Legt eine Partei gegen ein Urteil, durch das ein Rechtsstreit nach Maßgabe des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes für erledigt erklärt worden ist, erfolglos ein Rechtsmit tel ein, dann fallen die Kosten dieses Rechtsmittels allein dem Rechtsmittelkläger gemäß § 97 ZPO zu Last; Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Dr« Pagendarm, Dr« Kreft, Dr- Arndt und Dr. Hußla für Recht,erkannt: April 1945 eine Bescheinigung Uber ihr und des Klägers Mietrecht ausstellte- Weitier heißt es darin, daß in die Wohnung die Familien LflB uiad HflB als Untermieter vorübergehend einge-v/iesen worden seien mit dem Recht der Benutzung der unbedingt notwendigen Einrichtungsgegenstände. Das Oberlandesgericht hat den Rechtsstreit nach Maßgabe des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5* November J95V (AKGr) für erledigt erklärt und. 1,) Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht mit der Begründung, der Klageanspruch sei gemäß §§ 1, 2 AKG erloschen, den Rechtsstreit für erledigt erklärt und dabei sämtliche Klagegründe unentschieden gelassen habe. August J.945) angeht, so macht die Revision insoweit geltend, da<3 der Anspruch des Klägers jedenfalls teilweise auch aus solchen Maßnahmen entstanden sei, die die Beklagte nach dem o Juli 1945 getroffen habe. Juli 1959 III ZR 74/58 (WM 1959, .1161) ira einzelnen ausgeführt ist - § 2 Hr. 4 AKGr nicht darauf abstellt, wann die Ansprüche entstanden, fällig oder begründet worden sind, sondern zwischen den "getroffenen Maßnahmen" und den "daraus entstandenen Ansprüchen" unterscheidet. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die "Maßnahmen" der Beklagten, die einen Anspruch des Klägers « wenn Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 5® April 1956 bei Erörterung der Anwendbarkeit des Lastenausgleichsgesetzes selbst vorgetra-ger..c daß "die Beschlagnahme der Wohnung und Einrichtung11 (d. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Berufungsbegründung vom 14« August 1356, auf die die Revision verweist* Es ist auch aus diesem in der Berufungsbegründung enthaltenen Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, daß die dort erwähnten Maßnahmen der Beklagten, soweit sie zeitlich nach dem 31« Juli 1345 liegen, zu dem Schaden geführt haben, dessen Ersatz mit der Klage verlangt wird« Dementsprechend hat der Kläger in seiner im Schriftsatz vom 3« Juli 1958 enthaltenen Stellungnahme zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Präge der Erledigung des Rechtsstreits durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz zwar verschiedene Gesichtspunkte angeführt, die nach seiner Meinung die Anwendbarkeit dieses Gesetzes au3$?hließen, ist aber selbst davon ausgegangen, daß es sich hier "allerdings" um Ansprüche handele, die eus Maßnahmen entstanden* seien, die die Beklagte vor dem 1* August 1945 getroffen habe* Denn der Kläger stützt seine Klage auch auf unerlaubte Handlung, Ein solcher Anspruch, der in gleicher Weise wie ein Entschädigungsanspruch nach dem Reich3leistungsgesetz oder Art. 153 WeimVerf aus demselben einheitlichen Sachverhalt hergeleitet wird, wird durch das Lastenausgleichsgesetz nicht erfaßt ;BGHZ 8, 257). Wenn aber ein Anspruch geltend gemacht wird, der - wenn überhaupt - nur hinsichtlich einzelner, aber nicht hinsichtlich aller Klagegründe dem Lastenausgleichsgesetz uuterfällt, dann kann - wie im oben genannten Urteil des Senats vom 25. 