Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2015 - 1-18 SchH 5/12 - und ihr Antrag, den Rechtsstreit hilfsweise an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen, werden zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Art. 34 GG nicht zu dem Streitgegenstand einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG gehören. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht anwendbar. März 2012 - III ZR 177/11, BeckRS 2012, 08772 Rn. 2 und vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 166/15 vom 28. Juli 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE: BGH:2016:280716BIIIZR166.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2015 - 1-18 SchH 5/12 - und ihr Antrag, den Rechtsstreit hilfsweise an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen, werden zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 € Gründe: 1 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 Die mit dem Hilfsantrag begehrte Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht D. zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen kommt nicht in Betracht, weil Ansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu dem Streitgegenstand einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG gehören. Zwischen einem Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und einem Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG besteht Anspruchskonkurrenz. Wegen des Ausschließlichkeitscharakters der Zuständigkeitsnormen (§71 Abs. 2 Nr. 2 GVG einerseits und § 201 Abs. 1 GVG andererseits) und der expliziten Entscheidung des Gesetzgebers, allein den Entschädigungsanspruch aus §198 GVG den Oberlandesgerichten zuzuweisen, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht anwendbar. Beide Ansprüche müssen deshalb in getrennten Prozessen verfolgt werden (Senatsbeschlüsse vom 28. März 2012 - III ZR 177/11, BeckRS 2012, 08772 Rn. 2 und vom 27. Februar 2014 - III ZR 253/13, BeckRS 2014, 05766 Rn. 4). Nach rechtskräftiger Abweisung der Klage aus § 198 GVG ist der Entschädigungsprozess beendet. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2015 -1-18 SchH 5/12 -