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BGH · HI ZH 165/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: HI ZH 165/58

Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Hußla für Recht erkannts Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. § 3 des Dienstvertrages bestimmte, daß sich das Dienstverhältnis nach den Bestimmungen der Dienstordnung der Beklagten vom 3. In diesem letzteren Bescheid legte sie -dem Kläger eine Seihe - von ihm in Abrede gestellter - Dienstverfehlungen zur Last und ordnete unter Berufung auf § 10 Abs.3 Ziff.6 ihrer Dienstordnung an, daß das Buhegehalt des Klägers auf die Dauer von zwei‘‘Jahren um 10 v.H., beginnend mit dem nach Bintritt der Hechtskraft folgenden Monat, gekürzt werden solle. ,In erster Linie und in Übereinstimmung mit dem Erstgericht erachtet es eine Dienststrafe in Form einer zehnprozentigen Kürzung des Ruhegehalts auf zwei Jahre nach § 354 Abs. 5 RVO für unzulässig. Die so gesetzte obere Grenze ist aber nicht etwa nur für-, die Verhängung einer ausdrücklichen "Geldstrafe" nach § 10*'Abs.3 Ziffer 3 der Dienstordnung des Beklagten maßgebend. Unter "Geldstrafe" fallen demnach alle Maßregeln, durch die ein bestehender Gehaltsanspruch eines Dienstordnungsangestellten mit dem Ziel, eine in der Dienstordnung vorgesehene Sanktion herbeizuführen, gekürzt wird. Seine Ansicht findet das Berufungsgericht durch die Entstehungsgeschichte des § 354 Abs. 5 RVO sowie durch die Entwicklung bestätigt, die das Recht der Dienstordnungs-angestellten genommen hat. Selbst wenn also* so folgert das Berufungsgericht, in der Zeit von 1940 bis zürn Jahre 1952 der Begriff "Geldstrafe" in § 354 Abs.5 RVO einen ' rechtsgültigen Bedeutungswandel erlitten haben sollte, so wäre doch seit 1952 dafür wieder die Grundlage weggefallen und der ursprüngliche Zustand - ’’Geldstrafe” im allgemeinen Sinne - wieder hergestellt worden. Darüber hinaus hält das Berufungsgericht die von der Beklagten verhängte Dienststrafe der Ruhegehaltskür-zung auch für den Pall für unwirksam, daß eine solche Kürzung der Beschränkung des § 354 Abs.5 -RVO nicht unterfalle oder innerhalb dieser Grenze läge. Im Anschluß hieran gibt § 354 in seinen Absätzen 1-4- nähere Anordnungen über die Schriftform des AnstellungsVertrages, die Kündigung und Entlassung und sagt sodann in seinem Abs.5s "Geldstrafe darf nur bis zu dem Betrag eines einmonatigen Dienste ink ornm en s vorgesehen werden". Anerkennt man die Dienstordnung als den Inbegriff von Normen des objektiven, gewissermaßen autonomen und zwingenden (§ 357 Abs.l und 3 RVO) Rechts,' so werden ihre Bestimmungen insoweit kraft G.eset- . Selbst wenn die Dienstordnung nicht diese Bedeutung haben sollte, wäre sie’ für den Dienstordnungsangestellten jedenfalls dann verbindlich, wenn, wie im Palle des Klägers, der Dienstvertrag den Inhalt der Dienstordnung ausdrücklich in Bezug nimmt und zu dem Bestandteil des Arbeitsvertrages macht. Die Reichsversicherungsordnung gibt nun in den genannten Bestimmungen für den Inhalt der Dienstordnung eine mehr allgemein gehaltene Regelung, ordnet aber im Anschluß hieran in einer Einzelregelung zu dem Schutze der Angestellten an, daß Geldstrafen nur bis zu dem Betrage des einmonatigen Diensteinkommens vorgesehen werden, dürfen. Das Ergebnis ist, daß die Bestimmung des § 354 Abs. 5 RVO auch für die Beklagte im Verhältnis zu dem Kläger gilt. Die Präge kann nur sein, ob die Vorschrift des § 354 Abs.5 RVO,wen sie eine Geldstrafe (oder Geldbuße) über ein einmonatiges Diensteinkommen hinaus verbietet, damit zugleich eine (weitergehende) Kürzung des Ruhegehalts ausgeschlossen hat oder nicht. Kommen sich aber Geldstrafe oder Geldbuße einerseits und eine Kürzung von Gehalt oder Pension