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BGH · Ill ZR 166/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 166/55

Juni 1953 erschien die zwölfjährige Tochter Ingrid der Anzeigenerstatterin bei der Polizei und teilte mit, daß sie den Mann wiedererkannt habe, den ihr ihr Bruder bereits zwei Tage nach der Tat als Täter bezeichnet habe, den sie aber damals aus den Augen verloren habe, und daß dieser Mann in das Geschäft des Fahrrad- Mai 1953 wiederzuerkennen, und ebenso blieb Ingrid dabei, daß der Kläger derjenige sei, der ihr von ihrem Bruder zwei Tage nach der Tat als Täter bezeichnet worden sei. Bie Polizei führte den Kläger nach seiner und der drei Kinder Vernehmung noch am selben Tage dem Amtsrichter in Varel vor, der nochmals eine Gegenüberstellung des Klägers mit* den Kindern vornahm und alsdann Haftbefehl erließ. Juni 1953 meldete sich ein Verteidiger des Klägers und benannte den ebenfalls bei'Ma^BP beschäftigten Mechaniker B^HHHI sowie die Eheleute Ma^H^ als Zeugen dafür, daß der Kläger am 2. Juni 1953 hob die Strafkammer beim Landgericht in Oldenburg den Haftbefehl auf.In den Gründen dieses Beschlusses heißt es,*die angesteilten Ermittlungen hätten ergeben, daß die Taten zwischen 18 und.19 Uhr begangen seien, der Kläger am Tattage aber bis,mindestens 19?30 Uhr in der Werkstatt Ma(0^ gearbeitet und diese bis dahin auch nicht verlassen habe. derholt bei der Polizei angerufen und erklärt, er könne nach Einsichtnahme in seine Geschäftsbücher mit Sicherheit sagen, daß der Kläger zur Tatzeit noch in der Werkstatt gearbeitet habe, Biesen Angaben sei die Polizei nicht nachgegangen, habe darüber auch nichts in den Akten vermerkt oder dem Amtsrichter mitgeteilt. Wenn der Polizeimeister Rfli^ den Kläger - von dem die zwölfjährige Ingrid mit Bestimmtheit angegeben hatte, daß er der von ihrem Bruder als Täter bezeichnete Mann sei -zur Vornahme weiterer- Vernehmungen und insbesondere zur Gegenüberstellung mit den beteiligten Jungen zur Polizeidienststelle mitnahm und ihn nach Durchführung der Vernehmungen bis zur Vorführung bei dem Amtsrichter festhielt, so sind dagegen Einwendungen nicht zu erheben. MafBB hatte jedoch keine schriftlichen Unterlagen über die Arbeitszeit des Klägers, gab aber ebenso wie seine Ehefrau an, daß er aus seiner Kladde ersehen habe, daß er am Tattage (2. Mai 1953) nach Geschäftsschluß noch zwei Fahrräder an die Eheleute TflIB verkauft und der Kläger an diesem Tage länger gearbeitet habe. 18,30 Uhr die Arbeitsstelle verlassen habe und bekunden könne, daß der Kläger weitergearbeitet habe - erfolgte durch Osflfc-fB jedoch nicht und wurde auch von eBIB vor der Vorführung des Klägers beim Amtsrichter nicht mehr veranlaßt. Zwar kann, insoweit der Begründung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, das in diesem Zusammenhang ausgeführt hats Die Präge, ob die schriftliche Niederlegung des Ergebnisses der Befragung der Eheleute Ma^lPt und Bhfeleute T4KK0 geboten gewesen wäre, könne dahingestellt bleiben, weil die Ermittlungen 1 bis dahin nichts Greifbares dafür ergeben hätten, daß der Kläger als Täter auszuscheiden hatte. Es könne deshalb nicht fest-gestellt werden, daß der Amtsrichter den Haftbefehl nicht erlassen oder sofort wieder aufgehoben hätte, wenn'ihm auch das Ergebnis der Befragung der Eheleute und Eheleute zugeleitet worden wäre. rücksichtigung des Ergebnisses der von durchgeführten Befragungen und der -unterstellten-^ Befragung des späteren Zeu-gen B^HHBP der Tatverdacht gegen den Kläger noch als ein dringender, der zu