BGB § 823 De Der streupflichtige Anlieger hat hei Glätte den Bürgersteig am Rande nach der Fahrbahn zu bestreuen, wenn sich hier eine H<ftxtelle für öffentliche Omnibuslinien befindeto Die Streupflicht des Anliegers entfällt nicht deshalb, weil der Omnibusunternehmer durch Benutzung einer Haltestelle die gefährliche Glätte verursacht oder vergrößert hat und deshalb möglicherweise ebenfalls zur Beseitigung der von ihm verursachten Glätte verpflichtet isto Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« Juli 1967 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr» ftrndt ,Dr» Hußla und Dr. Reinhardt für Recht erkannt? Die beklagte Bundesbahn als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks sei zu dem Streuen verpflichtet gewesen« Sie verlangt mit ihrer Klage Ersatz der AufWendungen für die Haushaltshilfe und ein angemessenes Schmerzensgeld» Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 419?40 DM nebst Zinsen und eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen« Der Omnibus habe fast einen halben Meter vom Bürgersteig entfernt gehalten, und die Klägerin sei auf der glatten Fahrbahn zu Pall gekommen; hier hätte die Stadt streuen müssen« Sie selbst habe den Gehweg ordnungsmäßig bestreut, wenn auch nicht in seiner ganzen Breite« Die Klägerin habe den Unfall durch eigene Unachtsamkeit verschuldet« Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, der Klägerin 419?40 DM nebst 4 # Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld von 2 «000 DM zu zahlen« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage nach weiterer Bev/e is auf nähme abgewiesen« Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Die Beklagte als Anlieger sei für den Bürgersteig streupflichtig gewesene Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Omnibus beim Halten dicht an den Bürgersteig herangefahren, die Klägerin beim Aussteigen auf den Bürgersteig getreten und hier infolge der Schneeglätte zu Pall gekommene Die Beklagte habe damals nur einen Mittelstreifen des etwa 2,20 m breiten Bürgersteigs mit abstumpfenden Mitteln bestreut, nicht auch den am Bordstein entlang laufenden Teilo Damit habe die Beklagte ihre Streupflicht ordnungsgemäß erfüllt, weil den Pahrgästen durchaus zuzu demuten gewesen sei, die wenigen Schritte zwischen Ümnibüs und bestreutem Teil mit besonderer Vorsicht zu machen, zu demal dort nur vier bis fünf Busse täglich hielten» mung und des Bestreuens mit abstumpfenden Mitteln bei Glätte - der Gemeindeo Die Gemeinden können nach § 5 des Gesetzes durch Ortsstatut diese Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Anliegern auferlegeno Davon hat die Gemeinde Öeld>e durch Ortsstatut vom 16» Januar 1914 bzwo 7« Juli 1926 Gebrauch gemacht, wonach die Reinigungspflicht nunmehr der Beklagten als Grundstückseigentümerin obliegto § 2 dieses Ortsstatuts bestimmt weiter, daß eine Polizeiverordnung Art, Maß und die räumliche Ausdehnung der polizeimäßigen Reinigung bestimmen soll» Dazu war zunächst eine Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde vom 21» Februar 19&&* ergangen, die spätestens 1934 nach § 34 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom Io Juli 1931 außer Kraft getreten war» Am 12» Dezember 1954 hatte der Regierungspräsi-dc^fökMünster eine neue Polizoiverordnung erlassen» Danach sind Schnee und Schneematsch täglich in der Zeit von 7 1/2 bis 19o00 Uhr von den Gehbahnen zu entfernen; Glätte ist während den gleichen Zeiten durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln zu beseitigen; Schnee darf an der Grenze von Gehweg und Fahrbahn abgelagert werden, jedoch nicht an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel0 Diese Verordnung galt zur Zeit des Unfalls in Ergänzung des Ortsstatutso Das Oberlandesgericht hat zwar Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Verordnung geäußert, weil es Gewiß hat der Senat damals an einer Stelle bemerkt, einem Fußgänger könnte zugemutet werden, wenige S£hritte bis z$m bestreuten Teil