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BGH · III ZR 165/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 165/63

Juli 1961 richtete der Amtsarzt des Bezirksamtes Zehlendorf von Berlin das nachstehende Schreiben an die Leitende Ärztin der Klinik, Dr.med.habil. Im ersten Fall des Erich fBHA» gebe der am 19«,601961 v/egen eines Schwächezustandes in die Klinik eingev/iesen worden v/ar, tratam 21 „6 „1961 ein Verwirrungszustand auf« Frau Dr. kBB bestimmte am 22o6„1961 die Bekannte des F„, ihn in ihre Wohnung zu nehmen, da sie kein Bett in einer geeigneten Fachklinik gefunden habe; sie führte dann noch aus, daß sich die Bekannte an Polize^oder Feuerwehr wenden könnte; diese würden dann fBIB schon in eine geeignete Klinik bringen! Ein während des Konsiliums auftretender Kreislaufkollaps des Patienten^der dabei vom Stuhl fiel (?), wurde von Frau Dr. nicht erkannt» Sie stand tatenlos daneben und faselte ständig von einer Überweisung in eine psychiatrische Abteilung» Wie in ersten Pall versuchte sie auch hier, die Ehefrau zur Zurücknahme des lebensgefährlich. Die Korrespondenz zwischen dem Amtszart und der Klinik wurde mit dem Schreiben des Amtsarztes vom 17. August 1961 an die Klinik abgeschlossen, in dem es u.a. heißts Für uns ergibt sich au^dieser Tatsache der Schluß, daß Frau Dr. KtfR-Sflfllfc nicht die Eignung als klinische Ärztin besitzt. Ihre Zusammenarbeit mit der Klinik sei reibungslos verlaufen; die Kündigung seitens der Klinik sei allein auf das Schreiben des Amtsarztes vom 18. Juli 1961, insbesondere darauf zurückzuführen, daß der Amtsarzt mit der Schließung der Klinik gedroht habe, falls sie - die Klägerin - nicht entlassen werde. Der vor dem Arbeitsgericht abgeschlossene Vergleich habe im übrigen auch nur die nach den Teilurteil vom 17» Oktober 1961 noch offenen Ansprüche für Urlaubsund Überstundenvergütung erfaßt. 1. Oktober bis 15» November 1961 geltend mache; zu dem anderen darin, daß die Klinik bereit wäre, sie - die Klägerin - wieder als Oberärztin einzustellen, sich jedoch hieran gehindert sehe, weil ihr der Amtsarzt die klinische Eignung abgesprochen habe und sich auch jetzt trotz entsprechender Gegenvorstellungen weigere, seine pflichtwidrigen und sachlich unrichtigen Beurteilungen der Klägerin der Klinik gegenüber zurückzunehraen. Ferner sei die Kündigung der Klägerin nicht auf das Schreiben des Amtsarztes vom 18« Juli 1961 zurückzuführeno Denn die Klinik sei keinesfalls gezvjungen gewesen, die Klägerin zu entlassen. Aus den Akten des Arbeitsgerichts ergebe sich, daß die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Klinik nicht reibungslos verlaufen und die Kündigung auf die mangelnde Eignung der Klägerin als klinische Ärztin zurückzuführen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da nach seiner Ansicht der Amtsarzt allenfalls eine fahrlässige Amtspflichtverletzung begangen habe, die Klägerin jedoch nicht substantiiert dargelegt habe, daß sie nicht schuldhaft eine ßrsatzmöglichkeit gegen die Klinik versäumt habe« Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht mit Teilund Zwischenurteil den bezifferten Zahlungsanspruch (Klageantrag zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich bedenkenfrei, Hiernach sei - so führt das Kammergerieht im einzelnen weiter aus - der Amtsarzt des Bezirksamtes Zehlendorf in Erfüllung der ihm obliegenden gesundheitspolizeilichen Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse berechtigt und verpflichtet gewesen, den ihm bekannt gewordenen angeblichen Pflichtverletzungen der Klägerin nachzugehen, insbesondere der Klinik mitzuteilen, daß er die Entlassung des Patience71 sowie die Überredung der Ehefrau des Patienten dessen Zurücknahme aus der Klinik durch die Klägerin für unvertretbar halte, Der Amtsarzt sei ferner berechtigt gewesen, Vorschläge zur künftigen Vermeidung derartiger (ihm mitgeteilter angeblicher) Mißstände zu machen,, Einen solchen Vorschlag enthalte - wenn auch in massiver Form unter Androhung von Nachteilen für die Klinik -das Schreiben des Amtsarztes vom 18, Juli 1961 durch seine Anregung, die Klägerin unverzüglich zu entlassen, weil nach seiner Meinung allein hierdurch eine künftige Gefährdung anderer Patienten vermieden würde, V/enn auch dem Amtsarzt gesetzlich kein Kontroll- oder Aufsichtsrecht in fachlicher Hinsicht über die Medizinalpersonen seines Bezirks eingeräumt worden sei, wäre dennoch die Feststellung mangelnder Eignung der Klägerin im Schreiben vom 18, Juli 1961 und die Mitteilung hiervon an die Klinik möglicherweise dann rechtmäßig gewesen, wenn der Klägerin tatsächlich derartig schv/ere Verletzungen ihrer Berufspflicht unterlaufen wären, wie sie der Amtsarzt als gegeben angesehen habe. FflU^ und v/esentlichen dahin geklärt worden, daß der Klägerin schwere Pflichtverletzungen nicht vorgeworfen werden könnten» Auf Grund des in der zweiten Instanz unstreitig gewordenen Sachverhalts stehe fest, daß die Klägerin im Palle PflHB durchaus sachgemäß gehandelt habe und Vorwürfe gegen ihr Verhalten in diesem Fall objektiv unbegründet seien, wie das Kammergericht im einzelnen dar-legt» Denn das Verhalten der Klägerin - die Richtigkeit der tatsächlichen Ausführungen des Amtsarztes für diesen Patientenfall unterstellt - rechtfertige für sich allein keineswegs das Verlangen des Amtsarztes an die Klinik, die Klägerin als ungeeignet (für die Stellung als Oberärtzin einer Klinik für innere Medizin) zu entlassen» Denn insoweit sei durch das behauptete Verhalten der Klägerin weder eine solche gesundheitspolizeiliche Gefahr noch ein solcher Mißstand im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen geschaffen worden, daß eine derartig weitgehende, für die Klägerin außerordentlich einschneidende amtliche Maßnahme gerechtfertigt erscheinen könne» Der Amtsarzt habe vielmehr damit die Anwendung eines objektiv unangemessenen Mittels in einer so entschiedenen Form verlangt, daß hierdurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei» Die Einhaltung dieses Grundsatzes sei für den Amtsarzt zudem in § 5 der 2» DVO zu dem Gesundheitsgesetz ausdrücklich vorgecchrieben; denn nach dieser Bestimmung dürften die Vorschläge des Amtsarztes zur Behebung von Mißständen nicht über das Maß des tatsächlichen Bedürfnisses hinausgehen„ Hier aber seien durch die Amtshandlung des Amtsarztes, für diesen ersichtlich, die Interessen der Klägerin nicht nur betroffen worden, sondern die Klägerin sei sogar das Ziel des amtlichen Einschreitens gewesen. Denn die Amtshandlungen des Amtsarztes dienten dem Schutze der Allgemeinheit, und er habe bei gegebenem Anlaß im öffentlichen Interesse einzugreifen, Wenn ihm berufliche Pflichtverletzungen einer in einer Privatklinik angestellten Ärztin bekannt würden, habe er höchstens noch Amtspflichten gegenüber der Klinik, deren reibungsloser Betrieb gewähi--leistet bleiben solle, und vielleicht auch gegenüber den jeweiligen Patienten, die Anspruch auf eine ordnungsmäßige Behandlung hätten. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich die Frage, ob eine Amtspflicht auch gegenüber einem von einer Amtshandlung tatsächlich nachteilig betroffenen Dritten besteht, danach beurteilt, ob dieser zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach der Natur des Amtsgeschäfts, d.h. seinem Zweck und seiner rechtlichen Bestimmung nach, durch dieses berührt werden (BGB RGRK 11. gericht im Ergebnis zutreffend angenommen, daß das - auch hier ohne vorherige Aufklärung vom Amtsarzt gestellte -Verlangen auf Entlassung der Klägerin in keinem irgendwie angemessenen Verhältnis zu dem - unterstellt - einmaligen Versagen der Klägerin als Ärztin stand, daß der Amtsarzt damit objektiv gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel verstoßen und damit eine Amtspflicht gegenüber der Klägerin verletzt hat. (dort unter Ziff» 3 b) war dieser untersagt, an einer Nerven- oder Geisteskrankheit Erkrankte oder auch nur solcher Krankheiten verdächtige Personen aufzunehmen oder zu behandeln, und das behauptete (unterstellte) Versagen der Klägerin als Ärztin ist gerade im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser der Krankenanstalt gemachten dienstlichen Auflagen geschehen, so daß ihr eventuelles Fehlgreifen in einem noch milderen Licht erscheint» Außerdem ist es eine Erfahrungstatsache, daß die regelmäßig eine Klinik für innere liedizin aufsuchenden herzkranken Personen durch die gleichzeitige Anwesenheit von Geisteskranken in besonderem Ilaße gefährdet sind» Wenn die Revision einwendet, die Einwirkung der Klägerin als Ärztin auf die Ehefrau des (angeblich) lebensgefährlich erkrankten Patienten mit dem Ziel der Zurücknahme dieses Patienten aus der Klinik hätte als Verstoß gegen die ärztlichen Pflichten der Klägerin ein amtsärztliches Einschreiten bedingt, und die Klägerin habe insoweit den Beweis nicht erbracht, daß das Schreiben des Amtsarztes vom 18» Juli 1961 ungerechtfertigt sei, so ist dies eine fehlsame Betrachtungsweise und kann ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen» Denn die entscheidende Frage in diesem Zusammenhang ist nicht, ob ein Einschreiten oder eine lediglich berichtende Mitteilung des Amtsarztes an die Klinik von diesem ihm dienstlich bekannt gewordenen Vorkommnis gerechtfertigt war oder nicht, sondern ob ohne vorherige ausreichende Aufklärung des wahren Sachverhalts das von ihm allein oder schon auf Grund eines solchen - unterstellten - Sachverhalts angewendete Mittel, nämlich das Verlangen oder die "Anordnung" der unverzüglichen Entlassung der Klägerin, gerechtfertigt v/ar oder nicht. Denn im Fall des Patienten FflHIP bat das Berufungsgericht in seinen Gründen ausdrücklich bemerkt, die Barstellung der vom Kammergericht vernommenen Klägerin über die Behandlung dieses Falles, die objektive Fehler nicht aufzeige, sei "unstreitig" geworden, und für den Fall MHH unterstellt das Berufungsgericht die tatsächlichen Ausführungen der Beklagten hierzu, soweit konkrete Vorwürfe vom Amtsarzt gegen die Klägerin erhoben worden sindo Abgesehen davon waren die behaupteten, noch dazu verhältnismäßig geringfügigen "Behandlungsfehler" der Klägerin gegenüber Geisteskranken schon der Sache nach nicht geeignet oder ausreichend, die Entlassung der Klägerin aus ihrer Stellung als Internistin zu fordern, worum es hier allein geht«, Mithin ist das Ergebnis des Berufungsgerichts, der Amtsarzt des Bezirksamtes Zehlendorf habe mit seinem Schreiben vom 18* Juli 1961 an die Klinik als Arbeitgeberin der Klägerin objektiv auch Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt, richtig» Hier habe der Amtsarzt ohne eigene Ermittlungen des Sachverhalts einfach den ihm (dienstlich vom Gesundheitsamt des Bezirksamtes Berlin-Kreuzberg) mitgeteilten und der Klägerin ungünstigen Tatbestand zugrundegelegt und vor allem vor seinem maßgeblichen Schreiben vom 18. Die Verhaltensweise der Klägerin im Fall des Patienten FflHHP wäre dann auch für den Amtsarzt ersichtlich nicht fehlerhaft gewesen. b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge des Verschuldens hinsichtlich der unterlassenen vorherigen Aufklärung des Sachverhalts und der Mißachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zeigen keinen Rechtsfehler; vor allem im Hinblick darauf, daß für den Amtsarzt nach der insov/eit irrevisiblen Berliner landesrechtlichen Vorschrift eine Pflicht bestand zur Anhörung der Klägerin vor den Absenden des Schreibens vom 18. Denn - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt - geht es hier nicht darum, daß der Amtsarzt ihm dienstlich bekannt gewordene angebliche Hißotände in der Klinik dieser mitgeteilt und allein eine Abhilfe gefordert hat. 4») Daß diese Amtspflichtverletzung des Amtsarztes die Entlassung der Klägerin aus der Klinik Lindenhaus verursacht hat, ist vom Berufungsgericht in einer eingehenden tatrichterlichen V/ürdigung festgestellt worden. Diese Feststellung kann mit der Erwägung der Revision, daß die Klinik bei den vom Kammergericht festgestellten wirklichen Verhältnissen im Krankenhaus und dem tatsächlichen Verhalten der Klägerin als Ärztin keinen Anlaß gehabt habe, dieser zu kündigen, oder daß sowohl für die Klägerin als auch für die Klinik die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung rückgängig zu machen, revisionsrechtlich nicht bekämpft werden. Denn die Frage des TJrSachenzusammenhangs beantwortet sich hier auf Grund von tatsächlichen Feststellungen im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung, ohne daß insov/eit Erwägungen rechtlicher Art über das Bestehen und das Aus- • 5,) Ferner hat das Kammergericht entgegen der Meinung der Revision auch die Möglichkeit der Klägerin, anderweit Ersatz ihres jedenfalls durch den Verlust des Ge- Ansprüche gegen die Klinik für die Zeit nach dem 30» September 1961 - die in der jetzigen Lage des Rechtsstreits allein zwischen den Parteien streitig sind -stünden der Klägerin nicht zu» Denn die vertraglich zulässige fristgemäße Kündigung der erst seit dem 1» Mai 1961 ange-stellten und noch keinen Kündigungsschutz genießenden Klä-gerin, die von der Klinik am 26» Juli 1961 fristgemäß zu dem 30» September 1961 ausgesprochen worden ist, stelle eine die Klinik zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht dar» Die von der Klinik erfolgte Kündigung verstoße auch nicht gegen die Vorschriften der §§ 138, 242 BGB und sei deshalb nicht nichtig» Die Klinik sei nämlich mit ihrer vertraglichen fristgemäßen Kündigung nur den Konsequenzen aus-gev/ichenj, die ihr der Amtsarzt in seinem Schreiben vom 18» Juli 1961 angedroht habe» Ein solches Verhalten eines Arbeitgebers stelle weder einen Sitten- noch einen Treueverstoß dar. Unverständlich ist die hierzu erhobene Revisionarüge, das Kammergericht habe