'befunden werden, unbeschadet dessen, daß gegebenenfalls über die Anwendbarkeit des iastenausgleichsgesetzes in dem dafür vorgesehenen Verfahren gesondert zu entscheiden ist« Abgesehen davon ist der Kläger hier auch dadurch, daß die Präge offen bleibt, ob der Tatbestand des § 13 LAG- vor liege, nicht beschwert?- La der Klageanspruch, soweit er auf unerlaubte Handlung gestützt i3t, in keinem Pall dem Lastenausgleichsgesetz unterfällt, könnte der Rechtsstreit, selbst wenn im übrigen der Tatbestand des § 13 LAG vorläge, nibht an das zur Entscheidung über die Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz zuständige Verwaltungsgericht verwiesen werden. Lenn zur Entscheidung über den Klageanspruch sind, soweit er auf unerlaubte Handlung gestützt wird, :n Jedem Pall die Zivil-gerechte zuständig, und nur wegen einzelner Klagegründe könnte eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsge-i-i-'LI; gemäß § 81 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes nicht e.vfeigen Eine f'ir den Kläger günstigere Entscheidung als die Erledigung des Rechtsstreits unter Kostenteilung käme mithin auch dann lroht in Betracht, wenn sachlich das Lastenausgleichsgesetz ■■ „eilweiae - eingreifen würde. Die Rechtswohltat dieser Bestimmung kommt nur in Betracht für diejenigen Kosten, die bis zur Erledigungserklärung des Rechtsstreits erwachsen sind, während dann, wenn eine Partei es bei dieser Erledig^ngserklärung nicht bewenden läßt, sondern dagegen noch ohnd Erfolg ein Rechtsmittel ergreift, insoweit die allgemeiner!
Kachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; nein * 2384 061 ZPO § 97: Allgemeines KriegsfolgenG v« 5® November 1957 BGBl I 1747, | 106 Legt eine Partei gegen ein Urteil, durch das ein Rechtsstreit nach Maßgabe des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes für erledigt erklärt worden ist, erfolglos ein Rechtsmit tel ein, dann fallen die Kosten dieses Rechtsmittels allein dem Rechtsmittelkläger gemäß § 97 ZPO zu Last; § 106 AKG findet insoweit keine Anwendung« EGK, Urt0 Vo 21« Dezember 1959 ~ III ZR 166/58 - OLG Koblenz t» t \ 17.1 ZR 166/58 miff ■■ p in — —»w ««»«» ■»»» ww< yerkündet am 21« Dezember 1959 ^0BB} Jusxizsekreijär als Urkundsbeamter der Greschäftest eile f Im Namen des Volkes In dem Hechts streit des^^^^^^g^^en^r^tors a»D« Heinrich Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt gegen die Stadt meister, vertreten durch ihren Oberbtirger- Beklagte, Berufungsbeklagte und Re visionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Dr« Pagendarm, Dr« Kreft, Dr- Arndt und Dr. Hußla für Recht,erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 17* September 1958 wird zurückge-wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen r ♦ p Tatbestaridj^ Der Kläger bewohnte bis in das Jahr 1945 hinein als Mieter eine im Hause kMHHB Nr. 0 in MHB£e3-e£en3 Sechs-zimmerwohnung, die von Kriegseinwirkungen verschont geblieben ist. Nach dem schweren Luftangriff auf vom 27. Fe- bruar 1945 verließ die Ehefrau des Klägers die Stadtr nachdem der Kläger selbst kurz zuvor noch zu dem Kriegsdienst eingezogen worden war. In die leerstehende Wohnung, in der sich damals noch der Hausrat des Klägers befand, zogen zwei durch den genannten Luftangriff obdachlos gewordene Familien (IflHI und BflM) ein» Als die Ehefrau des Klägers Ende April 1945 nach kam, um nach ihrer Wohnung zu sehen, stellte 3ie fest, daß diese mitsamt der Einrichtung von den genannten Familien benutzt wurde. Sie wandte sich daraufhin an das Wohnungsamt der beklagten Stadt, das ihr mit Datum vom 25. April 1945 eine Bescheinigung Uber ihr und des Klägers Mietrecht ausstellte- Weitier heißt es darin, daß in die