zu gehen, aber das bezog sich auf einen anderen Sachverhalt, nämlich auf die Streupflicht auf der Fahrbahn und aufaeinem zu dem Parken benutzten großen Platz. Im vorliegenden Fall geht es um die Streupflicht auf einem reinen Fußgängerweg an einem Bahnhofsvorplatz, auf dem sich eine allgemeine Haltestelle für Linienomnibusse befindet; hier richten sich Art und Maß der Streupflicht nach den Besonderheiten dieses Einzelfalles * wiesen, daß hier eine größere Glätte und Gefahr nur dadurch entstanden sei, daß Linienomnibusse den Bürgersteig vor dem Grundstück der Beklagten für ihre Haltestellen benutzten; es sei für den Anlieger unzu demutbar, zusätzliche Leistungen für die Omnibusunternehmer zu erbringen, so daß entweder der Unternehmer oder wieder die Gemeinde streupflichtig sein müsse» Richtig ist allerdings, daß derjenige, der eine Gefahr schafft oder nur vergrößert, seinerseits zur Beseitigung dieser Gefahr verpflichtet ist» Las hat die Rechtsprechung gerade bei den Verkehrssicherungspflichten bzw» bei der Streupflicht wiederholt bejaht (vgl» Auch nach § 41 Abs» 1 Satz 2 StVO hat derjenige, der für eine Verkehrsstörung verantwortlich ist, diese Störung und insbesondere den störenden Gegenstand unverzüglich zu beseitigeno Danach waren möglicherweise hier auch die Omnibusunternehmer verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um diewdurch ihren Haltestellenbetrieb eintretende größere odefc schnellere Glätte auf dem Bürgersteig zu beseitigen* Diese Reinigungspflicht des Unternehmers beseitigte aber nicht die Reinigungspflicht des Anliegers, sonderma trat nur neben diese Pflicht» Denn bei der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, zu der auch die Streupflicht gehört, gilt der Gi’undsatz, daß der Verkehrssicherungspflichtige nicht dadurch von seiner Pflicht befreit wird, daß ein anderer die Gefahr verursacht und deshalb seinerseits zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet ist, etwa wenn ein Verkehrsteilnehmer ein gefährliches Hindernis auf eine Straße gebracht hat-. Der Verkehrssicherungspflichtige kann zwar versuchen, diesen Störer oder die Polizei zur sofortigen Beseitigung des Hindernisses zu veranlassen; gelingt ihm das nicht umgehend, dann muß er aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht tätig werden, soweit das zur Beseitigung der Gefahr notwendig ist; er kann sich allerdings hinterher an den Störer v/egen Ersatzes seiner Auf Wendungen usw. '©abei hat die Rechtsprechung stets angenommen, daß dann mehrere Verpflichtete nebeneinander vorhanden sind, damit nicht der eine sich auf den anderen verläßt, weil dann oftmals keiner rechtzeitig tätig wird» Diese Rechtsprechung dient dem Interesse und dem Schutz des Verkehrsteilnehmerso Beispielsweise hatte das Reichsgericht in einem ähnlichen Pall angenommen, daß der Straßeneigentümer verkehrssicherungspflichtig blieb, auch wenn ein Unternehmer einen Fährbetrieb an der Straße eröffnete, dadtitch die Verkehrsgefahr vergrößerte und deshalb selbst für die Sicherung des auch von ihm eröffneten Verkehrs zu sorgen hatte (RU Recht 19H Nr« 1982)» Ebenso hatte das Reichsgericht eine Schiffahrtsgesellschaft neben dem Eigentümer für die Verkehrssicherheit eines städtischen Platzes für verantwortlich erklärt, den die Schiffahrtsgesellschaft für ihren Schiffahrtsbeteieb benutzte (RGZ 118, 9l)o Der Bundesgerichtshof hat ferner den für eine öffentliche Straße Verkehrssicherungspflichtigen auch in dem Pall haften lassen, daß Landwirte beim Viehtreiben eine übermäßige, gefährliche mit Glätte verbundene Verschmutzung der Straße verursachten; gewiß hatten die Landwirte für die Beseitigung der von ihnen verursachten gefährlichen Verschmutzung zu sorgen, aber das befreite den sonst Verantwortlichen nicht von seiner Pflicht (BGH Urt.v. Oktober 1961 - III ZR 122/60 * LM BGB § 823 De Nr. 60). Verpflichtete sich unter Umständen gemäß § 839' Abs. 1 Satz BGB darauf berufen könnte, daß der Verletzte von anderer Seite Ersatz seines Schadens erlangen kann, Bas gilt aber nicht mehr für die Anlieger, auf die die Gemeinde die Heinigungspflicht durch Ortsstatut abgewälzt hat. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde ihre Streupflicht.nach Maßgabe des Y/egereinigungsgesetzes abwälzt und nun für ein gemeindeeigenes Grundstück wieder selbst die Streupflicht zu erfüllen hat; dieser Pflicht entledigt sich die Gemeinde als Anlieger bzw, Grundstückseigentümer nur privatrechtlich (BGH Urt,v, 30, Oktober 1961 - III ZR 137/60 « VersR 1962, 70‘, Eine andere Präge ist es, ob etwa der Anlieger, der zu höheren Aufwendungen deshalb genötigt wird, weil ein Omnibusunternehmer den Bürgersteig vor seinem Grundstück für eine Haltestelle benutzt, Ersatz seiner Aufwendungen von dem Verkehrsunternehmen erlangen kann.
2034 062 / f - Nachschlagewerk? ja BGHZs nein BGB § 823 De Der streupflichtige Anlieger hat hei Glätte den Bürgersteig am Rande nach der Fahrbahn zu bestreuen, wenn sich hier eine H<ftxtelle für öffentliche Omnibuslinien befindeto Die Streupflicht des Anliegers entfällt nicht deshalb, weil der Omnibusunternehmer durch Benutzung einer Haltestelle die gefährliche Glätte verursacht oder vergrößert hat und deshalb möglicherweise ebenfalls zur Beseitigung der von ihm verursachten Glätte verpflichtet isto BGH, UrtoVo 13o Juli 1967 - XII ZR 165/66 - OLG Hamm LG Münster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 13* Juli 1967 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle J£LMJl§5l§§. URTEIL in dem Rechtsstreit der Prau Antonia__R DBBstraße geh* G| m Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion Hannover in Hg|m|, JÜlBstraße f, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr* o Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« Juli 1967 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr» ftrndt ,Dr» Hußla und Dr. Reinhardt für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15o März 1966 aufgehoben» Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12» Zivilkammer des Landgerichts in Münster/Westf» vom 30» Oktober 1964 wird zurückgewiesen» Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines Glatteisunfalles geltend» Die Klägerin stürzte am Mittag des 7o Januar 1963 in der Gemeinde Oelde beim Aussteigen aus einem privaten Linienomnibus an der Haltestelle vor dem Bahnhofsgebäude» Es herrschte damals wintDrliches Wetter und auf dem Gehsteig lag festgetre.tener Schnee« Die Klägerin erlitt bei dem Sturz einen komplizierten Knöchel-und Unterschenkelbruch, der einen Krankenhaus auf enthalt von 12 Wochen erforderlich machte« In dieser Zeit wandte sie für eine Halbtagshilfe im Haushalt 419,40 DM auf«. Die Klägerin hat behauptet, sie habe beim Aussteigen den Bürgersteig betreten, der nicht bestreut gewesen sei« Sie sei nur infolge der Glätte gestürzt<> Die beklagte Bundesbahn als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks sei zu dem Streuen verpflichtet gewesen« Sie verlangt mit ihrer Klage Ersatz der AufWendungen für die Haushaltshilfe und ein angemessenes Schmerzensgeld» Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 419?40 DM nebst Zinsen und eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen« NfM Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat vorg ertragen? Der Omnibus habe fast einen halben Meter vom Bürgersteig entfernt gehalten, und die Klägerin sei auf der glatten Fahrbahn zu Pall gekommen; hier hätte die Stadt streuen müssen« Sie selbst habe den Gehweg ordnungsmäßig bestreut, wenn auch nicht in seiner ganzen Breite« Die Klägerin habe den Unfall durch eigene Unachtsamkeit verschuldet« Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, der Klägerin 419?40 DM nebst 4 # Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld von 2 «000 DM zu zahlen« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage nach weiterer Bev/e is auf nähme abgewiesen« Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Ent s cheidungsgründeg Io Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet? Die