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BGH

Gericht: BGH

Dezember 195o unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Delbrück, Dr. Bimbach, Prof .Dr «Me iss, Dr. Tlsco und Ascher für Recht erkannt: Mai 1949 wird insoweit zurückgewiesen, als darin in Höhe eines Teilbetrages von 75*86 DM mit 4 v.H« Zinsen seit dem 1. Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht gegen klagte, Uber die Für Sorgepflicht auf den Pürsorge-verband übergegangen ist, und ausserdem Feststellung, dass.die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden zu 3/4 zu ersetzen, der diesem aus dem Unfall entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist« Bas Berufungsgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, die Beklagte könne nach § 14 Nr« 3 UmstG# aus dem vor dem 8« Mai 1943 eingetretenen Unfall Überhaupt nicht in Anspruch genommen werden« In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Kläger eine Bescheinigung des Amtsdirektors in Ergste vorgelegt, nach der er für die Monate J uni bis September 1949 monatlich 6o JH$ für die Monate Oktober 1949 bis März 195o monatlich 3o BM und seit dem 1« April 195o keine Fürsorgeunterstützung mehr bezogen hat« Ber geltend gemachte Rentenanspruoh ergibt hiernach sohon für die Zeit seit dem 1« April 193o einen die Revisions— grenze übersteigenden Streitwert, sodass es keiner Prüfung bedarf, ob für die Zeit vom 1* Oktober 1946 bis 31. März 195o die Voraussetzungen für einen Übergang der Ansprüche auf den lezirksfür-sorgeverband nach § 21 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. aus derartigen Unfällen zur Zeit nur insoweit nicht in Anspruch genommen werden kann, als es sich um Ersatzbeschaff ungen handelt, die vor dem 9.'Mai 1945 gemacht worden sind, und um laufende Rentenbezüge, die auf einen vor diesem Tage liegenden Zeitraum entfallen. In dem bezifferten Klaganspruch sind 92,64 BM Ersatz für Aufwendungen enthalten, die der Kläger in den Jahren 1944 bis 1940 mit insgesamt RM und auf mehrere Lieferungen im Jahre 1944 537 RM, Auch dieser Betrag ist von ihm erst im Jahre 1946 bezahlt worden, er war aber im Jahre 1944 in den Besitz der erforderlichen Gegenstände gelangt und hatte gegen die Reichsbahn insoweit nur einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit, Dieser Anspruch war ein vor dem 9* Mai 1945 begründeter Reichsmarkanspnuch, er ist also von der Umstellung ausgeschlossen, Bür die Rentenansprüche vermag das Revisionsgericht nicht mit Sicherheit nachzuprüfen, wie die naoh § 76o Abs,2 BGB, massgebenden Zeitabschnitte im Kalenderjahr liegen, es kann daher nur für die Zeit bis Ende März 1945, alsfef für 17 Monate, eine endgültige Entscheidung zu dem Nachteil des Klägers getroffen werden. 17 x 9,4o = 159,8o DM geltend und hat davon für die gleiche Zeit 34,83 DM Invalidenrente, 79,36 lift Fürsorgeunterstützung und lo Hl Krankengeld, zusammen 124,19 DM abgesetzt, sodass ein Rest von 35,61 DM verblieben ist.