Wohnung die Familien LflB uiad HflB als Untermieter vorübergehend einge-v/iesen worden seien mit dem Recht der Benutzung der unbedingt notwendigen Einrichtungsgegenstände. In der Folgezeit bemühten sich die Angehörigen des Klägers und später auch dieser selbst um die Freigabe des Hausrats«• Diese Freigabe verzögerte sich bezüglich einiger Gegenstände bis zu dem Jahre 1?50. Der Kläger behauptet, daß ihm infolge der Einweisung der beiden Familien durch Verlust oder Beschädigung von Einrichtungsgegenständen ein erheblicher Schaden entstanden sei. Mit der vorliegenden Klage verlangt er aus dem Gesichts punkt der Amtspflichtverletzung und als Entschädigung nach i. - 3 Reicii3lei3tungsgeset25, aus Öffentlicher Verwahrung sowie für enbeignungsgieichen Eingriff Zahlung eines Teilbetrages von 6 500 DM seines angeblich weit höheren Gesamtscha-dens. Das Landgericht hat die Klage dem Antrag der beklagten Stadt entsprechend abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat den Rechtsstreit nach Maßgabe des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5* November J95V (AKGr) für erledigt erklärt und. Jeder Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der gerichtlichen Auslagen auferlegt® Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurüokverweisung der Sache an die VcrInstanz. Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründ eg 1,) Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht mit der Begründung, der Klageanspruch sei gemäß §§ 1, 2 AKG erloschen, den Rechtsstreit für erledigt erklärt und dabei sämtliche Klagegründe unentschieden gelassen habe. Diese Rüge kann den Bestand des Beru-fung3urteil3 Jedoch nicht in Präge stellen. Soweit die in §§ 1, 2 AKG bestimmten a3.1gemeinen Voraussetzungen gegeben sind, tritt das Erlöschen der Ansprüche ein, ohne daß es auf die Art des Klageanspruchs ankomat. Dies hat der Senat im einzelnen schon für alle hier in Betracht kommenden Klagegründe ausdrücklich ausgesprochen und u. a. bereits in den Urteilen vom 10-, Juli i?58 III ZR 11/57 (vollständig in WM 1958, 1425, teilweise 4 acgedruokt in NJW 1959, 42, DVB1 1959, 149 und MDR 1959, 27) und vom 25« Juni 1959 III ZR 64/58 dargelegt, daß die genannten Bestimmungen auf Ansprüche aus öffentlichrechtlicher Verwahrung, aus dem Reichsleistungsgesetz und aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff anwendbar sind und daß sie euch Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht aus ihrem Anwendungsbereich ausschließen. Es kann deshalb insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidungen verwiesen werden. Bedeutsam ist daher allein, ob überhaupt die Voraussetzungen der hier interessierenden Bestimmung des § 2 ITr. 4 AKG erfüllt sind, und es kommt dann, wenn dies zu bejahen ist, nicht mehr darauf an, welcher Art der Klageanspruch, wenn er nicht erloschen wäre, sein würde. 20) Das Berufungsgericht hat hier mit Recht die Voraussetzungen des § 2 Hr* 4 AKÜ als gegeben erachtet. a; Was zunächst das Eingreifen des Stichtages (1. August J.945) angeht, so macht die Revision insoweit geltend, da<3 der Anspruch des Klägers jedenfalls teilweise auch aus solchen Maßnahmen entstanden sei, die die Beklagte nach dem o Juli 1945 getroffen habe. Da3 ist jedoch nicht richtig. Dabei ist zunächst klarsusteilen, daß - wie bereits im Urteil des Senats vom 6. Juli 1959 III ZR 74/58 (WM 1959, .1161) ira einzelnen ausgeführt ist - § 2 Hr. 4 AKGr nicht darauf abstellt, wann die Ansprüche entstanden, fällig oder begründet worden sind, sondern zwischen den "getroffenen Maßnahmen" und den "daraus entstandenen Ansprüchen" unterscheidet. Es kommt also auch hier nicht darauf an, wann die - etwa überhaupt entstandenen - Ansprüche des Klägers entstanden sind, sondern wann die Maßnahmen getroffen worden sind, die diese Ansprüche - möglicherweise - haben entstehen lassen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die "Maßnahmen" der Beklagten, die einen Anspruch des Klägers « wenn - 5 I-** ein solener entstanden gewesen sein sollte - begründet haben, bereits vor dem 1# August 1945 getroffen worden sind. Diese tatsächliche Feststellung steht mit dem Prozeßvor-crIngen des Klägers nicht im Widerspruch. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 5® April 1956 bei Erörterung der Anwendbarkeit des Lastenausgleichsgesetzes selbst vorgetra-ger..c daß "die Beschlagnahme der Wohnung und Einrichtung11 (d. hc die "Maßnahme" der Beklagten) vor dem 31« Juli 1945 erfolgt und lediglich der "Verlust der von der Beschlag-nahmeverfiigung erfaßten Einrichtungsgegenstäride durch irgendwelche Handlungen der begünstigten Mieter HflBund erst nach dem Stichtag eingetreten seien. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Berufungsbegründung vom 14« August 1356, auf die die Revision verweist* Es ist auch aus diesem in der Berufungsbegründung enthaltenen Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, daß die dort erwähnten Maßnahmen der Beklagten, soweit sie zeitlich nach dem 31« Juli 1345 liegen, zu dem Schaden geführt haben, dessen Ersatz mit der Klage verlangt wird« Dementsprechend hat der Kläger in seiner im Schriftsatz vom 3« Juli 1958 enthaltenen Stellungnahme zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Präge der Erledigung des Rechtsstreits durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz zwar verschiedene Gesichtspunkte angeführt, die nach seiner Meinung die Anwendbarkeit dieses Gesetzes au3$?hließen, ist aber selbst davon ausgegangen, daß es sich hier "allerdings" um Ansprüche handele, die eus Maßnahmen entstanden* seien, die die Beklagte vor dem 1* August 1945 getroffen habe* c) Bel den hier ln Betracht kommenden Maßnahmen geht es, wie da$ Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, um seiche, die die Beklagte "zur Beseitigung eines kriegsbeding beii Notstandes im Rahmen dem Reioh obliegender *,«. Verwal-tungsaufgaben getroffen" hat. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht angezogene Verordnung zur Wohnraumlenkung vom 27* Februar 1945 eine Rechtsgrundlage für die Maßnahmen d-er Beklagten abgehen konnte oder nicht. Denn in jedem Falle handelte es sich bei der Versorgung der Fliegerge- i schädigten mit Wohnraum und sonstigem notwendigen Lebensbe-darf zu demindest in den Fällen, in denen die Gemeinden nach schweren Fliegerangriffen den daraus entstandenen Notständen zu begegnen versucht haben, um Aufgaben, die die Kräfte einer einzelnen Gemeinde überstiegen und die lediglich anstelle des Reibhes Mim Rahmen dem Reich obliegender Verwaltung sauf gaben1,1 wahrgenomraen wurden. Dies hat der Senat wiederholt i*.nd in dem schon genannten Urteil vom 10. Juli 1958 insbesondere für die auch hier beklagte Stadt ausgesprochen. 