dem Erlaß oder zur Aufrechterhaltung eines Haftbefehls berechtigte- angesehen werden konnte oder nicht- Jedoch muß auch diese Präge bejaht und es kann bei dem gegebenen Sachverhalt nicht festgestellt werden, daß dann, wenndie Bold- zeibeamten pflichtgemäß gehandelt hätten, wenn sie also den Zeugen Brppppp gehört und darüber einen Aktenvermerk aufgenommen und ebenso über die Befragung der Eheleute Map-PP und TPP einen Aktenvermerk aufgenommen hätten, die Dinge einen anderen Verlauf genommen hätten, der Kläger nicht in Untersuchungshaft genommen worden und der Schaden des Klägers nicht eingetreten wäre« Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt: Irgendwelche ^ schriftlichen Unterlagen über die Arbeitszeit des Klägers waren bei Mappp nicht vorhanden. Beide Eheleute Mappi gaben bei ihrer Befragung an, sich an Hand dieser Aufzeichnungen erinnern zu können, daß die Fahrräder nach GeschäftsSchluß verkauft worden seien und der Kläger an diesem Tage länger gearbeitet habe? Juni 1953 erfolgten polizeilichen Vernehmung an, daß er am 2,-Mai 1953 länger, das heißt über 18 Uhr hinaus, gearbeitet und daß, als er selbst von der Arbeitsstelle weggefahren sei, der Kläger noch länger gearbeitet habee Wenn man unterstellt, daß die vorstehend wiedergegebenen Angaben der in Betracht kommenden Zeugen in einem Aktenvermerk niedergelegt und somit dem Amtsrichter bei der Vorführung des Klägers bekannt geworden seien, so läßt sich doch nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, daß in diesem Fall der Haftbefehl mangels dringenden Tatverdachts gegen den Kläger nicht erlassen worden wäre. des Zeugen sowie die des Klägers selbst über dessen Arbeitszeit am 2- Mai 1953 allgemein gehalten, und es fehlte die Angabe von eindeutigen "Er inaerungs stützen”, wie sie sich bei den späteren Vernehmungen ergeben haben (Rufen nach "Willi” im Beisein der Eheleute Bei dieser Sachlage kann die Frage, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten, wenn dem Amtsrichter ein Aktenvermerk über das Ergebnis der Befragung der Eheleute Ma^^P und TtiflPund einer - unterstellten - Befragung des Zeugen B^0MpP Vorgelegen hätte, keinesfalls dahin beantwortet werden, daß der Amtsrichter bei pflichtgemäßer Entscheidung den Erlaß eines Haftbefehls abgelehnt haben würde. Vielmehr wäre die Entscheidung des Amtsrichters - angesichts dessen, daß die damals vorliegenden Angaben einmal über die Tatzeit und zu dem anderen über die Arbeitszeit des Klägers am Tattage noch verhältnismässig unbestimmt waren, die beteiligten Kinder jedoch den Kläger auch bei der vom Amtsrichter vorgenommenen wiederholten Gegenüberstellung mit Bestimmtheit als den Täter bezeichnet en - auch dann nicht zu beanstanden, wenn er die Voraussetzungen flür-.deh Erlaß eines Haftbefehls bejaht und einen solchen erlassen hätte.

Zitierte Normen: § 127 StPO § 97 ZPO
EhefrauPolizeiBefragungZeugeUhrVernehmungKlägerAmtsrichterEheleute

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 166/55
Verkündet laut ♦Protokoll am 243 Januar 1957 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2386 087
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 de^toghers Willi H
bei VI
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
das i»and Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg,
 Beklagten, Berufungskläger und Revi s i ons beklagt en,
- Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Prof,Pr»
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Pagendarm, Prc Kreft,
 Pr. Arndt, Pr. Wolany und Pr. Hußla
 für Recht, erkannt?
