Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Die Revision der beklagten Stadt gegen das Teilurteil des 16. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer eines eingetragenen Hofes, zu dem die insgesamt 121.622 Mit der Berufung hat der Kläger sein Begehren auf Zahlung einer Entschädigung von 30.000 DM für die Zeit bis zu dem 31. Die Beklagten haben widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch eine weitergehende Entschädigung nicht zustehe. April 1970 die Klage dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Kläger von der Stadt eine EnteignungsentSchädigung dafür verlangt, daß ihm durch Bescheid des Landkreises vom 18. Hinsichtlich des nicht in die Schutzzone II fallenden Teils des Flurstücks 8/1 hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif angesehen. Januar 1973 (III ZR 113/70 = BGHZ 60, 126) ist die Revision der Stadt zurückgewiesen worden; auf die Revision des Klägers ist das angefochtene Teilurteil, soweit es die Stadtwerke betrifft, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Kläger hat danach beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 53.725,73 DM zu verurteilen. September 1976 hat das Berufungsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 14.000 DM verurteilt; die weitergehende Auf die Revisionen der Parteien hat der erkennende Senat mit Urteil vom 14. Hiergegen richtet sich die Revision der Stadt mit dem Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. 1. Das Berufungsgericht bejaht einen Entschädigungsanspruch des Klägers gegen die beklagte Stadt in Höhe von 30.000 DM wegen enteignenden Eingriffs in die Nutzung des Flurstücks 78/5 und des Flurstücks 8/1, soweit dieses in der Schutzzone II des Wasserwerks liegt. a) Der erkennende Senat hat zwar im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Eine derartige Einwendung zu dem Grund des Anspruchs ist indessen ausgeschlossen, soweit das (rechtskräftige) Grundurteil vom 23. Soweit hierin über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist, ist auch der erkennende Senat an diesen Ausspruch gebunden (BGHZ 7, 332, 334/335; Senatsurteile vom 14. Diese Bindung entfällt auch nicht deshalb, weil der Senat seine grundsätzliche Rechtsauffassung zur EnteignungsentSchädigung bei Auskiesungsverboten (hier: BGHZ 60, 126) nach Seiner zurückverweisenden Entscheidung in dieser Sache geändert hat. b) Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, dem Kläger könne ein Zinsanspruch "der Höhe nach” nicht zuerkannt werden, weil ihm nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 58, 300 eine Enteignungsentschädigung als Hauptforderung nicht zustehe. Der hier geltend gemachte und zugesprochene Zinsanspruch soll dem Kläger einen Ausgleich dafür geben, daß er den an die Stelle der entgangenen Grundstückssubstanz (vgl. Der Sachverständige Dr. BfB» dem das Berufungsgericht insoweit folgt, hat bei der Schätzung des Verkehrswertes der Flächen bei reiner Ackernutzung die besondere Bedeutung dieser Flächen für die Bewirtschaf tung des Hofes des Klägers berücksichtigt, wie sich namentlich aus seiner mündlichen Anhörung am 19. Die beklagte Stadt wird auch nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht etwaige Wertsteige-rungen der betroffenen Flächen nach dem Jahre 1963 nicht berücksichtigt. Juli 1978 hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, daß dem Kläger eine Verzinsung der Entschädigung ,!in Anpassung an den erst allmählich sich vollendenden Eingriff (An- Dem würde es, wie der Revision zuzugeben ist, widersprechen, wenn das Berufungsgericht dem Kläger 4 % Zinsen aus der Gesamtentschädigung für den vollen Berechnungszeit-raum zugesprochen hätte. Das Berufungsgericht hat lediglich 30.000 IM Zinsen zuerkannt und sich einer Entscheidung über die weitergehende Forderung enthalten. Dezember 1968 und die darauf entfallende Verzinsung, Jedoch nötigt dies nicht zur Zurückverweisung, weil die Verteilung des Substanzverlustes auf die Abbauzeit als solche nicht streitig ist und die diesem allmählichen Substanzverlust entsprechende Verkehrswertminderung, was die Höhe der darauf entfallenden Zinsen betrifft, Jedenfalls einen Betrag von 30.000 DM erreicht. Dabei kommt es nicht darauf an, wie dieser Entschädigungsbetrag sich auf die Substanzeinbuße der beiden Grundstücke verteilt; denn der Kläger hat mit dem Antrag vom 9.
