Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde von der Strafkammer des Landgerichts in Verden/Aller mit der Maßgabe verworfen, daß dio Freiheitsstrafe auf Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle legte der Kläger durch einen Rechtsanwalt im Mai 1961 Verfassungsbeschwerde ein mit der Begründung* daß die gegen ihn ergangenen Strafurteile seine Grundrechte aus Art« 1 und Art« 4 Ab3« 3 GrundG verletzten« Mit einer dem Vertreter des Klägers am 13« März 1962 zugestellten Verfügung vom 8« März 1962 wies der Berichterstatter des 1« Senats des Bundesverfassungsgerichts darauf hin, daß die Verfassungsbeschwerde voraussichtlich nach § 91 a BVerfGG verworfen werden würde« In den Gründen dieser Verfügung wurde die Frage der Verletzung des Art« 4 Abs« 3 GrundG erörtert, während es an einer ausdrücklichen Stellungnahme zur Verletzung des Art«l Grüne fehlte« Daraufhin beauftragte der Vertreter des Klägers den Rechtsanwalt und Notar Dr« Hfliliin OHB mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens und richtete unter dem 2. 1» Selbst wenn man nicht annohmen wollte, das Bundesverfassungsgericht sei bereits verpflichtet gewesen, in seinem Belehrungsschreiben zu allen gerügten Grundrechtsverletzungen Stellung zu nehmen und mit seiner Entscheidung bis zur Vorlage des angekündigten Reehte-gutachtens zu warten, so hätte es doch nach dem am 3» April 1962 erfolgten Eingang des Schreibens vom 2. 2. Zumindest hätte dor Vertreter des Klägers sofort nach der am 5» April 1962 ergangenen Entscheidung daixin verständigt werden müssen, daß die Vorlage des Gutachtens nicht mehr erforderlich oder zwecklos sei» April 1962 von der inzwischen ergangenen Entscheidung benachrichtigt worden* dann hätte er* Kläger* das Gutachten bei Dr® noch abbesteilen können und würde dadurch 200 DM Kosten erspart hoben® Weiter würde er, wenn seine Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte, mindestens die Gerichts-kosten aus den vorangegangenen Strafverfahren gespart und auch noch einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten gehabt haben® Aus diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage lediglich einen auf 10 DM bemessenen Teilbetrag seines Schadens ersetzt® April 1962 unverzüglich mitzuteilen, daß der ''Dreierausschuß" sich bereits am 5» April 1962 mit der Verfassungsbeschwerde befassen würdo, oder diese jedenfalls sofort nach Erlaß der Entscheidung hiervon zu verständigen, ist zunächst allein unter dem Gesichtspunkt zu beantworten, ob eino solche Mitteilung geboten war, um dem Kläger zu ermöglichen, das in Auftrag gegebene Gutachten abzübe-stollen und dadurch Kosten zu ersparen» Wenn das Berufungsgericht insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung verneint hat, so ist das aus rfechtsgrUnden nicht zu beanstanden. vor&eaohonen Behandlung seiner Verfassungsbeschworde durch den ’’Dreiorausschuß” könne dem Kläger Möglichkeit und auch Veranlassung geben, das in Auftrag gegebene Gutachten noch abzubestellen und dadurch Kosten zu ersparen, etwas in der hier interessierenden Sichtung für den Kläger veranlaßt hat» Dies gilt insbesondere angesichts dessen, daß am 3* April 1962, als das vom Vortage datierte Schreiben des Vertreters des Klägers oinging, die Entscheidung des "Dreierausschusses” noch offen und mithin die Möglichkeit nicht ausgeschlossen war, daß das angekündigto Gutachten noch vor der sachlichen Entscheidung über die Verfassungsbeschv/erde vorliegen werde» Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich dieses Vorwurfs des Klägers zu dem Ergebnis gelangt ist, die konkrete Lage, wie sie sich dem Bundesverfassungsgericht dargeboten habe, habe - objektiv -’’keine Veranlassung zu einer über die im Prozeßrecht geregelte Zustellung hinausgehenden besonderen und zeitlich früher liegenden Mitteilung von dem Erlaß der genannten Entscheidung1’ geboten, so läßt das: einen Hechtsfehler nicht erkennen. Fehlt es aber an einem Verschulden eines Beamten (oder Richters) des Bundesverfassungsgerichts, dann kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat und die Revision in Abrede stellt - den Vertreter des Klägers in dem hier interessierenden Zusammenhang seinerseits ein Verschulden triffto Lediglich mit Rücksicht