GG Art o 14 Ea j Sb Bei unrichtiger Festsetzung einer EnteignungeentSchädigung durch die Verwaltungsbehörde verschiebt sich der für die Preisverhältnisse maßgebliche Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts» las Gericht hat dabei eine zwischenzeitliche Zahlung nur verhältnismäßig anzurechnen, nämlich mit dem Prozentsatz,; der sich aus einem Vergleich zwischen dem gezahlten betrag und der im Augenblick der Zahlung geschuldeten richtigen Ent-' Schädigung ergibt» hat der III0 Zivilsenat wes Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« April 1963 unter Mit-Wirkung des Senatspräsidenten 3)rt Pagendarm sowie der Bun~ desrichter Dr„ Arndt, Di*„ Beyer, Dr« Hußla und Dr0 Reinhardt für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 15o Juni 1961 wird zurückgewieseru Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragenc im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt 3f Magistrat t schaft Eigentümer des zu dem Nachlaß ihres Vaters gehörigen T rummer grund st licks B®BB*3traße JE in EtfMR am Main mit einer Größe von 317 emo Lie beklagte Stadt erwarb durch Kaufvertrag vom 25» September 1956 den Erbanteil des Bruders der Klägerin, wobei als Kaufpreis einschließlich der Gebäudereste ein Preis von 70 DM je Quadratmeter zugrunde gelegt 'wurde. Die Klägerin hält die festgesetzte Enteignungsentschädigung von 70 DM je Quadratmeter nicht für angemessen» Sie hat mit der Klage eine Erhöhung zunächst auf 90 DM und damit für das enteigenete Trennstück die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 2»940 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat nach Anhören eines Sachverständigen die Beklagte zur Zahlung von 1«4?0 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen; es hat einen Betrag von 80 DM je Quadratmeter für angemessen gehalten« Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt« Die Beklagte erstrebte weiterhin die Klagabweisung« Die Klägerin beantragte zuletzt die Verurteilung der -beklagten über das angefochtone Urteil hinaus zu weiteren mindestens 15=000 DM nebst Zinsen, wobei sie zur Zeit der letzten 'Verhandlung vor dem Berufungsgericht von einem Grundstückswert von 150 DM je Quadratmeter ausging« Lie Behörde habe danach die Entschädigung wesentlich zu niedrig festgesetzt, so daß das Landgericht den Verkehrswert zur Zeit seiner letzten Verhandlung im Mai 1956 der Entscheidung hätte zugrunde legen müssen» Lieser habe bereits 90 LM betragen, so daß auch das Landgericht mit Zugrundelegung von 80 LM zu wenig zugesprochen habe und nun für die Bewertung der Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor dem Berufungsgerichtmaßgebend sei, der 165 LM je Quadratmeter betrage» Zur Zeit der Entscheidung durch das Berufungsgericht war zwar schon das Bundesbaugesetz*vom 23» Juni I960 (BGBl I 341) in Kraft getreten, doch war das hier zu behandelnde Verfahren noch nach dem Hessischen Aufbaugesetz vom 25» Oktober 1946 (GVB1 139) weiterzufUhren, ’weil die Enteignungsentschädigung vorher bereits festgesetzt war \§ 174 BBauG), Nach dem Hes-shchen Aufbaugesetz war eine Entschädigung in angemessener Höhe zu leisten. Die weitere vom Berufungsgericht ausgesprochene folge» nämlich die Verpflichtung der -beklagten zur Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung auch für diesen Grundstücicsteii, die sich allerdings für die Beklagte rechnerisch nachteilig auswirkt, hat nichts mit diesem Vorkaufsrecht zu tun® Diese Verpflichtung folgt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Teilvergleich vom 30® April-1959 und dem Umstand, daß die -beklagte damals für das Restgrundstück nur 70 DM je Quadratmeter gezahlt hat, obwohl bereits der gerichtliche Sachverständige für 1957 einen Preis von 80 DM je Quadratmeter ermittelt hatte» dagegen eine Differenz von 5c.6c/o als unwesentlich