BUNDESGERICHTSHOF SS IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 23. September 1982 Schorm, Justizamtsinspektor als Urknndabeamter der Geschäftsstelle III ZR 165/80 URTEIL in dem Rechtsstreit 1. der Stadt _ vertreten durch den Oberstadtdirektor, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten zu 1) und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. Dr. und der S ■■mH| HM AG, vertreten durchda^vorstandsmitglied Dipl.-Volkswirt Fridtjof ASBIS’ HMMstr. 14, HMIM» - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz - Beklagten zu 2), Rechtsanwälte Dr. und gegen dg^andwirt Kgj^j^^edrich M Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1982 durch die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg für Recht erkannt: Die Revision der beklagten Stadt gegen das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 1980 wird zurückgewiesen. Die beklagte Stadt trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer eines eingetragenen Hofes, zu dem die insgesamt 121.622 qm großen Flurstücke 78/5 und 8/1 gehören. In ihrer Nähe betrieb bis Ende September 1964 die erstbeklagte Stadt in Ausübung eines im Dezember 1929 verliehenen Wassergewinnungsrechts ein Wasserwerk. Der frühere Eigenbetrieb wird seitdem durch die zweitbeklagten Stadtwerke in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, deren Alleinaktionär die Stadt ist, fortgeführt. Wegen Gefährdung der Trinkwasserversorgung versagte der Landkreis dem Rechtsvorgänger des Klägers durch Bescheid vom 18. März 1963 die Genehmigung zur Anlage einer Kiesgrube auf den genannten Grundstücken bis 3 auf ein etwa 7 Morgen großes Teilstück der Parzelle 8/1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger hat seine dagegen eingelegte Berufung vor Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zurückgenommen. Die seit dem 1. November 1969 in Kraft befindliche Verordnung des Regierungspräsidenten in Hannover über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes weist die Flurstücke des Klägers in dem bisherigen Umfang der Schutzzone II zu. In dieser Zone ist die Anlage von Kiesgruben verboten. Der Kläger h$t für das Flurstück 78/5 ab 1. April 1964 und für das Flurstück 8/1 ab 1. Oktober 1965 bis zu dem Inkrafttreten der genannten Verordnung eine Entschädigung in Höhe des Zinsverlustes der ihm entgangenen Nutzungen verlangt. Er hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 20.000 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger sein Begehren auf Zahlung einer Entschädigung von 30.000 DM für die Zeit bis zu dem 31. Oktober 1969 erweitert. Die Beklagten haben widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch eine weitergehende Entschädigung nicht zustehe. Das Berufungsgericht hat durch Teilund Zwischenurteil vom 23. April 1970 die Klage dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Kläger von der Stadt eine EnteignungsentSchädigung dafür verlangt, daß ihm durch Bescheid des Landkreises vom 18. März 1963 die Erlaubnis verweigert worden ist, auf dem Flurstück 78/5 und auf einem Teil des Flurstücks 8/1 Kiesgruben anzulegen. Hinsichtlich des nicht in die Schutzzone II fallenden Teils des Flurstücks 8/1 hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif angesehen. Im übrigen hat es die gegen die Stadtwerke gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen lind der Widerklage der Stadtwerke stattgegeben. Durch Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 1973 (III ZR 113/70 = BGHZ 60, 126) ist die Revision der Stadt zurückgewiesen worden; auf die Revision des Klägers ist das angefochtene Teilurteil, soweit es die Stadtwerke betrifft, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Kläger hat danach beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 53.725,73 DM zu verurteilen. Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie haben ihre Feststellungswiderklagen zurückgenommen, nachdem der Kläger erklärt hat, er beanspruche über den 31. Oktober 1969 hinaus keine Zinsen. Durch Urteil vom 22. September 1976 hat das Berufungsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 14.000 DM verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Revisionen der Parteien hat der erkennende Senat mit Urteil vom 14. Juli 1978 das genannte Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (III ZR 177/76). Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil vom 16. Oktober 1980 die beklagte Stadt verurteilt, an den Kläger 30.000 DM zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Revision der Stadt mit dem Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 1. Das Berufungsgericht bejaht einen Entschädigungsanspruch des Klägers gegen die beklagte Stadt in Höhe von 30.000 DM wegen enteignenden Eingriffs in die Nutzung des Flurstücks 78/5 und des Flurstücks 8/1, soweit dieses in der Schutzzone II des Wasserwerks liegt. Es hält sich insoweit an das (rechtskräftige) Grundurteil vom 23. April 1970 für gebunden und sieht von einer neuerlichen Prüfung des Anspruchsgrundes ab. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Der erkennende Senat hat zwar im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 (1 BvL 77/78 = BVerfGE 58, 300) ausgesprochen, daß die rechtmäßige Versagung der Erlaubnis (Bewilligung) zur Auskiesung aus Gründen der Ordnung SS des Wasserhaushalts den Grundeigentümer zu einer Enteignungsentschädigung nicht berechtigt (Senatsurteile vom 3. Juni 1982 - III ZR 28/76 = WM 1982, 963 und III ZR 170/77 = WM 1982, 966; s. auch Senatsurteil vom 1. Juli 1982 - III ZR 10/81 = WM 1982, 988). Bei dieser rechtlichen Beurteilung stände dem Kläger ein Anspruch auf EnteignungsentSchädigung nicht zu. Eine derartige Einwendung zu dem Grund des Anspruchs ist indessen ausgeschlossen, soweit das (rechtskräftige) Grundurteil vom 23. April 1970 wirkt. Soweit hierin über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist, ist auch der erkennende Senat an diesen Ausspruch gebunden (BGHZ 7, 332, 334/335; Senatsurteile vom 14. Juli 1978 - III ZR 177/76-und vom 3. Juni 1982 -III ZR 98/79 = WM 1982, 985). Diese Bindung entfällt auch nicht deshalb, weil der Senat seine grundsätzliche Rechtsauffassung zur EnteignungsentSchädigung bei Auskiesungsverboten (hier: BGHZ 60, 126) nach Seiner zurückverweisenden Entscheidung in dieser Sache geändert hat. Dies würde zwar die Selbstbindung des Revisionsgerichts an die rechtliche Beurteilung, die seiner aufhebenden Entscheidung zugrunde gelegt ist (§ 565 Abs. 2 ZPO), beseitigen (vgl. GemS-OGB BGHZ 60, 392, 395). Die BindungsWirkung des Grundurteils steht indessen einer abweichenden Beurteilung des Anspruchsgrundes im Nachverfahren entgegen, weil in ihm nicht mehr auf Streitpunkte eingegangen werden kann, die in das Verfahren über den Grund gehören und schon in der letzten mündlichen Verhandlung vor Erlaß des Grundurteils hätten geltend gemacht werden können (Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl. § 58, 5 b; Senatsurteil vom 3. Juni 1982 - III ZR 98/79 - aaO). b) Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, dem Kläger könne ein Zinsanspruch "der Höhe nach” nicht zuerkannt werden, weil ihm nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 58, 300 eine Enteignungsentschädigung als Hauptforderung nicht zustehe. Der hier geltend gemachte und zugesprochene Zinsanspruch soll dem Kläger einen Ausgleich dafür geben, daß er den an die Stelle der entgangenen Grundstückssubstanz (vgl. dazu das 2. Revisionsurteil vom 14. Juli 1978) getretenen Geldbetrag nicht zugleich mit dem Eingriff erhalten hat. Diese Zinsen1' sind Teil des Anspruchs auf angemessene Entschädigung (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1972 - III ZR 106/70 = NJW 1972, 