Zitierte Normen: § 14 UStellungsG
ZeitgezUnfallAnspruchRMKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2360 088
Beglaubigte Abschrift
/fl
•pt ZR 166 / 5o
Verkündet
 am 11. Januar 1951
gez« Piecer,J,Angestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs•
Im Namen des Volkes l
Ib dem Bechts8treit des Invaliden Hermann M
in
 Kr s.
Strasse MB,
Klägers 9 Berufungsklägers und Eevisionsklägers - Prozessbevollmächtigter s ~	‘J
die Beutsohe Bundesbahn, vertreten durch die Bundes«* bahndirektion in Wuppertal-Elberfeld,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbe-
- Prozessbevollmäohtigter: Rechtsanwalt -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 195o unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Delbrück,
 Dr. Bimbach, Prof .Dr «Me iss, Dr. Tlsco und Ascher
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. Mai 1949 wird insoweit zurückgewiesen, als darin in Höhe eines Teilbetrages von 75*86 DM mit 4 v.H« Zinsen seit dem 1. März 1949 entschieden worden ist.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht
 gegen
klagte,
/
&
 zurückverwie sen.
Von Hechts wegen«
Tatbestandt
 Her Kläger fuhr am 29« Oktober 1943 mit einem
 von Dortmund nach Iserlohn fahrenden Personenzug
 nach seinem Wohnort Ergste« Gegen 13,3o Uhr kam er
 auf dem Bahnsteig' Ergste an« Beim Aussteigen aus » »
dem Zug stürzte er und geriet unter den Zug« Es
 wurden ihm beide Beine abgefahren« Seitdem ist er
%
erwerbslos und bezieht eine Invalidenrente und Fürsorgeunterstützung •
Er verlangt von der Beklagten teilweisen Ersatz seines Verdienstausfalls für Vergangenheit und Zukunft unter Berücksichtigung der empfangenen Invalidenrente, für die Vergangenheit auoh der Fürsorgeleistungen, ferner die Feststellung
 der teilweisen Ersatzpflicht für den weiteren Sehe-
%
den« Das Ipndgericht wies die Klage ab, weil der dem Verhältnis der Verursachung entsprechende An-teil der Betriebsgefahr höchstens einen Ausfall übrig lasse, der unter dem Betrag der Invalidenrente liege« Mit der Berufung forderte er die Zahlung eines Betrages von lo5,16 TM nebst Zinsen, ferner die Zahlung einer lebenslangen, jedoch längstens bis zu dem 2o« September 1959 zahlbaren, monatlich im voraus fälligen Unterhaltsrente von 58«45 TMf
i
soweit nicht der Ersatzanspruch nach § 21 a der VO. Uber die Für Sorgepflicht auf den Pürsorge-verband übergegangen ist, und ausserdem Feststellung, dass.die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden zu 3/4 zu ersetzen, der diesem aus dem Unfall entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist« Bas Berufungsgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, die Beklagte könne nach § 14 Nr« 3 UmstG# aus dem vor dem 8« Mai 1943 eingetretenen Unfall Überhaupt nicht in Anspruch genommen werden«
Mit der Revision hält der Kläger seine früheren Anträge aufrecht, die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe:
In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Kläger eine Bescheinigung des Amtsdirektors in Ergste vorgelegt, nach der er für die Monate J uni bis September 1949 monatlich 6o JH$ für die Monate Oktober 1949 bis März 195o monatlich 3o BM und seit dem 1« April 195o keine Fürsorgeunterstützung mehr bezogen hat« Ber geltend gemachte Rentenanspruoh ergibt hiernach sohon für die Zeit seit dem 1« April 193o einen die Revisions— grenze übersteigenden Streitwert, sodass es keiner
 Prüfung bedarf, ob für die Zeit vom 1* Oktober 1946 bis 31. März 195o die Voraussetzungen für einen Übergang der Ansprüche auf den lezirksfür-sorgeverband nach § 21 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. IS. loo) in der Fassung der Verordnung vom 5. Juni 1931 (RGB?. IS. 279 £3°5-/ ) erfüllt sind.
Hiernach ist die Revision zulässig* sie ist auch sachlich im wesentlichen begründet.
Der Senat hat in der zu dem Abdruck bestimmten Ent-seheidung vom heutigen Tage (III ZR 33/5o) entschieden, dass die Bundesbahn auch für Ansprüche aus vor dem 9. Mai 1945 liegenden Unfällen Jedenfalls insoweit der richtige Beklagte ist, als sich diese Unfälle im Gebiet der späteren britischen Besatzungszone ereignet haben, wie es hier zutrifft. Infolgedessen war im Einvernehmen mit den Prozess- . beteiligten die Parteibezeichnung der Beklagten entsprechend zu ändern.
In der gleichen Entscheidung ist ausgeführt, dass die Beklagte nach § 14 Nr. 3 UmstG. aus derartigen Unfällen zur Zeit nur insoweit nicht in Anspruch genommen werden kann, als es sich um Ersatzbeschaff ungen handelt, die vor dem 9.'Mai 1945 gemacht worden sind, und um laufende Rentenbezüge, die auf einen vor diesem Tage liegenden Zeitraum entfallen. In dem bezifferten Klaganspruch sind 92,64 BM Ersatz für Aufwendungen enthalten, die der
 Kläger in den Jahren 1944 bis 1940 mit insgesamt
1233.33	RM gemacht zu haben behauset und deren Erstattung er zu 3/4 = 924,6o RM, umgestellt auf 92,46 HR fordert. Hiervon entfallen auf einen im April 1948 gelieferten Selbstfahrer 55o RM, auf Instandsetzungsarbeiten am Kunstbein im Juni 1946
146.33	RM und auf mehrere Lieferungen im Jahre 1944 537 RM, Auch dieser Betrag ist von ihm erst im Jahre 1946 bezahlt worden, er war aber im Jahre
1944	in den Besitz der erforderlichen Gegenstände gelangt und hatte gegen die Reichsbahn insoweit nur einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit, Dieser Anspruch war ein vor dem 9* Mai
1945	begründeter Reichsmarkanspnuch, er ist also von der Umstellung ausgeschlossen, Bür die Rentenansprüche vermag das Revisionsgericht nicht mit Sicherheit nachzuprüfen, wie die naoh § 76o Abs,2 BGB, massgebenden Zeitabschnitte im Kalenderjahr liegen, es kann daher nur für die Zeit bis Ende März 1945, alsfef für 17 Monate, eine endgültige Entscheidung zu dem Nachteil des Klägers getroffen werden. Er macht für diese Zeit einen Bruttobetrag von
17 x 9,4o = 159,8o DM geltend und hat davon für die gleiche Zeit 34,83 DM Invalidenrente, 79,36 lift Fürsorgeunterstützung und lo Hl Krankengeld, zusammen 124,19 DM abgesetzt, sodass ein Rest von 35,61 DM verblieben ist. Wegen dieses Betrages und wegen des Umstellungsbetrages des Befreiungsanspruohes
 