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgericht in Oldenburg vom 29. Juni 1955 wird zurückgewiesen»
Pie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
to 12 a Juni 1955 zeigte die Ehefrau	in	V^^
bei dem dortigen Polizeirevier an, daß am 2, Mai 1953 gegen
18,30	Uhr ein ihr unbekannter Mann im V^HIV Wald versucht habe, ihren achtjährigen Sohn und dessen wenige Monate Jüngeren Spielkameraden Claus St^^HP zur Vornahme unzüchtiger •;* Handlungen zu verleiten. Am Morgen des 15. Juni 1953 erschien die zwölfjährige Tochter Ingrid der Anzeigenerstatterin bei der Polizei und teilte mit, daß sie den Mann wiedererkannt habe, den ihr ihr Bruder bereits zwei Tage nach der Tat als Täter bezeichnet habe, den sie aber damals aus den Augen verloren habe, und daß dieser Mann in das Geschäft des Fahrrad-
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händlers	in VflBfc hineingegangen sei. "Daraufhin begab sich der Polizeimeister	mit	Ingrid	MflH^	zu	Ma9-
Bas Mädchen bezeichnete dort den bei Ma^BH als Mechaniker beschäftigten Kläger als.den von ihrem Bruder als Täter•wiedererkannten Mann. Ber Kläger wurde mit zu dem Polizeirevier genommen und dort den beiden beteiligten Jungen gegenübergestellt. Biese gaben an, in dem Kläger mit Bestimmtheit den Täter vom 2. Mai 1953 wiederzuerkennen, und ebenso blieb Ingrid	dabei,	daß	der Kläger derjenige sei, der ihr
 von ihrem Bruder zwei Tage nach der Tat als Täter bezeichnet worden sei. Ber Kläger stellte die ihm zur Last gelegte Tat in Abrede und erklärte im übrigen,'daß er meistens über die um 18 Uhr endende Arbeitszeit hinaus bis gegen 19 Uhr weiterarbeite • wie lange er am 2. Mai 1953, einem Sonnabend, gearbeitet habe, wisse er nicht mehr genau; vielleicht habe sein Arbeitgeber darüber noch Unterlagen.
Bie Polizei führte den Kläger nach seiner und der drei Kinder Vernehmung noch am selben Tage dem Amtsrichter in Varel vor, der nochmals eine Gegenüberstellung des Klägers mit* den Kindern vornahm und alsdann Haftbefehl erließ. Ber Klä-
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ger legte dagegen sofort Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 16'. Juni 1953 meldete sich ein Verteidiger des Klägers und benannte den ebenfalls bei'Ma^BP beschäftigten Mechaniker B^HHHI sowie die Eheleute Ma^H^ als Zeugen dafür, daß der Kläger am 2. Mai 1953 bis nach 19 Uhr, wahrscheinlich sogar bis gegen 20 Uhr, in der Werkstatt gearbeitet habe. Auf Ersuchen des Landgerichts in Oldenburg vernahm die Polizei alsdann die vom Verteidiger des Klägers benannten Zeugen sowie eine Anzahl weiterer Personen, Mit Beschluß vom 20. Juni 1953 hob die Strafkammer beim Landgericht in Oldenburg den Haftbefehl auf. In den Gründen dieses Beschlusses heißt es,*die angesteilten Ermittlungen hätten ergeben, daß die Taten zwischen 18 und.19 Uhr begangen seien, der Kläger am Tattage aber bis,mindestens 19?30 Uhr in der Werkstatt Ma(0^ gearbeitet und diese bis dahin auch nicht verlassen habe.