angesehen hat (Urteil vom 4«Juni 1962 III ZR 207/60)o Gewiss ist dabei der Prozentsatz der Abweichung nicht immer allein ausschlaggebend, doch ergab hier die unrichtige Festsetzung auch summenmäßig einen nicht unerheblichen netrag ''BGH Urt «Vo50«Mai 1963 - III, ZR230/61) « Die Revision irrt mit ihrem vortrag, daß bei dieser Rechte-sprechung immer die Allgemeinheit leide« Ein solcher Nachteil kennte in *rage kommen, wenn die Preise steigen« In Zeiten sinkender Preise wirkt sich diese Rechtsprechung jedenfalls ziffernmäßig zugunsten des Entschädigungspflichtigen aus, wenn die *estsetzungsbehörde etwa die Entschädigung zu hoch festgesetzt und dadurch den Entschädigungspflichtigen zur Anrufung des Gerichts gezwungen hat« Es ist auch nicht richtig daß im vorliegenden Fall die Allgemeinheit leiden müsse, denn die Recht spreesung des Bundesgerichtshofs führt immer nur dazu, daß der angemessene Gegenv/ert für das Grundstück geleistet wird, daß also die Allgemeinheit die ihr obliegende angemessene Verpflichtung erfüllt« Denn angesichts der übergesetz-liehen Eigentumsgarantie ist eine Enteignung auch vom Standpunkt des sozialen Rechtsstaates aus nur vertretbar, wenn sie gegen eine angemessene Entschädigung erfolgt« Mach der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Enteignung nur gegen angemessene Entschädigung zulässig und ist die Ent Schädigung öffentlich-rechtlicher Wert-Ausgleich. Einen solchen angemessenen Ausgleich stellt nur eine Entschädigung dar, die den Betroffenen in die Lage versetzt, sich ein gleichartiges oder gleichwertiges Vermögensstück als ersatz zu verschaffen» Aus diesem Gedanken des Wert-ausgloiches heraus hat die Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß grundsätzlich die Preisverhältnisse im Augenblick der Zahlung maßgebend sein müßten, weil nur dann ein voller Ausgleich möglich ist» las läßt sich mit Rücksicht auf das vorangehende förmliche verfahren zur Ermittlung der Entschädigung nicht immer verwirklichen, weil die notwendigen Erhebungen einige Zeit erfordern und im Augenblick der Entscheidung weder der Zeitpunkt der für die Zukunft erwarteten Zahlung noch die dann geltenden Preisverhältnisse feststehen* Deshalb ist aus praktischen Gründen ein Zeitpunkt gewählt, der immerhin der tatsächlichen Zahlung am--nächsten kommt, nämlich der Zeitpunkt der (ersten) Zustellung des die Entschädigung fest setzenden Bescheides, nabei ist die Rechtssprechung aber von der Vorstellung ausgegangen, daß der festgesetzte Betrag auch alsbald gezahlt wird, weil nur dann dieser gewählte Zeitpunkt der Zahlung am nächsten kommt6 Bei un~
Nachschlagewerk;? 3a Amtliche Sammlung? nein GG Art o 14 Ea j Sb Bei unrichtiger Festsetzung einer EnteignungeentSchädigung durch die Verwaltungsbehörde verschiebt sich der für die Preisverhältnisse maßgebliche Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts» las Gericht hat dabei eine zwischenzeitliche Zahlung nur verhältnismäßig anzurechnen, nämlich mit dem Prozentsatz,; der sich aus einem Vergleich zwischen dem gezahlten betrag und der im Augenblick der Zahlung geschuldeten richtigen Ent-' Schädigung ergibt» BGH5 Urte vo 27c Juni 196t - III ZR 165/61 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/.Main ;i -Mi.- ' \:Ü f ' 1 * t } III ZR 165/61 Verkündet am 27» Juni 1963 ocheibl5 G ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt UrcVHHi- hat der III0 Zivilsenat wes Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« April 1963 unter Mit-Wirkung des Senatspräsidenten 3)rt Pagendarm sowie der Bun~ desrichter Dr„ Arndt, Di*„ Beyer, Dr« Hußla und Dr0 Reinhardt für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 15o Juni 1961 wird zurückgewieseru Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragenc im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt 3f