verkannt, daß die Klägerin dadurch, daß sie durch den Vergleich 500 DM zur Abgeltung aller weiteren Ansprüche bekommen habe, mehr erhalten habe, als ihr nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zustehe. September 1963 gegen die Klinik noch Ansprüche, insbesondere auf Gehalt oder Schadensersatz, hatte, auf die sie nach der Auffassung der Beklagten freiwillig verzichtet habe, nicht darauf an, ob und welcher Ansprüche 3ich die Klägerin im Arbeitsgerichtsprozeß berühmt hat, sondern ob ihr rechtlich solche Ansprüche zustanden oder ob ihr die Verfolgung derartiger Ansprüche zu demutbar war (BGB RGRK 11. Schon an dieser zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, solche Ansprüche hätte die Klägerin gegen die Klinik nicht gehabt, sowie darauf“, daß die für die Entscheidung solcher arbeitsrechtlichen Fragen zuständige Kammer des Arbeitsgerichts nach dem vorgetragenen Inhalt der Arbeitsgerichtsakten der Klägerin von sich aus einen Vergleich svor schlag zur Abgeltung aller etwaigen Ansprüche zunächst auf der Grundlage einer Zahlung von 300 DM und nach Gegenvorstellungen der Klägerin einer solchenvon 500 DM gemacht hat. 6.) Schließlich entfällt der Amtshaftungsanspruch auch nicht - wie die Revision unter Berufung auf § 839 Abs. 1 Satz 2 und insbesondere Abs.3 BGB meint - aus dem Gedanken, daß die Klägerin versäumt habe, durch eine Be- Allgemein ist hier zunächst von Bedeutung, daß die Klägerin sofort den für solche Fälle durchaus üblichen und sachgemäßen Weg beschritten hat, mit einer arbeitsgerichtlichen Klage gegen die Kündigung vorzugehen, aber - soweit .es sich dabei um den jetzt den Streitgegenstand bildenden Schaden für die Zeit nach dem 30» September 1961 handelt - damit nicht durchdringen konnte« Vor allem aber hat die Klägerin unbestritten vorgetragen (Klageschrift Seite 2), was im übrigen auch durch den Sachvortrag der Beklagten bis in die Revisionsinstanz hinein bsstätigt wird, daß sowohl der Amtsarzt als auch die diesem Vorgesetzten Dienststellen der Beklagten trotz entsprechender Gegenvorstellungen sich nicht bereitgefunden haben und auch bis heute nicht bereitfinden, die gegen die Klägerin im Schreiben des Amtsarztes vom 18« Juli 1961 erhobenen schweren Vorwürfe ßurücJizunehmen oder auch nur in irgend einer Form unmittelbar nach Kenntnisnahme der Klägerin von dem Inhalt des Schreibens des Amtsarztes vom 18« Juli 1961 erfolgten Gegenvorstellungen, von ihren Vorwürfen gegen die Klägerin, die ihre Kündigung auslösten, abgerückt wären« Schon aus diesem Grunde und weil die Beklagte dartun müßte, daß Gegenvorstellungen der Klägerin Erfo3g gehabt hätten, was sie bisher selbst nicht behauptet hat, kann hier die Vorschrift des § 839 Abs.3 BGB nicht Platz greifen«

Zitierte Normen: § 839 BGB
KlinikPatientSachverhaltAnspruchAmtsarztSchreibenAmtsarztesKlägerintatsächlich

Volltext der Entscheidung

2165 070
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:nein
BGB § 839 Ca, Fe
 Zur Frage der Amtspflichten eines Amtsarztes gegenüber dem Personal einer privaten Kranken« anstalt im Rahmen des dem Amtsarzt gesetzlich eingeräumten Kontroll- und Aufsichtsrechts gegenüber dieser Anstalt*
BGH ürt. vom 21 * Dezember 1964 - III ZR 165/63
Kammergericht Berlin I*G Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 165/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21 * Dezember
1964
Just oObersekrotür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
B
vertreten durch den Senator für Finanzen,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Ärztin Dr. Dr, Gerda b^MBstraße
- S
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagtc, Rechtsanwalt Freiherr von
2
Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm und der Bun-desrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Kessler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 21o Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.'
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war seit dem 1. ?4ai 1961 bei der Privatklinik "Klinik	in	gegen ein mo-
natliches Durchschnittsgehalt von 1 550 als Oberärztin angestellt.
Am 10. Juli 1961 richtete der Amtsarzt des Bezirksamtes Zehlendorf von Berlin das nachstehende Schreiben an die Leitende Ärztin der Klinik, Dr.med.habil. S0B
"Vom Gesundheitsamt Kreuzberg wurde mir. anliegendes Schreiben übersandt. Danach wurde von Ihrer Klinik ein Patient in häusliche Pflege entlassen, bei dem Lebensgefahr bestand. Er verstarb eine Woche nach der Entlassung aus Ihrer Klinik.
Jede Klinik muß u.E. die Möglichkeit haben, einen Patienten solange bei sich zu behalten, bis sich
 
3ein Zustand gebessert hat oder aber eine Überweisung in eine geeignete Anstalt möglich ist«, Es ist unserer Auffassung nach nicht vertretbar, einen Patienten nach Haus "abzuschieben", nur weil ira Augenblick ein Bett in einer geeigneten Fachklinik nicht vorhanden ist,.
Ich bitte, das Schreiben zu dem Anlaß einer ernsten Belehrung des ärztlichen Personals zu nehmen und wäre Ihnen für Bestätigung verbundene”
Sin weiteres Schreiben des Amtsarztes an die Klinik vom 18o Juli 1961 lautet:
"Zwei Ereignisse in der Klinik Lindenhaus zwingen mich leider. Sie darauf hinzuweisen, daß ein längeres Belassen von Frau Dr. Kunta-SBHB a^-s Oberärtzin einer Klinik für Innere Medizin amtsärztlich nicht mehr verantwortet v/erden kann. Wir haben uns veranlaßt gesehen, in beiden Fällen die Leitende Ärztin,
 Frau Dozentin Dr« SBHB> hinzuzuziehen und um Abhilfe zu ersuchen«,
Im ersten Fall des Erich fBHA» gebe der am 19«,601961 v/egen eines Schwächezustandes in die Klinik eingev/iesen worden v/ar, tratam 21 „6 „1961 ein Verwirrungszustand auf« Frau Dr. kBB bestimmte am 22o6„1961 die Bekannte des F„, ihn in ihre Wohnung zu nehmen, da sie kein Bett in einer geeigneten Fachklinik gefunden habe; sie führte dann noch aus, daß sich die Bekannte an Polize^oder Feuerwehr wenden könnte; diese würden dann fBIB schon in eine geeignete Klinik bringen! Die von der Bekannten veranlaßte nervenfachärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt Kreuzberg ergab ein schweres delirium tremens mit so ochlechtem körperlichen Zustand, daß er sofort in das V/enckebach-Krankenhaus eingewiesen werden mußte«, Dort verstarb der Patient am 29°6.!
Ein ähnlicher Fall ereignete sich am 12„7.^6l^Dabei handelte es sich um den Flüchtling Erich MBHB geb. 15»3.1890, der am 7*7»61 mit der Diagnose "cerebraler Prozeß” zur Aufnahme kam» In der Klinik trat ein vorübergehender Verwirrungszustand auf, in dem 1.1. mit einer Ente nach einer Schwester v/arf. Unsere hinzugezogene Kervenärztin konnte zwar die Diagnose "Cerebralsklerose" bestätigen, aber nicht einen Zustand, der Voraussetzung für eine zwangsweise Unterbringung auf einer geschlossenen Anstalt gewesen wäre; besonders da kein Versuch unternommen worden war, den Patienten mit ausreichenden Medikamenten zu beruhigen.
