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BGH · III ZR 165/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 165/62

hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr» Vußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* In dem anschließenden Berufungsverfabren hat der Kläger neben den vor dem Landgericht gestellten Anträgen weiter den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen* Das Oberlandesgericht hat alsdann durch Urteil vom 29» Januar 1957 den bezifferten Klagean-epruch sowie den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Die beklagte Stadt hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht: Der Kläger könne sich auf das rechtskräftige Grundurteil nicht berufen, weil er in sittenwidriger Weise die Durchführung der Revision gegen dieses Urteil verhindert habe«, Er habe durch seinen Anwalt noch am 12o Februar 1957 vortragen lassen, seines (des Anwaltes) Wissens habe er in der Zeit nach dem Unfall nur zwei Vertreter bestellt gehabt. Trotz Aufforderung durch den Berichterstatter des Bundesgerichtshofs, zu dem Antrag der Beklagten den Streitwert auf über 6 000 DM zu erhöhen, Stellung zu nehmen, habe sich der Kläger nicht geäußerte Erst nach Verwerfung der Revision sei er dann am 2. Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht, dos sich ebenso wie das Landgericht an die Rechtskraft des Grund- und Fest-ptollungsurteils vom 29» Januar 1957 gebunden gehalten hat, lediglich den für Telefongespräche zu ersetzenden Betrag auf 43 DM gemindert, es jedoch im übrigen bei der Entscheidung des Landgerichts belassen. Die Revision verficht zunächst die von der beklagten Stadt bisher vertretene Auffassung weiter, daß hier die in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze über die sittenwidrige Ausnutzung eines erschlichenen Urteils oder eines als unrichtig erkannten Urteils zur Anwendung zu bringen seien und der Kläger sich deshalb auf die Rechtskraft des - unrichtigen - Grund- und Feststellungsurteils des Oberlandesgerichts vom 29* Januar 1957 nicht berufen könne. Die Vorwürfe, die die beklagte Stadt gegen den Kläger erhebt, gehen nicht in die Richtung, er habe durch unredliches Verhalten dazu beigetragen, daß das Oberlandesgericht seine - nach Meinung der Beklagten unrichtige -Entscheidung, so wie es tatsächlich geschehen ist, getroffen hat. Nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichegerichts kann indes eine Schadensersatzpflicht auch dann in Betracht kommen, wenn derjenige, zu dessen Gunsten eine - unrichtige - gerichtliche Entscheidung ergangen ist, zu dieser Entscheidung selbst nicht in sittenwidriger Weise beigetragen hat, er aber später die Unrichtigkeit der Entscheidung erkennt und trotzdem von ihr Gebrauch macht. In diesem Fall ist das Gebrauchmachen von dem unrichtigen Urteil als ein unzulässiges und zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten unter der Voraussetzung anerkannt worden, daß das Urteil im Ergebnis sachlich unrichtig ist, die sich auf die Rechtskraft berufende Partei diese Unrichtigkeit kennt und alsdann besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung Davon kann hier keineswegs gesprochen werden« Die beklagte Stadt will die Unrichtigkeit dos Urteils darin sehen, daß das Oberlandesgericht die an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu stellenden Anforderungen überspannt habe« Selbst wenn man insoweit wirklich die Anforderungen des Berufungsgerichts als zu hoch gespannt ansehen wollte, so geht es insoweit doch urn eine recht zweifelhafte Frage, und es v.üre völlig -abwegig, von einer ’'offensichtlichen" Fehlbeurteilung, die zu Zweifeln keinen Anlaß geben kann, zu redeno Ganz abgesehen davon fehlt es hier auch daran, daß der Kläger das Berufungsurteil als unrichtig erkannt ha to Im Blick auf das oberlandesgerichtliche Grund- und Feststellungsurteil kann somit nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger dieses Urteil erschlichen habe oder er von ihm als einer als unrichtig erkannten Entscheidung in sittenwidriger Weise Gebrauch mache. