1c Juli 1957, BGBl I 667, § 137 Die Übergangsregelung des § 137 BRRG greift nur Platz, wenn für die Einlegung eines Hechtebehelfes oder für die Erhebung der Klage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Frist im Sinne eines abgegrenzten und bestimmt bezeich-neten Zeitraumes zu laufen begonnen hatte» Die beklagte Gemeinde stellte den Kläger mit Dienstvertrag vom 30« Juni 1931 als Polizei- und Ratsdiener ein. Auf einen erneuten Antrag wurde der Kläger mit Schreiben des Bürgermeisteramtes der Beklagten vom 14- Februar 1955 dahin beschieden, daß angesichts des am 8. Am 9.« August 1956 beantragte der Kläger beim Landgericht Waldshut die Bewilligung des Armenrechts für eine Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von Übergangsgehalt nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen (G 131). im Jahre 1937 durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und später aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen aus dem Dienst entlassen worden* Er habe daher Anspruch auf Bezüge gemäß §§ 37* 37a, 63 G 131« Zumindest stünden ihm die für Angestellte in den §§ 52, 63 G 131 i*V.m* Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie hat in erster Linie geltend gemacht, daß zur Entscheidung über die erst nach dem am 1« September 1957 erfolgten Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) erhobene Klage nicht das angerufene Gericht, sondern das Ver-waltungsgericht, allenfalls das Arbeitsgericht zuständig sei, Ihrem Antrag entsprechend hat das Landgericht über diese prozeßhindernde Einrede gesondert verhandelt und durch Zwischenurteil "die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der sachlichen Unzuständigkeit des Landgerichts als unbegründet verworfen", ten Gemeinde das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage als unzulässig abgev/iesen- Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Denn die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes galten von dem Zeitpunkt an, in dem der staatsrechtliche Neuaufbau des einzelnen Landes beendet' war, nur noch als Landesrecht, aber nicht mehr als Reichsrecht, Bundesrecht oder gemeines Recht fort (u.a. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Wenn mithin das Berufungsgericht in Anwendung der Bestimmungen des Deutsche# Beamtengesetzes zu dem Ergebnis gekommen ist, daß durch die Bescheide der Beklagten vom 8. April 1954 und 14* Februar 1955 allenfalls die Möglichkeit der Klageerhebung für den Kläger eröffnet, eine der in § 143 DBG vorgesehenen Fristen mangels förmlicher Zu- Der erkennende Senat hat demnach mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die genannten Bescheide für den Kläger allenfalls die Möglichkeit der Klageerhebung eröffnet haben, eine nach Beginn und Ende genau festgelegte Prist für die Einlegung eines Rechtsmittels oder für die Erhebung der Klage aber nicht zu laufen begonnen hat. Pie Frage, ob der Kläger einen - die Frist von (6 + 6 -) 12 Monaten auslösenden - Antrag im Sinne des § 143 PBG auf Erteilung eines Vorbescheids gestellt hat, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen und konnte das auch tun. Pie Frist zur Erhebung der Klage von 12-Monaten, die in diesem Fall gemäß § 143 Abs. 1 PBG mit dem Eingang des Antrages zu laufen begonnen haben würde, wäre sonach spätestens am 14. Per möglicherweise durch einen Antrag des Klägers auf Erteilung eines Vorbescheids in Lauf gesetzten Frist kommt deshalb gemäß §137 Satz 2 BRRG in dem hier interessierenden Zusammenhang keine Bedeutung mehr zu. Sonach sind hier - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 137 BRRG noch die Zuständigkeit der Zivilgerichte für 3» Die Zuständigkeit der angerufenen Zivilgerichte ist auch nicht, wie die Revision meint, angesichts dessen be-* gründet, daß bereits am 9« August 1956, mithin längst vor Inkrafttreten des Bundesrechtsrahmengesetzes, das Armenrechts gesuch des Klägers zusammen mit dem Entwurf einer Klageschrift beim damals zuständigen Landgericht eingegangen und der beklagten Gemeinde alsbald übermittelt worden ist» Denn dadurch ist die Rechtshängigkeit der Klage nicht eingetreten o Auch können - wie das Berufungsgericht bereits dargelegt hat - die zu § 261 b Abs» 3 ZPO entwickelten Grundsätze zugunsten des Klägers nicht herangezogen werden, da dem Armenrechtsgesuch lediglich ein "Entwurf11 der Klage beigefügt und ausdrücklich beantragt ?