 
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Ein während des Konsiliums auftretender Kreislaufkollaps des Patienten^der dabei vom Stuhl fiel (?), wurde von Frau Dr.	nicht	erkannt»	Sie stand
 tatenlos daneben und faselte ständig von einer Überweisung in eine psychiatrische Abteilung» Wie in ersten Pall versuchte sie auch hier, die Ehefrau zur Zurücknahme des lebensgefährlich. Erkrankten zu überreden und hielt unser Amt auch noch am nächsten Tag in Aufregung, da sie selbst nicht in der Lage v/ar, sich mit klinischen Mitteln zu helfen» Auf unser sofortiges Ersuchen hin verstärkte Frau Dr» StfBt ihre ärztliche Überwachung, um das Schlimmste zu verhüten» VYir stellten in Aussicht, unsere Vorgänge dem Senator für Gesundheitswesen 2u übermitteln, wenn nicht aus dem Verhalten der Frau Dr.	sehr	bald
 die Konsequenzen gezogen werden.v
Hit Schreiben vom 26. Juli 1961 erwiderte die Klinik, sie habe dem Schreiben vom 10. Juli 1961 entnommen, daß zwischen der Klägerin und dem Bezirksamt Kreuzberg Kontroversen bestünden, die nicht ohne Einfluß auf die Dinge gewesen sein dürften. Dennoch - so teilte die Klinik mit - habe sie sich auf Grund des Schreibens vom 18. Juli 1961 gezwungen gesehen, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin zu kündigen.
Die Korrespondenz zwischen dem Amtszart und der Klinik wurde mit dem Schreiben des Amtsarztes vom 17. August 1961 an die Klinik abgeschlossen, in dem es u.a. heißts
 Für uns ergibt sich au^dieser Tatsache der Schluß, daß Frau Dr. KtfR-Sflfllfc nicht die Eignung als klinische Ärztin besitzt. ... Die Tatsache besteht, daß Frau Dr. Kunta vorwiegend als Ärztin in der Klinik in Erscheinung tritt und in die Lage versetzt wird, unabhängig von der Leitenden Ärztin Entscheidungen treffen zu müssen. Wie die beiden angeführten Beispiele zeigten, ist sie solchen Entscheidungen nicht gewachsen."
Die Klägerin wandte sich zunächst gegen die von der
 Klinik L
am 26.
Juli 1961 zu dem 30. September 1961
ausgesprochene Kündigung mit einer Klage vor dem Arbeit«-
 
gericht Berlin (53(22) Ca 89/61). Sie begehrte mit dieser Klage die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26. Juli 1961 nicht aufgelöst worden sei, v/eil diese allein wegen des Drucks des Amtscfrztes ausgesprochen und deshalb treuund sittenwidrig sei. Schadensersatzansprüche behielt sich die Klägerin in der Klageschrift gegen die Klinik vor. Die Klägerin erweiterte später die Klage um das Septembergehalt, das ihr von der Klinik vorenthalten wurde, sowie um Überstunden- und Urlaubsvergütungen in Höhe von 750 und 500 DM.
Mit Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17« Oktober 1961 wurde die Klinik zur Zahlung des Septembergehaltes von 1 550 DM verurteilt; im übrigen wurde der Rechtsstreit durch einen Vergleich vom 9« Januar 1962 beendet, in dem sich die Klinik zur Zahlung von 500 DD "zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem früheren Arbeitsver-hültnis" verpflichtete und beide Parteien allen weiteren Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis entsagten.
Nunmehr verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz. Sie meint, die beiden Schreiben des Amtsarztes vom 18. Juli und 17« August 1961 stellten Amtspflichtverletzungen ihr gegenüber dar, für deren Folgen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Staatshaftung einzustehen habe.
Dazu hat die Klägerin vorgetragen:
Ihre Zusammenarbeit mit der Klinik sei reibungslos verlaufen; die Kündigung seitens der Klinik sei allein auf das Schreiben des Amtsarztes vom 18. Juli 1961, insbesondere darauf zurückzuführen, daß der Amtsarzt mit der Schließung der Klinik gedroht habe, falls sie - die Klägerin - nicht entlassen werde. Ein Grund hierfür sei jedoch nicht vorhanden gewesen, da im Gegensatz zur Auffassung des Amtsarztes ihre Diagnosen und therapeutischen Maßnahmen sowie
f
 
ihr sonstiges Verhalten hinsichtlich der Patienten liMHIB und MflHHHBz'jLch'kj-g und zweckmäßig gewesen seien« Per Amtsarzt sei nicht befugt, die klinische Eignung approbierter Ärzte seines Bezirks zu begutachten und insbesondere amtliche Schritte bei den Arbeitgebern angestellter Ärzte mit dem Ziel ihrer Entlassung zu unternehmen, noch dazu unter Brohung mit der Schließung der Klinik« Die Befugnisse des Amtsarztes beschränkten sich auf die Kontrolle der ge-sundheitspolizeilichen Vorschriften und auf die Prüfung, ob die Klinik ihre Aufgabe erfülle« Beide Schreiben des Amtsarztes gingen über seine Befugnisse weit hinaus, enthielten außerdem üble Nachreden und Verleumdungen, und seien deshalb rechtswidrig« Weiterhin habe der Amtsarzt vor seinen amtlichen Schreiben pflichtwidrig eigene Ermittlungen überhaupt nicht angestellt, insbesondere sie - die Klägerin -nicht gehört« Bei einem pflichtgemäßen Verhalten in dieser Beziehung wäre der wahre Sachverhalt, daß nämlich die Klägerin in den genannten zwei Fällen sich richtig und zweckmäßig verhalten habe, rechtzeitig festgestellt worden und die Entlassung unterblieben« Die Amtspflichtverletzungen des Amtsarztes seien vorsätzlich begangen» Im übrigen sei eine anderweite Ersatzmöglichkeit auch nicht gegeben; denn weitere Ansprüche gegen die Klinik für die Zeit nach dem 50« September 1961 hätten nicht bestanden, weil die vertraglich vorgesehene fristgemäße* Kündigung einer erst drei Monate tätigen Angestellten zulässig sei un:d für diese Ersatzansprüche nicht begründe. Der vor dem Arbeitsgericht abgeschlossene Vergleich habe im übrigen auch nur die nach den Teilurteil vom 17» Oktober 1961 noch offenen Ansprüche für Urlaubsund Überstundenvergütung erfaßt.
Hinsichtlich ihres Schadens macht die Klägerin geltend: Der ihr entstandene Schaden bestehe einmal darin, daß ihr der Gehaltsanspruch gegen die Klinik seit dem 1. Oktober 1961 entgehe, den sie zunächst für die Zeit vom
1. Oktober bis 15» November 1961 geltend mache; zu dem anderen darin, daß die Klinik	bereit wäre, sie - die
 Klägerin - wieder als Oberärztin einzustellen, sich jedoch hieran gehindert sehe, weil ihr der Amtsarzt die klinische Eignung abgesprochen habe und sich auch jetzt trotz entsprechender Gegenvorstellungen weigere, seine pflichtwidrigen und sachlich unrichtigen Beurteilungen der Klägerin der Klinik gegenüber zurückzunehraen.