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß dieser Beschluß insoweit unrichtig ist, als er von einem Streitwert für den Feststellungsantrag von lediglich 1 500 DM ausgeht, während sich in dem weiteren Verfahren gezeigt hat, daß dieser Streitwert angesichts der später als berechtigt erkannten weiter gehenden bezifferten Ansprüche des Klagers zu niedrig bemessen war und der Streitwert insgesamt in Wirklichkeit die Rcvisionssumme Überstieg. ernstlich erwogen werden, ob jn diesen Pillen, wenn man die hier zur Erörterung stehenden Grundsätze anwenden wollte, nicht wenigstens gefordert werden müßte, daß auch die Entscheidung, die einer Sachprüfung durch das Ecchtsmittelgericht nicht zugefiihrt worden ist, offensichtlich unrichtig ist« Einer abschließenden Stellungnahme zu diesen Fragen bedarf es hier aber nicht, da bereits aus anderen Gründen aus' der Unrichtigkeit des Senatsbeschlusses vom 24. Jedenfalls hat der Kläger später Angaben gemacht, nach denen ein Vorwurf in der Richtung, der Kläger habe bereits vor Erlaß des - rechtskräftig gewordenen - Grund- und Feststellungsurteile darauf hingewirkt, eine Nachprüfung dieses Urteils des Oberlandesgerichts in der Revisionsinstanz zu verhindern, unbegründet ist. Januar 1957 gesagt, daß die Sache angesichts der damals noch sehr erheblichen Unfall-feigen "dem Streitwert nach auf jeden Fall revisibel" sei, und für den Fall, daß der Streitwert unter der Revisionsgrenze bemessen werde, war um Zulassung der Revision gehrten worden« Es kann sich also allenfalls fragen, ob der Klüger durch sein Verhalten nach Erlaß des ihm günstigen Grund- und Feststellungsurteils in sittenwidrigerWeise dazu beigetragen hat, daß es nicht zu einer Überprüfung dieses Urteils in der Revisionsinstanz gekommen ist. Nach Erlaß des Urteils hat die beklagte Stadt bei dem Oberlandesgericht beantragt, den Streitwert für die Berufungsinstanz festzu-setsen, und dabei bemerkt, vorher möge der Kläger angeben, was sich hinter dem Feststellungsantrag verberge. Daß der Kläger persönlich den Angaben - seines Anwalts im Schriftsatz vom 12» Februar 1957 (nur in der ersten Zeit noch dem Unfall die beiden in der Klageschrift auf-• ;c.f!ihrten Vertreter eingestellt) nicht widersprochen und sie nicht richtiggestellt hat, daß er ferner.zu dem in der Revisioneinstanz gestellten Antrag der Beklagten auf anderweite Festsetzung des Streitwertes sich nicht - wahrheitsgemäß - geäußert hat, mag zu mißbilligen sein, aber keinesfalls kann in diesem rein passiven Verhalten des Klägers eine dem "Erschleichen” eines unrichtigen Urteils gleichzusetzende sittenwidrige Herbeiführungeiner unter der Revisionssumme liegenden Streitwertfestsetzung gesehen werden» Dabei darf auch nicht die Rechtslage insofern verkannt werden, als es grundsätzlich Sache des Rechtsmittelklägers ist, den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen (§§ 511 a Abs» 3, 546 Abt:» 3 ZPO), der Rechtsmirtelbeklagte sich mithin im allgemeinen passiv verhalten kann. Fehlt es sonach an einem ’'Erschleichen” der Entscheidung des Senats vom 24» Juni 1957 durch den Kläger, dann braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob insoweit einer Jiichtberücksichtigung der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht auch folgende Erwägung entgegenstünde: Als unzulässig wird unter den er- Im jetzigen Verfahren über den Betrag der Elageansprüche haben die Gerichte von Amts wegen den Senatsbeschluß vom 24» Juni 1957 und damit die Rechtskraft des Grund- und Feststellungsurteils des Oberlandesgerichts zu beachten, und der Kläger, der in dem Feststellungsverfahren obgesiegt hat, kann gar nicht von sich aus auf die Rechtskraftwirkung verzichten. Jedenfalls aber steht diese Erwägung der Nichtbeachtung der Rechtskraft entgegen, soweit es um die Frage geht, ob hier die Grundsätze, die bei dem Gebrauchmachen von einer unrichtigen und als unrichtig erkannten gerichtlichen Entscheidung entwickelt worden sind, zur Anwendung gebracht werden können. Denn wenn auch die "Unrichtigkeit" des Senatsbeschlusses feststeht und der Kläger sich clieoer Unrichtigkeit bewußt ist, so wird doch für die in dem Betrögeverführen entscheidenden Gerichte die Rechtskraftwirkung des Grund- und Feststellungsurteils keinesfalls allein dadurch aufgehoben, daß sich inzwischen die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des gegen das oberlandesgerichtliche Urteil eingereichten Rechtsmittels beruht, als objektiv unrichtig herausgestellt haben und dem Kläger diese Unrichtigkeit bewußt ist. Zivilsenats vom 22«Januar 19635 (= MLR 196'5, 4035) aufgestellten Grundsätzen bereits in dem jetzigen Verfahren geltend zu machen sei.'Mit diesem Vorbringen ist jedoch - selbst wenn es überhaupt Berücksichtigung finden könnte - allein schon deswegen für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil es an den Voraussetzungen des § 581 ZPO fehlt, unter denen allein der vorgebrachte Revisionsgrund beachtlich werden könnte« Die Revision rügt demgegenüber zunächst Verletzung -er < i) 286, 287 ZPO mit der Begründung, daß die beklagte Stadt auf verschiedene Ungereimtheiten der Steuerbilanz des Klügere für das Jahr 1956, die diese Bilanz als ungeeignete Grundlage fiir eine Schadensberechnung erscheinen ließen, hingewiesen und Einholung eines Gutachtens an ij.?.nd der Bücher des Klägers beantragt habe (S. Schließlich rügt die Revision auch vergeblich, daß das Berufungsgericht entgegen dem Antrag der Beklagten (So 5 des Schriftsatzes vom 1. 8 des BU), daß der Kläger auch noch im Jahre 195*5 unter den .olgen des Unfalls gelitten habe, so sind auch dagegen Bedenken nicht zu erheben« Die Auffassung des Berufungsgerichts gründet sich insoweit auf ein Schreiben der Berufcgenossenschaft (vom 28.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
UnrichtigkeitUrteilStreitwertKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2222 091
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Hachschlagew' rk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB § 826 Pa; ZPO § 322
Zur Anwendung der Grundsätze über die Schadensersatzpflicht bei Erschleichen von Urteilen und sittenwidrigem Gebräuchlichen von unrichtigen (und als unrichtig erkannten) Urteilen auf Beschlüsse, durch die ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird o
EGH,Urt.Vo 27- Mai 1963 - III ZR 165/62 OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach

S i
III.ZE_165/62
Verkündet am 27. Mai 1963 S c h e i b 1, JustizoherSekretär sir- Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 der
Stadt
 Stadt,
vertreten durch den der
 Beklagten und Revisjonsklägerin, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt ProfoDr
 gegen
den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Jürgen Heinrich E VHHHB»	BflVWstraße VI,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»	-
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr» Vußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5» Juni 1962 wird zurückgewiesen •
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt«,
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger, von Beruf Vermessungsingenieur, kam am 25= Dezember 1954 während der Dunkelheit in einer Straße der beklagten Stadt zu Pall und erlitt dabei einen komplizierten Unterschenkelbruch, der einen Krnnkenhausaufenthalt von mehreren Monaten und verschiedene Operationen erforderlich machteo
 Der Kläger macht die beklagte Stadt aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für seinen Unfall verantwortlich und hat Klage gegen £?ie erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 2 425,55 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß sie auch allen weiteren ünfallschaden zu ersetzen habe»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* In dem anschließenden Berufungsverfabren hat der Kläger neben den vor dem Landgericht gestellten Anträgen weiter den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen* Das Oberlandesgericht hat alsdann durch Urteil vom 29» Januar 1957 den bezifferten Klagean-epruch sowie den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Die hiergegen eingelegte Revision hat der auch jetzt erkennende Senat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 24. Juni 1957 - III ZR 84/57 - mit der Begründung, daß die Revisionesumme nicht erreicht sei, als unzulässig verworfen« Er hat den Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz auf 4 925,55 DM festgesetzt, wobei er den Schmerzensgeldanspruch mit 1 000 DM und den Feststellungsantrag mit 1 500 DM bemessen hat*

In dem anschließenden Verfahren über die Höhe der Ersatzansprüche hat der Kläger vor dem Landgericht Zahlung von rund 24 OCO DK (Verdienstausfall, Behändlungs- und Krankenhauskosten und Kosten für aus dem Krankenhaus geführte Telefongespräche) sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 4 000 DM, beides mit Zinsen, verlangt«,
Die beklagte Stadt hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht: Der Kläger könne sich auf das rechtskräftige Grundurteil nicht berufen, weil er in sittenwidriger Weise die Durchführung der Revision gegen dieses Urteil verhindert habe«, Er habe durch seinen Anwalt noch am 12o Februar 1957 vortragen lassen, seines (des Anwaltes) Wissens habe er in der Zeit nach dem Unfall nur zwei Vertreter bestellt gehabt. Er habe auch vor dem Bundesgerichtshof vorgetragen, die Revisionssumme sei nicht erreicht, da das Oberlandesgericht den Streitwert auf 4 000 D?tf festgesetzt habe. Trotz Aufforderung durch den Berichterstatter des Bundesgerichtshofs, zu dem Antrag der Beklagten den Streitwert auf über 6 000 DM zu erhöhen, Stellung zu nehmen, habe sich der Kläger nicht geäußerte Erst nach Verwerfung der Revision sei er dann am 2. September 1957 mit einer wesentlich erhöhten Forderung hervorgetreten, die auch vorher schon zu überblicken gewesen sei« Der Kläger nutze also ein erschlichenes, unrichtiges und als unrichtig erkanntes Urteil aus. Der Bundesgerichtshof würde zu einem anderen Urteil gekommen sein.
