betracht, weil das damalige Wetter keinen Anhalt dafür bot, daß Regen fallen und auf dem kalten Boden oder auf dem Streumaterial zu Glatteis gefrieren werde. Hier handelte es sich vielmehr um Eisglätte, die durch das Gefrieren vorhandener Bodenfeuchtigkeit hervorgerufen wurde. Unter diesen Umständen war - anders als bei sich erneuerndem Glatteis oder bei Schneefall (vgl. BGH VersR 1958, 289; 1959, 134; NJW 1972, 903) - das Bestreuen der Unfallstelle mit abstumpfenden Mitteln nicht zwecklos, sondern zur Abwehr der konkret sich abzeichnenden Gefahr geboten und angemessen. Angesichts der hier festgestellten Ursachen für das Auftreten der Eisglätte (Auftreten von Bodenfeuchtigkeit bei unter dem Gefrierpunkt liegenden Temperaturen) ist auch nicht daran zu zweifeln, daß ein Bestreuen der Kurve bei dem ersten Kontrollgang um 5.30 Uhr bis 5.45 Uhr die Kurve so abgestumpft hätte, daß das Ausbrechen des von dem Kläger gelenkten Omnibusses vermieden worden wäre. Hiernach stellt es eine für den Unfall ursächliche und auch schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, daß der im Streudienst eingesetzte Gemeindebedienstete bei seiner ersten Kontrollfahrt nicht gestreut hat. Für die Unfallursächlichkeit dieser Amtspflichtverletzung ist die Feststellung des Berufungsgerichts, bei einer weiteren Kontrolle gegen 7 Uhr hätte der Zeuge "wahrscheinlich" einen Straßenzustand vorgefunden, der ein sofortiges Streuen erfordert hätte, ohne rechtliche Bedeutung. 10 3. Das Berufungsgericht hat nicht erwogen, ob der Kläger auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unter den Parteien ist andererseits nicht streitig, daß der andere Unfallbeteiligte, der Kraftfahrer KflB, die Kurve sehr vorsichtig befahren und seine äußerste rechte Fahrbahnseite eingehalten hat. Die Bundespost hat den an dem Lastkraftwagen verursachten Schaden voll bezahlt. Bei diesem Sachverhalt, der von der Revision nicht anders gesehen wird, vermag der erkennende Senat auszuschließen, daß der Fahrer bzw. der Halter des unfallbeteiligten Lastkraftwagens aus unerlaubter Handlung oder aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung dem Kläger auch nur zu einer geringen Quote zu dem Ersatz seines Schadens verpflichtet sind. 4. Gegen die Annahme des Tatrichters, das Eigenverschulden des Klägers wiege nicht schwerer als das der Bediensteten der beklagten Gemeinde, erhebt die Revision nur eine allgemein gehaltene Rüge, mit der sie auf ihre Ausführungen zu dem Grund der Ersatzverpflichtung verweist. Diese Rüge hat um so weniger Erfolg, als der den Beauftragten der Gemeinde nach dem zu Nr. II 2 Gesagten treffende Vorwurf, nicht gegen eine drohende konkrete Gefahr eingeschritten zu sein, sich für den Kläger eher günstiger auswirken könnte,als sich dies nach der Beurteilung des Berufungsgerichts darstellt. Im übrigen lassen insbesondere die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Vorliegen einfacher oder grober Fahrlässigkeit einen Rechtsfehler nicht erkennen. Aus den genannten Gründen ist es schließ- 11 lieh nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes nach Maßgabe eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers bestimmt und in diesem Umfang auch dem Feststellungsbegehren stattgegeben hat. III. Die Urteilsformel bedarf in Abs. 3 bezüglich des Feststellungsanspruchs der Berichtigung, da im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB etwaige Ansprüche des Klägers auf öffentlich-rechtliche Versicherungsoder Versorgungsträger, von denen er aus Anlaß des Unfalls Leistungen erhält, nicht übergegangen sein 12 können. Diese Berichtigung ist in der Sache ohne Gewicht und wirkt sich auf die Verteilung der Kosten nicht aus. Kreft Dr. Beyer Gähtgens Dr. Krohn Lohmann