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BGH · III ZR 165/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 165/94

1. Das Berufungsgericht hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts bei der Bundeskammer für gewerbliche Wirtschaft in Wien vom 2. lehnt, weil die Anerkennung dieses Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei (§ 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Art. V Abs. 2 Buchst, b UN-Übereinkom-men). Mürz 1989 als wirksam behandelt hat, obwohl die (Rechtsvorgängerin der) Antragstellerin die nach Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) erforderliche Erlaubnis nicht gehabt habe. Die Antragsgegnerin ist nicht deshalb gehindert, sich auf einen Verstoß des österreichischen Schiedsspruchs gegen den deutschen ordre public zu berufen, weil sie ihre Einwände gegen die Wirksamkeit des Vertrages nicht bereits im Schiedsverfahren vorgebracht, sich vielmehr auf das Schiedsverfahren überhaupt nicht eingelassen hat. Ein Verstoß gegen den ordre public wird nicht im Interesse einer Partei, sondern im Allgemeininteresse berücksichtigt und kann daher grundsätzlich nicht durch einen Verzicht auf die Geltendmachung geheilt werden. unten 3) - der Vertrag von Anfang an gesetzwidrig und daher nichtig ist und trotzdem in einem Schiedsspruch als gültig behandelt wird, das Gericht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auch dann als im Widerspruch zu dem ordre public stehend ablehnen, wenn der Antragsgegner sich auf das Schiedsverfahren nicht eingelassen und diesen Einwand dort nicht geltend gemacht hat (vgl. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts bei der Bundeskammer für gewerbliche Wirtschaft in Wien vom 2. Juli 1991 würde zu einem Ergebnis führen, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Art. V Abs. 2 Buchst, b UNÜ), weil der Vertrag, zu dessen Erfüllung das Schiedsgericht die Antragsgegnerin verurteilt hat, nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. c) Der Vertrag verstieß auch gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, weil die Antragstellerin die erforderliche behördliche Erlaubnis nicht besaß. Der Schiedsspruch kann auch nicht mit der Begründung anerkannt werden, bei Nichtigkeit des Vertrages könne die Antragstellerin ihren Anspruch auf § 812 BGB stützen; der dem allein entgegenstehende § 817 Satz 2 BGB gehöre nicht zu dem ordre public. Einen solchen Anspruch auf Herausgabe des durch die anderweitige Entlohnung der Leiharbeiter vom Entleiher ersparten Arbeitsentgelts hat die Antragstellerin aber nicht geltend gemacht.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 9 AUEG § 812 BGB
SchiedsspruchvertragenArbeitnehmerZahlungAnspruchZPOArbeitnehmerüberlassungsgesetzVerleiher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BGHR: ja
BESCHLUSS
III ZR 165/94
vom 30. November 1995 in dem Rechtsstreit
 Bfll EflHM-CMBn GmbH i.L. ,
vertreten durch ihren Liquidator,Rechtsanwalt Axel ABH^Bplatz BefliM,
Antragstellerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. v.
gegen
 Dieter Ber£ GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Ingrid Ber^, [straße 0,
Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 30. November 1995 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1994	-	2	U	210/93 - wird
 nicht angenommen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 141.000 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts bei der Bundeskammer für gewerbliche Wirtschaft in Wien vom 2. Juli 1991 abge-
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lehnt, weil die Anerkennung dieses Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei (§ 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Art. V Abs. 2 Buchst, b UN-Übereinkom-men). Es hat diese Unvereinbarkeit darin gesehen, daß das Schiedsgericht den zwischen den Parteien geschlossenen entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 7. Mürz 1989 als wirksam behandelt hat, obwohl die (Rechtsvorgängerin der) Antragstellerin die nach Art. 1	§	1 des Gesetzes
 zur Regelung der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) erforderliche Erlaubnis nicht gehabt habe. Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.