M
(4o,25 DM), zusammen also wegen 75,86 DM 1st der Zahlungsanspruch mit Recht abgewiesen worden, während die Entscheidung über den Rest des Zahlungsanspruchs mit 29,3o DM, über die Rente seit 1* Oktober 1948 und über den Reststellungsanspruch noch von der Entscheidung über das mitwirkende Verschulden des Klägers und dessen Ursächlichkeit für den Unfall, gegebenenfalls auch von der Höhe des Verdi enstausfalls abhängt, für einen Zeitraum des Jahres 1945 auch von der Lage der Rentenzahlungszeiträume Im Kalenderjahr« Grundsätzliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags werden deshalb nicht bestehen, weil sich jetzt noch nicht übersehen lassen wird, welche besonderen Aufwendungen neben dem Verdienstausfall noch erforderlich werden können und welohe Ausfälle der Kläger für die Zeit nach Vollendung des 65# Lebensjahrs .noch haben wird*
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen* Über die Kosten der Revision musste die Entscheidung in voller Höhe dem Berufungsgericht überlassen bleiben, da der endgültig abgewiesene Teil der Klageforderung
 
zu geringfügig erscheint, um schon jetzt bei der Kostenentscheidung berücksichtigt zu werden»
gez« Dr. Delbrück gez. Dr. Birnbach gez.Dr. Lisce
 gez, Ascher
t	*
Bondearichter Prof«
, Dr« Meise ist durch Erkrankung an der Unterschrift verhindert«
gez« Dr« Delbrück
 beglaubigt:
als Urkundsbeamter der Geschäfrostalle
 des Bundesgerichtshofs«