auf die dazu im Berufungsurteil enthaltenen Ausführungen 3ei zur Klarstellung bemerkt, daß eine derartige schuld-hofto Mitverursachung des Schadens durch den Anwalt des Klägers dazu führen müßte, daß selbst bei Vorliegen einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung auf seiten ven Angehörigen des Bundesverfassungsgerichts die Klage schon deshalb abgewiesen werden müßte, weil dem Kläger in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch gegen seinon Anwalt zustehen würde und deshalb für ihn die Möglichkeit anderwoxter Ersatzerlangung bestünde (§ 839 AbSo 1 Satz 2 BGB)o 2o) Ebenfalls sind rochtliche Bedenken dagegen nicht begründet, daß das Berufungsgericht der Klage auch insoweit den Erfolg versagt hat, als 3ie auf die angeblich sachlich unrichtige Entscheidung dos Bundesverfassungsgerichts vom 5* April 1962 selbst und darauf gestützt ist, daß das Bundesverfassungsgericht das angokündigte Gutachten nicht abgewartet und bei seiner Sachentscheidung nicht berücksichtigt hat« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge-gangen, daß der "Dreierausschuß“ des Bundesverfassungsgerichts, der hier über die Verfassungsbeschwerde des Klägers entschieden hat und neben dem innerhalb des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ein weiterer Ausschuß nicht bestellt war, ein "Gericht11 war. Dieser nach § 91 a BVerfGG (in der damals geltenden Passung) gebildete Ausschuß stellte - ebenso wie die jetzt gemäß § 93 a BVerfGG idP vom 3o August 1963 (BGBl I 589) bestellten Ausschüsse - im Kähmen seiner Zuständigkeit das Bundesverfassungsgericht daro Das ergibt sich daraus, daß die Verfassung (Arto 94 Abs» 2 GrundG) die Organisation des Bundesvei'fassungsgerichts, die Bestimmung der Spruchkörper, durch die es entscheidet, und deren Zuständigkeit ebenso wie die sonstige Regelung des Verfahrens vor* dem Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber überlassen hat und dieser daher auch die dem Bundesverfassungsgericht als solchem obliegende - abschließende - Entscheidung Uber Verfassungsbeschwerden unter bestimmten Voraussetzungen in die Hände von besonderen, bei den Senaten dos Bundesverfassungsgerichts zu bildenden Ausschüssen legen konnte. Zur weiteren Begründung kann dazu auf die Ausführungen in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 7, 241» 243 und HJW 1965, 1014 und 1707 verwiesen werden, denen der erkennende Senat beipflichteto Ebenso kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß es sich bei den hier interessierenden Entscheidungen der l,Drei0röusochüsse,, um "Urteile in einer Rechtssache" im Sinno des § 839 Abs. 2 BGB handelt. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertroton, daß der Begriff des "Urteils" im Sinne der zuvor genannten Bestimmung nicht mehr im rein prozeßrechtlichen Sinne vorstanden werden darf, sondern daß unter diesen Begriff auch alle sonstigen richterlichen Entschoidüngen fallen, die ihrem V/esen nach Urteile und diesen in allen wesentlichen Voraussetzungen gleichzusetzen, also “urteilsvertretende Erkenntnisse“ sindo Unter den hiernach entscheidenden Gesichtspunkten stellt auch der Beschluß über die Verwerfung der Verfassungs-beschwerde ein “Urteil in einer Rechtssache” dar* Bonn dieser Beschluß wurde unter Anwendung sachlich-rechtlicher Normen von dem insoweit im Rahmen seiner ihm vom Gesetz zugev/iesenen Zuständigkeit als Bundesverfassungsgericht entscheidenden Ausschuß gefaßt und beendete unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen das durch die Erhebung der Vei'fassungsbeschwerde begründete “Prozeßverhältnis“ endgültig« Vorwurfs, das Gericht habe eine Prüfung der Verfa:sungobe-schwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Artol Gr völlig unterlassen, sondern gilt auch für den Vorwurf des Klägers, der Ausschuß habe pflichtwidrig den Eingang des ang kündigten Gutachtens nicht abgewartet und seinen Inhalt bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigto Die in § 839 Abs* Satz 1 BGB norraiorto Haftungsbeschränkung gilt nicht nur für Pflichtverletzungen, die in dem '‘Urteil11 selbst liegen«. Denn sie betrifft alle Pflichtverletzungen “bei” dem Urteil (nich nur solche “durch" ein Urteil) und gilt infolgedessen für di gesamte Tätigkeit, die darauf abzielt, eine Rechtssache durc ein "Urteil" zu entscheiden (vglo die Entscheidung des Senat vom 19o November 1956 III ZR 119/55 = UI Uro 5 zu § 839 /~G_ BGB) o In den Rahmen dieser Tätigkeit aber fiel auch die Ent* Schließung darüber, ob der Eingang des angekündigten Gutachtens abgewartet werden solle oder nicht«