andererseits in ihrer Wirkung gleich oder doch als Maßnahmen, die den Beamten in seinem Vermögen oder Einkommen treffen, nahezu Man kannte im allgemeinen nur Ordnungsstrafen, unter ihnen eine "Geldstrafe" im Sinne einer Geldbuße, und die Entfernung aus dem Amt (so Reichsbeamtengesetz vom 31« März 1873 §§ 73 ff). Mit der Bestimmung des § 354 Abs.5 RVO (= § 363 Abs.3 des Entwurfs) hat der Gesetzgeber der Reichsversicherungsordnung, wie die Begründung zu dem Gesetzesentwurf zeigt, eine den Vorschriften der DisziplinargeBetze für Reichs-und Staatsbeamte entsprechende Regelung tref- fen wollen und hat zu dem Schutze des Angestellten dem Recht des Versicherungsträgers, Geldstrafen gegen Dienstordnungs-, angestellte zu verhängen,eine bestimmte obere Grenze gesetzt, wie eine solche auch in den beamtenrechtlichen Disziplinargesetzen vorgesehen zu. Das Interesse des Dienstherrn an einem ordnungsmäßigen Dienstbetrieb und '’as Interesse des Angestellten, vor Vermögens— oder Einkommenskürzungen bewahrt zu bleiben, ist vom Gesetzgeber dahin abgewogen worden, daß dem Angestellten im Wege einer Geldstrafe ein finanzieller Wachteil nur bis zur Höhe des einmonatigen Diensteinkommens auferlegt werden dürfe. Hach dem Erlaß der Reichsversicbierungsordnung ist das Dienststrafrecht für Beamte v/eiter entwickelt und im Zusammenhang damit sind allgemein die Dienststrafen der Gehalts-und Ruhegehaltskürzung eingeführt worden. Entwicklung und der neue Dienststrafenkatalog ist jedoch in das Hecht des Dienstordnungsangestellten nicht durch eine gesetzliche Regelung (über die Musterdienstordnung vom 27. Der mit ihr angestrebte Schutz der Dienstordnungs-angestell'ten wäre aber lückenhaft und das in ihr anerkannte Interesse dieser Angestellten, vor höheren Vermö-gens-oder Einkommenskürzungen bewahrt zu bleiben, wäre nicht gewahrt* wenn zwar dem Angestellten eine Geldbuße nur bis zur Höhe eines einmonatigen Diensteinkommens auferlegt, ihm aber darüber hinaus (bis zu welcher Höhe?) das Gehalt oder Ruhegehalt gekürzt werden könnte. Der Strafbescheid läßt sich auch nicht mit der Erwägung der Revision halten, die dahingehts Die Dienstordnung sehe, wie die Bestrafung des Angestellten, auch seine Besoldung vor, sie könne daher die Voraussetzungen für eine Kürzung vo$ Gehalt oder Ruhegehalt festlegen} der Dem Berufungsgericht ist schließlich entgegen der Auffassung der Revision'auch darin beizutreten, daß die , > von der Beklagten verhängte Dienststrafe nicht vom Zivil-„ gericht auf die nach § 354 Abs. 5 RVO zulässige Höhe herabgesetzt werden kann. Eine A.bänderung d'es Strafbescheides dahin, daß- statt der Ruhegehaltskürzurig auf eine Geldstrafe erkannt würde, bedeutete einen Eingriff in die Ausübung der den ?de:xstherrn zustehenden Dienststrafgewalt und in das ihm hierbei eingeräumte Ermessen. Sie ist hier zudem umso weniger möglich, als die Beklagte den ersten von ihr gegen den Kläger erlassenen, auf Verhängung einer Geldstrafe gehenden DienstStrafbescheid aufgehoben hat. Mithin, erweist sich das angefochtene Urteil als richtig, ohne daß auf die weitere Erwägung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden braucht, die von der Beklagten verhängte Dienststrafe der Buhegehaltskürzung hätte nur in einem förmlichen Dienststrafverfahren ausgesprochen werden dürfen.

Zitierte Normen: § 354 RVO § 354 BWHVO § 354 RVO § 97 ZPO
DienstordnungGeldstrafeRVOBestimmungGeldbußeKlägerDienstordnungsangestelltenAngestellte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* ja
RVO § 354 Abs.5
Die Bestimmung schließt, indem sie eine Geldstrafe über ein einmonatiges Diensteinkommen hinaus verbietet, zu- . gleich- eine weitergehende Kürzung des Gehalts oder Ruhegehalts eines Dienstordnungsangestellten aus.
