* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 166/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 166/15

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2015 - 1-18 SchH 5/12 - und ihr Antrag, den Rechtsstreit hilfsweise an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen, werden zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Art. 34 GG nicht zu dem Streitgegenstand einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG gehören. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht anwendbar. März 2012 - III ZR 177/11, BeckRS 2012, 08772 Rn. 2 und vom 27.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB Art. 34 GG § 71 GVG
RechtsstreitDüsseldorf28GVGAnspruchLandgerichtZPOZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 166/15
vom 28. Juli 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:280716BIIIZR166.15.0
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2015 - 1-18 SchH 5/12 - und ihr Antrag, den Rechtsstreit hilfsweise an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen, werden zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 €
Gründe:
1	Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	Die mit dem Hilfsantrag begehrte Verweisung des Rechtsstreits an das
 Landgericht D.	zur	Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen
 
kommt nicht in Betracht, weil Ansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu dem Streitgegenstand einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG gehören. Zwischen einem Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und einem Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG besteht Anspruchskonkurrenz. Wegen des Ausschließlichkeitscharakters der Zuständigkeitsnormen (§71 Abs. 2 Nr. 2 GVG einerseits und § 201 Abs. 1 GVG andererseits) und der expliziten Entscheidung des Gesetzgebers, allein den Entschädigungsanspruch aus §198 GVG den Oberlandesgerichten zuzuweisen, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht anwendbar. Beide Ansprüche müssen deshalb in getrennten Prozessen verfolgt werden (Senatsbeschlüsse vom 28. März 2012 - III ZR 177/11, BeckRS 2012, 08772 Rn. 2 und vom 27. Februar 2014 - III ZR 253/13, BeckRS 2014, 05766 Rn. 4). Nach rechtskräftiger Abweisung der Klage aus § 198 GVG ist der Entschädigungsprozess beendet.
 
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann
 Seiters
Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2015 -1-18 SchH 5/12 -