Der Niedersächsische Minister der Justiz gewährte dem Kläger zur Abgeltung seines VermögensSchadens «wegen der in der Zeit vom 15 - bis 20. Juni 1953 unschuldig erlittenen Untersuchunghaft aus Billigkeitsgründen" eine Entschädigung
 von 219578 BM,
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Mit seiner Klage verlangt der Kläger wegen der Freiheitsentziehung noch Schmerzensgeld, Dazu hat er vorgetragen: Pie Polizeibeamten in V^fl^ hätten den Sachverhalt am 15. Juni 1953 nur unzureichend aufgeklärt. Noch im Laufe des Vormittags dieses' Tages habe sein Arbeitgeber	wie-
derholt bei der Polizei angerufen und erklärt, er könne nach Einsichtnahme in seine Geschäftsbücher mit Sicherheit sagen, daß der Kläger zur Tatzeit noch in der Werkstatt gearbeitet habe, Biesen Angaben sei die Polizei nicht nachgegangen, habe darüber auch nichts in den Akten vermerkt oder dem Amtsrichter mitgeteilt.
Pas Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 500 PM nebst Zinsen verurteilt. Pas Oberlandesgericht hat den
 
Kläger unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils mit seiner Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent s c he i dungs gründe
1.) Die Revision macht zunächst geltend, daß die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme, des Klägers duroh die Polizei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegeben gewesen seien, da weder ein dringender Tatverdacht, noch Gefahr im Verzug (§ 127 Abs 2 StPO) Vorgelegen hätten.
Wenn der Polizeimeister Rfli^ den Kläger - von dem die zwölfjährige Ingrid	mit	Bestimmtheit	angegeben	hatte,
 daß er der von ihrem Bruder als Täter bezeichnete Mann sei -zur Vornahme weiterer- Vernehmungen und insbesondere zur Gegenüberstellung mit den beteiligten Jungen zur Polizeidienststelle mitnahm und ihn nach Durchführung der Vernehmungen bis zur Vorführung bei dem Amtsrichter festhielt, so sind dagegen Einwendungen nicht zu erheben. Bei der Bestimmtheit der Angabe der Kinder konnte der zuständige Polizeibeamte auch trotz des entschiedenen Bestreitens des Klägers einen ”dringenden Tatverdacht” für gegeben ansehen und auch der Meinung sein, daß eine sofortige Festnahme des Klägers zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft (Verhinderung der Flucht und Vermeidung von Verdunkelungsgefahr) geboten sei, mithin "Ce-fahr im Verzüge” bestehe. Da ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildete, konnte der Polizeibeamte ohne weiteres davon ausgehen, daß Fluchtverdacht begründet sei (§ 112 Abs 2 StPO). Auch angesichts der persönlichen Verhältnisse
* *
 
des Klägers, (feste Arbeitsstelle, verheiratet) brauchte der lolifceibeamte den Fluchtverdacht nicht als ausgeräumt anzusehen, hat doch auch der Amtsrichter, der den Haftbefehl erlassen hat, den Fluchverdacht bejaht.
2 o) Das Berufungsgericht hat bereits hervorgehoben, daß ebenso wie die Staatsanwaltschaft (§ 160 Abs 2 StPO) die Polizei als deren Hilfsorgan im Hahmen der Strafverfolgung auch ihr bekannt werdende entlastende Umstande zu berücksichtigen hat und Anhaltspunkte!^ die gegen die Täterschaft des Beschuldigten sprechen, nachgehen muß. Insoweit sind die beteiligten Polizeibeamten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch keineswegs untätig geblieben. Auf Grund der wiederholten Anrufe des Fährradhändlers MaBB und dessen Ehefrau hat der Polizeimeister RBHP den Polizeimeister OsBHD zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen zu MaBHfc geschickt. MafBB hatte jedoch keine schriftlichen Unterlagen über die Arbeitszeit des Klägers, gab aber ebenso wie seine Ehefrau an, daß er aus seiner Kladde ersehen habe, daß er am Tattage (2. Mai 1953) nach Geschäftsschluß noch zwei Fahrräder an die Eheleute TflIB verkauft und der Kläger an diesem Tage länger gearbeitet habe. OsBHB hat daraufhin die Eheleute TflB aufgesucht, die ihm auf Befragen bestätigten, den Angaben der Eheleute MaiBB entsprechend nach Geschäftsschluß zwischen 20,30 Uhr und 22 Uhr (so der Ehemann T^P) oder zwischen 19,30 und 20 Uhr (so die Ehefrau T^B) Fahrräder bei MaBI^ ,gekauft zu haben. Eine Anhörung des Mechanikergehilfen BBHHB - von dem die Ehefrau MaBIB hei ihrem telefonischen Anruf gesagt hatte, daß er am Tattage um
18,30	Uhr die Arbeitsstelle verlassen habe und bekunden könne, daß der Kläger weitergearbeitet habe - erfolgte durch Osflfc-fB jedoch nicht und wurde auch von eBIB vor der Vorführung des Klägers beim Amtsrichter nicht mehr veranlaßt.