Die Klägerin hat beantragt,
 Io die Beklagte zu verurteilen, an sie 2 325 DM nebst 4 f* Zinsen seit dem 7. August 1962 zu zahlen (1 1/2 Monatsgehalt),
2o festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der infolge der Behauptung der Beklagten, sie besitze keine Eignung als klinische Ärztin, entsteht.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und im wesentlichen geltend gemacht:
Es bestünden keine Amtspflichten des Amtsarztes gegenüber Ärzten, die in einer seiner Aufsicht unterstehenden Privatklinik angestellt seien, da die gesundheitspolizeiliche Überwachung privater Krankenanstalten nicht im Interesse der Ärzte erfolge. Der Amtsarzt habe auch keine Antspflichtverletzung begangen, v/eil seine Maßnahmen, d.h. seine beiden beanstandeten Briefe an die Klinik iflHK auf Grund der ihm dienstlich gemeldeten Sachlage gerechtfertigt gewesen seien. Ferner sei die Kündigung der Klägerin nicht auf das Schreiben des Amtsarztes vom 18« Juli 1961 zurückzuführeno Denn die Klinik sei keinesfalls gezvjungen gewesen, die Klägerin zu entlassen. Aus den Akten des Arbeitsgerichts ergebe sich, daß die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Klinik nicht reibungslos verlaufen und die Kündigung auf die mangelnde Eignung der Klägerin als klinische Ärztin zurückzuführen sei.
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Daallenfalls eine fahrlässige Amtspflichtverletzung in Betracht komme, die Klägerin aber Schadensersatzansprüche gegen die Klinik	gehabt	habe, auf die sie im
 Vergleich vor dem Arbeitsgericht am 9« Januar 1962 freiwillig verzichtet habe, habe sie die Möglichkeit eines anderweiten Ersatzes ihres Schadens schuldhaft versäumt« Deshalb ent-falle jegliche Schadensersatzpflicht der Beklagten (§ 839 Abs« 1 Satz 2 BGB)«
Die Beklagte hat schließlich auch die Entstehung eines Schadens sowie die Schadensberechnung der Klägerin bestritten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da nach seiner Ansicht der Amtsarzt allenfalls eine fahrlässige Amtspflichtverletzung begangen habe, die Klägerin jedoch nicht substantiiert dargelegt habe, daß sie nicht schuldhaft eine ßrsatzmöglichkeit gegen die Klinik versäumt habe«
Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht mit Teilund Zwischenurteil den bezifferten Zahlungsanspruch (Klageantrag zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte insoweit Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
1.) Das Berufungsgericht bestimmt den hoheitlichen Aufgabenkreis der Gesundheitsämter und damit den Umfang der Amtspflichten des Amtsarztes anhand der Vorschriften des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl I, 531, 794) in Verbindung mit den hierzu
 
ergangenen drei Durchführungsverordnungen vom 6, Februar,
22o Februar und 30« März 1935 (RGBl I, 177 und 215 sowie RMinBl 1935 S„ 327), insbesondere nach § 3 des Gesetzes,
§ 4 Abs» 1 der 1. DVO, §§ 3 und 5 der 2«, DVO und § 47 Nr. 1 der 3» DVO. Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich bedenkenfrei,
 Hiernach sei - so führt das Kammergerieht im einzelnen weiter aus - der Amtsarzt des Bezirksamtes Zehlendorf in Erfüllung der ihm obliegenden gesundheitspolizeilichen Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse berechtigt und verpflichtet gewesen, den ihm bekannt gewordenen angeblichen Pflichtverletzungen der Klägerin nachzugehen, insbesondere der Klinik mitzuteilen, daß er die Entlassung des Patience71	sowie die Überredung der Ehefrau des Patienten
 dessen Zurücknahme aus der Klinik durch die Klägerin für unvertretbar halte, Der Amtsarzt sei ferner berechtigt gewesen, Vorschläge zur künftigen Vermeidung derartiger (ihm mitgeteilter angeblicher) Mißstände zu machen,, Einen solchen Vorschlag enthalte - wenn auch in massiver Form unter Androhung von Nachteilen für die Klinik -das Schreiben des Amtsarztes vom 18, Juli 1961 durch seine Anregung, die Klägerin unverzüglich zu entlassen, weil nach seiner Meinung allein hierdurch eine künftige Gefährdung anderer Patienten vermieden würde, V/enn auch dem Amtsarzt gesetzlich kein Kontroll- oder Aufsichtsrecht in fachlicher Hinsicht über die Medizinalpersonen seines Bezirks eingeräumt worden sei, wäre dennoch die Feststellung mangelnder Eignung der Klägerin im Schreiben vom 18, Juli 1961 und die Mitteilung hiervon an die Klinik möglicherweise dann rechtmäßig gewesen, wenn der Klägerin tatsächlich derartig schv/ere Verletzungen ihrer Berufspflicht unterlaufen wären, wie sie der Amtsarzt als gegeben angesehen habe. Jedoch bedürfe es einer abschließenden Entscheidung über diese Frage nicht. Denn in der Berufungsinstanz sei der tatsächliche Hergang der beanstandeten zwei Patientenfälle
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FflU^ und	v/esentlichen dahin geklärt worden,
 daß der Klägerin schwere Pflichtverletzungen nicht vorgeworfen werden könnten» Auf Grund des in der zweiten Instanz unstreitig gewordenen Sachverhalts stehe fest, daß die Klägerin im Palle PflHB durchaus sachgemäß gehandelt habe und Vorwürfe gegen ihr Verhalten in diesem Fall objektiv unbegründet seien, wie das Kammergericht im einzelnen dar-legt»
Im Falle des Patienten	brauchten	Fest-
stellungen über die v/idersprechenden Behauptungen der Parteien, ob die Klägerin tatsächlich (pflichtwidrig) versucht habe, dessen Ehefrau zur Zurücknahme ihres Mannes aus der Klinik	zu bewegen, nicht getroffen zu
 werden. Denn das Verhalten der Klägerin - die Richtigkeit der tatsächlichen Ausführungen des Amtsarztes für diesen Patientenfall unterstellt - rechtfertige für sich allein keineswegs das Verlangen des Amtsarztes an die Klinik, die Klägerin als ungeeignet (für die Stellung als Oberärtzin einer Klinik für innere Medizin) zu entlassen» Denn insoweit sei durch das behauptete Verhalten der Klägerin weder eine solche gesundheitspolizeiliche Gefahr noch ein solcher Mißstand im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen geschaffen worden, daß eine derartig weitgehende, für die Klägerin außerordentlich einschneidende amtliche Maßnahme gerechtfertigt erscheinen könne» Der Amtsarzt habe vielmehr damit die Anwendung eines objektiv unangemessenen Mittels in einer so entschiedenen Form verlangt, daß hierdurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei» Die Einhaltung dieses Grundsatzes sei für den Amtsarzt zudem in § 5 der 2» DVO zu dem Gesundheitsgesetz ausdrücklich vorgecchrieben; denn nach dieser Bestimmung dürften die Vorschläge des Amtsarztes zur Behebung von Mißständen nicht über das Maß des tatsächlichen Bedürfnisses hinausgehen„
Die Entlassung einer approbierten Ärztin aus ihrem Anstel-
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lungsverhältnis werde aber regelmäßig nur das äußerste Mittel zur Behebung eines Mißstandes bilden und das Verlangen der Entlassung könne höchstens dann rechtmäßig sein, Y/enn Verletzungen von ärztlichen Berufspflichten so ernster Natur begangen wären, daß eine Entlassung die einzige (wirksame) Möglichkeit zur Vermeidung künftiger Gesundheits-gefährdung sei. Jedoch seien solche Pflichtverletzungen der Klägerin hier nicht feststellbar; der Amtsarzt habe ein Mittel angewendet, das in keinem Verhältnis zu einer eventuellen einmaligen Fehlentscheidung der Klägerin gestanden habe. Der Vorschlag oder die Anregung des Amtsarztes an die Klinik, die Klägerin zu entlassen, sei - weil "übermäßig" im Sinne des § 5 der 2. DVO zu dem Gesundheitsgesetz - somit rechtswidrig.