BGH, Urt. v. 13. Juli 1959 - HI ZH 165/58 OLG Schleswig
 Ill ZR 165/56
Verkündet am 13. Juli 1959 ■HU, Just. Ang. als Urkimdsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Kreiskrankenkasse in S __ vertreten durch ihren Vorstand,
 Sitz S(
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Verwaltungsdirektor i.R. Pritz Sch
 smmm>	str	m,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Hußla
 für Recht erkannts
 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juli 1958 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der seit dem Jahre 1919 in der öffentlichen Krankenversicherung tätig gewesene Kläger wurde mit Bmen-nungsurkunde des Leiters der Landesversicherungsanstalt
 vom 16. Dezember 1946 zu dem Geschäftsführer und Leiter der beklagten Krankenkasse bestellt und ging mit ihr am 20. Februar 1947 einen Dienstvertrag ein, durch den er ab 19.Dezember 1946 als Kassenleiter mit der Bezeichnung "Verwaltungsdirektor* angestellt wurde. § 3 des Dienstvertrages bestimmte, daß sich das Dienstverhältnis nach den Bestimmungen der Dienstordnung der Beklagten vom 3. Juli 1944 mit Nachträgen richte. Nachdem der Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1954 in den einstweiligen Buhestand versetzt worden war, erließ die Beklagte gegen ihn am 14. Juni 1955 einen von ihr am 13. März 1956 wieder aufgehobenen DienstStrafbescheid sowie am 27. Juni 1956 einen neuerlichen Dienststrafbe-scheid. In diesem letzteren Bescheid legte sie -dem Kläger eine Seihe - von ihm in Abrede gestellter - Dienstverfehlungen zur Last und ordnete unter Berufung auf § 10 Abs. 3 Ziff. 6 ihrer Dienstordnung an, daß das Buhegehalt des Klägers auf die Dauer von zwei‘‘Jahren um 10 v.H., beginnend mit dem nach Bintritt der Hechtskraft folgenden Monat, gekürzt werden solle. Nach § 10 Abs.l der Dienstordnung werden Angestellte, die ihre Dienstpflicht verletzen, wegen Dienstvergehens bestraft und miterliegen im Buhestand befindliche Angestellte dem Dienststrafrecht im gleichen Umfang wie Buhestandsbeamte. In § 10 Abs.3 der Dienstordnung werden sodann die Dienststrafen aufgezählt, darunter in Ziff.3 "Geldstrafe bis zur Höhe des einmonatigen Diensteinkommens" und in Ziff. 6 "Kürzung des Huhegehalts".
Im vorliegenden, zunächst beim Arbeitsgericht an-, hängig gemachten, von diesem an das Landgericht verwiesenen Rechtsstreit will der Kläger, soweit sein Antrag
 
noch in der Revisionsinstanz interessiert, festgestellt sehen, daß der von der Beklagten am 27.Juni 1956 erlassene Bescheid unwirksam sei. Dem Begehren hat das Landgericht und das von der Beklagten mit der Berufung angegangene Oherlandesgericht entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung dieses Klagantrages weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
EntscheidungsgrÜnde%.
1.) Bas Berufungsgericht spricht aus zwei Überlegungen dem von der Beklagten am 27. Juni 1956 erlassenen ' Strafbescheid eine rechtliche Wirksamkeit ab.