Wenn die Polizei auch nicht verpflichtet ist, grundsätz-

-I •
lieh über jede Befragung einer Person in Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Niederschrift oder einen Aktenvermerk aufzunehmen, so ist sie dazu doch immer dann gehalten, wenn das Ergebnis der Befragung für die weitere Untersuchung erkennbar von Bedeutung werden kann. Es kann deshalb auch hier davon ausgegangen werden, daß	bei sachgerechtem Vorgehen über
 das Ergebnis seiner Befragung der Eheleute	und der Ehe-
• *
leute üüflB zu demindest einen Aktenvermerk hätte aufnehmen müssen. Ob dem Polizeibeamten	aus dieser Unterlassung und ob
 ihm und	aus	der unterbliebenen Anhörung des Mechanikergehilfen	der Vorwurf einer söhüldhaften Amtspflicht-
verletzung gemacht werden muß, kann dahihstehen.
Zwar kann, insoweit der Begründung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, das in diesem Zusammenhang ausgeführt hats Die Präge, ob die schriftliche Niederlegung des Ergebnisses der Befragung der Eheleute Ma^lPt und Bhfeleute T4KK0 geboten gewesen wäre, könne dahingestellt bleiben, weil die Ermittlungen 1 bis dahin nichts Greifbares dafür ergeben hätten, daß der Kläger als Täter auszuscheiden hatte. Es könne deshalb nicht fest-gestellt werden, daß der Amtsrichter den Haftbefehl nicht erlassen oder sofort wieder aufgehoben hätte, wenn'ihm auch das Ergebnis der Befragung der Eheleute	und	Eheleute
 zugeleitet worden wäre. Biese Erwägungen sind im Ausgangspunkt nicht richtig» Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger als Täter auszuscheiden hatte und jeglicher Tatverdacht
 gegen ihn entfallen war» Entscheidend ist vielmehr, ob bei Be-
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rücksichtigung des Ergebnisses der von	durchgeführten
 Befragungen und der -unterstellten-^ Befragung des späteren Zeu-gen B^HHBP der Tatverdacht gegen den Kläger noch als ein dringender, der zu dem Erlaß oder zur Aufrechterhaltung eines Haftbefehls berechtigte- angesehen werden konnte oder nicht- Jedoch muß auch diese Präge bejaht und es kann bei dem gegebenen Sachverhalt nicht festgestellt werden, daß dann, wenndie Bold-
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zeibeamten pflichtgemäß gehandelt hätten, wenn sie also den Zeugen Brppppp gehört und darüber einen Aktenvermerk aufgenommen und ebenso über die Befragung der Eheleute Map-PP und TPP einen Aktenvermerk aufgenommen hätten, die Dinge einen anderen Verlauf genommen hätten, der Kläger nicht in Untersuchungshaft genommen worden und der Schaden des Klägers nicht eingetreten wäre« Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt: Irgendwelche ^ schriftlichen Unterlagen über die Arbeitszeit des Klägers waren bei Mappp nicht vorhanden. Es lag vielmehr lediglich eine Aufzeichnung in einer Kladde des Mappp darüber vor, daß er am 2.- Mai 1953 zwei Fahrräder an die Eheleute TpP verkauft hatte. Beide Eheleute Mappi gaben bei ihrer Befragung an, sich an Hand dieser Aufzeichnungen erinnern zu können, daß die Fahrräder nach GeschäftsSchluß verkauft worden seien und der Kläger an diesem Tage länger gearbeitet habe? Die Eheleute T^p bestätigten bei ihrer Befragung durch Ospppp, daß sie bei Happp nach Geschäftsschluß Führräder, gekauft hätten, wobei jedoch im einzelnen die Zeitangaben der beiden Eheleute auseinandergingen,. Bpp-PPP gab bei seiner am 19 •. Juni 1953 erfolgten polizeilichen Vernehmung an, daß er am 2,-Mai 1953 länger, das heißt über 18 Uhr hinaus, gearbeitet und daß, als er selbst von der Arbeitsstelle weggefahren sei, der Kläger noch länger gearbeitet habee