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein 2016 095 BGB § 839 G; BVerfGG § 93 a = § 91 a aP Die Entscheidungen der hei dem Bundesverfassungsgericht gemäß § 91 a BVerfGG in der Passung vom 21. Juli 1956 Xjetzt § 93 a BVerfGG in der Passung vom 3* August 1963) gebildeten Ausschüsse sind "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs* 2 BGB. Die Entschließung eines solchen Ausschusses darüber, ob der Eingang eines von einem Beschwerdeführer angekündigten privaten Gutachtens abgewartet werden soll oder nicht, fällt unter die von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB erfaßte - richterliche - Tätigkeit. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1965 — XXI ZR 166/63 — OLG Karlsruhe LG Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 166/63 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am 28* Oktober 1965 Scheibl, Justiz-obersekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Studenten Eberhard Klägers und Revisionsklägers:, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Droh.c gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts in K( Beklagte und Revisionsboklagto - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt , / ’ / ' Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1965 unter *£it-wirkung des Senatspräsidonten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Hußla, Gähtgens und Br. Reinhardt für Recht erkannt* Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 1963 wird zurückgewiesen. Dio Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand» Der Kläger9 der auf Grund einer freiwilligen Meldung Wehrdienst ableieteto, wurde aus der Bundeswehr wieder entlassen, nachdem er durch rechtskräftig gewordene .Entscheidung vom 30. März I960 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war. Weil er im Februar I960 oinem ihm erteilten Befehl, auf einem Orientierungs-carsch oin Gewehr mitzunehmen, nicht Folge geleistet hatte, wurde er vom Schöffengericht in Verden/Aller wogen Gehorsamsverweigerung zu einem Monat Einschließung verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde von der Strafkammer des Landgerichts in Verden/Aller mit der Maßgabe verworfen, daß dio Freiheitsstrafe auf zwei Wochen herabgesetzt wurde« Die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision vmrde vom Oberlandesgericht Celle durch Urteil vom 3* März 1961 verworfen« Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle legte der Kläger durch einen Rechtsanwalt im Mai 1961 Verfassungsbeschwerde ein mit der Begründung* daß die gegen ihn ergangenen Strafurteile seine Grundrechte aus Art« 1 und Art« 4 Ab3« 3 GrundG verletzten« Mit einer dem Vertreter des Klägers am 13« März 1962 zugestellten Verfügung vom 8« März 1962 wies der Berichterstatter des 1« Senats des Bundesverfassungsgerichts darauf hin, daß die Verfassungsbeschwerde voraussichtlich nach § 91 a BVerfGG verworfen werden würde« In den Gründen dieser Verfügung wurde die Frage der Verletzung des Art« 4 Abs« 3 GrundG erörtert, während es an einer ausdrücklichen Stellungnahme zur Verletzung des Art«l Grüne fehlte« Daraufhin beauftragte der Vertreter des Klägers den Rechtsanwalt und Notar Dr« Hfliliin OHB mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens und richtete unter dem 2. April 1962 ein am folgenden Tage eingegangenes Schreiben an das Bundesverfassungsgericht, in dem es heißt: 11 In ohiger Sache werde ich in wenigen Tagen ein' Rechtsgutachtei^dee bekannten Verfasoungsrechtlers KMH), OflHHBP, vorlegen, welches sich auch auf die Frage der Verletzung des Grundrechts dos Art« 1 GG (Menschenwürde) erstrecken wird; diese ist in der Vorfassungsbeschwerde zwar ausdrücklich gorügt, in Ihrem Schreiben vom 8. März 1962, bei mir eingegangon am 13« März 1962, ist hierauf jedoch nicht eingegangen« Ich bitte daher, mit der Entscheidung bis zu dem Eingang des Rechtsgutachtens zuzuwarten«u \ / - 