Durch rechtskräftig gewordene Urteile sind dem Kläger für Behänd lungs- und Krankenhauskosten sowie für den im Jahre 1955 erlittenen Verdienstausfall (1 050,03 DM + 2 206,59 DM =) 3 256,62 DM zugesprochen und seine insoweit weitergehenden Ansprüche sind.abgewiesen worden.
 
Durch weiteres Teilurteil hat das Landgericht die beklagte Stadt zur Zahlung von 9 357,56 DM (9 277,56 DM Verdienstausfall für das Jahr 1956 sowie 80 DM für aus Accs Krankenhaus geführte geschäftliche Telefongespräche) verurteilt. Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht, dos sich ebenso wie das Landgericht an die Rechtskraft des Grund- und Fest-ptollungsurteils vom 29» Januar 1957 gebunden gehalten hat, lediglich den für Telefongespräche zu ersetzenden Betrag auf 43 DM gemindert, es jedoch im übrigen bei der Entscheidung des Landgerichts belassen.
Mit ihrer Revision erstrebt die beklagte Stadt die Abweisung der Klage auch insoweit, wie das Berufungsgericht ihr durch das angefochtene Urteil stattgegeben hat. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision verficht zunächst die von der beklagten Stadt bisher vertretene Auffassung weiter, daß hier die in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze über die sittenwidrige Ausnutzung eines erschlichenen Urteils oder eines als unrichtig erkannten Urteils zur Anwendung zu bringen seien und der Kläger sich deshalb auf die Rechtskraft des - unrichtigen - Grund- und Feststellungsurteils des Oberlandesgerichts vom 29* Januar 1957 nicht berufen könne. Durch sein Verhalten im Verfahren über den Haftungsgrund habe er bei dem auch jetzt erkennenden Senat die Vorstellung erweckt, die damals bereits über-
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schaubnrcn und noch zu erwartenden Schäden überstiegen die Hevisionsgrenze nicht, und habe damit die Durchführung des Revisionsverfahrens an der Bestimmung des [■ 546 Abs. 1 ZPO scheitern lassen»
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden»
Die Vorwürfe, die die beklagte Stadt gegen den Kläger erhebt, gehen nicht in die Richtung, er habe durch unredliches Verhalten dazu beigetragen, daß das Oberlandesgericht seine - nach Meinung der Beklagten unrichtige -Entscheidung, so wie es tatsächlich geschehen ist, getroffen hat. Diese Vorwürfe gehen vielmehr allein dahin, daß der Kläger durch unredliches Verhalten die Möglichkeit einer Überprüfung dieses Urteils durch das Revisionsgericht verhindert habe»
Schon aus diesem Grunde kann hinsichtlich des ober-landcsgerichtlichen Urteils von einer "Erschleichung" seitens des Klägers nicht gesprochen werden. Nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichegerichts kann indes eine Schadensersatzpflicht auch dann in Betracht kommen, wenn derjenige, zu dessen Gunsten eine - unrichtige - gerichtliche Entscheidung ergangen ist, zu dieser Entscheidung selbst nicht in sittenwidriger Weise beigetragen hat, er aber später die Unrichtigkeit der Entscheidung erkennt und trotzdem von ihr Gebrauch macht. In diesem Fall ist das Gebrauchmachen von dem unrichtigen Urteil als ein unzulässiges und zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten unter der Voraussetzung anerkannt worden, daß das Urteil im Ergebnis sachlich unrichtig ist, die sich auf die Rechtskraft berufende Partei diese Unrichtigkeit kennt und alsdann besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung
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des unrichtigen und als unrichtig erkannten Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (Urteil des Senats vom 21c Juni 1951 III ZR 210/50 = NJW 1951, 759; BGH RGRK 11c Aull, £ 826 Anm. 33 mit weiteren Nachweisen). Ob an dieser Auffassung angesichts der Kritik, die sie erfahren hat (a» Reinicke NJW 1952, 3 ff; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Auflo § 157 mit Angaben weiterer kritischer Stimmen), überhaupt festzuhalten oder ob der Rechtskraft eine stärkere Wirkung beizu demessen ist, kann hier dahinstehen« Denn im vorliegenden Pall fehlt es schon an der offensichtlichen Unrichtigkeit des Berufungsurteils. Bei der "Unrichtigkeit" von Urteilen, deren Ausnutzung die Rechtsprechung als unzulässig erachtet hat, ging es durchweg darum, daß die Entscheidungen - infolge falscher Zeugenaussagen, unrichtiger Parteierklärungen o.ä. - auf einem unrichtigen Sachverhalt beruhten« Die Unrichtigkeit lag mithin allein auf dem Gebiet des Tatsächlichen. Es kann sich fragen, ob die hier in Rede stehenden Grundsätze auf die Fälle der rechtlichen Fehlbeurteilung überhaupt Anwendung finden können. Aber selbst wenn man das annehmen wollte, so muß es sich doch jedenfalls um eine "offensichtliche" Fehlbeurteilung handeln, die zu keinerlei rechtlichen Zweifeln Anlaß geben kann (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 25° Juni 1951 S. 20, insoweit in NJV/ 1951, 759 nicht abgedrückt). Davon kann hier keineswegs gesprochen werden« Die beklagte Stadt will die Unrichtigkeit dos Urteils darin sehen, daß das Oberlandesgericht die an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu stellenden Anforderungen überspannt habe« Selbst wenn man insoweit wirklich die Anforderungen des Berufungsgerichts als zu hoch gespannt ansehen wollte, so geht es
 
insoweit doch urn eine recht zweifelhafte Frage, und es v.üre völlig -abwegig, von einer ’'offensichtlichen" Fehlbeurteilung, die zu Zweifeln keinen Anlaß geben kann, zu redeno Ganz abgesehen davon fehlt es hier auch daran, daß der Kläger das Berufungsurteil als unrichtig erkannt ha to
 Im Blick auf das oberlandesgerichtliche Grund- und Feststellungsurteil kann somit nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger dieses Urteil erschlichen habe oder er von ihm als einer als unrichtig erkannten Entscheidung in sittenwidriger Weise Gebrauch mache.
Es kann sich mithin nur fragen, ob aus der "Unrichtigkeit” des Beschlusses des erkennenden Senates vom. 24 - Juni 1957 etwas zugunsten der Beklagten herge-lcitet werden kann. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß dieser Beschluß insoweit unrichtig ist, als er von einem Streitwert für den Feststellungsantrag von lediglich 1 500 DM ausgeht, während sich in dem weiteren Verfahren gezeigt hat, daß dieser Streitwert angesichts der später als berechtigt erkannten weiter gehenden bezifferten Ansprüche des Klagers zu niedrig bemessen war und der Streitwert insgesamt in Wirklichkeit die Rcvisionssumme Überstieg. Der Kläger selbst stellt auch insoweit die Unrichtigkeit des Senatsbeschlusses nicht in Abrede. Indes erscheint es zunächst schon zweifelhaft, ob die oben erörterten Grundsätze über die Ausnutzung unrichtiger Urteile überhaupt Anwendung finden können auf gerichtliche Entscheidungen, die selbst keine Sachentscheidung enthalten, durch die vielmehr lediglich Rechtsmittel gegen andere Urteile ohne Sachprüfung als unzulässig verworfen werden. Es müßte dabei zu demindest
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ernstlich erwogen werden, ob jn diesen Pillen, wenn man die hier zur Erörterung stehenden Grundsätze anwenden wollte, nicht wenigstens gefordert werden müßte, daß auch die Entscheidung, die einer Sachprüfung durch das Ecchtsmittelgericht nicht zugefiihrt worden ist, offensichtlich unrichtig ist« Einer abschließenden Stellungnahme zu diesen Fragen bedarf es hier aber nicht, da bereits aus anderen Gründen aus' der Unrichtigkeit des Senatsbeschlusses vom 24. Juni 1957 zugunsten der Beklagten nichts gewonnen werden kann:
