Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 14. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 22. 1 564 qm gebührenden Entschädigung wirft keine neuen, über den Einzelfall hinausgehenden Fragen auf.Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Flächen die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze beachtet und sich im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten (s. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet (§ 565 a ZPO). Die Erklärungen der Sachverständigen Schultheis und Rabanus in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sind in einem Vermerk des Berichterstatters festgehalten worden. Die Revision hat jedoch Unrichtigkeiten in dieser Aufzeichnung nicht aufge k -
BUNDESGERICHTSHOF ttt 7.R im/a? BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 14. Juli 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juni 1982 - 22 U 86/81 - wird nicht angenommen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 73.124 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben. Die Ermittlung der den Klägerinnen für die Flächen von insgesamt rd. 1 564 qm gebührenden Entschädigung wirft keine neuen, über den Einzelfall hinausgehenden Fragen auf. Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Flächen die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze beachtet und sich im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten (s. BGH WM 1965, 9^+7/8). Es begegnet keinen Bedenken, daß es - sachverständig beraten - die Grundstücke am Westring geringer bewertet hat als die an der Koppelstraße, weil der gesunde Grundstücksverkehr die Anbauregelungen des § 9 FStrG wertmindernd berücksichtigt. Die Anwendung des Vergleichswertverfahrens ist nicht zu beanstanden. Die Grundsätze der sog. Steigerungsrechtsprechung sind zutreffend beachtet worden. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet (§ 565 a ZPO). Die Erklärungen der Sachverständigen Schultheis und Rabanus in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sind in einem Vermerk des Berichterstatters festgehalten worden. Dieser Vermerk ist den Parteien zwar erst zusammen mit dem vollständigen Urteil zugestellt worden. Die Revision hat jedoch Unrichtigkeiten in dieser Aufzeichnung nicht aufge k - zeigt. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, ein weiteres Gutachten einzuholen. Es handelte sich weder um besonders schwierige Fragen noch wiesen die bisher erstatteten Gutachten erhebliche Mängel auf (vgl. BGHZ 53, 245, 258 f.). Krohn Kroner Boujong Engelhardt Halstenberg