2.	Die Antragsgegnerin ist nicht deshalb gehindert, sich auf einen Verstoß des österreichischen Schiedsspruchs gegen den deutschen ordre public zu berufen, weil sie ihre Einwände gegen die Wirksamkeit des Vertrages nicht bereits im Schiedsverfahren vorgebracht, sich vielmehr auf das Schiedsverfahren überhaupt nicht eingelassen hat. Ein Verstoß gegen den ordre public wird nicht im Interesse einer Partei, sondern im Allgemeininteresse berücksichtigt und kann daher grundsätzlich nicht durch einen Verzicht auf die Geltendmachung geheilt werden. Deshalb kann in einem Fall, in dem - wie hier (vgl. unten 3) - der Vertrag von Anfang an gesetzwidrig und daher nichtig ist und trotzdem in einem Schiedsspruch als gültig behandelt wird, das Gericht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auch dann als im Widerspruch zu dem ordre public stehend ablehnen, wenn der Antragsgegner sich auf das Schiedsverfahren nicht eingelassen und diesen Einwand dort nicht geltend gemacht hat (vgl.
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 auch High Court of Bombay, Yearbook Commercial Arbitration 9 [1984] S. 411, 414).
3.	Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts bei der Bundeskammer für gewerbliche Wirtschaft in Wien vom 2. Juli 1991 würde zu einem Ergebnis führen, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Art. V Abs. 2 Buchst, b UNÜ), weil der Vertrag, zu dessen Erfüllung das Schiedsgericht die Antragsgegnerin verurteilt hat, nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist.
a)	Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist ein Wirtschaftsordnungsgesetz, das im öffentlichen Interesse die Arbeitnehmer vor Nachteilen schützen soll, die ihnen aus der unkontrollierten gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern zwischen Privaten entstehen können. Die Durchsetzung von Ansprüchen aus Verträgen, die wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz unwirksam sind, würde daher gegen den deutschen ordre public verstoßen (zur Nichtbeachtung zwingenden Wirtschaftsrechts im Schiedsverfahren vgl. Schlosser in; Stein/Jonas, Zivilprozeßordnung 21. Aufl. § 1044 Rn. 27).
b)	Der Vertrag vom 7. März 1989 fiel unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, obwohl die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ihren Sitz im Gebiet der ehemaligen DDR hatte.
Nach dem Territorialitätsprinzip erfaßt die Erlaubnispflicht die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im In-
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land. Aus diesem Grunde benötigen auch ausländische Verleiher eine Erlaubnis, sofern sie sich auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland mit der gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern befassen wollen (Becker/Wulfgramm, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 40 m.w.N.). Für Verleiher, die im Gebiet der ehemaligen DDR ihren Sitz hatten, konnte nichts anderes gelten.
c)	Der Vertrag verstieß auch gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, weil die Antragstellerin die erforderliche behördliche Erlaubnis nicht besaß. Er war daher nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam.
4.	Der Schiedsspruch kann auch nicht mit der Begründung anerkannt werden, bei Nichtigkeit des Vertrages könne die Antragstellerin ihren Anspruch auf § 812 BGB stützen; der dem allein entgegenstehende § 817 Satz 2 BGB gehöre nicht zu dem ordre public.
Wer einem Dritten unerlaubt Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überläßt, kann aus ungerechtfertigter Bereicherung vom Entleiher zwar nicht Wertersatz für die von den Arbeitern geleisteten Dienste, wohl aber Herausgabe dessen verlangen, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Leiharbeitnehmer entlohnt hat. Mit der Zahlung des Arbeitsentgelts an die Leiharbeitnehmer verstößt der Verleiher weder gegen ein gesetzliches Verbot' noch gegen die guten Sitten; denn die Zahlung des Arbeitsentgelts an die Leiharbeitnehmer in diesen Fällen wird vom Gesetz nicht mißbilligt, wer immer die Zahlungen bewirkt (BGHZ 75, 299 [305]).
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Einen solchen Anspruch auf Herausgabe des durch die anderweitige Entlohnung der Leiharbeiter vom Entleiher ersparten Arbeitsentgelts hat die Antragstellerin aber nicht geltend gemacht. Dieser Anspruch begründet gegenüber dem Erfüllungsanspruch auf Zahlung des vereinbarten Überlassungsentgelts einen anderen Streitgegenstand. Deshalb kann dieser Gesichtspunkt zu einer ordre-public-gemäßen Ersatzbegründung des Schiedsspruchs nicht herangezogen werden.
Rinne	Engelhardt	Werp
 Streck	Schlick