Beklagte als Anlieger sei für den Bürgersteig streupflichtig gewesene Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Omnibus beim Halten dicht an den Bürgersteig herangefahren, die Klägerin beim Aussteigen auf den Bürgersteig getreten und hier infolge der Schneeglätte zu Pall gekommene Die Beklagte habe damals nur einen Mittelstreifen des etwa 2,20 m breiten Bürgersteigs mit abstumpfenden Mitteln bestreut, nicht auch den am Bordstein entlang laufenden Teilo Damit habe die Beklagte ihre Streupflicht ordnungsgemäß erfüllt, weil den Pahrgästen durchaus zuzu demuten gewesen sei, die wenigen Schritte zwischen Ümnibüs und bestreutem Teil mit besonderer Vorsicht zu machen, zu demal dort nur vier bis fünf Busse täglich hielten» IIo Die Entscheidung kann nicht bestehen bleiben0 1, Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig» a) Nach § 49 Abs» 2 des am Io Januar 1962 in Kraft getretenen neuen Straßengesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen vom 28<, November 1961 (GVB1 305) bleiben die Vorschriften des Preu3sischen Y/egereinigungsgesetzes vom Io Juli 1912 (GS 187) unberührt» Danach obliegt die polizeimäßige Reinigung öffentlicher Wege, die innerhalb der geschlossenen Ortslage überwiegend dem inneren Verkehr dienen, - einschließlich der Sehneeräu- m mung und des Bestreuens mit abstumpfenden Mitteln bei Glätte - der Gemeindeo Die Gemeinden können nach § 5 des Gesetzes durch Ortsstatut diese Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Anliegern auferlegeno Davon hat die Gemeinde Öeld>e durch Ortsstatut vom 16» Januar 1914 bzwo 7« Juli 1926 Gebrauch gemacht, wonach die Reinigungspflicht nunmehr der Beklagten als Grundstückseigentümerin obliegto § 2 dieses Ortsstatuts bestimmt weiter, daß eine Polizeiverordnung Art, Maß und die räumliche Ausdehnung der polizeimäßigen Reinigung bestimmen soll» Dazu war zunächst eine Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde vom 21» Februar 19&&* ergangen, die spätestens 1934 nach § 34 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom Io Juli 1931 außer Kraft getreten war» Am 12» Dezember 1954 hatte der Regierungspräsi-dc^fökMünster eine neue Polizoiverordnung erlassen» Danach sind Schnee und Schneematsch täglich in der Zeit von 7 1/2 bis 19o00 Uhr von den Gehbahnen zu entfernen; Glätte ist während den gleichen Zeiten durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln zu beseitigen; Schnee darf an der Grenze von Gehweg und Fahrbahn abgelagert werden, jedoch nicht an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel0 Diese Verordnung galt zur Zeit des Unfalls in Ergänzung des Ortsstatutso Das Oberlandesgericht hat zwar Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Verordnung geäußert, weil es sich um Aufgaben der Gemeinden gehandelt habe und die Verordnung nicht in ortsüblicher Y/eise bekannt gemacht v/orden sei» Diese Bedenken sind unbegründet» Denn das Wegereinigungsgesetz schreibt zwar in § 2 vor, daß die Polizeibehörden sich hinsichtlich der Art, des Maßes und der räumlichen Ausdehnung der polizeilichen Reinigung mit? ihren Anforderungen - unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse - innerhalb der Grenzen des Notwendigen zu halten haben, doch enthält diese Bestimmung weder eine Ermächtigung noch eine Verpflichtung zu dem Erlaß einer ergänzenden Verordnung noch schließt sie eine allgemeine Regelung durch Verordnung der danach zuständigen Stelle aus» Nach § 29 des Preußischen Po-lizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 in der für den Aufgabenbereich der Polizei in Nordrhein-Westfalen geltenden Neufassung vom 7° November 1953 (GS 403} konnte der Regierungspräsident für seinen Bezirk eine entsprechende PolizeiverOrdnung erlassen» Von dieser Ermächtigung hat er hier durch die Verordnung vom 12» Dezember 1954 Gebrauch gemacht» Nach § 35 des Polizeiverwaltungsgesetzes in der Passung vom 7o November 1953 genügte dabei die Bekanntmachung im Regierungsamtsblatt; das war hier geschehen (Regierungsamtsblatt 19543 377).