Magistrat t am Main, vertreten durch Beklagten und Revisionsklägerin. Prozeßbevollmächtigt er; Rechtsanwalt Ir» gegen Brau Rosa Bi 'weg am Main, Von Rechts wegen 2 - }} Tatbestands Lie Klägerin und ihr nruderP der Metzgermeister Hans SchOTMV aus waren in ungeteilter Erbengemein- schaft Eigentümer des zu dem Nachlaß ihres Vaters gehörigen T rummer grund st licks B®BB*3traße JE in EtfMR am Main mit einer Größe von 317 emo Lie beklagte Stadt erwarb durch Kaufvertrag vom 25» September 1956 den Erbanteil des Bruders der Klägerin, wobei als Kaufpreis einschließlich der Gebäudereste ein Preis von 70 DM je Quadratmeter zugrunde gelegt 'wurde. Lie Klägerin machte von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht als Miterbin Gebrauch und wurde dadurch Alleineigentümerin des \ Grundstücks,. Lurch Beschluß vom 13» Mai 1957 ent eignete die Beklagte von diesem Grundstück eine Teilfläche von 152 qm und setzte die Ent Schädigung auf 70 DM je Quadratmeter fest. Die Beklagte zahlte darauf Ende Juli 1958 infolge eines Berechnungsirrturas nur 10,290 DM und die restlichen 350 DM später; auch der Rest soll als im Juli 1958 bezahlt behandelt werden. Die Klägerin verlangte von der beklagten demnächst die Abnahme des unbebaubar gewordenen Restgrundstücks» Durch Teilvergleich vom 30o April 1959 übereignete sie aas ^estgrund-stück der beklagten gegen Zahlung von zunächst 11 „550 DM --wiederum 70 DM je Quadaratmeter - und gegen die Verpflichtung der beklagten, der. jr*nigen Betrag nachzuzahlen, der sich als Kaufpreis für 165 qm bei Zugrundelegung der in diesem Rechtsstreit rechtskräftig zuerkannten EnteignungsentSchädigung ergeben wurde» Die Klägerin hält die festgesetzte Enteignungsentschädigung von 70 DM je Quadratmeter nicht für angemessen» Sie hat mit der Klage eine Erhöhung zunächst auf 90 DM und damit für das enteigenete Trennstück die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 2»940 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte betrachtet die festgesetzte Entschädigung als angemessen und hat Abweisung der Klage beantragt« Das Landgericht hat nach Anhören eines Sachverständigen die Beklagte zur Zahlung von 1«4?0 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen; es hat einen Betrag von 80 DM je Quadratmeter für angemessen gehalten« Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt« Die Beklagte erstrebte weiterhin die Klagabweisung« Die Klägerin beantragte zuletzt die Verurteilung der -beklagten über das angefochtone Urteil hinaus zu weiteren mindestens 15=000 DM nebst Zinsen, wobei sie zur Zeit der letzten 'Verhandlung vor dem Berufungsgericht von einem Grundstückswert von 150 DM je Quadratmeter ausging« Das -Derufungsgerieht hat nach erneuter Vernehmung des Sachverständigen die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Be-rufung und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils verurteilt, außer den bereits zugesprochenen und den schon gezahlten Beträgen weitere 13o599°30 DM nebst Zinsen zu zahlen, und im übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen sowie die weitergehende Klage abgewiesen; es hat alle Kosten jedoch der Beklagten auferlegt« Dagegen richtet sich die Revision der -beklagten« mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Ent scheidungsgründe: I« Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet : Die Klägerin könne für das enteignete Grundstück eine ange- 1 *sl ~ -4 - tnessene Entschädigung und für das veräußerte Restgrundstück auf Grund des Vergleichs den gleichen Quadratmeterpreis ver.... langen» Ler angemessene Wert des enteigneten Grundstücks habe zur Zeit der Enteignung im Mai 1957 80 EM betragene Insoweit folge das Gericht den auf die Werte verschiedener Ver-gloichsgrundstücke gestützten und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Wagenbach, der