/orden war, die Klage erst nach Bewilligung des Armenrechts zuzustellen» 4« Daß zur Entscheidung über den Klageanspruch auch insoweit, als er hilfsweise aus § 52 G 131 hergeleitet wird, nicht die Zivilgerichte, sondern die Arbeitsgerichte berufen sind, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2108 066 RahmenGr zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG) v. 1c Juli 1957, BGBl I 667, § 137 Die Übergangsregelung des § 137 BRRG greift nur Platz, wenn für die Einlegung eines Hechtebehelfes oder für die Erhebung der Klage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Frist im Sinne eines abgegrenzten und bestimmt bezeich-neten Zeitraumes zu laufen begonnen hatte» BGH, Urte v• 17• Oktober I960 *■ III ZR 166/59 — OI>G Karlsruhe (Freiburg) IG Waldshut HI ZR 166/59 Vorkündet am 17o Oktober I960 Scheibl, Justizsekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bauhilfsarbeiters Lorenz Klägers, Berufungsbeklagten und Revisi - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt! Lgers gegen die Gemeinde Unterlauchringen , vertreten durch ihren Bürgermeister, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17» Oktober i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und 3>r. Hußla für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Zwischen urteil der Zivilkammer des Landgerichts Waldshut vom 10. April 1958 und das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 14. Juli 1959 aufgehoben. Bie Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Freiburg verwiesen. Bie Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die beklagte Gemeinde stellte den Kläger mit Dienstvertrag vom 30« Juni 1931 als Polizei- und Ratsdiener ein. Im September 1946 wurde der Kläger, der im Jahre 1943 zur Gendarmerie in Waldshut dienstverpflichtet worden war, auf Veranlassung der Militärregierung entlassen und im September 1948 als "Mitläufer ohne Sühnemaßnahmen" eingestuft. Er wandte sich später wiederholt an die Beklagte und bat um Wiedereinstellung oder Bezahlung von Versorgungsbezügen. Sein Antrag wurde jedoch vom Gemeinderat der Beklagten abgelehnt und dem Kläger hiervon durch Schreiben vom 8. April 1954 Mitteilung gemacht. Auf einen erneuten Antrag wurde der Kläger mit Schreiben des Bürgermeisteramtes der Beklagten vom 14- Februar 1955 dahin beschieden, daß angesichts des am 8. April 1954 mitgeteilten Gemeinderatsbeschlusses eine weitere Beschlußfassung nicht erforderlich sei. Die Schreiben vom 8. April 1954 und 14* Februar 1955 wurden nicht förmlich zugestellt und enthalten keine Rechtsmittelbelehrung. Am 9.« August 1956 beantragte der Kläger beim Landgericht Waldshut die Bewilligung des Armenrechts für eine Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von Übergangsgehalt nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen (G 131). Seinem Antrag war ein Entwurf der Klageschrift beigefügt, der der Beklagten mit der Abschrift des Armenrechtsgesuches formlos übermittelt wurde. Nachdem dem Kläger am 5. November 1957 mit gewissen Einschränkungen das Armenrecht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt worden war, reichte er am 19. November 1957 beim Landgericht eine Klageschrift ein, die der Beklagten am 30. November 1957 zugestellt würde. Der Kläger hat vorgetragen: Er sei seit seiner Anstellung im Jahre 1931 Beamter der beklagten Gemeinde gewesen, 3 im Jahre 1937 durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und später aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen aus dem Dienst entlassen worden* Er habe daher Anspruch auf Bezüge gemäß §§ 37* 37a, 63 G 131« Zumindest stünden ihm die für Angestellte in den §§ 52, 63 G 131 i*V.m* den Bestimmungen der 3« Durchführungsverordnung vorgesehenen Ansprüche zu« Er hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen: a) ein rückständiges. Übergangsgehalt für die Zeit vom 1. September 1953 bis 31* Oktober 1957 in Höhe von 7»500,— DM nebst 4# Zinsen seit dem 1, April 1956, b) ein laufendes Übergangsgehalt für die Zeit vom 10 November 1957 bis zu seiner Unterbringung, längstens bis zur Vollendung des 65« Lebensjahres in Höhe von 222,20 DM monatlich, auf das das sonstige steuerpflichtige Arbeitseinkommen des Klägers im Sinne von § 37 Abs« 3 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse .der unter Art.131 des Grundgesetzes fallenden Personen idP vom 11 - September 1957 (BGBl 1957, 1297) in Höhe von 2/3 mit der Maßgabe anzurechnen sei, daß ein Betrag von monatlich mindestens 20GHBM anrechnungsfrei bleibe* Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie hat in erster Linie geltend gemacht, daß zur Entscheidung über die erst nach dem am 1« September 1957 erfolgten Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) erhobene Klage nicht das angerufene Gericht, sondern das Ver-waltungsgericht, allenfalls das Arbeitsgericht zuständig sei, Ihrem Antrag entsprechend hat das Landgericht über diese prozeßhindernde Einrede gesondert verhandelt und durch Zwischenurteil "die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der sachlichen Unzuständigkeit des Landgerichts als unbegründet verworfen", 4 Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der beklag- . ten Gemeinde das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage als unzulässig abgev/iesen- Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß im Landesftsil Südbaden des Landes Baden-Württemberg für Kommunalbeamte noch die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes maßgebend seien, ist der erkennende Senat an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden. Denn die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes galten von dem Zeitpunkt an, in dem der staatsrechtliche Neuaufbau des einzelnen Landes beendet' war, nur noch als Landesrecht, aber nicht mehr als Reichsrecht, Bundesrecht oder gemeines Recht fort (u.a. Urteil des erkennenden Senats vom 22. September 1958 III ZR 129/57 * MDR 1959, 27 VerwRSpr 11 Nr. 70). In der hier interessierenden Zeit (ab 1954) war der staatsrechtliche Neuaufbau des Landes Baden-Württemberg abgeschlossen, so daß es sich bei der Anwendung des Deutschen Beamtengesetzes auf die Rechtsverhältnisse der Parteien um die Anwendung irrevisiblen Landesrechts handelt. Wenn mithin das Berufungsgericht in Anwendung der Bestimmungen des Deutsche# Beamtengesetzes zu dem Ergebnis gekommen ist, daß durch die Bescheide der Beklagten vom 8. April 1954 und 14* Februar 1955 allenfalls die Möglichkeit der Klageerhebung für den Kläger eröffnet, eine der in § 143 DBG vorgesehenen Fristen mangels förmlicher Zu- Stellung der Bescheide (§ 165 DBG) aber nicht in Lauf gesetzt worden sei, so ist dem Revisionsgericht insoweit eine Nachprüfung verwehrt. Der erkennende Senat hat demnach mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die genannten Bescheide für den Kläger allenfalls die Möglichkeit der Klageerhebung eröffnet haben, eine nach Beginn und Ende genau festgelegte Prist für die Einlegung eines Rechtsmittels oder für die Erhebung der Klage aber nicht zu laufen begonnen hat. 2. Die Revision verkennt selbst nicht, daß die hier in Rede stehenden Bescheide der beklagten Gemeinde eine ’’Frist’* im Sinne eines abgegrenzten, bestimmt bezeichneten Zeitraumes für die Einlegung eines. Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage nicht in Lauf gesetzt haben. Sie vertritt jedoch die Auffassung, daß trotzdem § 157 BRRG auch im vorliegenden Pall anwendbar sei. Denn der Zweck dieser Bestimmung sei - so meint die Revision -, das bisherige Verfahrensrecht überall dort weitergelten zu lassen, wo vor Inkrafttreten des Bundesrechtsrafcmengesetzes bereits ein entsprechender und noch anfechtbarer Verwaltungsakt ergangen sei. Das ist jedoch nicht richtig. § 157 BRRG enthält eine Übergangsregelung zugunsten derjenigen, für die bei Inkrafttreten der neuen Verfahrensund Rechtswegregelungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes bereits eine Prist für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder für die Erhebung einer Klage lief und denen - falls man eine Übergangsregelung nicht getroffen hätte und in allen Fällen die neuen Bestimmungen sofort hätte Platz greifen lassen - insbesondere infolge mangelnder rechtzeitiger Kenntnis der neuen Bestimmungen Rechtsnachteile drohten. Da aber einer derartigen