Die Amtspflicht des Amtsarztes, im Zusammenhang mit seinem Schreiben vom 18. Juli 1961 das Gebot der Verhält-nismäßigkeit der von ihm als Aufsichtsorgan nach § 47 Nr. 1 der 3- DVO und auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 der 1. DVO sowie der §§ 3 und 5 der 2. DVO vorgeschlagenen Mittel zu beachten, habe entgegen der Auffassung der Beklagten auch gegenüber der Klägerin bestanden. Denn "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB sei derjenige, der durch die Natur der Amtshandlung von ihr getroffen oder berührt werde. Hier aber seien durch die Amtshandlung des Amtsarztes, für diesen ersichtlich, die Interessen der Klägerin nicht nur betroffen worden, sondern die Klägerin sei sogar das Ziel des amtlichen Einschreitens gewesen.
2.) Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe sind im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Die Revision meint, der Klägerin gegenüber hätten überhaupt keine Amtspflichten des Amtsarztes bestanden;
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sie sei nicht "Dritter” im Sinne des § 839 BGB. Denn die Amtshandlungen des Amtsarztes dienten dem Schutze der Allgemeinheit, und er habe bei gegebenem Anlaß im öffentlichen Interesse einzugreifen, Wenn ihm berufliche Pflichtverletzungen einer in einer Privatklinik angestellten Ärztin bekannt würden, habe er höchstens noch Amtspflichten gegenüber der Klinik, deren reibungsloser Betrieb gewähi--leistet bleiben solle, und vielleicht auch gegenüber den jeweiligen Patienten, die Anspruch auf eine ordnungsmäßige Behandlung hätten. Hier habe sich die Amtspflicht des Amtsarztes gerade darauf bezogen, Dritte vor der Klägerin zu schützen, nicht aber die Klägerin selbst zu "schützen". Bine andere Auffassung, insbesondere eine größere Rücksichtnahme auf den Schädiger als auf die Interessender Allgemeinheit, würde dazu führen, daß der Amtsarzt den öffentlichen Interessen nicht mehr mit der erforderlichen Schnelligkeit dienen könne, vor allem, wenn er jeweils erst langwierige Feststellungen treffen müßte.
b) Diese Revisionsrügen sind unbegründet.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich die Frage, ob eine Amtspflicht auch gegenüber einem von einer Amtshandlung tatsächlich nachteilig betroffenen Dritten besteht, danach beurteilt, ob dieser zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach der Natur des Amtsgeschäfts, d.h. seinem Zweck und seiner rechtlichen Bestimmung nach, durch dieses berührt werden (BGB RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 41)» Nun ist zwar richtig, daß öffentliche Organe, sofern sie - wie hier der Amtsarzt gemäß § 47 Nr. 1 der 3» DVO gegenüber privaten Krankenanstalten - im Rahmen ihnen übertragener öffentlicher Aufsichtsaufgaben handeln, damit in der Regel allein im öffentlichen Interesse tätig werden. Das schließt jedoch nicht aus, daß im Einzel-
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fall auch hei einem Handeln im öffentlichen Interesse dem durch die Amtshandlung betroffenen Einzelnen gegenüber Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB des Beamten bestehen oder entstehen, wie der erkennende Senat gerade für den öffentlichen Gesundheitsdienst schon wiederholt ausgesprochen hat« Darüber hinaus bestehen die allgemeinen Pflichten jedes Beamten, sich des Amtsmißbrauchs zu enthalten, die Grenzen seiner Zuständigkeit zu wahren und vor allem die ihm anvertrauten Amtsbefugnisse streng in den dem Beamten durch Gesetz oder Dienstanweisung gezogenen Grenzen der Amtsausübung zu gebrauchen, grundsätzlich jedem gegenüber, der durch die Verletzung dieser Pflichten geschädigt werden könnte (BGB RGRK aaO § 839 Anm» 40, 41 und 59» jeweils mit Nachweisen)»
Mit dem Kammergericht kann offen bleiben, ob ein Amtsarzt im Rahmen des ihm gesetzlich eingeräumten Kon-troll- und Aufsichtsrochts gegenüber privaten Krankenanstalten überhaupt befugt ist, von einer Privatklinik die Entlassung eines von dieser angestellten, approbierten Arztes zu verlangen» »Venn indes der Amtsarzt im Rahmen der Aufsicht über Kliniken das Verhalten bestimmter Personen (Ärzte, Schwestern, sonstiges Hilfspersonal, Lieferanten usw.) prüft oder sonstwie in den Kreis seiner Aufsichtsmaßnahmen einbezieht, dann erwachsen ihm diesen Personen gegenüber Amtspflichten dahin, ihr Verhalten nicht zu dem Anlaß von Beanstandungen oder sonstigen sie möglicherweise nachteilig berührenden Folgerungen zu nehmen, bevor nicht der Sachverhalt aufgeklärt ist, und insbesondere nur tatsächlich Zutreffendes und im Rahmen der vom Amtsarzt wahrzunehmenden Aufgabe Bedeutsames zur Grundlage von Beanstandungen oder sonstigen Folgerungen zu machen» Ebenso fällt es in den Rahnen der den gedachten Personen gegenüber bestehenden Amtspflichten, auf Grund eines etv/a festgestellten Fehlverhaltens dieser Personen ihnen gegenüber nicht Maßnahmen zu
 
ergreifen oder von anderen zu verlangen, die in einem Mißverhältnis zu dem Fehlverhalten stehen*
Das bedeutet, daß unter den angegebenen Vorausuetzungen diese aufgezeigten Amtspflichten dem Amtsarzt des Bezirksamtes Zehlendorf auch gegenüber der Klägerin als angestellten Ärztin der Privatklinik "LMHHHY oblagen, zu demal die Klägerin letzten Endes sogar das Ziel der Amtshandlung des Amtsarztes war*
Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt v/ar der vom Amtsarzt im Patientenfall	er-
hobene Vorwurf, die Klägerin habe sich unsachgemäß und ärztlich unvertretbar verhalten, objektiv unbegründet; vielmehr hat die Klägerin in diesem Fall durchaus sachgemäß gehandelt* Da demgegenüber der Amtsarzt ohne vorherige genügende Aufklärung gegenüber der Arbeitgeberin der Klägerin den Vorwurf eines schwerwiegenden ärztlichen Fehlverhaltens erhoben hat, steht schon damit insoweit eine Amtspflichtverletzung des Amtsarztes gegenüber der Klägerin objektiv fest.
Was die Vorwürfe des Amtsarztes gegen die Klägerin im Patientenfall	anlangt,	so	hat	das	Berufungs-
gericht im Ergebnis zutreffend angenommen, daß das - auch hier ohne vorherige Aufklärung vom Amtsarzt gestellte -Verlangen auf Entlassung der Klägerin in keinem irgendwie angemessenen Verhältnis zu dem - unterstellt - einmaligen Versagen der Klägerin als Ärztin stand, daß der Amtsarzt damit objektiv gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel verstoßen und damit eine Amtspflicht gegenüber der Klägerin verletzt hat. Ergänzend kann hierzu noch bemerkt werden: Nach dem vorgetragenen Inhalt der Konzessionsurkunde vom 11. Juli 1959 für die Klinik Lindenhaus
 
(dort unter Ziff» 3 b) war dieser untersagt, an einer Nerven- oder Geisteskrankheit Erkrankte oder auch nur solcher Krankheiten verdächtige Personen aufzunehmen oder zu behandeln, und das behauptete (unterstellte) Versagen der Klägerin als Ärztin ist gerade im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser der Krankenanstalt gemachten dienstlichen Auflagen geschehen, so daß ihr eventuelles Fehlgreifen in einem noch milderen Licht erscheint» Außerdem ist es eine Erfahrungstatsache, daß die regelmäßig eine Klinik für innere liedizin aufsuchenden herzkranken Personen durch die gleichzeitige Anwesenheit von Geisteskranken in besonderem Ilaße gefährdet sind»
Wenn die Revision einwendet, die Einwirkung der Klägerin als Ärztin auf die Ehefrau des (angeblich) lebensgefährlich erkrankten Patienten	mit	dem	Ziel	der
 Zurücknahme dieses Patienten aus der Klinik hätte als Verstoß gegen die ärztlichen Pflichten der Klägerin ein amtsärztliches Einschreiten bedingt, und die Klägerin habe insoweit den Beweis nicht erbracht, daß das Schreiben des Amtsarztes vom 18» Juli 1961 ungerechtfertigt sei, so ist dies eine fehlsame Betrachtungsweise und kann ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen» Denn die entscheidende Frage in diesem Zusammenhang ist nicht, ob ein Einschreiten oder eine lediglich berichtende Mitteilung des Amtsarztes an die Klinik von diesem ihm dienstlich bekannt gewordenen Vorkommnis gerechtfertigt war oder nicht, sondern ob ohne vorherige ausreichende Aufklärung des wahren Sachverhalts das von ihm allein oder schon auf Grund eines solchen - unterstellten - Sachverhalts angewendete Mittel, nämlich das Verlangen oder die "Anordnung" der unverzüglichen Entlassung der Klägerin, gerechtfertigt v/ar oder nicht.