sich mit allen Einwendungen der Beklagten ausreichend auseinandergesetzt habe» Lie Behörde habe danach die Entschädigung wesentlich zu niedrig festgesetzt, so daß das Landgericht den Verkehrswert zur Zeit seiner letzten Verhandlung im Mai 1956 der Entscheidung hätte zugrunde legen müssen» Lieser habe bereits 90 LM betragen, so daß auch das Landgericht mit Zugrundelegung von 80 LM zu wenig zugesprochen habe und nun für die Bewertung der Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor dem Berufungsgerichtmaßgebend sei, der 165 LM je Quadratmeter betrage» Die Beklagte habe im Juli 1958 die Ent Schädigung mit 70 LM gezahlt; damals habe der gemeine *»ert bereits 95 DM betragen» Bie habe also 265« zu wenig bezahlt und müsse daher noch (265'« von 165 DM =) 42»90 LM je Quadratmeter nachzahlen» Das ergebe für die enteigneten und veräußerten Grundstücksteile insgesamt 13«599«30 DM» II» Lie dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbe« gründet» 1» Ler Ausgangspunkt des -Berufungsgerichts ist zutreffend» Zur Zeit der Entscheidung durch das Berufungsgericht war zwar schon das Bundesbaugesetz*vom 23» Juni I960 (BGBl I 341) in Kraft getreten, doch war das hier zu behandelnde Verfahren noch nach dem Hessischen Aufbaugesetz vom 25» Oktober 1946 (GVB1 139) weiterzufUhren, ’weil die Enteignungsentschädigung vorher bereits festgesetzt war \§ 174 BBauG), Nach dem Hes-shchen Aufbaugesetz war eine Entschädigung in angemessener Höhe zu leisten. Angemessen ist regelmäßig eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes des enteigneten Grundstücks, Denn die EnteignungsentSchädigung ist öffentlich-rechtlicher Wertausgleich und soll den betroffenen in die Lage versetzen, sich ein gleichartiges oder gleichwertiges Vermögensstück wieder zu beschaffen, Bür die berechnung der Entschädigung ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der ersten Zustellung des die Entschädigung festsetzenden Bescheides maßgeblich, weil er erfahrungsmäßig der Zahlung am nächsten liegt. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich regelmäßig nicht durch Einle gung eines Bechtsbehelfs0 Hat aber die Behörde die Entschädigung nicht unwesentlich zu niedrig festgesetzt und damit den Betroffenen zur Erhebung eines häufig langwierigen Hechts Streites gezwungen, dann verschiebt sich in Zeiten schwankender Preise der maßgebliche Zeitpunkt auf den :j-ag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung, jedoch nur für die Preis-und Währungsverhälntisse, nicht aber für die wertbildenden Faktoren, Falls auch das erstinstanzliche Gericht die Entschädigung nicht richtig ermittelt und den Betroffenen zur Einlegung eines Rechtsmittels gezwungen hat, ist der Tag der letzten Tatsachenverhandlung vor dem Berufungsgericht maßgebend. Hat der Betroffene die unrichtig festgesetzte Entschädigung angenommen, dann ist eine Teilerfüllung derart eingetreten, daß der Betroffene sich diese Zahlung nicht ziffernmäßig, sondern im Verhältnis zur später ermittelten richtigen Entschädigung anrechnen lassen muß. Das ist die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 25s 225; 26, 573; 28, 160; 30, 281; s, auch Kröner DRiZ 1961, 38 und neuestens das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil dos benats vom S,November 1962 III ZR 86/61), 2, Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin erst durch Ausübung ihres ) I SN' Vorkaufsrechts erworbene ideelle Grundstückshälfte ebenso hoch bewertet hat, wie die andere Hälfte® '-de meint, die Klägerin habe ihr Vorkaufsrecht mißbraucht, um sich einen persönlichen Vorteil zu dem Nachteil der Allgemeinheit zu verschaffen; die Ausübung des Vorkaufsrechtes sei nicht zulässig gewesen,, Dieses Vorbringen führt nicht zu dem Erfolg» Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Mit erben gewährt diesen das Recht, zu ihrem eigenen Vorteil dritte vom Nachlaßerwerb auszuschließen® Das Vorkaufsrecht dient dabei bewußt der Bevorzugung der Mit erben® Die Klägerin hat von diesem Recht in gesetzlicher Form Gebrauch gemacht» Irgendein Rechtsmißbrauch ist dabei nicht ersichtlich» Es ist ferner das gute Recht eines jeden, sich mit den in Gesetzen vorgesehenen Möglichkeiten gegen eine eingeleitete oder angedrohte Enteignung zu wehren® Die weitere vom Berufungsgericht ausgesprochene folge» nämlich die Verpflichtung der -beklagten zur Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung auch für diesen Grundstücicsteii, die sich allerdings für die Beklagte rechnerisch nachteilig auswirkt, hat nichts mit diesem Vorkaufsrecht zu tun® Diese Verpflichtung folgt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Teilvergleich vom 30® April-1959 und dem Umstand, daß die -beklagte damals für das Restgrundstück nur 70 DM je Quadratmeter gezahlt hat, obwohl bereits der gerichtliche Sachverständige für 1957 einen Preis von 80 DM je Quadratmeter ermittelt hatte» 3® Erfolglos bleiben auch die grundsätzlichen Angriffe der Revision, die sie gegen die oben erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die wechselnden Bereehnungszeit-punktc bei einer Enteignungsentschädigung vorbringt® a) Die Revision meint, die Abweichung der festgesetzten von der angemessenen Entschädigung um nur 10 DM je Quadratmeter sei keine eigentliche Unterbewertung, sei bei der notwendigen Schätzung unvermeidbar und darunter dürfte die All- gemeinheit nicht leiden« Die Rechtsprechung geht dahin? daß sich der für die Preisberechnung maßgebliche Zeitpunkt nur bei einer sol-chen Entschädigungsfestsetzung verschiebt? die nicht unerheblich von der angemessenen Höhe abweicht« Hier wich die Festsetzung um 12,5$ von der angemessenen und geschuldeten Entschädigung ab; das ist eine nicht unwesentliche Abweichung, die zu einer Verschiebung des Berechnungszeit-punktes zwingt« Diese Auffassung hält sich im Rahmen der bisherigen Rechtssprechung, die bereits eine Abweichung von 6$ für ausreichend (BGHZ 25, 225)? dagegen eine Differenz von 5c.6c/o als unwesentlich angesehen hat (Urteil vom 4«Juni 1962 III ZR 207/60)o Gewiss ist dabei der Prozentsatz der Abweichung nicht immer allein ausschlaggebend, doch ergab hier die unrichtige Festsetzung auch summenmäßig einen nicht unerheblichen netrag ''BGH Urt «Vo50«Mai 1963 - III, ZR230/61) « Die Revision irrt mit ihrem vortrag, daß bei dieser Rechte-sprechung immer die Allgemeinheit leide« Ein solcher Nachteil kennte in *rage kommen, wenn die Preise steigen« In Zeiten sinkender Preise wirkt sich diese Rechtsprechung jedenfalls ziffernmäßig zugunsten des Entschädigungspflichtigen aus, wenn die *estsetzungsbehörde etwa die Entschädigung zu hoch festgesetzt und dadurch den Entschädigungspflichtigen zur Anrufung des Gerichts gezwungen hat« Es ist auch nicht richtig daß im vorliegenden Fall die Allgemeinheit leiden müsse, denn die Recht spreesung des Bundesgerichtshofs führt immer nur dazu, daß der angemessene Gegenv/ert für das Grundstück geleistet wird, daß also die Allgemeinheit die ihr obliegende angemessene Verpflichtung erfüllt« Denn angesichts der übergesetz-liehen Eigentumsgarantie ist eine Enteignung auch vom Standpunkt des sozialen Rechtsstaates aus nur vertretbar, wenn sie gegen eine angemessene Entschädigung erfolgt« b) Gewiß sollen Werterhöhungen eines enteigneten Grundstück nach der dinglichen B.ochtsänderung dem neuen Eigentümer Zuwachsen« Das trifft auch hier zu« denn der Enteignungsunter- 8 nehmen ist Eigentümer des Enteignungsobjekts geworden und kann, das im Preis ziffernmäßig gestiegene Objekt jederzeit auch mit diesem Wert veräußern. Eie Rechtsprechung achtet nur darauf, daß der Enteignete an »ertsteigerungen noch solange teilnimmt, bis