Durch schriftliche Erklärung vom 5» Februar I960 trat die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagte aus Miete bzw« Pacht sowie für Belegungsschäden und sonstige Ansprüche an das Bankhaus & Co« - im folgen- Bas Grundstück wies bei der BUckgabe am 30«Juni i960 erhebliche Schäden auf« Nach Einholung von Kostenvoranschlägen reichte die Klägerin am 27» September I960 beim AVL eine Aufstellung der Schadenskosten ein, die zusammen mit einer Ergänzungsaufstellung den Betrag von 975 773,83 BM erreichten, und beantragte Entschädigung« Am 1« Februar 1963 setzte das AVL in einem schriftlichen Leistungsangebot "für die bis jetzt begutachteten Schäden aus der Beschlagnahme zeit im Statgs-Schadens verfahren nach dem Finanzvertrag" eine Teilentschädigung von 314 616,33 BM fest« Bas Leistungsangebot mit Rechtsmittelbelehrung wurde der Bank am 1« Februar 1963 durch die Behörde, der Klägerin am 4. In dem Wechsel des Antrags auf Leistung an die Bank liege zudem eine Klagänderung, die, wenn auch vom Gericht zugelassen, die Wirkung habe, daß erst bei ihrer Zustellung die Klage, also weit verspätet, erhoben sei. Wie aus der Tatsache, daß die Klägerin das in Art. 8 Abs.6 FV vorgesehene Anmeldeverfahren allein betrieben hatte, und aus der Erklärung der Bank unbedenklich geschlossen werden kann, hatte die Bank die Klägerin ermächtigt, die Forderung - auch durch Klage - geltend zu machen. Die Klägerin hat die zweimonatige Klagefrist eingehalten, die mit der Zustellung des Leistungsangebots vom 1. Denn sie wurde entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch die Zustellung des Angebots an die Bank am 1 • Februar 1963» sondern erst durch die Zustellung an die Klägerin selbst am 4. Zwar ist auch bei der Sicherungsabtretung der Neugläübiger rechtlich voller Inhaber der abgetretenen Forderung (ständige* Rspr; BGB RGRK aaO An. 33)* Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die Zustellung des Leistungsangebots an die Bank die Klagefrist auch mit Wirkung gegen die Klägerin in Lauf gesetzt habe. 24, Januar 1963 - III ZR 209/61 = LM Nr. 27 zu dem FV; DRiZ 1964, 118, 119), Hier hat das Amt die Klägerin, die die Forderung angemeldet und das in Art, 8 Abs.7, 8 FV vorgesehene Verwaltungs-verfahren .-allein betrieben hatte, mit Recht als Beteiligte behandelt und ihr das Leistungsangebot mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die Behörde war zwar nicht gehindert, die Bank als Beteiligte zu dem Verfahren nach Art. 8 Abs.6,7 FV neben der Klägerin zuzuziehen. der Bank, die sich an dem jahrelang laufenden Verwaltungs-Verfahren nicht beteiligt hatte, auch von der Behörde vorher in keiner Weise zugezogen worden war, den das Verfahren abschließenden Bescheid zugeotollt hat. Die erste, materiell-rechtliche, Wirkung kommt, wenn die Ersatzforderung sicherungshalber abgetreten ist und der Geschädigte sie anmeldet, auch dem Sicherungsnehmer solange zugute, als die Anmeldung nicht durch einen unanfechtbar*gcwordenen Bescheid der Behörde abgelehnt ist. Er kann das sein, wenn die Anmeldung durch den Geschädigten als seinen Vertreter vorgenommen worden ist, oder wenn er von der Behörde zu dem Verfahren zugezogen worden ist oder wenn er sich von sich aus daran beteiligt hat. daß die Bank nunmehr ebenfalls als Beteiligte - und zwar als die maßgebende Beteiligte - zu dem Verfahren zugezogen sei, Bas spricht entscheidend dafür, daß der Zustellung des Bescheids an die Bank nur nachrichtliche Bedeutung zukoznmt, Bemgcgcnübor fällt nicht ins Gewicht, daß auch die der Bank zugestellte Ausfertigung des Bescheids unfolgerichtig mit einer Belehrung über die Klagemöglichkeit versehen war«, Bie von der Beklagten vertretenes Meinung müßte zu dem offenbar unbilligen Ergebnis führen, die Klagefriot auch dann als durch die Zustellung an die Bank in Lauf gesetzt anzusehen, wenn der Bescheid nur der Bank zugestellt worden wäre und die Klägerin nichts davon erfahren