Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Mai 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsge-richt (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Bedenken der Revision gegen die weitere Anwendbarkeit des von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Senat surteils vom 22.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 165/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Hausmeisters Heinz rtraße^P, St. 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt S > vertreten durch den Stadt direkt or, Platz, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 21. Mai 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsge-richt (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 1981 - 7 U 45/81 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 79.245 DM. Gründe Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Bedenken der Revision gegen die weitere Anwendbarkeit des von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Senat surteils vom 22. November 1965 (III ZR 32/65 = NJW 1966, 202 = VersR 1966, 90) sind nicht begründet. Es gibt auch jetzt noch die Grundsätze für die Streupflicht auf öffentlichen Parkplätzen, jedenfalls soweit es hier darauf ankommt, zutreffend wieder. Danach hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Nach seiner Größe und dem Umfang seiner Benutzung konnte das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei eine allgemeine Streupflicht für den Parkplatz verneinen. Nüßgens Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe