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BGH · III ZR 166/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 166/64

Hat eine Gemeinde im lande Nordrhein-Westfalen die Streupflicht in formell rechtsgültiger Weise auf-die Straßenanlieger abgewälzt, dann bleibt ihre Ordnungsbehörde ver pflichtet, die durch Ortsntatut erfolgte Abwälzung praktisch wirksam zu machen, insbesondere die betroffenen Anlieger zur Erfüllung der Pflicht anzuhalten„ Eine Pflicht zur polizeilichen Reinigung habe nicht bestanden, weil sich die Ortsdurchfahrt Mennrath nicht innerhalb der geschlossenen 0rt3lage befinde,auch nicht überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft diene (§1 Abs. 2 des Preußischen Wegereinigungsgesetzes vom 1. Das Berufungsgericht stellt als unstreitig fest, daß die beklagte Stadt einen Streudienst eingerichtet habe, ferner aufgrund seiner an Ort und Stelle durchgoführten Bev/eisaufnahmo, daß die Unfallstelle innerhalb der geschlossenen 0rt3lage von Mennrath liege und daß es sich um eine gefährliche Stelle handele0 Die Revision greift diese Feststellungen nicht an. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Wortlaut des Gesetzes eine andere Auslegung erlaubt und daß das Kammergericht die Ansicht vertreten hat, es sei im Einzolfalle zu prüfen, ob der Weg überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft diene» Diese Ansicht hat sich indessen nicht durchgesetzt» Vielmehr hat bereits das Preußische Oberverwaltungsgericht in § 1 Anm* m; Ketterer-Priedrich, Streupflicht 2, Aufl* S* 28 Anm* 1)* Ihr hat sich auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen (BGH IM Nr. 7 zu § 823 (Eb) BGB = VersR 1956, 158; BGHZ 40, 379, 380; Urt. v. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Beklagte die Streupflicht an der Unfallstelle rechtswirksam nach § 5 PrWegRG auf die Anlieger abgewälzt habe, wie sie behauptet* Es führt aus: Auch bei wirksamer Abwälzung hafte die Beklagte. In diesem Palle sei ihre Ordnungsbehörde verpflichtet gewesen, darauf zu achten, daß bei Schnee-und Eisglätte von den Anliegern gestreut und der Straßenverkehr nicht gefährdet oder behindert werde* Auch bei Übertragung habe sie für die Durchführung der gesetzlichen Streupflicht zu sorgen* Sie müsse einschreiten, wenn die Anlieger der Streupflicht nicht nachkämen* Diese Überwachungspflicht gehe zwar nicht soweit, daß die Ordnungsbehörde in jedem Pall, in dem Straßenglätte eintritt, fest-stellen müsse, ob die Anlieger ihren Verpflichtungen zu dem Streuen nachkämen* Sie sei aber gehalten, zu demindest gelegentlich die gefährlichen Straßenstellen innerhalb der geschlossenen Ortslage bei auftretendem Glatteis durch ihre Bediensteten überprüfen zu lassen und die Anlieger gegebenenfalls zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten* Hier- zu habe im vorliegenden Palle auch deswegen besondere Veranlassung bestanden3 weil die Anlieger im Zweifel hätten sein können., ob die Unfallstclle noch innerhalb der geschlossenen Ortslage liege und eine Streupflicht überhaupt bestehe, Das hätten die Bediensteten jedoch unterlassen. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die dadurch eingetroten sind, daß die Beklagte es unterlassen hat, die Anlieger zur Erfüllung der Streupflicht - deren wirksame Abwälzung auch hinsichtlich der Pahrbahn unterstellt - anzuhalten. Die Verpflichtung, die durch OrtsStatut erfolgte Abwälzung der Streupflicht praktisch wirksam zu machen, insbesondere die betroffenen Anlieger zur Erfüllung dieser Pflicht anzuhalten, ergibt sich bereits aus der den gemeindlichen Ordnungsbehörden nach §§ i, 3 OBG obliegenden allgemeinen Aufgabe der Gefahren-abwehr« Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob sich dieselbe Rechtsfolge auch aus anderen Gründen ergibt, etwa aus dom für die Übertragung der privat-rechtlichen Streupflicht entwickelten Rechtsgedanken, daß der Übertragende jedenfalls in gewissem Umfang dafür zu sorgen hat, daß der Übernehmende der Pflicht ordnungsgemäß nachkommt (BGB RGRK 11 o Auflo § 823 Anm« 61 a.E0) oder daraus, daß