4 fciit Beschluß vom 5* April 1962 verwarf jedoch dor gemäß § 91 a BVerfGG gebildete Ausschuß von drei Richtern die Verfüsoungsbeschwei'do. Dieser Beschluß wurde dem Vertreter des Klägers am 12. April 1962 zugestellt, nachdem or mit Schriftsatz vom 11. April 1962 (eingegangen am 12. April 1962) das am 10. April 1962 fertiggestellte Gutachten Dr. eingereicht hatte» Der Kläger vertritt die Auffassung, Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts hätten ihre ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt, und zwar in dreifacher Hinsichti 1» Selbst wenn man nicht annohmen wollte, das Bundesverfassungsgericht sei bereits verpflichtet gewesen, in seinem Belehrungsschreiben zu allen gerügten Grundrechtsverletzungen Stellung zu nehmen und mit seiner Entscheidung bis zur Vorlage des angekündigten Reehte-gutachtens zu warten, so hätte es doch nach dem am 3» April 1962 erfolgten Eingang des Schreibens vom 2. April 1962 dem Vertreter des Klägers mitteilen müssen, daß bereits am 3» April 1962 über die Verfassungsbe-schwordc entschieden werden würde» 2. Zumindest hätte dor Vertreter des Klägers sofort nach der am 5» April 1962 ergangenen Entscheidung daixin verständigt werden müssen, daß die Vorlage des Gutachtens nicht mehr erforderlich oder zwecklos sei» 3» Auch bei der Beschlußfassung in der Sache selbst habe der ” Drei era us s chuß ", der nicht als ’'Gericht” angesehen werden könne und der deshalb auch nicht das in § 839 Abs. 2 BGB normierte "Riehterprivileg” genieße, seine Amtspflichten verletzt. Richtigerweise hätte die Verfassungsbeschworde nicht verworfen, sondern hätte ihr - und zwar vom 1. Senat des »Bundesverfassungsgerichts 3tattgegcben werden müssen® Dazu macht der Kläger weiter geltend; Wäre sein Vertreter am 3® April 1962 von der bevorstehenden Knt-ocheidung oder zu demindest am $. April 1962 von der inzwischen ergangenen Entscheidung benachrichtigt worden* dann hätte er* Kläger* das Gutachten bei Dr® noch abbesteilen können und würde dadurch 200 DM Kosten erspart hoben® Weiter würde er, wenn seine Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte, mindestens die Gerichts-kosten aus den vorangegangenen Strafverfahren gespart und auch noch einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten gehabt haben® Aus diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage lediglich einen auf 10 DM bemessenen Teilbetrag seines Schadens ersetzt® Der Kläger hat dementsprechend beantragt, die beklagte Bundesrepublik zur Zahlung von 210 DM mit Zinsen zu verurteilen® Das Landgericht hat die Klage abgewiesen® Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat keinen Erfolg gehabt® Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter® Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels® Entscheidungsgründe s Die Revision kann keinen Erfolg haben® 1«) Die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht gehalten war, dem Kläger oder seinem Vertreter nach Eingang f des Schreibens vom 2. April 1962 unverzüglich mitzuteilen, daß der ''Dreierausschuß" sich bereits am 5» April 1962 mit der Verfassungsbeschwerde befassen würdo, oder diese jedenfalls sofort nach Erlaß der Entscheidung hiervon zu verständigen, ist zunächst allein unter dem Gesichtspunkt zu beantworten, ob eino solche Mitteilung geboten war, um dem Kläger zu ermöglichen, das in Auftrag gegebene Gutachten abzübe-stollen und dadurch Kosten zu ersparen» Wenn das Berufungsgericht insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung verneint hat, so ist das aus rfechtsgrUnden nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nicht nur ausdiückliche gesetzliche und sonstige Vorschriften uAmtspflichten11 begründen, daß dieso sich vielmehr ebenso aus der Art der wahrzunehmenden Aufgabe selbst ergeben können und daß auch eine bestimmte tatsächliche Lage besondere Pflichten für einen Beamten (Kichter) schaffen kann« Insbesondere können sich Pflichten zur Aufklärung und Belehrung ergeben, wenn der Beamte erkennen kann, daß jemand auf Grund dos behördlichen Verhaltens Maßnahmen ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt, aus denen ihm - möglicherweise - Schaden erwächst, und der Bürger durch eine entsprechende Aufklärung oder Belehrung vor