Die Beklagte macht dem Kläger zu dem Vorwurf, daß bereits in der Klageschrift die unwahre Angabe enthalten rei, es lasse sich gegenwärtig (Dezember 1955) ein weiterer Schaden als ein solcher von rund 2 400 IM nicht beziffern. Ob insoweit die Klageschrift bereite unrichtige Angaben enthält, mag dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger später Angaben gemacht, nach denen ein Vorwurf in der Richtung, der Kläger habe bereits vor Erlaß des - rechtskräftig gewordenen - Grund- und Feststellungsurteile darauf hingewirkt, eine Nachprüfung dieses Urteils des Oberlandesgerichts in der Revisionsinstanz zu verhindern, unbegründet ist. Der Kläger hat nämlich bereits in seiner Berufungsbegriindung vom 14o November 1956 vortragen lassen, daß die Unfallfolgen so schwerwiegender Natur seien, daß mit einem Dauer-cchaden gerechnet werden müsse. Außerdem hatte er im Schriftsatz vom 17. Januar 1957 gesagt, daß die Sache angesichts der damals noch sehr erheblichen Unfall-feigen "dem Streitwert nach auf jeden Fall revisibel" sei, und für den Fall, daß der Streitwert unter der Revisionsgrenze bemessen werde, war um Zulassung der
 Revision gehrten worden« Es kann sich also allenfalls fragen, ob der Klüger durch sein Verhalten nach Erlaß des ihm günstigen Grund- und Feststellungsurteils in sittenwidrigerWeise dazu beigetragen hat, daß es nicht zu einer Überprüfung dieses Urteils in der Revisionsinstanz gekommen ist. Das kann jedoch nicht gesagt werden.» Das Oberlandesgericht hatte den Streitwert für die Berufungsinstanz am 23. November 1956 bereits vorläufig auf nur 4 000 DM festgesetzt. Nach Erlaß des Urteils hat die beklagte Stadt bei dem Oberlandesgericht beantragt, den Streitwert für die Berufungsinstanz festzu-setsen, und dabei bemerkt, vorher möge der Kläger angeben, was sich hinter dem Feststellungsantrag verberge. Daraufhin hat der Anwalt des Klägers auch seinerseits mit Schriftsatz vom 12. Februar 1957 Streitwertfestsetzung beantragt und im übrigen erklärt: "Der Streitwert für den Festste llungsanspruch mag vom Senat festgesetzt werden. Der Unfall ist Ende 1954 passiert. Bis heute ist der Kläger noch nicht ganz wieder hergestellt• Soweit mir bekannt ist, hat der Kläger nur in der ersten Zeit nach dem Un-* fall die beiden in der Klageschrift aufgeführten Vertreter eingestellt. Im übrigen wird man z.Zt. -den Schaden für die Streitwertbemessung nur schätzen können". Nach späteren eigenen Angaben des Klägers (S. 3 des Schriftsatzes vom 11o Januar 1958) war jedoch ab 1. April 1955 bereits ein weiterer Vertreter herangezogen worden. Daß der Anwalt des Klägers etwas subjektiv Unrichtiges ("soweit mir bekannt") angegeben habe, hat die beklagte Stadt selbst nicht behauptet. Im Revisionsverfahren (III ZR 84/57 hat der Frozeßbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 11c April 1957 beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, und zwar mit der Begründung, daß die Revision
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rumine nicht erreicht sei, da das Berufungsgericht den Streitwert im Urteil auf 4 000 DM festgesetzt habe»
Der spätere Antrag der beklagten Stadt im Schriftsatz vom 17o Mai 1957, den Streitwert auf einen über 6 000 DM liegenden Betrag festzusetzen, ist dem Kläger zugeleitet, und es ist ihm anheimgegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Er hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben»
Daß der Kläger persönlich den Angaben - seines Anwalts im Schriftsatz vom 12» Februar 1957 (nur in der ersten Zeit noch dem Unfall die beiden in der Klageschrift auf-• ;c.f!ihrten Vertreter eingestellt) nicht widersprochen und sie nicht richtiggestellt hat, daß er ferner.zu dem in der Revisioneinstanz gestellten Antrag der Beklagten auf anderweite Festsetzung des Streitwertes sich nicht - wahrheitsgemäß - geäußert hat, mag zu mißbilligen sein, aber keinesfalls kann in diesem rein passiven Verhalten des Klägers eine dem "Erschleichen” eines unrichtigen Urteils gleichzusetzende sittenwidrige Herbeiführungeiner unter der Revisionssumme liegenden Streitwertfestsetzung gesehen werden» Dabei darf auch nicht die Rechtslage insofern verkannt werden, als es grundsätzlich Sache des Rechtsmittelklägers ist, den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen (§§ 511 a Abs» 3, 546 Abt:» 3 ZPO), der Rechtsmirtelbeklagte sich mithin im allgemeinen passiv verhalten kann.