« Diese letzte Bestimmung schreibt zwar vor, daß auf die erfolgte Veröffentlichung auf sonstige ortsübliche Vteise hinzuweisen sei, doch ist dieser zusätzliche Hinweis für das Wirksamworden und die Rechtsgültigkeit einer Polizeiverordnung ohne Einfluß» Diese Vorschriften enthalten keine ausdrückliche Bestimmung darüber, an v/elcher Stelle eines Bürgersteiges jeweils zu streuen ist» Das richtet sich danach, was unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Beseitigung der Glatteisgefahren notwendig ist* wie es »ifl §»2 #öeä Wegereinigungsgesetzes heißt „ / b) Die Rechtsprechung hat insoweit über Art und Umfang der Streupflicht folgende Grundsätze entwickelts Die Streupflicht ist Ausfluß der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht«, Der Pflichtige hat deshalb durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen» Das gilt inhaltlich auch für die polizeigemäße Reinigungspflicht* um die es sich hier handelt» Für Fußgänger müssen die Fußgängerwege (Bürgersteige bzw» Fußgängerstreifen) und die belebten* über Fahrbahnen führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege innerhalb der geschlossenen Ortschaft bestreut werden» Dabei müssen die Teile bestreut werden* die gefährlich werden können» Allerdings genügt es* eine sichere Verbindung zwischen den verschiedenen Straßenteilen zu schaffen* wenn diese den Verkehr tragen kann und die Verkehrsteilnehmer nicht zu übermäßigen Umwegen nötigt» Ebenso brauchen die Fußgängerüberwege nicht in voller Breite bestreut zu werden* sondern es genügt das Bestreuen eines Streifens. Deshalb braucht aöch der Pflichtige große Plätze, die nicht im Zuge von Straßen liegen, keinesfalls für die Fußgänger völlig zu bestreuen; er muß sie dort sichern, wo der Verkehr ein gefahrloses Betreten des Platzes verlangt, wobei auch hier eine sichere Verbindung ausreicht. Das alles ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe für alle diese Fragen zuletzt BGH Warn 1965 Nr„ 243 * NJW 1966, 202; BGH VersR 1967, 226 = BGH Warn 1966 Nr» 226). 2o Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze verkannt , a) Gewiß genügt es im Regelfall, wenn der Pflichtige auf einem Gehweg einen Streifen in einer Breite bestreut, die es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbeizukommen. Es genügt auch regelmäßig, daß dann nur der Mittelstreifen bestreut wird» Eine Änderung ist aber nötig, wenn der Sachverhalt dazu im einzelnen Anlaß bietet. Denn der Pflichtige hat so zu streuen, daß die Gefahren beseitigt werden, und es sind alle diejenigen leile zu bestreuen, die gefährlich werden können. Deshalb muß ein Bürgersteig am Rande der Fahrbahn bestreut werden, wenn sich hier eine Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsunternehmens befindet. Dabei bleibt es dem Pflichtigen überlassen, ob er nur einen Streifen am Bordstein - statt in der Mitte - streut oder von der Haltestelle Zugänge nach dem bestreuten Mittelstreifen streut. Denn gerade beim Einund Aussteigen aus einem Omnibus kann Glätte auf dem Bürgersteig besonders gefährlich werden. Die Fahrgäste treten beim Aussteigen regelmäßig zunächst nur mit einem Bein auf den Bürgersteig, sie sind vielfach in diesem Augenblick durch Gepäckstücke behindert, auch entsteht erfahrungsgemäß beim Ausund Einsteigen leicht ein Gedränge; das alles kann schneller als sonst dazu führen, daß ein Fahrga&b den Halt verlieren kann. Das häufige Betreten durch viele Menschen macht den Boden auch schneller wieder glatt, weil das Streugut verstreut oder vertreten wirdo Schon aus diesen Gründen muß der Bürgersteig bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel auch am Rande der Fahrbahn bestreut werden* b) Das Berufungsgericht irrt mit der Annahme, hier sei die Haltestelle nicht verkehrswi^htöfcg gewesen» Schon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts halten dort täglich mehrere Linien und mindestens vier bffis fünf Busse täglich* Außerdem handelt es sich um