nach § 5 AbSo 3 PrV/egRG die Gemeinde die Streupflicht selbst zu erfüllen hat, wenn ein Anlieger, dem sie übertragen ist, dazu nicht im Stande ist (Amtliche Begründung So 17 f9 abgedruckt bei Hecht-Hellich aaO S« 59)» Die Verpflichtung durchzusetzen, daß die Betroffenen der ihnen übertragenen Streupflicht nachkommen, ist nicht etwa auf die Polizeibehörden des Iandes übergegangen« Diesen obliegt unter anderem die Überwachung des Straßenverkehrs (§§ 12, 13 des Polizei'organisationsgesetzes NW vom 11 « August 1953 - GS 140)o Dazu gehört zwar auch die Beobachtung des Zustandes der Straßen» Die Auswertung dieser Beobachtungen bleibt jedoch grundsätzlich den Behörden überlassen, die für die Abhilfe beobachteter Miß3tände zuständig sind; diesen haben die Polizeibehörden entsprechende Mitteilungen zu machen (Ilanthey-Heinrichs, Die Polizei in Nordrhein-Yfestfa-len Bdo I S0 40)o Die Durchsetzung der abgewälzten Streupflicht gehört nicht zu den den Polizeibehörden des Landes gesetzlich übertragenen Aufgaben und es verbleibt deshalb insoweit bei der Zuständigkeit der Ordnungsbehörden, mag im Einzelfall auch bei dringender Gefahr ein unmittelbares Eingreifen der Polizei nach § 15 des Polizeiorganisationsgesetzes erforderlich werden« Die Verpflichtung, oie Erfüllung der Streupflicht - immer die Wirksamkeit der Ab\S?.zung auch hinsichtlich der Fahrbahnen vor-ausgesetzt - durchzusetzen, war demnach eine Amtspflicht der Ordnungsbehörde der Beklagten» Diese Amtspflicht be- stand auch gegenüber den gefährdeten Straßenbenützern Das Berufungsgericht geht daher mit Recht davon aus-, daß die Beklagte sich auch durch eine wirksame Abv/älzung der Streupflicht nicht von der Haftung für die Polgen solcher Unfälle befreit hat, die dadurch entstanden sind-, daß ihre Bediensteten es schuldhaft unterlassen haben* die Erfüllung der Streupflicht durch die Anlieger durchzusetzen* Bas alles wird, wie bereits ausgeführt* jedenfalls im Ergebnis auch von der Revision nicht angezweifelt, Biese meint aber; Ba die beklagte Stadt die Streupflicht rechtswirksam auf die Anlieger abgewälzt habe-, seien diese dem Kläger zu dem Ersatz verpflichtet und eine Ersatzpflicht der Beklagten entfalle nach § 839 Abs» 1 So 2 BGB«, Die Annahme des Berufungsgerichts j den Anliegern könne ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden* beruhe auf Verfahrensfehlern* Verletzung des § 286 ZPO und des Beibringungsgrundsatzes - § 128 ZPO -9 sowie auf Verletzung des materiellen Rechts o Die Beklagte hat in zwei Rechtszügen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen bestritten* daß an der Unfallstelle eine Streupflicht aufgrund des § 1 PrWegRG bestehe. auch hinsichtlich der Fahrbahn wirksam abgewälzt war -auch aus sonstigen Gründen nicht zu beanstanden« Denn es ist nicht ersichtlich«, inwiefern die Anlieger ohne besondere Umstände auf den Gedanken hätten kommen müssen«, sio seien verpflichtet, die Fahrbahn zu streuen« Die Revision übersieht, daß die Grundsätze für die Streupflicht auf Fahrbahnen in der Hauptsache erst durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofi^^itv/ickolt worden sind (BGH NJW 1952, 1087; BGHZ 40, 379«/m„WoN«; vgl« Kette-rer-Friedrich aaO S« 69/70) und es ist umstritten, wieweit die Abwälzung der Streupflicht auf die Anlieger hinsichtlich der Fahrbahnen überhaupt möglich ist« Unstreitig sind die städtischen Bestimmungen, durch die die Streu Pflicht mit Ausnahme der in einem Verzeichnis aufgenommenen Straßen allgemein den Straßenanliegern übertragen wurde, nur durch Veröffentlichung im städtischen Amtsblatt bekannt gemacht worden« Die Beklagte trägt nicht vor, daß sie dio Anlieger, insbesondere die Anlieger der hier in Frage kommenden Straße, auf ihre Streupflicht aufmerksam gemacht und sie zu deren Erfüllung angehalten habe« Sie hat violmehr vorgotragen, sie könne nicht sagen, wer an der Unfallstolle gestreut habe« Unter diesen Umständen mußte es zu demindest als außerordentlich zweifelhaft erscheinen, ob Ersatzansprüche des Klägers gegen die Anlieger zu dem Erfolg führen würden«. Dem Kläger war es nicht zuzunuten, Rechtsstreite wegen dieser Ansprüche zu führen« Mit Recht hat es daher das Berufungsgericht abgelehnt, in diesen Ansprüchen die Möglichkeit eines anderweiten Ersatzes zu sehen«