,In erster Linie und in Übereinstimmung mit dem Erstgericht erachtet es eine Dienststrafe in Form einer zehnprozentigen Kürzung des Ruhegehalts auf zwei Jahre nach § 354 Abs. 5 RVO für unzulässig. Hierzu führt es zunächst aus:
"§ 354 Abs.3 RVO läßt "Geldstrafen" im Rahmen des Dienstordnungsverhältnisses nur bis zu dem Betrage eines einmonatigen Diensteinkoromens zu. Die so gesetzte obere Grenze ist aber nicht etwa nur für-, die Verhängung einer ausdrücklichen "Geldstrafe" nach § 10*'Abs. 3 Ziffer 3 der Dienstordnung des Beklagten maßgebend. Eine solche Auslegung würde den Begriff "Geldstrafe" im Sinne des § 354 Abs.5 RVO nach rein beamtenrechtlichen Disziplinarbegrif-fen bestimmen. Das ist aus mancherlei Gründen nicht gerechtfertigt. Auf diese Weise würde der Begriff "Geldstrafe" der RVO nämlich eine durch nichts gerechtfertigte Bedeutungsminderung zur "Geldbuße" im Sinne, der beamtenrechtlichen Disziplinarordnungen erleiden. Sie ginge einher mit einer von dem Gesetzgeber der RVO nicht gewollten und auch dem Sinn der §§ 349 ff RVO widersprechenden Erweite-
 
rung des Strafenkatalogs der Dienstordnungsange-stell’ten. Der Begriff "Geldstrafe” der RVO ist vielmehr - wie sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt - im allgemeinen Sinne zu verstehen. Unter "Geldstrafe" fallen demnach alle Maßregeln, durch die ein bestehender Gehaltsanspruch eines Dienstordnungsangestellten mit dem Ziel, eine in der Dienstordnung vorgesehene Sanktion herbeizuführen, gekürzt wird. Dabei ist es ohne Belang, ob die Geldstrafe auf einmal oder in wiederkehrenden Beträgen zu zahlen ist, bzw. von dem Gehalt einbehalten wird."
Seine Ansicht findet das Berufungsgericht durch die Entstehungsgeschichte des § 354 Abs. 5 RVO sowie durch die Entwicklung bestätigt, die das Recht der Dienstordnungs-angestellten genommen hat. Der Gesetzgeber der Reichsversicherungsordnung hab.e sich mit der genannten Bestimmung an die damals bestehenden Disziplinargesetze für Beamte angelehnt, jenen.Gesetzen sei aber der heutige umfassende DienstStrafenkatalog, der die Kürzung des Ruhegehalts umfasse, nicht geläufig gewesen; es hätten sich denn auch die zunächst aufgestellten Dienstordnungen durchweg an die in § 354 Abs. 5 RVO festgesetzte Grenze gehalten; die vom Reichsarbeitsminister mit Erlaß vom 27. September 1940 aufgestellte Musterdienstordnung habe allerdings den gesamten Disziplinarstrafenkatalog der neuen Reichsdienststrafordnung vom 26*. Januar 1937 übernommen; das sei aber im Vorgriff auf die damals geplante 'Überleitung des Dienstverhältnisses der Dienstordnungsangestellten in ein Beam- . tenverhältnis geschehen,wie sie in § 1 der 16, DVO zu dem Aufbau der Sozialversicherung vom 9. Juni 1938 (RGBl I,
 622) zu dem Ausdruck gekommen sei; die mit der 16. DVO eingeleitete Entwicklung sei jedoch nicht durchgeführt, sondern wieder rückgängig gemacht worden; durch § 18 Abs.3 Nr.9 des Selbstverwaltungsgesetzes vom 13. August 1952 (BGBl I, 421) sei nämlich die Verordnung außer Kraft gesetzt und den Versicherungsträgem damit die Dienstherrenfähig-
 
keit wieder genommen worden. Selbst wenn also* so folgert das Berufungsgericht, in der Zeit von 1940 bis zürn Jahre 1952 der Begriff "Geldstrafe" in § 354 Abs.5 RVO einen ' rechtsgültigen Bedeutungswandel erlitten haben sollte, so wäre doch seit 1952 dafür wieder die Grundlage weggefallen und der ursprüngliche Zustand - ’’Geldstrafe” im allgemeinen Sinne - wieder hergestellt worden.
Darüber hinaus hält das Berufungsgericht die von der Beklagten verhängte Dienststrafe der Ruhegehaltskür-zung auch für den Pall für unwirksam, daß eine solche Kürzung der Beschränkung des § 354 Abs.5 -RVO nicht unterfalle oder innerhalb dieser Grenze läge. Gegen einen Beamten hätte eine solche Maßnahme nur von einem Dienststrafgericht in einem förmlichen Dienststrafverfahren ausgesprochen werden dürfen. In den Bestimmungen aller neuen Dienststrafordnungen für Beamte, die eine derartige Begrenzung der Dienststrafgewalt des unmittelbaren Dienstvorgesetzten enthielten, gelange der allgemeine und wdter tragende Grundsatz zu dem Ausdruck, alle über die "Geldbuße" des Beamtendisziplinarrechts hinausgehendeh, besonders einschneidenden und ehrenrührigen Disziplinarstrafen sollen nur in einem Verfahren ergehen, dessen besondere Ausgestaltung dem Betroffenen die größtmögliche Garantie für eine rechtlich einwandfreie Entscheidung bietet.