einen Fußweg auf einem Bahnhofsvorplatz, der regelmässig lebhafteren Verkehr aufweist * Damit handelte es sich jedenfalls um einen Verkehr mit einem Umfang, auf den der Streupflichtige beim Streuen erhebliche Rücksicht nehmen muß. Der Hinv/eis des Oberlandesgerichts auf die Entscheidung des Senats zu dem Bestreuen eines Parkplatzes (BGH Warn 1965 Nr«, 243) geht fehl. Gewiß hat der Senat damals an einer Stelle bemerkt, einem Fußgänger könnte zugemutet werden, wenige S£hritte bis z$m bestreuten Teil zu gehen, aber das bezog sich auf einen anderen Sachverhalt, nämlich auf die Streupflicht auf der Fahrbahn und aufaeinem zu dem Parken benutzten großen Platz. Im vorliegenden Fall geht es um die Streupflicht auf einem reinen Fußgängerweg an einem Bahnhofsvorplatz, auf dem sich eine allgemeine Haltestelle für Linienomnibusse befindet; hier richten sich Art und Maß der Streupflicht nach den Besonderheiten dieses Einzelfalles * c Die Beklagte hat in der Verhandlung vor dem Nevj>sionsgericht noch besonders auf den Umstand hinge- 10 wiesen, daß hier eine größere Glätte und Gefahr nur dadurch entstanden sei, daß Linienomnibusse den Bürgersteig vor dem Grundstück der Beklagten für ihre Haltestellen benutzten; es sei für den Anlieger unzu demutbar, zusätzliche Leistungen für die Omnibusunternehmer zu erbringen, so daß entweder der Unternehmer oder wieder die Gemeinde streupflichtig sein müsse» Liese Erwägungen sind irrig; mit ihnen kann die Verpflichtung der Beklagten zu dem Streuen nicht beseitigt werden,, Gewiß wird ein Anlieger stärker belastet, wenn sich auf dem von ihm zu bestreuenden Fußgängerweg eine Haltestelle eines Öffentlichen Verkehrsunternehmens befindet» Lagegen kann sich der Anlieger schon nach dem V/egereinigungsgesetz wehren«, Lenn nach § 5 Abs» 3 des Gesetzes bedarf die Gemeinde zur Abwälzung der ftötfiiVi-gungspflicht auf die Anlieger einer staatlichen Genehmigung» Liese Genehmigung soll nach dieser Bestimmung versagt werden, wenn die Streupflicht mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse zweckmäßiger durch die Gemeinde erfüllt oder wenn der Anlieger durch eine Übertragung übermäßig belastet v/ürde» Solange die Beklagte nicht auf diesem Wege eine Beschränkung der Abwälzung der Streupflicht erreicht hat, muß sie das Ortsstatut als Gemeinderecht gegen sich gelten lassen» Richtig ist allerdings, daß derjenige, der eine Gefahr schafft oder nur vergrößert, seinerseits zur Beseitigung dieser Gefahr verpflichtet ist» Las hat die Rechtsprechung gerade bei den Verkehrssicherungspflichten bzw» bei der Streupflicht wiederholt bejaht (vgl» RGZ 118, 915 RG LZ 1Ö16; 1371; BGH Urt,v» 24» Juni 1953 11 - VI ZR 135/52 » LM BGB § 823 De Nr. 7. Auch nach § 41 Abs» 1 Satz 2 StVO hat derjenige, der für eine Verkehrsstörung verantwortlich ist, diese Störung und insbesondere den störenden Gegenstand unverzüglich zu beseitigeno Danach waren möglicherweise hier auch die Omnibusunternehmer verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um diewdurch ihren Haltestellenbetrieb eintretende größere odefc schnellere Glätte auf dem Bürgersteig zu beseitigen* Diese Reinigungspflicht des Unternehmers beseitigte aber nicht die Reinigungspflicht des Anliegers, sonderma trat nur neben diese Pflicht» Denn bei der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, zu der auch die Streupflicht gehört, gilt der Gi’undsatz, daß der Verkehrssicherungspflichtige nicht dadurch von seiner Pflicht befreit wird, daß ein anderer die Gefahr verursacht und deshalb seinerseits zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet ist, etwa wenn ein Verkehrsteilnehmer ein gefährliches Hindernis auf eine Straße gebracht hat-. Der Verkehrssicherungspflichtige kann zwar versuchen, diesen Störer oder die Polizei zur sofortigen Beseitigung des Hindernisses zu veranlassen; gelingt ihm das nicht umgehend, dann muß er aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht tätig werden, soweit das zur Beseitigung der Gefahr notwendig