Fehlt es sonach an einem ’'Erschleichen” der Entscheidung des Senats vom 24» Juni 1957 durch den Kläger, dann braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob insoweit einer Jiichtberücksichtigung der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht auch folgende Erwägung entgegenstünde: Als unzulässig wird unter den er-
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örterten Voraussetzungen das "Gebrauchmachen" von einer unrichtigen gerichtlichen Entscheidung erachtet. Es handelt sich dabei in aller Regel um Entscheidungen, aus ■ denen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Dementsprechend geht der Anspruch, der dem Gegner in derartigen Fallen gewährt wird, auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und (oder) Herausgabe des Voll-rtrcckungstitels (vgl. BGHZ 26, 391)» Es geht mithin um Entscheidungen, bei denen derjenige, zu dessen Gunsten oie ergangen .sind, es in der Hand hat, ob er von ihnen Gebrauch machen will oder nicht. Um derartiges geht es hier nicht. Im jetzigen Verfahren über den Betrag der Elageansprüche haben die Gerichte von Amts wegen den Senatsbeschluß vom 24» Juni 1957 und damit die Rechtskraft des Grund- und Feststellungsurteils des Oberlandesgerichts zu beachten, und der Kläger, der in dem Feststellungsverfahren obgesiegt hat, kann gar nicht von sich aus auf die Rechtskraftwirkung verzichten. Er hat mithin das "Gebrauchmachen" von diesem Urteil gar nicht in der Hand. Ob diese Erwägungen im Falle einer Erschleichung des Senatsbeschlusses einer Berücksichtigung der Rechtskraft des Feststellungsurteils entgegenstehen würden, kann hier, wie gesagt, offen bleiben, da es hier an diesem "Erschleichen" fehlt. Jedenfalls aber steht diese Erwägung der Nichtbeachtung der Rechtskraft entgegen, soweit es um die Frage geht, ob hier die Grundsätze, die bei dem Gebrauchmachen von einer unrichtigen und als unrichtig erkannten gerichtlichen Entscheidung entwickelt worden sind, zur Anwendung gebracht werden können. Denn wenn auch die "Unrichtigkeit" des Senatsbeschlusses feststeht und der Kläger sich
 clieoer Unrichtigkeit bewußt ist, so wird doch für die in dem Betrögeverführen entscheidenden Gerichte die Rechtskraftwirkung des Grund- und Feststellungsurteils keinesfalls allein dadurch aufgehoben, daß sich inzwischen die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des gegen das oberlandesgerichtliche Urteil eingereichten Rechtsmittels beruht, als objektiv unrichtig herausgestellt haben und dem Kläger diese Unrichtigkeit bewußt ist.
Lie Beklagte hat in der mündlichen Revisionsverhandlung noch vorgetragen, daß angesichts des Verhaltens des Klägers ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 580 Nr« 4 ZPO gegen das Peststellungsurteil gegeben und nach den u«a« in der Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 22«Januar 19635 (= MLR 196'5, 4035) aufgestellten Grundsätzen bereits in dem jetzigen Verfahren geltend zu machen sei.'Mit diesem Vorbringen ist jedoch - selbst wenn es überhaupt Berücksichtigung finden könnte - allein schon deswegen für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil es an den Voraussetzungen des § 581 ZPO fehlt, unter denen allein der vorgebrachte Revisionsgrund beachtlich werden könnte«
Nach alledem kann die Rechtskraftwirkung des Grund-und Feststellungsurteils nicht in Frage gestellt werden«
II«
ln der Sache selbst sind die Vorinstanzen bei der Bemessung des Verdienstausfalles für das Kalenderjahr 1956 von den vom Finanzamt geprüften und anerkannten Bilanzen des Klägers ausgegangen und haben die danach sich ergebende Differenz zwischen den für 1954 und 1956 ausge-wiesenen Gewinnen unter Berücksichtigung der dem Kläger von der Berufsgenossenschaft erstatteten Beträge als Verdionstausfall angenommen«
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Die Revision rügt demgegenüber zunächst Verletzung -er < i) 286, 287 ZPO mit der Begründung, daß die beklagte Stadt auf verschiedene Ungereimtheiten der Steuerbilanz des Klügere für das Jahr 1956, die diese Bilanz als ungeeignete Grundlage fiir eine Schadensberechnung erscheinen ließen, hingewiesen und Einholung eines Gutachtens an ij.?.nd der Bücher des Klägers beantragt habe (S. 4/5 des Schriftsatzes vom 1„ Februar 1962), diesem Antrag aber vom Berufungsgericht nicht stattgegeben worden sei.