Die Überprüfung dieser Ausführungen im Lichte der Revisionsrügen ergibt folgendess
 Pür die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht Staats-oder Gemeindebearate sind, wird nach näherer Bestimmung des § 351/M^e Dienstordnung aufgestellt. Die Vorschriften der §§ 352, 353 RVO treffen nähere Bestimmungen über den notwendigen Inhalt der Dienstordnung. Sie muß die Rechts-und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, darunter die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die PestSetzung von Strafen regeln sowie einen Besoldungs-und BefÖr-
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derungsplan enthalten. Im Anschluß hieran gibt § 354 in seinen Absätzen 1-4- nähere Anordnungen über die Schriftform des AnstellungsVertrages, die Kündigung und Entlassung und sagt sodann in seinem Abs. 5s "Geldstrafe darf nur bis zu dem Betrag eines einmonatigen Dienste ink ornm en s vorgesehen werden".
Die Dienstordnung bestimmt weitgehend den Inhalt des zwischen dem Dienstordnungsangestellten und dem Dienstherm bestehenden Dienstverhältnisses. Anerkennt man die Dienstordnung als den Inbegriff von Normen des objektiven, gewissermaßen autonomen und zwingenden (§ 357 Abs.l und 3 RVO) Rechts,' so werden ihre Bestimmungen insoweit kraft G.eset- . zes zu dem Inhalt eines Arbeitsvertrages. Selbst wenn die Dienstordnung nicht diese Bedeutung haben sollte, wäre sie’ für den Dienstordnungsangestellten jedenfalls dann verbindlich, wenn, wie im Palle des Klägers, der Dienstvertrag den Inhalt der Dienstordnung ausdrücklich in Bezug nimmt und zu dem Bestandteil des Arbeitsvertrages macht. Die Reichsversicherungsordnung gibt nun in den genannten Bestimmungen für den Inhalt der Dienstordnung eine mehr allgemein gehaltene Regelung, ordnet aber im Anschluß hieran in einer Einzelregelung zu dem Schutze der Angestellten an, daß Geldstrafen nur bis zu dem Betrage des einmonatigen Diensteinkommens vorgesehen werden, dürfen. Eine hiergegen verstoßende Vorschrift der Dienstordnung ist unwirksam und wird auch nicht etwa dadurch verbindlich, daß ein.Anstellungsvertrag auf eine unwirksame Vorschrift der Dienstordnung Bezug nimmt. Das Ergebnis ist, daß die Bestimmung des § 354 Abs. 5 RVO auch für die Beklagte im Verhältnis zu dem Kläger gilt.
Damit stellt sich die vom Berufungsgericht des näheren behandelte Präge, welchen Inhalt die Vorschrift des § 354 Abs. 5 RVO hat. Die im angefochtenen Urteil getroffene Unterscheidung zwischen "Geldbuße" und "Geldstrafe" ist für die Beantwortung der Präge kaum ergiebig und die Erwägung nicht zwingend, der Begriff "Geldstrafe" sei im
 
allgemeinen-Sinne zu verstehen, nämlich alle Maßnahmen umfassend, dutch die ein bestehender Gehaltsanspruch eines Dienstordnungsangestellten mit dem Ziel gekürzt werde, eine in der Dienstordnung vorgesehene Sanktion herbeizuführen. Was nämlich in den späteren beamtenrechtlichen Disziplinargesetzen als Geldbuße bezeichnet wird, ist im Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (RGBl 61 ff) - vgl.
§ 74 - als eine zu den Ordnungsstrafen zählende Geldstrafe bezeichnet worden. Die Präge kann nur sein, ob die Vorschrift des § 354 Abs.5 RVO,wen sie eine Geldstrafe (oder Geldbuße) über ein einmonatiges Diensteinkommen hinaus verbietet, damit zugleich eine (weitergehende) Kürzung des Ruhegehalts ausgeschlossen hat oder nicht. Diese Präge ist zu bejahen.