er die ihm nach dem Grundgesetztgebüh-rende angemessene Entschädigung richtig erhalten hat, also bis das Entschädigungsverfahren tatsächlich abgeschlossen ist. 4r, las Berufungsgericht hat bei Berechnung der Urteils-summe die zwischenzeitlichen Zahlungen nur verhältnismässig ungerechnet und dabei in Beziehung gesetzt zu dem Grundstückswert im Augenblick der Zahlung, las ist richtig. Mach der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Enteignung nur gegen angemessene Entschädigung zulässig und ist die Ent Schädigung öffentlich-rechtlicher Wert-Ausgleich. Einen solchen angemessenen Ausgleich stellt nur eine Entschädigung dar, die den Betroffenen in die Lage versetzt, sich ein gleichartiges oder gleichwertiges Vermögensstück als ersatz zu verschaffen» Aus diesem Gedanken des Wert-ausgloiches heraus hat die Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß grundsätzlich die Preisverhältnisse im Augenblick der Zahlung maßgebend sein müßten, weil nur dann ein voller Ausgleich möglich ist» las läßt sich mit Rücksicht auf das vorangehende förmliche verfahren zur Ermittlung der Entschädigung nicht immer verwirklichen, weil die notwendigen Erhebungen einige Zeit erfordern und im Augenblick der Entscheidung weder der Zeitpunkt der für die Zukunft erwarteten Zahlung noch die dann geltenden Preisverhältnisse feststehen* Deshalb ist aus praktischen Gründen ein Zeitpunkt gewählt, der immerhin der tatsächlichen Zahlung am--nächsten kommt, nämlich der Zeitpunkt der (ersten) Zustellung des die Entschädigung fest setzenden Bescheides, nabei ist die Rechtssprechung aber von der Vorstellung ausgegangen, daß der festgesetzte Betrag auch alsbald gezahlt wird, weil nur dann dieser gewählte Zeitpunkt der Zahlung am nächsten kommt6 Bei un~ richtiger x'estsetzung der EntSchädigung verschiebt sich dieser für die Preisverhältnisse maßgebliche Zeitpunkt wiederum grundsätzlich nicht auf die Zeit der .Restzahlung, sondern auf den der letzten gerichtlichen Tatsachen-verhandlung?;, weil auch der Richter im Zweifel eine Berechnung nur vornehmen kann.- -wenn er einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrundelegt, da auch er den Zeitpunkt der Restzahlung und die Preisentwicklung in der Zukunft regel massig nicht vorhersehen kann* laraus ergibt sich weiterhin, daß in den Pallen, in denen die Zahlung der unrichtig festgesetzten Entschädigung zwar verspätet, aber noch vor dem Urteil erfolgt ist, für die Verrechnung der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zugrunde zu legen isto Denn dieser Zeitpunkt soll grundsätzlich maßgeblich sein, ein anderer wird nur aus praktischen Gründen gewählt, weil die Zahlung bei der Festsetzung noch in der Zukunft liegt; hier kann aber die tatsächliche Zahlung bei der Keuberechnung berücksichtigt werden, weil sie nun in der Vergangenheit liegt„ Leshalb ist in Pallen dieser Art, nämlich bei unrichtiger Pestsetzung der Enteignungsentschädigung durch die Verwaltungsbehörde:; eine zwischenzeitliche Zahlung auf die festgesetzte oder im Prozess verlangte höhere oder schon zugespro-chene weitere Entschädigung nicht ziffernmässig auf die festgesetzte oder zugesprochene Entschädigung, sondern nur anteil mässig im Verhältnis zu den Preis- und Wertverhältnissen im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlungen anzurechnen« Damit wird nicht entschieden, ob auch bei einer richtigen Festsetzung eine verspätete Zahlung zu einer Verschiebung des für die Errechnung maßgeblichen Zeitpunktes führt, weil das im Einzelfall von der Ausgestaltung des Verfahrens abhängig ist„ 10 Das Oberlandesgericht hat entsprechend diesen Grundsätzen die Entschädigung richtig errechnete Die Revision muss daher, da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden» Br« „agendarm ür„ Arndt Drc Beyer ir, Hußla Drc Reinhardt