Schutzvorschrift derjenige nicht bedurfte, für den ein Rechtsnachteil durch Ablauf von Rechts- mittelund Klageerhebungsfristen nicht drohte, und der bei seiner Entschließung über etwa zu ergreifende Maßnahmen zu seiner Rechtsverfolgung nicht wegen des Laufs von Fristen unter Zeitdruck stand, besteht zu einer erweiternden Auslegung der Bestimmung des § 137 Satz 1 BRRG im Sinne der Revision keine Veranlassung. Vielmehr würde es nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem aufgezeigten Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen, wenn man eie nicht nur dort eingreifen lassen wollte, wo ein nach seinen Grenzen bestimmter Zeitabschnitt, mithin eine Frist im Rechtssinne zu laufen begonnen hatte. Pie Frage, ob der Kläger einen - die Frist von (6 + 6 -) 12 Monaten auslösenden - Antrag im Sinne des § 143 PBG auf Erteilung eines Vorbescheids gestellt hat, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen und konnte das auch tun. Penn selbst wenn der Kläger eine Eingabe, die als ein derartiger "Antrag’1 angesehen werden müßte, eingereicht haben sollte, so wäre das jedenfalls noch vor dem unter dem 14. Februar 1955 erteilten zweiten Bescheid der Beklagten geschehen. Pie Frist zur Erhebung der Klage von 12-Monaten, die in diesem Fall gemäß § 143 Abs. 1 PBG mit dem Eingang des Antrages zu laufen begonnen haben würde, wäre sonach spätestens am 14. Februar 1956, mithin vor Inkrafttreten des Bundesrechtsrahmengesetzes (und auch schon vor Einreichung des Armenrechtsgesuchs) abgelaufen gewesen. Per möglicherweise durch einen Antrag des Klägers auf Erteilung eines Vorbescheids in Lauf gesetzten Frist kommt deshalb gemäß §137 Satz 2 BRRG in dem hier interessierenden Zusammenhang keine Bedeutung mehr zu. Sonach sind hier - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 137 BRRG noch die Zuständigkeit der Zivilgerichte für 7 die Entscheidung der vorliegenden Klage begründet sein würden nicht gegeben» 3» Die Zuständigkeit der angerufenen Zivilgerichte ist auch nicht, wie die Revision meint, angesichts dessen be-* gründet, daß bereits am 9« August 1956, mithin längst vor Inkrafttreten des Bundesrechtsrahmengesetzes, das Armenrechts gesuch des Klägers zusammen mit dem Entwurf einer Klageschrift beim damals zuständigen Landgericht eingegangen und der beklagten Gemeinde alsbald übermittelt worden ist» Denn dadurch ist die Rechtshängigkeit der Klage nicht eingetreten o Auch können - wie das Berufungsgericht bereits dargelegt hat - die zu § 261 b Abs» 3 ZPO entwickelten Grundsätze zugunsten des Klägers nicht herangezogen werden, da dem Armenrechtsgesuch lediglich ein "Entwurf11 der Klage beigefügt und ausdrücklich beantragt ?/orden war, die Klage erst nach Bewilligung des Armenrechts zuzustellen» Das Armenrecht aber ist dem Kläger erst im November 1957, also erst nach Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderung, gewährt worden» 4« Daß zur Entscheidung über den Klageanspruch auch insoweit, als er hilfsweise aus § 52 G 131 hergeleitet wird, nicht die Zivilgerichte, sondern die Arbeitsgerichte berufen sind, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt» Die Revision hat dagegen nichts vorzubringen vermocht» 5. Nach alledem sind die Zivilgerichte zur Entscheidung über den Klageanspruch nicht berufen. Dementsprechend ist der Rechtsstreit gemäß § 1? GVG (in der durch § 178 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar I960 - BGBl I, 17 -geänderten Passung) dem vorsorglich gestellten Antrag des Klägers entsprechend an das Verwaltungsgericht in Preiburg, - 8 das für die Entscheidung über den in erster Linie geltend gemachten Klagegrund zuständig ist? zu verweisen« Nach der hier entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 276 Abs« 3 Satz 1 ZPO ist die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges dem Verwaltungsgericht zu überlassen, während, wie bereits jetzt zu entscheiden ist, die durch die Anrufung des Berufungs- und des Revisionsgerichts entstandenen (Mehr-)Kosten gemäß § 276 Abs* 3 Satz 2 ZPO den Kläger treffen (vgl* dazu die unter Geltung des Bundesver-waltungsgerichtsgesetzes ergangenen Entscheidungen ßGHZ 11, 43 ff; 12, 52 ff; H, 222 ff). Br. Geiger Br. Kreft Br. Arndt Br. Beyer Br. Hußla i