Zwar mag mail insofern einen Unterschied zwischen den einzelnen Maßnahmen sehen können, als die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße die Auferlegung der Verpflichtung zur Entrichtung einer bestimmten Geldsumme darstellt, während die Gehalts-oder Ruhegehaltskürzung in einer Verminderung der Gehalts-oder Ruhegehaltsbezüge besteht. Jedoch ist es denkbar und für zulässig erklärt worden (vgl. § 102 Abs. 4 RDStO), daß die Geldbuße von den Dienstbezügen (nach Wittland, Reichsdienststrafordnung, § 102 4, im Hinblick auf Ziff. 3 der DVO auch von den Ruhegeldern) abgezogen wird. Wird noch dazu dem mit einer Geldbuße belegten Beamten die Zahlung 'der Geldbuße in Raten bewilligt, so kommt die Geldbuße ihrer Wirkung nach der Gehalts-oder Ruhegehaltskürzung gleich. So wurde denn auch (vgl. Brand, Die preußischen Dienststrafordnungen 2. Aufl. § 11 2 ) die Gehaltskürzung für nichts anderes als eine Geldstrafe (Geldbuße) erklärt.
Kommen sich aber Geldstrafe oder Geldbuße einerseits und eine Kürzung von Gehalt oder Pension andererseits in ihrer Wirkung gleich oder doch als Maßnahmen, die den Beamten in seinem Vermögen oder Einkommen treffen, nahezu
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gleich., so muß das in § 354 Ahs.5 RVÖ enthaltene Verbot, eine Geldstrafe über den Betrag eines einmonatigen Diensteinkommens hinaus zü verhängen, auch auf eine Gehaltskürzung und entsprechend auf eine Ruhegehaltskürzung bezogen werden. Zu.der Zeit, als die Reichsversicherungsordnung erging, war, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, der heutige Katalog der Dienststrafen, der Gehaltsoder Ruhegehaltskürzungen einschließt, noch nicht geläufig. Man kannte im allgemeinen nur Ordnungsstrafen, unter ihnen eine "Geldstrafe" im Sinne einer Geldbuße, und die Entfernung aus dem Amt (so Reichsbeamtengesetz vom 31« März 1873 §§ 73 ff). Mit der Bestimmung des § 354 Abs.5 RVO (= § 363 Abs.3 des Entwurfs) hat der Gesetzgeber der Reichsversicherungsordnung, wie die Begründung zu dem Gesetzesentwurf zeigt, eine den Vorschriften der DisziplinargeBetze für Reichs-und Staatsbeamte entsprechende Regelung tref-
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fen wollen und hat zu dem Schutze des Angestellten dem Recht des Versicherungsträgers, Geldstrafen gegen Dienstordnungs-, angestellte zu verhängen,eine bestimmte obere Grenze gesetzt, wie eine solche auch in den beamtenrechtlichen Disziplinargesetzen vorgesehen zu. sein pflegte. Das Interesse des Dienstherrn an einem ordnungsmäßigen Dienstbetrieb und '’as Interesse des Angestellten, vor Vermögens— oder Einkommenskürzungen bewahrt zu bleiben, ist vom Gesetzgeber dahin abgewogen worden, daß dem Angestellten im Wege einer Geldstrafe ein finanzieller Wachteil nur bis zur Höhe des einmonatigen Diensteinkommens auferlegt werden dürfe. Zü diesem Zweck hat er in § 354 A.bs.5 RVO nicht nur eine Rahmenvorschrift, sondern eine abschließend de einzelne Regelung über <£ie Höchstgrenze der Bestrafung aufgestellt. Hach dem Erlaß der Reichsversicbierungsordnung ist das Dienststrafrecht für Beamte v/eiter entwickelt und im Zusammenhang damit sind allgemein die Dienststrafen der Gehalts-und Ruhegehaltskürzung eingeführt worden. Auch diese Dienststrafen sind in den einschlägigen Vorschriften der Höhe nach begrenzt worden, wenn auch in anderer Weise als die Dienststrafe der Geldbuße. Diese
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Entwicklung und der neue Dienststrafenkatalog ist jedoch in das Hecht des Dienstordnungsangestellten nicht durch eine gesetzliche Regelung (über die Musterdienstordnung vom 27. September 1940 s. nachstehend) übernommen worden. Nach wie vor gilt hier die Vorschrift desS§ 354 Abs. 5 HVO. Der mit ihr angestrebte Schutz der Dienstordnungs-angestell'ten wäre aber lückenhaft und das in ihr anerkannte Interesse dieser Angestellten, vor höheren Vermö-gens-oder Einkommenskürzungen bewahrt zu bleiben, wäre nicht gewahrt* wenn zwar dem Angestellten eine Geldbuße nur bis zur Höhe eines einmonatigen Diensteinkommens auferlegt, ihm aber darüber hinaus (bis zu welcher Höhe?) das Gehalt oder Ruhegehalt gekürzt werden könnte.