3«) Auf die von den Parteien in den Vorinstanzen erörterte Frage, cb ein Kriegssachschaden im Sinne des § 15 LAG vorliege, kommt es nicht entscheidend an. Denn der Kläger stützt seine Klage auch auf unerlaubte Handlung, Ein solcher Anspruch, der in gleicher Weise wie ein Entschädigungsanspruch nach dem Reich3leistungsgesetz oder Art. 153 WeimVerf aus demselben einheitlichen Sachverhalt hergeleitet wird, wird durch das Lastenausgleichsgesetz nicht erfaßt ;BGHZ 8, 257). Rer Klagjeanspruch kann daher nicht *Jn seinem ganzen Umfang durch da3 Lastenausgleichsgesetz - positiv oder negativ - in einer die Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ausschließenden Weise geregelt worden sein 'vgl. dazu xdas mehrfach erwähnte Urteil des Senats vcm 10. Juli 1958). Wenn aber ein Anspruch geltend gemacht wird, der - wenn überhaupt - nur hinsichtlich einzelner, aber nicht hinsichtlich aller Klagegründe dem Lastenausgleichsgesetz uuterfällt, dann kann - wie im oben genannten Urteil des Senats vom 25. -Juni 1959 im einzelnen dargelegt - über die Klage einheitlich nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz 7 'befunden werden, unbeschadet dessen, daß gegebenenfalls über die Anwendbarkeit des iastenausgleichsgesetzes in dem dafür vorgesehenen Verfahren gesondert zu entscheiden ist« Abgesehen davon ist der Kläger hier auch dadurch, daß die Präge offen bleibt, ob der Tatbestand des § 13 LAG- vor liege, nicht beschwert?- La der Klageanspruch, soweit er auf unerlaubte Handlung gestützt i3t, in keinem Pall dem Lastenausgleichsgesetz unterfällt, könnte der Rechtsstreit, selbst wenn im übrigen der Tatbestand des § 13 LAG vorläge, nibht an das zur Entscheidung über die Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz zuständige Verwaltungsgericht verwiesen werden. Lenn zur Entscheidung über den Klageanspruch sind, soweit er auf unerlaubte Handlung gestützt wird, :n Jedem Pall die Zivil-gerechte zuständig, und nur wegen einzelner Klagegründe könnte eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsge-i-i-'LI; gemäß § 81 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes nicht e.vfeigen (BG-HZ 13, 145» 153; Urteil des Senats vom 28. Juni 13:'6 III 3R 302/34 = JZ -n956, 573 und DÖV 1956, 668). Eine f'ir den Kläger günstigere Entscheidung als die Erledigung des Rechtsstreits unter Kostenteilung käme mithin auch dann lroht in Betracht, wenn sachlich das Lastenausgleichsgesetz ■■ „eilweiae - eingreifen würde. 4*' Schließlich macht die Revision geltend, daß der Anspruch des Klägers gemäß § 4 Abs« 1 Nr. 2 oder § 12 AKG-zu erfüllen 3ei. Auch dieser Präge braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn der Kiagean-spruch nicht erloschen sein sollte, sondern noch zu erfü.-.len wäre, bliebe es doch bei der Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits. Denn auch wenn der Anspruch erfüllt werden müßte, sc könnte er doch nicht geltend gemacht werden, 30 isrgs die dafür im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vorgeschrittenen besonderen Voraussetzungen (Anmeldung bei der Anmeide- 8 stelle und Vorliegen eines Ablehnungsbescheides dieser Behörde) nicht erfüllt sind, wie es hier der Pall ist, . i i 5.) Hach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie muß daher zurückgewiesen werden. Die Hostien des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat gemäß § 97 ZPO der Kläger zu tragen» Insoweit kommt die Vorschrift des § 106 AKO (Kostenteilung} nicht zur Anwendung. Die Rechtswohltat dieser Bestimmung kommt nur in Betracht für diejenigen Kosten, die bis zur Erledigungserklärung des Rechtsstreits erwachsen sind, während dann, wenn eine Partei es bei dieser Erledig^ngserklärung nicht bewenden läßt, sondern dagegen noch ohnd Erfolg ein Rechtsmittel ergreift, insoweit die allgemeiner! Kostenbestimmungen zur Anwendung kommen müssen (vgl. däs bereits erwähnte Urteil des Senats vom i 5. Juli 1959)» , Dr. Geigex' Jh?» Arndt Dr. Pagendarm Dr. Dr. Hußla Kreft t