Zitierte Normen: Art. 34 GG § 839 BGB
BGBAnliegerStraßeBerufungsgerichtPflichtKlägerStreupflichtRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
 Pr.WegereinigungsG § 5» NRW OrdnungsbehördenG §§ 1, 5
Hat eine Gemeinde im lande Nordrhein-Westfalen die Streupflicht in formell rechtsgültiger Weise auf-die Straßenanlieger abgewälzt, dann bleibt ihre Ordnungsbehörde ver pflichtet, die durch Ortsntatut erfolgte Abwälzung praktisch wirksam zu machen, insbesondere die betroffenen Anlieger zur Erfüllung der Pflicht anzuhalten„
BGH,Urt.v.22. September 1966 - III ZR 166/64 - OLG Düsseldorf
LG Mo-Gladbach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III za 166/64	URTEIL	Verkündet	am
22»September 1966 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Stadt Stadt ,
vertreten durch den Rat der
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklligerin.
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Waschmeister Walter W( BflBI Straße fl
 Kläger und Revisionobeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr.v.
o
2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 4. Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt5 Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Eoklagtc trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges o
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 12. Januar I960 nach 10 Uhr befuhr der Kläger mit einen Volkswagen-Kombi von Rheindahlen kommend die Bandstraße I. Ordnung Kr. 369 in Richtung Wickrath. Hinter der Ortstafel Mennrath liegt eine Kurve9 die in ihrer ganzen Breite mit einer Schnee- und Eisschicht bedeckt war.
Der Kläger geriet dort in Höhe des Hauses Kr. 8 ins Schleudern und stieß auf der linken Straßenseite mit einem entgegenkommenden Lastkraftwagen zusammen. Er wurde verletzt, das Pahrzeug wurde beschädigt.
 
Die Ortschaft Mennrath ist als Teil der früheren Gemeinde Rheindahlen in Jahre 1928 mit dieser nach Mönchen-Gladhach eingeneindet worden«,
Der Kläger ist der Ansicht, die Bediensteten der Beklagten seien verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle zu streuen. Br beziffert seinen Vermögensschaden auf 5 682,10 BM0 Davon verlangt er die Hälfte ersetzt. Außerdem verlangt er die Hälfte eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Br hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2 841,05 DM und dio Hälfte eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Sie trage weder die Straßenbaulast an der Unfanstelle, noch sei sie aufgrund des Preußischen Y/ege-reinigungsgosetzes verpflichtet gewesen, dort zu streuen.
Die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt Mennrath der Landstraße Nr. 369 habe der Landschaftsverband Rheinland erst mit Wirkung vom 1. Januar 1963 auf sie übertragen. Eine Pflicht zur polizeilichen Reinigung habe nicht bestanden, weil sich die Ortsdurchfahrt Mennrath nicht innerhalb der geschlossenen 0rt3lage befinde,auch nicht überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft diene (§1 Abs. 2 des Preußischen Wegereinigungsgesetzes vom 1. Juli 1912 - GS 187 - PrYfegRG).
Im übrigen habe sie die Streupflicht wirksam aufgrund des § 5 IrWegRG auf die Anlieger übertragen. Außerdem habe der Kläger den Unfall selbst verschuldet, weil er zu schnell in die Kurve gefahren sei.
Das Iandgericht hat die'UClageansprüche dem Grunde nach zu 1/2" für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der beklagten Stadt ist zurückgewiesen worden. Auf die Anschluß-
 
berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil - unter Zurückweisung des v/eitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und, wie folgt, neu gefaßt: Die Klagansprüche sind im Rahmen einer Entschädigungspflicht der Beklagten in Höhe 1/3 des Gesamtschadens dem Grunde nach gerechtfertigt. Es hat die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zu-riickverwieaen.