Die mit Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 27-September 1940 (RArbBl 1940 II 348) aufgestellte Muster-Dienstordnung für die Bediensteten der Versicherungsträger hatte den umfassenden Katalog der Dienststrafen aus der Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 und mit ihm auch .die Gehalts-und Ruhegehaltskürzung übernommen. Wie •das Berufungsurteil aber zutreffend ausführt, geschah dies-im Vorgriff auf die damals beabsichtigte Überleitung des Dienstverhältnisses der Dienstordnungsangestellten in ein Beamtenverhältnis,wie es in § 1 Abs.l der 16. DVO zu dem Aufbau der Sozialversicherung vom 9* Juni 1938 (RGBl 1,622) vorgesehen war. Die 16. DVO wurde aber nicht durchgeführt und später aufgehoben'. Dann muß jedenfalls jetzt wieder für die dienstliche Betrafung der Dienstordnungsangestellten die Vorschrift des § 354 Abs.5 RVO in dem oben aufgezeigten umfassenden Sinn maßgebend sein. Das bedeutet, daß der mit der vorliegenden Klage angegriffene Strafbescheid. der Beklagten nicht mit dem Gesetz zu vereinbaren ist.
Der Strafbescheid läßt sich auch nicht mit der Erwägung der Revision halten, die dahingehts Die Dienstordnung sehe, wie die Bestrafung des Angestellten, auch seine
 Besoldung vor, sie könne daher die Voraussetzungen für eine Kürzung vo$ Gehalt oder Ruhegehalt festlegen} der
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Kläger habe durch seine dienstlichen Verfehlungen die Beklagte in ihrenryermögen geschädigt und einen über die Kürzungsbeträge weit hinausgehenden Schadensanspruch der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung ausgelöst} nach der Besonderheit des Angestelltenvertrages sei "hier auf dem Wege des Schadensersatzes nach der Dienstordnung vorzugehen”, die Peptsetzung der Gehaltskürzung wirke entsprechend § 340 Abs. i«2 BGB und könne daher nichtdurch § 354 Abs. 5 RVO beschränkt sein. Indessen sieht die Dienstordnung nicht vor, daß der Dienstherr in dem Palle, daß ein Dienstordnungsangestellter seine Dienstpflicht • schlecht erfüllt (oder schlecht erfüllt hat), außerhalb
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eines Dienststrafverfahrens das Gehalt (oder Ruhegehalt) diesen Angestellten kürzen kann. Zudem ist der von der Beklagten am 27. Juni 1956 erlassene DienstStrafbescheid als eine dienst straf rechtliche^ Maßregelung aufgezogen und läßt sich nicht in eine Geltendmachung von Schadensansprüchen umdeuten.
Dem Berufungsgericht ist schließlich entgegen der Auffassung der Revision'auch darin beizutreten, daß die , > von der Beklagten verhängte Dienststrafe nicht vom Zivil-„ gericht auf die nach § 354 Abs. 5 RVO zulässige Höhe herabgesetzt werden kann. Eine A.bänderung d'es Strafbescheides dahin, daß- statt der Ruhegehaltskürzurig auf eine Geldstrafe erkannt würde, bedeutete einen Eingriff in die Ausübung der den ?de:xstherrn zustehenden Dienststrafgewalt und in das ihm hierbei eingeräumte Ermessen. Sie ist hier zudem umso weniger möglich, als die Beklagte den ersten von ihr gegen den Kläger erlassenen, auf Verhängung einer Geldstrafe gehenden DienstStrafbescheid aufgehoben hat.
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Mithin, erweist sich das angefochtene Urteil als richtig, ohne daß auf die weitere Erwägung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden braucht, die von der Beklagten verhängte Dienststrafe der Buhegehaltskürzung hätte nur in einem förmlichen Dienststrafverfahren ausgesprochen werden dürfen.
Die sonach gebotene Zurückweisung der Revision zieht nach § 97 ZPO die Kostenlast der Beklagten nach sich.
Dr,. Geiger	BR Dr. Weber ist beurlaubt Dr. Kreft
 und deshalb verhindert, zu • unterschreiben.
Dr. Geiger Dr. Arndt	Dr.	Hußla