diesem Schaden bewahrt werden kann. Indes dürfen in dieser Hinsicht an dio Beamten keine überspannten und unzu demutbaren Anforderungen gestellt werden. Hier kann eine Pflichtverletzung des zuständigen Sachbearbeiters nicht darin gefunden werden, daß er nach Eingang des Schreibens vom 2. April 1962 den Dingen zunächst ihren Lauf gelassen und nicht in der Erwägung, eine Benachrichtigung von der für den 5» April 1965 vor&eaohonen Behandlung seiner Verfassungsbeschworde durch den ’’Dreiorausschuß” könne dem Kläger Möglichkeit und auch Veranlassung geben, das in Auftrag gegebene Gutachten noch abzubestellen und dadurch Kosten zu ersparen, etwas in der hier interessierenden Sichtung für den Kläger veranlaßt hat» Dies gilt insbesondere angesichts dessen, daß am 3* April 1962, als das vom Vortage datierte Schreiben des Vertreters des Klägers oinging, die Entscheidung des "Dreierausschusses” noch offen und mithin die Möglichkeit nicht ausgeschlossen war, daß das angekündigto Gutachten noch vor der sachlichen Entscheidung über die Verfassungsbeschv/erde vorliegen werde» Entsprechendes gilt, soweit es um das Vorbringen des Klägers geht, zu demindest habe er oder sein Vertreter - in Interesse der Ersparnis von Gutachterkosten - von der am 5» April 1965 ergangenen Entscheidung unverzüglich benachrichtigt werden müssen. Wenn das Berufungsgericht hinsichtlich dieses Vorwurfs des Klägers zu dem Ergebnis gelangt ist, die konkrete Lage, wie sie sich dem Bundesverfassungsgericht dargeboten habe, habe - objektiv -’’keine Veranlassung zu einer über die im Prozeßrecht geregelte Zustellung hinausgehenden besonderen und zeitlich früher liegenden Mitteilung von dem Erlaß der genannten Entscheidung1’ geboten, so läßt das: einen Hechtsfehler nicht erkennen. Daß eine sofortige Mitteilung außerhalb dos normalen Geschäftsgangs hier bei gehöriger Wahrnehmung der Amtspflichten auf Seiten der in Betracht kommenden Angehörigen des Bundesverfassungsgerichts geboten gewesen wäre, kann der Revision nicht zugestanden werden» Das Unterlassen der sofortigen Mitteilung als Pflichtverletzung zu werten, verbietet sich allein schon des- halb, weil der Inhalt dee Schreibens vom .2«, April 1962 keineswegs die Annahme nahelegte, daß eine Abbestellung des Gutachtens dem Kläger noch eine Kostenersparnis bringen könne, vielmehr im Gegenteil darauf hindeuteto, daß das Gutachten, das '*in wenigen Tagen“ dem Bundesverfassungsgericht vorgelogt werden sollte, im wesentlichen abgeschlossen sei* Fehlt es aber an einem Verschulden eines Beamten (oder Richters) des Bundesverfassungsgerichts, dann kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat und die Revision in Abrede stellt - den Vertreter des Klägers in dem hier interessierenden Zusammenhang seinerseits ein Verschulden triffto Lediglich mit Rücksicht auf die dazu im Berufungsurteil enthaltenen Ausführungen 3ei zur Klarstellung bemerkt, daß eine derartige schuld-hofto Mitverursachung des Schadens durch den Anwalt des Klägers dazu führen müßte, daß selbst bei Vorliegen einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung auf seiten ven Angehörigen des Bundesverfassungsgerichts die Klage schon deshalb abgewiesen werden müßte, weil dem Kläger in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch gegen seinon Anwalt zustehen würde und deshalb für ihn die Möglichkeit anderwoxter Ersatzerlangung bestünde (§ 839 AbSo 1 Satz 2 BGB)o 2o) Ebenfalls sind rochtliche Bedenken dagegen nicht begründet, daß das Berufungsgericht der Klage auch insoweit den Erfolg versagt hat, als 3ie auf die angeblich sachlich unrichtige Entscheidung dos Bundesverfassungsgerichts vom 5* April 1962 selbst und darauf gestützt ist, daß das Bundesverfassungsgericht das angokündigte Gutachten nicht abgewartet und bei seiner Sachentscheidung nicht berücksichtigt hat« i Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge-gangen, daß der "Dreierausschuß“ des Bundesverfassungsgerichts, der hier über die Verfassungsbeschwerde des Klägers entschieden hat und neben dem innerhalb des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ein weiterer Ausschuß nicht bestellt war, ein "Gericht11 war. Dieser nach § 91 a BVerfGG (in der damals geltenden Passung) gebildete Ausschuß