Diese Rüge ist unbegründet« Die "Ungereimtheiten” in der Bilanz des Klägers sollen nach dem Vortrag der Beklagten in dem von der Revision angezogenen Schriftsatz vom 1« Februar 1962 darin bestehen, daß der Kläger nach seinen eigenen Angaben für den Mitarbeiter	für	die
 Zeit vom 1« April 1955 bis 31« August 1956 nicht weniger als 10 566,06 DK aufgewandt, gleichwohl, aber selbst für das dahr 1936 nur 2 232,53 DM verdient haben wolle. Eine "Ungereimtheit" kann darin aber nicht ohne weiteres gesehen werden. Denn wenn der Kläger selbst nicht voll arbeitsfähig war und deswegen eine Hilfskraft einstellen mußte, ist es durchaus möglich, daß der ihm verbliebene Verdienst weit unter den für die Aushilfskraft aufzu-wendenden Beträgen lag.
Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungs-urteil lasse eine Auseinandersetzung mit der Frage der Ursächlichkeit des Unfall für die Einnahmerückgänge im Jahre 1956 vermissen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage auf Seite 8 des Berufungsurteils ausdrücklich und eingehend auseinander-gesetzt und in diesem Zusammenhang erwogen: An der Richtigkeit der Bilanzen sei nicht etwa deswegen zu zweifeln, weil
 Oer Kläger - nachdem er Im Dezember 1954 verunglückt sei und die ersten vier Monate des Jahres 1955 im Krankenhaus gelegen habe und anschließend seine Arbeitsfähigkeit noch erheblich beeinträchtigt gewesen sei - im Jahre 1955 dennoch nur einen Verdienstausfall von rund 2 200 DM /rchabt habe (so Urteil des Berufungsgerichts vom 16c Februar I960), während der Verdienstausfall im Jahre 1956 wesentlich höher gewesen sei. Wie ein Vergleich der Bilanzen von 1954 und 1955 zeige, seien die Umsätze 1955 gegenüber dem Vorjahr sogar noch um rund 3 000 DM gestiegeno Das bedeute, daß sich der Unfall 1955 umsatzmäßig noch nicht ausgewirkt gehabt habe und daß noch erhebliche Honorare für die 1954 geleisteten Arbeiten cingegangen sein müßten. Es entspreche auch der Lebenserfahrung, daß sich ein Geschäftsrückgang in entsprechenden freien Berufen erst im Folgejabr richtig auswirke. Die geringeren Einnahmen des Klägers im Jahre 1956 seien also im wesentlichen auf den unbestritten schlechten Gesundheitszustand des Klägers im Vorjahr zurückzuführen. -Diese Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verdienstrückgang im Jahre 1956 begründet hat, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen,.
Schließlich rügt die Revision auch vergeblich, daß das Berufungsgericht entgegen dem Antrag der Beklagten (So 5 des Schriftsatzes vom 1. Februar 1962) nicht ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers im Jahre 1956 eingeholt habe. Denn aus den zuvor wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß es die entscheidende Ursache für den Verdienstausfall des Klägers im •'ahre 1956 in
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dessen unbestritten schlechtem Gesundheitszustand im. Jahre IQ55 '■«.■sehen bat. Wenn das Berufungsgericht im übrigen davon aus-Gegangen ist (S. 8 des BU), daß der Kläger auch noch im Jahre 195*5 unter den .olgen des Unfalls gelitten habe, so sind auch dagegen Bedenken nicht zu erheben« Die Auffassung des Berufungsgerichts gründet sich insoweit auf ein Schreiben der Berufcgenossenschaft (vom 28. Oktober I960), wonach der Kläger 1956 noch 409&ig erwerbsbeschränkt gewesen sei, und auf ein ärztliches Gutachten (vom 16. Januar 1959), demzufolge der Kläger noch am 15« Januar 1959 unter erheblichen unfall-bedingten Beschwerden gelitten habe. Angesichts alles dessen ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht zur Entscheidung über den Verdienstausfall für das Jahr 1956 ein weiteres Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers während des Jahres 1956 nicht eingeholt hat.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dem Kläger als Ersatz für Telefonkosten einen Betrag von 43 DM zugebilligt hat, geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Die Revision ist darauf auch nicht zurückgekommen.
III.
Die Revision der beklagten Stadt erweist sich nach alledem als unbegründet und muß zurlickgewiesen werden..
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels bat die Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Er o Pagendarm Dr. Kreft Dr. Hußla Gähtgens Keßler