 Wenn man unterstellt, daß die vorstehend wiedergegebenen Angaben der in Betracht kommenden Zeugen in einem Aktenvermerk niedergelegt und somit dem Amtsrichter bei der Vorführung des Klägers bekannt geworden seien, so läßt sich doch nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, daß in diesem Fall der Haftbefehl mangels dringenden Tatverdachts gegen den Kläger nicht erlassen worden wäre. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen: Die Ehefrau Mppp hatte in
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ihrer Anzeige zwar angegeben, daß die Tat sieh «etwa gegen
18,30	Uhr” ereignet habe, und Claus	hatte	bei	sei-
ner Vernehmung gesagt, daß sie nachmittags «gegen 6 Uhr” im V<g|BP Busch gewesen seien, Genaue Angaben über die Tatzeit fehlten aber noch, und insoweit wurde erst später durch Vernehmung der Ehefrauen	und	eindeutig ge-
klärt, daß die Tatzeit jedenfalls vor^»19 töhrilag-./Andererseits waren'auchldi’e''*^rsten'/ihga'b'en'del? Eheleute	und die. des
 Zeugen	sowie	die des Klägers selbst über dessen
 Arbeitszeit am 2- Mai 1953 allgemein gehalten, und es fehlte die Angabe von eindeutigen "Er inaerungs stützen”, wie sie sich bei den späteren Vernehmungen ergeben haben (Rufen nach "Willi” im Beisein der Eheleute	Bei	dieser	Sachlage
 kann die Frage, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten, wenn dem Amtsrichter ein Aktenvermerk über das Ergebnis der Befragung der Eheleute Ma^^P und TtiflPund einer - unterstellten - Befragung des Zeugen B^0MpP Vorgelegen hätte, keinesfalls dahin beantwortet werden, daß der Amtsrichter bei pflichtgemäßer Entscheidung den Erlaß eines Haftbefehls abgelehnt haben würde. Vielmehr wäre die Entscheidung des Amtsrichters - angesichts dessen, daß die damals vorliegenden Angaben einmal über die Tatzeit und zu dem anderen über die Arbeitszeit des Klägers am Tattage noch verhältnismässig unbestimmt waren, die beteiligten Kinder jedoch den Kläger auch bei der vom Amtsrichter vorgenommenen wiederholten Gegenüberstellung mit Bestimmtheit als den Täter bezeichnet en - auch dann nicht zu beanstanden, wenn er die Voraussetzungen flür-.deh Erlaß eines Haftbefehls bejaht und einen solchen erlassen hätte.
Da sonach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem hier interessierenden Verhalten. :der Polizeibeamten und dem Vorbringen des Klägers in Untersuchungshaft nicht festzustellen ist, erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis
 
als richtig. Es muß dah&r bei der Abweisung der Klage sein Bewenden haben.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen..
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