1946). Uber den Grund dieses Entschädigungsanspruchs ist - in den Grenzen des damals mit 30.000 DM bezifferten Antrags - durch das Grundurteil bindend entschieden. Soweit die Berechtigung des "Zinsanspruchs0 voraussetzt, daß überhaupt eine entschädigungspflichtige Enteignung stattgefunden hat, handelt es sich nicht, wie die Revision meint, um eine Frage der Höhe der Enteignungsentschädigung, sondern um eine im Grundurteil abschließend entschiedene Frage des Anspruchsgrundes. Daraus folgt, daß im Höheverfahren die "Zinsen" als Teil der EnteignungsentSchädigung nach dem Wert der -insoweit als geschuldet zu untersteilenden - Kapitalentschädigung zu berechnen sind. Auf dieser rechtlichen Beurteilung beruht auch das 2. Revisionsurteil vom 14. Juli 1978 (S. 8 des Umdrucks). 2. Die dem Kläger in den Grenzen der BindungsWirkung des Grundurteils zustehende ZinsentSchädigung bestimmt sich somit nach der Minderung des Verkehrswertes der 8 SS von dem Auskiesungsverbot unmittelbar betroffenen Flurstücke 78/5 und 8/1. Hiervon geht das Berufungsurteil aus. Die Verkehrswertminderung als Folge des AuskiesungsVerbots veranschlagt es - bezogen auf die Wertverhältnisse des Jahres 1963 - für das Flurstück 78/5 auf 4,75 DM/qm und für das Flurstück 8/1 auf 6 DM/qm. Die darauf gegründete Schätzung der Gesamtentschädigung von 536.963 DM (43.815 qm A 4,75 DM und 54.807 qm A 6 DM) hält den Angriffen der Revision stand. Der Sachverständige Dr. BfB» dem das Berufungsgericht insoweit folgt, hat bei der Schätzung des Verkehrswertes der Flächen bei reiner Ackernutzung die besondere Bedeutung dieser Flächen für die Bewirtschaf tung des Hofes des Klägers berücksichtigt, wie sich namentlich aus seiner mündlichen Anhörung am 19. Juni 1980 ergibt. Die beklagte Stadt wird auch nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht etwaige Wertsteige-rungen der betroffenen Flächen nach dem Jahre 1963 nicht berücksichtigt. Nach seinen revisionsrechtlich unbedenklichen Feststellungen, die sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B^/^ vom 23. April 1980 gründen, wäre bei dieser Wertentwicklung die durch das Verbot des Kiesabbaus verursachte Verkehrswertminderung eher noch höher zu veranschlagen als die für das Jahr 1963 errechnete, so daß durch den vom Berufungsgericht gewählten Bewertungszeitpunkt jedenfalls keine zu hohe Forderung begründet wird. 3. Im 2. Revisionsurteil vom 14. Juli 1978 hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, daß dem Kläger eine Verzinsung der Entschädigung ,!in Anpassung an den erst allmählich sich vollendenden Eingriff (An- wachsen der Substanzeinbuße entsprechend dem Verbot eines auf 8 Jahre zu veranschlagenden Kiesabbaus)w gebühre (S. 11 des Urteilsumdrucks). Dem würde es, wie der Revision zuzugeben ist, widersprechen, wenn das Berufungsgericht dem Kläger 4 % Zinsen aus der Gesamtentschädigung für den vollen Berechnungszeit-raum zugesprochen hätte. Dies ist indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat lediglich 30.000 IM Zinsen zuerkannt und sich einer Entscheidung über die weitergehende Forderung enthalten. Es fehlt zwar eine ausdrückliche tatrichterliche Feststellung über die Verteilung des Substanzverlustes für die Zeit vom 1. April 1964 bis 31. Dezember 1968 und die darauf entfallende Verzinsung, Jedoch nötigt dies nicht zur Zurückverweisung, weil die Verteilung des Substanzverlustes auf die Abbauzeit als solche nicht streitig ist und die diesem allmählichen Substanzverlust entsprechende Verkehrswertminderung, was die Höhe der darauf entfallenden Zinsen betrifft, Jedenfalls einen Betrag von 30.000 DM erreicht. Dabei kommt es nicht darauf an, wie dieser Entschädigungsbetrag sich auf die Substanzeinbuße der beiden Grundstücke verteilt; denn der Kläger hat mit dem Antrag vom 9. Februar 1970, der Gegenstand des Grundurteils ist, ersichtlich einen einheitlichen Entschädigungsanspruch für das über beide Flurstücke verhängte Abbauverbot geltend gemacht. Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe Halstenberg