hätte, Bas kann nicht rechtens sein, Bie Klage ist auch nicht aus einem sonstigen Grunde unzulässig, Eo kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin kraft der Ermächtigung, die ihr dio Bank erteilt hat, berechtigt war, Zahlung an sich zu verlangen, oder ob sie auf Leistung an die Bank hätte klagen müssen, was sie auch ohne Ermächtigung hätte tun können (RGZ 155, 50, 52; BGHZ 32, 67, 71)« Selbst wenn die Klägerin von der Bank nur ermächtigt war, auf Zahlung an diese zu klagen, dann war die Klage in der ursprünglichen Fassung, d,h, mit dem Antrag auf Zahlung an die Klägerin selbst, zwar unbegründet, weil dio Klägerin etwas ihr nicht Zustehendeo für sich gefordert hat, dio Klage war abervhicht unzulässig, Bor Mangel der Zulässigkeit hätto nach dem Ablauf der Klagefrist nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden können, wie die Beklagte zutreffend geltend macht® Bas gilt jedoch nicht entsprechend für eine von Anfang an zulässige, aber zunächst unbegründete Klage, In dem hier interessierenden Es handelt sich nicht etwa, wie die Beklagte meint, darum, daß nach dem Ablauf der Klagefrist ein bisher nicht rechtshängiger Anspruch in den Rechtsstreit eingeführt worden sei, sondern um eine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 26, 31t 37) selbst noch im Revisionsrechtszug zulässige Modifikation des Klageantrags, die die . Es ist daher unschädlich, daß die Klägerin erst nach dem Ablauf der für sie geltenden Klagefrist den Klageantrag umgestellt und nunmehr Leistung an die Bank gefordert hat«. 8 AbSo 3 PV grundsätzlich der Zeitpunkt zu gelten hat, in dem die Beschlagnahme aufgehoben worden ist» Wurde das Grundstück dann weiterhin von den Stationierungsstreitkräften aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages mit dem Eigentümer benutzt, dann hindert das nicht, daß der Belegungsschaden gemäß Art» 8 Abs» 3 PV als im Augenblick der Entlassung aus der Beschlagnahme entstanden gilt» Andernfalls müßte man folgerichtig zu dem Ergebnis gelangen, daß der Geschädigte, dem das Betreten seines Grundstücks von den Stationierungsstreitkräften auch wahrend der Laufzeit des Mi et- oder Pachtvertrags verwehrt worden ist, rechtlich gehindert soi, seinen Schaden geltend zu machen. Denn;»damit hat sich die Freigabe, d.h. das Ende der Inanspruchnahme rechtlich und wirtschaftlich ausgewirkt und kann daher auch für die Anwendung der genannten Bestimmung grundsätzlich nicht als noch ungeschehen behandelt werden. der Klägerin bei der Übersendung des Freigabescheins am 16o März 1958 mitgeteilt, eine erneute Antragstol-lung für Belegungsschäden i»S» des 20 Absatzes des Freigabescheines entfalle im Hinblick auf den bereits von der Klägerin gestellten Antrag» Daran muß sich die Beklagte festhaltcn lasse» Sie hat nicht geltend gemacht, daß sich die Anmeldung vom 4» März 1957 in der Folgezeit erledigt habe, und muß deshalb die Anmeldung als wirksam gegen sich gelten lassen» Die Anmeldung konnte, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend ausführt, auch später - solbct noch im Rechtsstreit -erhöht, und es konnten weitere Posten nachgemeldet werden» Bereits aus diesem Grunde ist dieAnmeldung vom 27» September I960 nicht verspätet»
2054 085 BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES lllJü URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11o Mai 1967 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes* minister der Finanzen, dieser vertreten durch das Finanzministerium Baden-Württemberg, dieses^jrertreten durch das Regierungspräsidium Kordbaden, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Br, Br, gegen dolf Li _ Straße Rohtabake, I, Inh» Adolf ji Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollnächtigtes • Rechtsangay^to und Dr0Hü^ ““ 0 .Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30«. Januar 1967 unter Mitwirlcung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr«. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr« Heinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21* Juli 1965 wird zurückge- wieserio Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges 0 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines in DflHK Straße^m^ gelegenen Industrie-grundstücks mit Wohn- und Verwaltungsgebäude, Lagerhallen und Schuppen. Das Grundstück befand sich nach Beschlagnahme am 5o Mai 1945 bis zu dem 30« Juni I960 in Besitz der amerikanischen Streitkräfte, zuerst aufgrund einer Gebrauchsrequisition, später - bis 30. November 1957 ■ aufgrund eines Leistungsbescheids gemäß § 85 des Bundesleistungsgesetzes und vom 1« Dezember 1957 bis 30«Juni I960 aufgrund eines unter dem April /2« Juli 1958 geschlossenen Pachtvertrages« Durch schriftliche Erklärung vom 5» Februar I960 trat die Klägerin ihre Forderung gegen die Beklagte aus Miete bzw« Pacht sowie für Belegungsschäden und sonstige Ansprüche an das Bankhaus & Co« - im folgen- den Bank - in MQHH)ab« In äer Erklärung hei0t es u « a o • "Zur Sicherung dieses Kredits trete ich hiermit meine Forderungen ««« unwiderruflich an Sie ab11« Bas Amt für Verteidigungslasten in Mannheim (AVL) erhielt am selben Tag Nachricht von der Abtretung« Bas Grundstück wies bei der BUckgabe am 30«Juni i960 erhebliche Schäden auf« Nach Einholung von Kostenvoranschlägen reichte die Klägerin am 27» September I960 beim AVL eine Aufstellung der Schadenskosten ein, die zusammen mit einer Ergänzungsaufstellung den Betrag von 975 773,83 BM erreichten, und beantragte Entschädigung« Am 1« Februar 1963 setzte das AVL in einem schriftlichen Leistungsangebot "für die bis jetzt begutachteten Schäden aus der Beschlagnahme zeit im Statgs-Schadens verfahren nach dem Finanzvertrag" eine Teilentschädigung von 314 616,33 BM fest« Bas Leistungsangebot mit Rechtsmittelbelehrung wurde der Bank am 1« Februar 1963 durch die Behörde, der Klägerin am 4. Februar 1963 durch die Post zugestellto Bie Abgeltung der Schäden aus der Vertragszeit wurde einem gesonderten Verfahren Vorbehalten« Später erging ein weiteres Leistungsangebot über eine Restentschädigung für die BelegungsSchäden aus der Beschlagnahmezeit in Höhe von 32 203,45 DM« Wegen der aberkannten Beträge erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. April 1963» beim Gericht am folgenden Tag eingegangen, Klage auf Leistung an sich, und zwar zuletzt mit dem Antrag auf Zahlung von 560 000 2M abzüglich angemessener, ins Ermessen des Gerichts gestellter Abschreibungen, nebst Zinsen sov/ie von nicht bezifferten Schadensersatzbeträgen wegen Schwammbefall, für Elektroinstallation und für Schönheitsreparaturen als Entschädigung für Schäden aus der Belegungs- und aus der Vertrags zeit«, Lie Klägerin hat dem Gericht eine Erklärung der Bank vom 27« Juni 1963 eingereicht, in der es u.a, heißt: "Wir erklären hiermit in unserer Eigenschaft als Sicherungs- und Abtretungsgläubigerin, daß wir mit der am 3» April 1963 durch die Firma Adolf Ho L^Hperfolgten Erhebung einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland (Aktenzeichen o 0 o«») und mit der Durchführung dieses Rechtsstreits seitens der Firma A.H. L0| als Klägerin einverstanden sind« Die Firma LMf^ist demgemäß auch künftig zur Führung dieses Rechtsstreits im eigenen Namen berechtigt«" Unter dem 2o Juli 1963 hat die Klägerin ihren Antrag dahin geändert, daß sie nunmehr Leistung an die Bank begehrte Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hält die Klage für verspätet, weil als Zustellung, welche die zweimonatige Klagefrist des Art« 8 Abs« 10 des Finanzvertrags vom 26. Mai 1952 idF der Bekanntmachung vom 30« März 1955 (BGBl II 381; - im folgenden FV - in Lauf setze, nicht die än die Klägerin, sondern allein die an die Bank zu gelten habe. Außerdem sei die Klägerin nicht berechtigt, im eigenen Namen zu klagen. In dem Wechsel des Antrags auf Leistung an die Bank liege zudem eine