Hit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Abwei-sungsantrag weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweiseno
 Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Als rechtliche Klagegrundlage komme allein Art. 34 GG i.V.ni, § 839 BGB in Betracht. Im Geltungsbereich des Preußischen Wegereinigungs-gesetzes hafte eine Gebietskörperschaft für Schäden infolge der ihr obliegenden Streupflicht grundsätzlich aus Art.
34 GG i.Vota. § 839 BGB. Nur dann komme eine Haftung nach §§ 823«? 31? 89 BGB in Präge, wenn die Gemeinde überhaupt kein Organ für die Erfüllung der Wegereinigungspflicht bestellt oder vorgesehen und überhaupt keine Organisation für dieses Aufgabengebiet geschaffen habe. Mängel der Organisation, selbst wenn sie noch so schwer und weittragend seien, stünden dem Pehlen der Organisation nicht gleich. Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGIIZ 27? 278; 32, 352) und wird von der Revision nicht mehr angegriffen.
Das Berufungsgericht stellt als unstreitig fest, daß die beklagte Stadt einen Streudienst eingerichtet habe, ferner aufgrund seiner an Ort und Stelle durchgoführten Bev/eisaufnahmo, daß die Unfallstelle innerhalb der geschlossenen 0rt3lage von Mennrath liege und daß es sich um eine gefährliche Stelle handele0 Die Revision greift diese Feststellungen nicht an. Sie meint aber, nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 PrWegRG beschränke sich die polizeimüßige Reinigung - in Nordrhein-Westfalen nunmehr nach § 55 des Ordnungsbehördengesetzes vom 16, Oktober 1956 (GS 155) - OBG - als "ordnungsgemäße Reinigung" bezeichnet und damit die Streupflicht, auf Wege, die iiberv/iegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienten.
Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß diese Voraussetzung gegeben sei, und zu Unrecht den Sachver-ständigenbev;ois nicht erhoben, den die Beklagte dafür angoboten habe, daß mehr als 95 i> des an der Unfallstelle vorbeifließenden Verkehrs über das Gemeindegebiet der Beklagten hinaus gingen oder von außerhalb des Gemeindege-biets in den Bereich der Beklagten strömten (Schriftsatz vom 17o Februar 1964 S. 3)o
Damit dringt die Revision nicht durch.
Die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Y/ege sind stets als übewiegend dem inneren Verkehr dienend anzusehen. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Wortlaut des Gesetzes eine andere Auslegung erlaubt und daß das Kammergericht die Ansicht vertreten hat, es sei im Einzolfalle zu prüfen, ob der Weg überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft diene» Diese Ansicht hat sich indessen nicht durchgesetzt» Vielmehr hat bereits das Preußische Oberverwaltungsgericht in
 
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ständiger Rechtsprechung die hier vertretene Ansicht entwickelt* las Reichsgericht hat sich ihr in soinem eingehend begründeten Urteil RGZ 155«, 161, 164 angeschlossen * Sie wird auch von Schrifttum geteilt (Hecht-Hellich, Wegereinigungsgesetz 3* Aufl. § 1 Anm* m; Ketterer-Priedrich, Streupflicht 2, Aufl* S* 28 Anm* 1)* Ihr hat sich auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen (BGH IM Nr. 7 zu § 823 (Eb) BGB = VersR 1956, 158; BGHZ 40, 379, 380; Urt. v. 8* November 1965 - III ZR 87/64 - S» 5)* Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlaß* Auf den angebotenen Sachverständigenbev/eis kam es daher nicht an*
II*