Entgegen der Meinung der Revision liegen Verfahrens-fohler des Berufungsgerichts nicht darin, daß es den Be-
 
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 hauptungen der Beklagten, die Klägerin habe auch bei der ärztlichen " Behänd lung” der Patienten FflHHPund "versagt", oder ihr seien hierbei ärztliche "Behandlungs-fehler" unterlaufen, nicht v/eiter nachgegangen ist«. Denn im Fall des Patienten FflHIP bat das Berufungsgericht in seinen Gründen ausdrücklich bemerkt, die Barstellung der vom Kammergericht vernommenen Klägerin über die Behandlung dieses Falles, die objektive Fehler nicht aufzeige, sei "unstreitig" geworden, und für den Fall MHH unterstellt das Berufungsgericht die tatsächlichen Ausführungen der Beklagten hierzu, soweit konkrete Vorwürfe vom Amtsarzt gegen die Klägerin erhoben worden sindo Abgesehen davon waren die behaupteten, noch dazu verhältnismäßig geringfügigen "Behandlungsfehler" der Klägerin gegenüber Geisteskranken schon der Sache nach nicht geeignet oder ausreichend, die Entlassung der Klägerin aus ihrer Stellung als Internistin zu fordern, worum es hier allein geht«,
Mithin ist das Ergebnis des Berufungsgerichts, der Amtsarzt des Bezirksamtes Zehlendorf habe mit seinem Schreiben vom 18* Juli 1961 an die Klinik als Arbeitgeberin der Klägerin objektiv auch Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt, richtig»
3«) Das dem Amtsarzt vorwerfbare Verhalten sieht das Kammergericht darin, daß er schuldhaft einen objektiv . nicht gegebenen Sachverhalt seinem Verlangen auf Entlassung der Klägerin zugrundelegt und fahrlässig die Amtspflicht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, verletzt habe«,
a) Zwar könne - so führt das Berufungsgericht aus -entgegen der Meinung der Klägerin eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Amtsarztes nicht angenommen werden«,
 
Denn hierzu hätte es der Darlegung bedurft, daß dem Amtsarzt der wahre Sachverhalt bekannt gewesen sei, und daß er dennoch die rechtswidrige Amtshandlung vorgenommen habe«.
Diese Voraussetzungen habe die Klägerin jedoch nicht dargetan o Der Amtsarzt habe vielmehr die ihm mögliche und zu demutbare Sorgfalt dadurch außer acht gelassen, daß er seinem folgenschweren und einschneidenden Einschreiten einen Sachverhalt zugrundegelegt habe, der in Wahrheit nicht gegeben gewesen sei. Ein Beamter sei jedoch verpflichtet, sich vor einem solchen Einschreiten Uber die hierfür notwendigen tatsächlichen Gegebenheiten und über den Umfang der ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten genau zu unterrichten. Hier habe der Amtsarzt ohne eigene Ermittlungen des Sachverhalts einfach den ihm (dienstlich vom Gesundheitsamt des Bezirksamtes Berlin-Kreuzberg) mitgeteilten und der Klägerin ungünstigen Tatbestand zugrundegelegt und vor allem vor seinem maßgeblichen Schreiben vom 18. Juli 1961 die Klägerin zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht gehört. Zu letzterem sei er aber nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Vcrv/altungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1958 (BerlGVBl S. 951) verpflichtet gewesen, -wenn er hoheitliche Maßnahmen zu Ungunsten der Klägerin habe treffen wollen. Hätte der Amtsarzt Ermittlungen durch diese vorgeschriebene Anhörung der Klägerin angestellt, so hätte er dieselben »	Feststellungen	getroffen,	wie	sie	jetzt	vom	Berufungsge-
richt getroffen worden seien. Die Verhaltensweise der Klägerin im Fall des Patienten FflHHP wäre dann auch für den Amtsarzt ersichtlich nicht fehlerhaft gewesen. Jedenfalls hätte er bei Erfüllung seiner Amtspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Anhörung der Beteiligten das Schreiben vom 18. Juli 1961 nicht - zu demindest nicht in der entschiedenen und unbedingten Form, wie tatsächlich geschehen - abgesandt. Hätte er es aber dennoch getan, so
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hätte er in einem unentschuldbaren Irrtum über den Umfang seiner hoheitlichen Befugnisse und damit ebenfalls fahrlässig gehandelt«,
b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge des Verschuldens hinsichtlich der unterlassenen vorherigen Aufklärung des Sachverhalts und der Mißachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zeigen keinen Rechtsfehler; vor allem im Hinblick darauf, daß für den Amtsarzt nach der insov/eit irrevisiblen Berliner landesrechtlichen Vorschrift eine Pflicht bestand zur Anhörung der Klägerin vor den Absenden des Schreibens vom 18. Juli 1961, der er nicht nachgekommen ist, und daß nach dem festgestellten Sachverhalt bei Erfüllung dieser Pflicht dieser Brief nicht oder jedenfalls nicht in der tatsächlich geschehenen Porm und mit seinem tatsächlichen Inhalt abgesandt v/orden wäre.