Klagänderung, die, wenn auch vom Gericht zugelassen, die Wirkung habe, daß erst bei ihrer Zustellung die Klage, also weit verspätet, erhoben sei. Darüber hinaus sei die Klage nicht begründet. Das Landgericht hat die Klageänderung zugelassen und die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Scha-. densersatzansprüche aus der Zeit naoh dem 30. November 1957, also aus der Geltungszeit des Pachtvertrages, geltend gemacht hatte. Im übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Sache zur Verhandlung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollstäxidige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidunfis^ründ e; I. Das Berufungsgericht behandelt die Klage mit Recht als zulässig. Es geht davon aus, daß die Klägerin die mit der Klage verfolgten Ansprüche sieherungs-halher an die Bank abgetreten habe. Diese Auslegung der Abtretungserklärung vom 5. Februar I960 läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird auch von der Revision nicht mehr angegriffen. Nach ständiger Rechtsprechung kann im Falle der Sicherungsabtretung der Neugläubiger den Altgläubiger ermächtigen, die Forderung eigenen Namens einzuklagen (BGHZ 4, 153, 164; 26, 31 37). Wie aus der Tatsache, daß die Klägerin das in Art. 8 Abs. 6 FV vorgesehene Anmeldeverfahren allein betrieben hatte, und aus der Erklärung der Bank unbedenklich geschlossen werden kann, hatte die Bank die Klägerin ermächtigt, die Forderung - auch durch Klage - geltend zu machen. Diese Feststellung, die die Zulässigkeit der Prozeßstandschaft der Klägerin und damit eine Prozeß-voraussotzung betrifft, ist auch dem Revisionsgericht möglich. Die Klägerin war damit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, "Anspruchsberechtigte" i.S. des Art. 8 Abs. 6 FV. Die Klägerin hat die zweimonatige Klagefrist eingehalten, die mit der Zustellung des Leistungsangebots vom 1. Februar 1963 begann (Art. 8 Abo. 10 FV). Die Frist ist dadurch gewahrt worden, daß die Klage am 3. April 1963 bei Gericht eingereicht und am 10. April 1963, also demnächst, zugestellt worden ist (§ 261 b Abs. 3 ZPO). Denn sie wurde entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch die Zustellung des Angebots an die Bank am 1 • Februar 1963» sondern erst durch die Zustellung an die Klägerin selbst am 4. Februar 1963 in Lauf gesetzt; auf die Frage, ob bei der Zustellung an die Bank die wesentlichen Förmlichkeiten gewahrt sind, kommt es daher nicht an. Zwar ist auch bei der Sicherungsabtretung der Neugläübiger rechtlich voller Inhaber der abgetretenen Forderung (ständige* Rspr; BGB RGRK aaO Anm. 33)* Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die Zustellung des Leistungsangebots an die Bank die Klagefrist auch mit Wirkung gegen die Klägerin in Lauf gesetzt habe. Ebenso wie die Anmeldefrist des Art, 8 Abs, 6 FV kann auch die Klagefrist des lAzfcoB Abs, 10 FV für verschiedene Beteiligte zu verschiedenen Zeitpunktenföeginnen, die Anmeldefrist je nachdem die Beteiligten die zur Anmeldung genügende Kenntnis vom Schadensereignis töid Schaden erlangt haben, die Klagefrist je nachdem, wann ihnen der Bescheid des Amtes für Verteidigungolasten zugestellt worden ist (für die Anmeldefrist vgl, BGH TJrt. v. 24, Januar 1963 - III ZR 209/61 = LM Nr. 27 zu dem FV; DRiZ 1964, 118, 119), Hier hat das Amt die Klägerin, die die Forderung angemeldet und das in Art, 8 Abs. 7, 8 FV vorgesehene Verwaltungs-verfahren .