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Beklagte die Streupflicht an der Unfallstelle rechtswirksam nach § 5 PrWegRG auf die Anlieger abgewälzt habe, wie sie behauptet* Es führt aus: Auch bei wirksamer Abwälzung hafte die Beklagte. In diesem Palle sei ihre Ordnungsbehörde verpflichtet gewesen, darauf zu achten, daß bei Schnee-und Eisglätte von den Anliegern gestreut und der Straßenverkehr nicht gefährdet oder behindert werde* Auch bei Übertragung habe sie für die Durchführung der gesetzlichen Streupflicht zu sorgen* Sie müsse einschreiten, wenn die Anlieger der Streupflicht nicht nachkämen* Diese Überwachungspflicht gehe zwar nicht soweit, daß die Ordnungsbehörde in jedem Pall, in dem Straßenglätte eintritt, fest-stellen müsse, ob die Anlieger ihren Verpflichtungen zu dem Streuen nachkämen* Sie sei aber gehalten, zu demindest gelegentlich die gefährlichen Straßenstellen innerhalb der geschlossenen Ortslage bei auftretendem Glatteis durch ihre Bediensteten überprüfen zu lassen und die Anlieger gegebenenfalls zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten* Hier-
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zu habe im vorliegenden Palle auch deswegen besondere Veranlassung bestanden3 weil die Anlieger im Zweifel hätten sein können., ob die Unfallstclle noch innerhalb der geschlossenen Ortslage liege und eine Streupflicht überhaupt bestehe, Das hätten die Bediensteten jedoch unterlassen. Sie hätten die Verhältnisse nicht überprüft und die säumigen Anlieger nicht auf gef ordert j, in der Unfallkurve zu streuen. Dieses Unterlassen gereiche ihnen zu dem Vorwurf,
 Diese Ausführungen zeigen keinen Rechtsfehler, werden auch von der Revision nicht angegriffen. Die Beklagte hat einen Streudienst eingerichtet,, der bestimmte, in ein Verzeichnis aufgenomraene Straßen im Bedarfsfälle zu streuen hat, Tür die übrigen Straßen der geschlossenen Ortslage hat sie die Streupflicht in formell nicht zu beanstandender Weise auf die Anlieger gemäß § 5 PrWegRG abgewälzt.
Die Beklagte hat also die zur Durchführung der polizeimäßigen oder ordnungsgemäßen Reinigung nach § 1 PrY/egRG erforderlichen Maßnahmen getroffen. Verletzen ihre Bediensteten schuldhaft Pflichten, die ihnen aufgrund dieser Maßnahmen obliegen, dann haftet die Beklagte für dadurch verursachte Unfallschäden nicht nach §§ 823 Abs, 2, 89, 31, 831 BGB, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen, wie bereits ausge-fiihrt ist. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die dadurch eingetroten sind, daß die Beklagte es unterlassen hat, die Anlieger zur Erfüllung der Streupflicht - deren wirksame Abwälzung auch hinsichtlich der Pahrbahn unterstellt - anzuhalten. Die Verpflichtung, die durch OrtsStatut erfolgte Abwälzung der Streupflicht praktisch wirksam zu machen, insbesondere die betroffenen Anlieger zur Erfüllung dieser Pflicht anzuhalten, ergibt sich bereits aus der den gemeindlichen Ordnungsbehörden nach
 
§§ i, 3 OBG obliegenden allgemeinen Aufgabe der Gefahren-abwehr« Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob sich dieselbe Rechtsfolge auch aus anderen Gründen ergibt, etwa aus dom für die Übertragung der privat-rechtlichen Streupflicht entwickelten Rechtsgedanken, daß der Übertragende jedenfalls in gewissem Umfang dafür zu sorgen hat, daß der Übernehmende der Pflicht ordnungsgemäß nachkommt (BGB RGRK 11 o Auflo § 823 Anm« 61 a.E0) oder daraus, daß nach § 5 AbSo 3 PrV/egRG die Gemeinde die Streupflicht selbst zu erfüllen hat, wenn ein Anlieger, dem sie übertragen ist, dazu nicht im Stande ist (Amtliche Begründung So 17 f9 abgedruckt bei Hecht-Hellich aaO S« 59)» Die Verpflichtung durchzusetzen, daß die Betroffenen der ihnen übertragenen Streupflicht nachkommen, ist nicht etwa auf die Polizeibehörden des Iandes übergegangen« Diesen obliegt unter anderem die Überwachung des Straßenverkehrs (§§ 12, 13 des Polizei'organisationsgesetzes NW vom 11 « August 1953 - GS 140)o Dazu gehört zwar auch die Beobachtung des Zustandes der Straßen» Die Auswertung dieser Beobachtungen bleibt jedoch grundsätzlich den Behörden überlassen, die für die Abhilfe beobachteter Miß3tände zuständig sind; diesen haben die Polizeibehörden entsprechende Mitteilungen zu machen (Ilanthey-Heinrichs, Die Polizei in Nordrhein-Yfestfa-len Bdo I S0 40)o Die Durchsetzung der abgewälzten Streupflicht gehört nicht zu den den Polizeibehörden des Landes gesetzlich übertragenen Aufgaben und es verbleibt deshalb insoweit bei der Zuständigkeit der Ordnungsbehörden, mag im Einzelfall auch bei dringender Gefahr ein unmittelbares Eingreifen der Polizei nach § 15 des Polizeiorganisationsgesetzes erforderlich werden« Die Verpflichtung, oie Erfüllung der Streupflicht - immer die Wirksamkeit der Ab\S?.zung auch hinsichtlich der Fahrbahnen vor-ausgesetzt - durchzusetzen, war demnach eine Amtspflicht der Ordnungsbehörde der Beklagten» Diese Amtspflicht be-