Mit ihren Erv/ägungen, der Amtsarzt hätte auch ohne vorherige Anhörung sofort die Klinik mindestens auf Miß-stände hinweisen und entsprechende Maßnahmen vorschlagen dürfen, zu demal der Klägerin und der Klinik Lindenhaus unbenommen gev/esen sei, durch entsprechende Darstellungen auf die (mögliche) Fehlerhaftigkeit t-einer Auffassung hinzuv/ei-sen, und der Inhalt der Schreiben vom 10. und 18. Juli 1961 bedeute nicht, daß sich der Amtsarzt Gegendarstellungen verschließen würde, kann die Revision in der Präge des Ver- * schuldens nichts für sich gewinnen. Denn - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt - geht es hier nicht darum, daß der Amtsarzt ihm dienstlich bekannt gewordene angebliche Hißotände in der Klinik dieser mitgeteilt und allein eine Abhilfe gefordert hat. Entscheidend ist insov/eit vielmehr, daß er, ohne sich über die wirkliche Sachlage ausreichend - insbesondere durch Anhörung der Klägerin oder auch der Klinikleitung - zu unterrichten, entgegen dem wenig-
 
ctens zu dem Teil tatsächlich anders, als er ihn ansah, gelagerten Sachverhalt sofort die überhaupt nur als äußerstes i.,it> iel denkbare Verwaltungsmaßnahme ergriff, nämlich die unverzügliche Entlassung der Klägerin als Ärztin forderte»
Darauf, ob Gegenvorstellungen der Klägerin oder der Kliiiik-leitung später möglicherweise etwas daran geändert hätten, oder eine daraufhin erfolgte Änderung als möglich angesehen werden konnte, kommt es für die Präge des Verschuldens des Amtsarztes nicht an»
Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht die Ansicht vertreten, daß der Amtsarzt die ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten jedenfalls fahrlässig verletzt hat»
4») Daß diese Amtspflichtverletzung des Amtsarztes die Entlassung der Klägerin aus der Klinik Lindenhaus verursacht hat, ist vom Berufungsgericht in einer eingehenden tatrichterlichen V/ürdigung festgestellt worden. Diese Feststellung kann mit der Erwägung der Revision, daß die Klinik bei den vom Kammergericht festgestellten wirklichen Verhältnissen im Krankenhaus und dem tatsächlichen Verhalten der Klägerin als Ärztin keinen Anlaß gehabt habe, dieser zu kündigen, oder daß sowohl für die Klägerin als auch für die Klinik die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung rückgängig zu machen, revisionsrechtlich nicht bekämpft werden. Denn die Frage des TJrSachenzusammenhangs beantwortet sich hier auf Grund von tatsächlichen Feststellungen im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung, ohne daß insov/eit Erwägungen rechtlicher Art über das Bestehen und das Aus-	•
naß von Pflichten des Beteiligten von Bedeutung sind,
5,) Ferner hat das Kammergericht entgegen der Meinung der Revision auch die Möglichkeit der Klägerin, anderweit Ersatz ihres jedenfalls durch den Verlust des Ge-
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haltsanspruchs für die Zeit ab 1. Oktober 1961 entstandenen Schadens zu erlangen (§ 839 Abs» 1 Satz 2 BGB), im Ergebnis zutreffend verneint» Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt s
Ansprüche gegen die Klinik für die Zeit nach dem 30» September 1961 - die in der jetzigen Lage des Rechtsstreits allein zwischen den Parteien streitig sind -stünden der Klägerin nicht zu» Denn die vertraglich zulässige fristgemäße Kündigung der erst seit dem 1» Mai 1961 ange-stellten und noch keinen Kündigungsschutz genießenden Klä-gerin, die von der Klinik am 26» Juli 1961 fristgemäß zu dem 30» September 1961 ausgesprochen worden ist, stelle eine die Klinik zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht dar» Die von der Klinik erfolgte Kündigung verstoße auch nicht gegen die Vorschriften der §§ 138, 242 BGB und sei deshalb nicht nichtig» Die Klinik sei nämlich mit ihrer vertraglichen fristgemäßen Kündigung nur den Konsequenzen aus-gev/ichenj, die ihr der Amtsarzt in seinem Schreiben vom 18» Juli 1961 angedroht habe» Ein solches Verhalten eines Arbeitgebers stelle weder einen Sitten- noch einen Treueverstoß dar. Mithin ergreife die von der Klägerin in dem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich am 9» Januar 1962 abgegebene Verzichtserklärung weder Schadencers atz an spräche noch GehaltsansprUche für die Zeit nach dem 30» September 1961.
Diese Ausführungen des Kammergerichts zeigen ebenfalls keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler. Unverständlich ist die hierzu erhobene Revisionarüge, das Kammergericht habe verkannt, daß die Klägerin dadurch, daß sie durch den Vergleich 500 DM zur Abgeltung aller weiteren Ansprüche bekommen habe, mehr erhalten habe, als ihr nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zustehe. Hier
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übersieht die Revision nämlich, daß nach dem Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 17. Oktober 1961, wodurch der Klägerin das Gehalt bis zu dem 30. September 1961 zugesprochen wurde, vor dem Arbeitsgericht insbesondere noch Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Vergütungen für Überstunden in Höhe von 750 DM und für Urlaub in Höhe von 500 DM streitig waren, die nach dem Vortrag der Klägerin jedenfalls in erster Linie mit dem Vergleich abgegolten werden sollten.
In übrigen kommt es im Zusammenhang mit § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Präge, ob die Klägerin für die jetzt allein maßgebliche Zeit nach dem 30. September 1963 gegen die Klinik noch Ansprüche, insbesondere auf Gehalt oder Schadensersatz, hatte, auf die sie nach der Auffassung der Beklagten freiwillig verzichtet habe, nicht darauf an, ob und welcher Ansprüche 3ich die Klägerin im Arbeitsgerichtsprozeß berühmt hat, sondern ob ihr rechtlich solche Ansprüche zustanden oder ob ihr die Verfolgung derartiger Ansprüche zu demutbar war (BGB RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 9 6). Schon an dieser zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, solche Ansprüche hätte die Klägerin gegen die Klinik nicht gehabt, sowie darauf“, daß die für die Entscheidung solcher arbeitsrechtlichen Fragen zuständige Kammer des Arbeitsgerichts nach dem vorgetragenen Inhalt der Arbeitsgerichtsakten der Klägerin von sich aus einen Vergleich svor schlag zur Abgeltung aller etwaigen Ansprüche zunächst auf der Grundlage einer Zahlung von 300 DM und nach Gegenvorstellungen der Klägerin einer solchenvon 500 DM gemacht hat.
6.) Schließlich entfällt der Amtshaftungsanspruch auch nicht - wie die Revision unter Berufung auf § 839 Abs. 1 Satz 2 und insbesondere Abs. 3 BGB meint - aus dem Gedanken, daß die Klägerin versäumt habe, durch eine Be-
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schv/erde oder eine Gegenvorstellung auf eine Klarstellung des Sachverhalts und auf eine Aufhebung der von der Klinik ausgesprochenen Kündigung zu dringen«
Allgemein ist hier zunächst von Bedeutung, daß die Klägerin sofort den für solche Fälle durchaus üblichen und sachgemäßen Weg beschritten hat, mit einer arbeitsgerichtlichen Klage gegen die Kündigung vorzugehen, aber - soweit .es sich dabei um den jetzt den Streitgegenstand bildenden Schaden für die Zeit nach dem 30» September 1961 handelt - damit nicht durchdringen konnte« Vor allem aber hat die Klägerin unbestritten vorgetragen (Klageschrift Seite 2), was im übrigen auch durch den Sachvortrag der Beklagten bis in die Revisionsinstanz hinein bsstätigt wird, daß sowohl der Amtsarzt als auch die diesem Vorgesetzten Dienststellen der Beklagten trotz entsprechender Gegenvorstellungen sich nicht bereitgefunden haben und auch bis heute nicht bereitfinden, die gegen die Klägerin im Schreiben des Amtsarztes vom 18« Juli 1961 erhobenen schweren
 Vorwürfe ßurücJizunehmen oder auch nur in irgend einer Form
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abzu demildern« Bei einer solchen Sachlage kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte oder ihre zuständigen höheren Dienststellen auch bei früheren, d«h. unmittelbar nach Kenntnisnahme der Klägerin von dem Inhalt des Schreibens des Amtsarztes vom 18« Juli 1961 erfolgten Gegenvorstellungen, von ihren Vorwürfen gegen die Klägerin, die ihre Kündigung auslösten, abgerückt wären« Schon aus diesem Grunde und weil die Beklagte dartun müßte, daß Gegenvorstellungen der Klägerin Erfo3g gehabt hätten, was sie bisher selbst nicht behauptet hat, kann hier die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB nicht Platz greifen«
Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Br* Pagendarm Die Bundesrichter Pro Kreft und
 Dr. Arndt sind beurlaubt; sie sind an der Leistung der Unterschrift verhindert*
Br* Pagendarm
 Br* Beyer
 Keßler