-allein betrieben hatte, mit Recht als Beteiligte behandelt und ihr das Leistungsangebot mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Durch diesen förmlichen Akt ist die Klagefrist für die Klägerin in Lauf gesetzt worden. Die Behörde war zwar nicht gehindert, die Bank als Beteiligte zu dem Verfahren nach Art. 8 Abs. 6,7 FV neben der Klägerin zuzuziehen. Sie hat daoaäber nicht mit einer den Beginn der Klagefrist bestimmenden Wirkung getan, indem sie A der Bank, die sich an dem jahrelang laufenden Verwaltungs-Verfahren nicht beteiligt hatte, auch von der Behörde vorher in keiner Weise zugezogen worden war, den das Verfahren abschließenden Bescheid zugeotollt hat. Diesem Akt kommt vielmehr unter den gegebenen tatsächlichen Umständen nur nachrichtliche Bedeutung zu. Die ordnungsgemäße Schadensanmeldung nach Art. 8 Abs. 6 PV hat eine doppelte Wirkung:. Sie verhindert die Piktion des Anspruchsverzichts, die bei der Versäumung der Anmeldefrist eintritt, und zwingt die Behörde, ein Verfahren zur PestStellung des Schadens einzuloiten. Die erste, materiell-rechtliche, Wirkung kommt, wenn die Ersatzforderung sicherungshalber abgetreten ist und der Geschädigte sie anmeldet, auch dem Sicherungsnehmer solange zugute, als die Anmeldung nicht durch einen unanfechtbar*gcwordenen Bescheid der Behörde abgelehnt ist. Dagegen ist der Sicherungsnehmer nicht ohne weiteres Beteiligter des Schadensermittlungsverfahrens. Er kann das sein, wenn die Anmeldung durch den Geschädigten als seinen Vertreter vorgenommen worden ist, oder wenn er von der Behörde zu dem Verfahren zugezogen worden ist oder wenn er sich von sich aus daran beteiligt hat. Er ist dagegen nicht ohne weiteres Vorfahrensbetei-ligtcr, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, sondern der Geschädigte kraft Ermächtigung des Neugläubigers die Porderung im eigenen Namen geltend macht, wie dies nach der angeführten Rechtsprechung möglich und hier geschehen ist. Die Behörde hat die Bank nicht nur nicht zu dem Schadensfcststollungsverfahren zugezogen, sondern auch noch im Bescheid selbst allein die Klägerin als Antragstellerin bezeichnet, sio auch nicht darauf hingewiesei, daß die Bank nunmehr ebenfalls als Beteiligte - und zwar als die maßgebende Beteiligte - zu dem Verfahren zugezogen sei, Bas spricht entscheidend dafür, daß der Zustellung des Bescheids an die Bank nur nachrichtliche Bedeutung zukoznmt, Bemgcgcnübor fällt nicht ins Gewicht, daß auch die der Bank zugestellte Ausfertigung des Bescheids unfolgerichtig mit einer Belehrung über die Klagemöglichkeit versehen war«, Bie von der Beklagten vertretenes Meinung müßte zu dem offenbar unbilligen Ergebnis führen, die Klagefriot auch dann als durch die Zustellung an die Bank in Lauf gesetzt anzusehen, wenn der Bescheid nur der Bank zugestellt worden wäre und die Klägerin nichts davon erfahren hätte, Bas kann nicht rechtens sein, Bie Klage ist auch nicht aus einem sonstigen Grunde unzulässig, Eo kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin kraft der Ermächtigung, die ihr dio Bank erteilt hat, berechtigt war, Zahlung an sich zu verlangen, oder ob sie auf Leistung an die Bank hätte klagen müssen, was sie auch ohne Ermächtigung hätte tun können (RGZ 155, 50, 52; BGHZ 32, 67, 71)« Selbst wenn die Klägerin von der Bank nur ermächtigt war, auf Zahlung an diese zu klagen, dann war die Klage in der ursprünglichen Fassung, d,h, mit dem Antrag auf Zahlung an die Klägerin selbst, zwar unbegründet, weil dio Klägerin etwas ihr nicht Zustehendeo für sich gefordert hat, dio Klage war abervhicht unzulässig, Bor Mangel der Zulässigkeit hätto nach dem Ablauf der Klagefrist nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden können, wie die Beklagte zutreffend geltend macht® Bas gilt jedoch nicht entsprechend für eine von Anfang an zulässige, aber zunächst unbegründete Klage, In dem hier interessierenden 10 - Zusammenhang kommt es jedenfalls für die Entscheidung lediglich darauf an, oh die Klage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung begründet ist« Es ist bei der zulässigen Klage ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen für die Begründetheit des erhobenen Anspruchs vor oder nach dem Ablauf der Klagefrist eingetreten sind«, Es handelt sich nicht etwa, wie die Beklagte meint, darum, daß nach dem Ablauf der Klagefrist ein bisher nicht rechtshängiger Anspruch in den Rechtsstreit eingeführt worden sei, sondern um eine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 26, 31t 37) selbst noch im Revisionsrechtszug zulässige Modifikation des Klageantrags, die die . Identität des erhobenen Anspruches nicht berührt * Es ist daher unschädlich, daß die Klägerin erst nach dem Ablauf der für sie geltenden Klagefrist den Klageantrag umgestellt und nunmehr Leistung an die Bank gefordert hat«. II. Die Klage kann auch entgegen dem Hilfsvortrag der Revision nicht wegen Versäumung der 90tägigen An«=. :-i-!