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BGH · in zr 165/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 165/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wenn die Gemeinde Fm den neuen Pachtvertrag nicht mit dem Beklagten selbst, sondern mit dessen Ehefrau geschlossen hat, so lag dem - soweit dies nach dem Akteninhalt beurteilt werden kann - die Absicht zugrunde, eine Beteiligung des Klägers am Pachtverhältnis zu verhindern. Das ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 26. Die Ausnutzung dieses Rechtszustandes durch den Beklagten, der - allein oder gemeinsam mit seiner Ehefrau - die Jagd im Bezirk FflB ausübt, ist dem Kläger gegenüber vertragswidrig. Bei dieser Sachlage und mit Rücksicht darauf, daß sich die Umstände der Neuverpachtung der Kenntnis des Klägers entziehen, war es Sache des Beklagten, die Gründe, die aus seiner Sicht zu dem Abschluß des Pachtvertrages zwischen der Gemeinde Fm und seiner Ehefrau geführt haben, im einzelnen aufzuzeigen und näher darzulegen, daß er selbst seiner Treuepflicht gegenüber dem Kläger nicht zuwidergehandelt hat. frau das Pachtverhältnis aus Gründen eingegangen ist, die mit der Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Mitpacht einzuräumen, keinen Zusammenhang aufweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Ehefrau26PachtverhältnisgründenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 165/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Karl-Hermann OflM Straße MB,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. ■■■B -
gegen
 den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Heinz-Günther K 1 Istraße EM,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 22. April 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juni 1985 - 7 U 104/85 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 128.700,— DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte war aufgrund des Mitpachtvertrages vom 6./7. April 1972 dem Kläger gegenüber verpflichtet, bei einer Neuanpachtung des Reviers alles zu unterlassen, was der für diesen Fall vorgesehenen gemeinsamen Fortsetzung des Pachtverhältnisses entgegenwirkte (Senatsurteil vom
 
 24. Juni 1982 - III ZR 178/80 - NJW 1982, 2552). Diese Verpflichtung hat er, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt, schuldhaft verletzt.
Wenn die Gemeinde Fm den neuen Pachtvertrag nicht mit dem Beklagten selbst, sondern mit dessen Ehefrau geschlossen hat, so lag dem - soweit dies nach dem Akteninhalt beurteilt werden kann - die Absicht zugrunde, eine Beteiligung des Klägers am Pachtverhältnis zu verhindern.
Das ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 26. Oktober 1982, auf die der Beklagte in der Revisionsbegründung ausdrücklich verweist. Die Ausnutzung dieses Rechtszustandes durch den Beklagten, der - allein oder gemeinsam mit seiner Ehefrau - die Jagd im Bezirk FflB ausübt, ist dem Kläger gegenüber vertragswidrig. Bei dieser Sachlage und mit Rücksicht darauf, daß sich die Umstände der Neuverpachtung der Kenntnis des Klägers entziehen, war es Sache des Beklagten, die Gründe, die aus seiner Sicht zu dem Abschluß des Pachtvertrages zwischen der Gemeinde Fm und seiner Ehefrau geführt haben, im einzelnen aufzuzeigen und näher darzulegen, daß er selbst seiner Treuepflicht gegenüber dem Kläger nicht zuwidergehandelt hat. Diesen Anforderungen genügt sein Vorbringen indessen nicht. Es läßt insbesondere nicht erkennen, daß seine Ehe-
 
frau das Pachtverhältnis aus Gründen eingegangen ist, die mit der Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Mitpacht einzuräumen, keinen Zusammenhang aufweisen.
Krohn		Boujong		Engelhardt
	Werp		Rinne