stand auch gegenüber den gefährdeten Straßenbenützern
 Das Berufungsgericht geht daher mit Recht davon aus-, daß die Beklagte sich auch durch eine wirksame Abv/älzung der Streupflicht nicht von der Haftung für die Polgen solcher Unfälle befreit hat, die dadurch entstanden sind-, daß ihre Bediensteten es schuldhaft unterlassen haben* die Erfüllung der Streupflicht durch die Anlieger durchzusetzen* Bas alles wird, wie bereits ausgeführt* jedenfalls im Ergebnis auch von der Revision nicht angezweifelt,
 Biese meint aber;
Ba die beklagte Stadt die Streupflicht rechtswirksam auf die Anlieger abgewälzt habe-, seien diese dem Kläger zu dem Ersatz verpflichtet und eine Ersatzpflicht der Beklagten entfalle nach § 839 Abs» 1 So 2 BGB«, Die Annahme des Berufungsgerichts j den Anliegern könne ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden* beruhe auf Verfahrensfehlern* Verletzung des § 286 ZPO und des Beibringungsgrundsatzes - § 128 ZPO -9 sowie auf Verletzung des materiellen Rechts o
Dem kann nicht gefolgt werden«,
Die Beklagte hat in zwei Rechtszügen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen bestritten* daß an der Unfallstelle eine Streupflicht aufgrund des § 1 PrWegRG bestehe. Es liegt daher kein Verfahrensverstoß darin-, wenn das Berufungsgericht ohne weitere Erhebungen davon ausgegangen ist* den Anliegern sei kein Vorwurf zu machen* wenn sie diese Pflicht verkannt hätten. Entgegen der Ansicht der Revision ist dieses Ergebnis - unterstellt;, daß die Streupflicht
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auch hinsichtlich der Fahrbahn wirksam abgewälzt war -auch aus sonstigen Gründen nicht zu beanstanden« Denn es ist nicht ersichtlich«, inwiefern die Anlieger ohne besondere Umstände auf den Gedanken hätten kommen müssen«, sio seien verpflichtet, die Fahrbahn zu streuen« Die Revision übersieht, daß die Grundsätze für die Streupflicht auf Fahrbahnen in der Hauptsache erst durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofi^^itv/ickolt worden sind (BGH NJW 1952, 1087; BGHZ 40, 379«/m„WoN«; vgl« Kette-rer-Friedrich aaO S« 69/70) und es ist umstritten, wieweit die Abwälzung der Streupflicht auf die Anlieger hinsichtlich der Fahrbahnen überhaupt möglich ist« Unstreitig sind die städtischen Bestimmungen, durch die die Streu Pflicht mit Ausnahme der in einem Verzeichnis aufgenommenen Straßen allgemein den Straßenanliegern übertragen wurde, nur durch Veröffentlichung im städtischen Amtsblatt bekannt gemacht worden« Die Beklagte trägt nicht vor, daß sie dio Anlieger, insbesondere die Anlieger der hier in Frage kommenden Straße, auf ihre Streupflicht aufmerksam gemacht und sie zu deren Erfüllung angehalten habe« Sie hat violmehr vorgotragen, sie könne nicht sagen, wer an der Unfallstolle gestreut habe« Unter diesen Umständen mußte es zu demindest als außerordentlich zweifelhaft erscheinen, ob Ersatzansprüche des Klägers gegen die Anlieger zu dem Erfolg führen würden«. Dem Kläger war es nicht zuzunuten, Rechtsstreite wegen dieser Ansprüche zu führen« Mit Recht hat es daher das Berufungsgericht abgelehnt, in diesen Ansprüchen die Möglichkeit eines anderweiten Ersatzes zu sehen«
Barait erweist sich die Revision der beklagten Stadt als unbegründet o Gemäß § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«,
Br«, Pagendarm
 Br» Arndt	Gähtgens
 Keßler
 Br«, Reinhardt