ÖelSbiföi'St(Art. 8 Abs« 8 PV) abgewiesen werden * Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß als Zeitpunkt der Freigabe des beanspruchten Grundstücks im Sinne des Art„ 8 AbSo 3 PV grundsätzlich der Zeitpunkt zu gelten hat, in dem die Beschlagnahme aufgehoben worden ist» Wurde das Grundstück dann weiterhin von den Stationierungsstreitkräften aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages mit dem Eigentümer benutzt, dann hindert das nicht, daß der Belegungsschaden gemäß Art» 8 Abs» 3 PV als im Augenblick der Entlassung aus der Beschlagnahme entstanden gilt» Andernfalls müßte man folgerichtig zu dem Ergebnis 11 gelangen, daß der Geschädigte, dem das Betreten seines Grundstücks von den Stationierungsstreitkräften auch wahrend der Laufzeit des Mi et- oder Pachtvertrags verwehrt worden ist, rechtlich gehindert soi, seinen Schaden geltend zu machen. Denn Art* 8 Abs. 3 FV wirkt nicht nur zugunsten dos Eigentümers, indem . er ihn der Notwendigkeit enthebt, die Zeit des Eintritts der Schäden darzulegen und zu beweisen, sondern auch zu soinen Lasten, indem er die Fälligkeit des Ersatzanspruches für die möglicherweise schon lange Jahre bestehenden Schäden hinausschiebt. Wird wie hier die Inanspruchnahme durch einen Pachtvertrag abgelöst, dann tritt die Wirkung des Art. 8 Abs. 3 FV mit dem Inkrafttreten des Vortrages oder, wenn er rückwirkend abgeschlossen wird, mit dem Vertrags-schlusse ein. Denn;»damit hat sich die Freigabe, d.h. das Ende der Inanspruchnahme rechtlich und wirtschaftlich ausgewirkt und kann daher auch für die Anwendung der genannten Bestimmung grundsätzlich nicht als noch ungeschehen behandelt werden. Es kann sich allerdings die Frage ergeben, ob sich die Beklagte wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles so behandeln lassen muß, als liege die Freigabe erst in der tatsächlichen Rückgabe, wenn etwa die Stationierungstruppen dem Eigentümer jede Möglichkeit der Schadensfeststellung genommen haben. Bas bedarf hier aber keiner Prüfung. Wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen feststellt-, ? hat die Klägerin bereits unter dem 4. März 1957 ihren damals feststellbaren Schaden unter Beifügung eines Kostenvoranschlags mit einer vorläufigen Schadenshöhe von 145 846 DM angemeldet; das war zwar noch vor dem Ende der Belegungszeit (30. November 1957)5 indessen hat das Amt für Verteidigungslasten 12 A £ / der Klägerin bei der Übersendung des Freigabescheins am 16o März 1958 mitgeteilt, eine erneute Antragstol-lung für Belegungsschäden i»S» des 20 Absatzes des Freigabescheines entfalle im Hinblick auf den bereits von der Klägerin gestellten Antrag» Daran muß sich die Beklagte festhaltcn lasse» Sie hat nicht geltend gemacht, daß sich die Anmeldung vom 4» März 1957 in der Folgezeit erledigt habe, und muß deshalb die Anmeldung als wirksam gegen sich gelten lassen» Die Anmeldung konnte, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend ausführt, auch später - solbct noch im Rechtsstreit -erhöht, und es konnten weitere Posten nachgemeldet werden» Bereits aus diesem Grunde ist dieAnmeldung vom 27» September I960 nicht verspätet» Damit erweist sieh die Revision der Beklagten als unbegründet« Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen« Dr« Pagendarm Bundesrichter Dr« Gähtgens Arndt ist beurlaubt und ortsabv/esend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert« Dr« Pagendarm Keßler Dr« Reinhardt