ist; er kann sich allerdings hinterher an den Störer v/egen Ersatzes seiner Auf Wendungen usw. wenden (BGH Urt»v» 18» Oktober 1956 - III ZR 100/55 - IM BGB § 839 Eg Nr» 95 Urt»v» 13- Dezember 1956 - Ill ZR 112/55 « VersR 1957, 109; Urt»v» 30. September 1957 - III ZR 62/56 a LM BGB § 823 De Nr. 30). '©abei hat die Rechtsprechung stets angenommen, daß dann mehrere Verpflichtete nebeneinander vorhanden sind, damit nicht der eine sich auf den anderen verläßt, weil dann oftmals keiner rechtzeitig tätig wird» Diese Rechtsprechung dient dem Interesse und dem Schutz des Verkehrsteilnehmerso Beispielsweise hatte das Reichsgericht in einem ähnlichen Pall angenommen, daß der Straßeneigentümer verkehrssicherungspflichtig blieb, auch wenn ein Unternehmer einen Fährbetrieb an der Straße eröffnete, dadtitch die Verkehrsgefahr vergrößerte und deshalb selbst für die Sicherung des auch von ihm eröffneten Verkehrs zu sorgen hatte (RU Recht 19H Nr« 1982)» Ebenso hatte das Reichsgericht eine Schiffahrtsgesellschaft neben dem Eigentümer für die Verkehrssicherheit eines städtischen Platzes für verantwortlich erklärt, den die Schiffahrtsgesellschaft für ihren Schiffahrtsbeteieb benutzte (RGZ 118, 9l)o Der Bundesgerichtshof hat ferner den für eine öffentliche Straße Verkehrssicherungspflichtigen auch in dem Pall haften lassen, daß Landwirte beim Viehtreiben eine übermäßige, gefährliche mit Glätte verbundene Verschmutzung der Straße verursachten; gewiß hatten die Landwirte für die Beseitigung der von ihnen verursachten gefährlichen Verschmutzung zu sorgen, aber das befreite den sonst Verantwortlichen nicht von seiner Pflicht (BGH Urt.v. 23. Oktober 1961 - III ZR 122/60 * LM BGB § 823 De Nr. 60). Allerdings handelt es sich bei der im Preußischen Wegereinigungsgesetz geregelten Pflicht zur polazei-mäßigen Reinigung der Straßen um eine Amtspflicht der Gemeinde, so daß die Gemeinde selbst als ursprünglich 13 - Verpflichtete sich unter Umständen gemäß § 839' Abs. 1 Satz BGB darauf berufen könnte, daß der Verletzte von anderer Seite Ersatz seines Schadens erlangen kann, Bas gilt aber nicht mehr für die Anlieger, auf die die Gemeinde die Heinigungspflicht durch Ortsstatut abgewälzt hat. Diese Anlieger sind durchweg Privatpersonen, die bei Erledigung dieser Aufgabe keine öffentliche Gewalt ausüben, sondern eine durch die Rechtsordnung begründete Pflicht mit ihren eigenei Kräften im privaten Bereich erfüllen. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde ihre Streupflicht.nach Maßgabe des Y/egereinigungsgesetzes abwälzt und nun für ein gemeindeeigenes Grundstück wieder selbst die Streupflicht zu erfüllen hat; dieser Pflicht entledigt sich die Gemeinde als Anlieger bzw, Grundstückseigentümer nur privatrechtlich (BGH Urt,v, 30, Oktober 1961 - III ZR 137/60 « VersR 1962, 70‘, Eine andere Präge ist es, ob etwa der Anlieger, der zu höheren Aufwendungen deshalb genötigt wird, weil ein Omnibusunternehmer den Bürgersteig vor seinem Grundstück für eine Haltestelle benutzt, Ersatz seiner Aufwendungen von dem Verkehrsunternehmen erlangen kann. Darum geht es hier nicht, 3o Das Urteil muß daher aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wieder hergestollt v/erden. Denn die Entscheidung des Landgerichts entspricht im Ergebnis der Sachund Rechtslage, Insbesondere bestehen gegen die Bejahung eines Verschuldens keine Bedenken, Die Bemessung des Schmerzensgeldes auf 2,000 DM / - H - zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler, und der weiter verlangte Betrag war unstreitig geworden^ Tatsachen für ein Mitverschulden der Klägerin sind weder festgestellt noch ersichtlich«, Danach muß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten zurückgewiesen werden* Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind in sinngemäßer Anwendung des § 97 ZPO der Beklagten aufzuerlegen (UrtoV* IO* Juni 1954 - III ZR 89/53 und vom 9» März 1959 - Ill ZR 17/58 = VersR 1959, 467/9). Dr» Pagendarm Dr«, Kreft Dr«, Arndt Dr«, Hußla Dr«, Reinhardt