stellte - ebenso wie die jetzt gemäß § 93 a BVerfGG idP vom 3o August 1963 (BGBl I 589) bestellten Ausschüsse - im Kähmen seiner Zuständigkeit das Bundesverfassungsgericht daro Das ergibt sich daraus, daß die Verfassung (Arto 94 Abs» 2 GrundG) die Organisation des Bundesvei'fassungsgerichts, die Bestimmung der Spruchkörper, durch die es entscheidet, und deren Zuständigkeit ebenso wie die sonstige Regelung des Verfahrens vor* dem Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber überlassen hat und dieser daher auch die dem Bundesverfassungsgericht als solchem obliegende - abschließende - Entscheidung Uber Verfassungsbeschwerden unter bestimmten Voraussetzungen in die Hände von besonderen, bei den Senaten dos Bundesverfassungsgerichts zu bildenden Ausschüssen legen konnte. Zur weiteren Begründung kann dazu auf die Ausführungen in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 7, 241» 243 und HJW 1965, 1014 und 1707 verwiesen werden, denen der erkennende Senat beipflichteto Ebenso kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß es sich bei den hier interessierenden Entscheidungen der l,Drei0röusochüsse,, um "Urteile in einer Rechtssache" im Sinno des § 839 Abs. 2 BGB handelt. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertroton, daß der Begriff des "Urteils" im Sinne der zuvor genannten Bestimmung nicht mehr im rein prozeßrechtlichen Sinne vorstanden werden darf, sondern daß unter diesen Begriff auch alle sonstigen richterlichen Entschoidüngen fallen, die ihrem V/esen nach Urteile und diesen in allen wesentlichen Voraussetzungen gleichzusetzen, also “urteilsvertretende Erkenntnisse“ sindo Unter den hiernach entscheidenden Gesichtspunkten stellt auch der Beschluß über die Verwerfung der Verfassungs-beschwerde ein “Urteil in einer Rechtssache” dar* Bonn dieser Beschluß wurde unter Anwendung sachlich-rechtlicher Normen von dem insoweit im Rahmen seiner ihm vom Gesetz zugev/iesenen Zuständigkeit als Bundesverfassungsgericht entscheidenden Ausschuß gefaßt und beendete unter den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen das durch die Erhebung der Vei'fassungsbeschwerde begründete “Prozeßverhältnis“ endgültig« Wegen der - nach der Auffassung des Klägers sachlich nicht gerechtfertigten - Verwerfung seiner Verfassungs-* beschwerdc könnte der Kläger mithin nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 839 Abs« 2 Satz 1 BGB mit Erfolg einen Schadenersatzanspruch geltend machen* Baß aber den Mitgliedern des “Broierausschusses” Pflichtverletzungen zur Bast gelegt werden könnten, die mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht sind, ist nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers ausgeschlossen« Es kann schließlich auch nicht zweifelhaft sein, daß die Pflichtverletzungen, die der Kläger dem "Breier-auoochuß“ zu dem Vorwurf macht, solche sind, die - falls von ihnen tatsächlich gesprochen werden könnte - “bei dem Urteile“ begangen worden wären« Bas gilt nicht nur für die Sachentscheidung als solche einschließlich des Vorwurfs, das Gericht habe eine Prüfung der Verfa:sungobe-schwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Artol Gr völlig unterlassen, sondern gilt auch für den Vorwurf des Klägers, der Ausschuß habe pflichtwidrig den Eingang des ang kündigten Gutachtens nicht abgewartet und seinen Inhalt bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigto Die in § 839 Abs* Satz 1 BGB norraiorto Haftungsbeschränkung gilt nicht nur für Pflichtverletzungen, die in dem '‘Urteil11 selbst liegen«. Denn sie betrifft alle Pflichtverletzungen “bei” dem Urteil (nich nur solche “durch" ein Urteil) und gilt infolgedessen für di gesamte Tätigkeit, die darauf abzielt, eine Rechtssache durc ein "Urteil" zu entscheiden (vglo die Entscheidung des Senat vom 19o November 1956 III ZR 119/55 = UI Uro 5 zu § 839 /~G_ BGB) o In den Rahmen dieser Tätigkeit aber fiel auch die Ent* Schließung darüber, ob der Eingang des angekündigten Gutachtens abgewartet werden solle oder nicht« 3o) Die Revision des Klägers erweist sich sonach als unbegründet und muß zurückgewiesen werden« Die Kosten dos erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen« Dr« Pagendarm Dr«. Kreft Dr«. Hußla Gähtgens Dr«. Reinhardt