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BGH

Gericht: BGH

- Prozessbevollmächtigters RechtBanwalt hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Dr«Geiger sowie der Bundesrichter Dr„Pagendarm, Dr„Weber, Dr«Wolany und Dr«Beyer für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27« März 1952 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage abweist« Der Kläger behauptet, dass dies von einem Beamten der beklagten Stadt gestattet worden seiDurch Verfügung vom 8- Januar 1946 beschlagnahmte der Oberbürgermeister der beklagten Stadt als «Leiter der Sofortmassnahmen für Obdach« das noch vorhandene Dachverbandholz, die Balken, den Fussboden sowie die Treppenstufen aus dem Hause des Klägers und liess Balken und Dachverbandholz durch eine Baufirma ausbauen- Im September oder Oktober 1946 gab ein Beamter der beklagten Stadt einem Unternehmer den Auftrag, die Strassenfassade des 4c Stockwerks des Hauses abzutragen; auf Vorstellungen der Ehefrau des Klägers wurde diese Verfügung wieder aufgehoben, jedoch war ein Teil des Mauerwerks schon vorher abgetragen worden* Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie behauptet, das Gebäude des Klägers sei so beschädigt gewesen, dass ein Wiederaufbau zunächst gar nicht möglich gewesen wäre« Ihre Beamten hätten auf Grund der Anordnungen der Militärregierung die Pflicht gehabt, mit allen Mitteln dafür zu sorgen, dass weniger beschädigte Gebäude mit Die Revision wirft dem Berufungsgericht in materiellrechtlicher Hinsicht eine Gesetzesverletzung sowohl bei seiner Annahme, dass die Eingriffe vom Januar und vom Herbst 1946 zulässig gewesen seien, als auch bei der Bestimmung des zu ersetzenden Schadens vor; ausserdem rügt sie, dass bei der Schadensberechnung das Vorbringen des Klägers unter Verstoss gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen nicht voll gewürdigt worden sei; schliesslich hält sie die Umstellung der zugebilligten Beträge im Verhältnis 10 ! Werden Sachen aus einem Gebäude ausgebaut, so wird der Schaden mithin nicht schon dadurch ausgeglichen, dass der geschädigte Eigentümer den Wert des entnommenen Materials ersetzt bekommt, sondern ihm muss auch noch das geleistet werden, was zwecks Wiedereinfügung der Sachen in das Bauwerk an Aufwendungen notwendig ist, sowie das, was erforderlich ist, um die infolge des Aushaues eingetretene weitere Vermögensminderung wieder gutzu demachen« a) Schon bei dem Ersatz für das entnommene Holz als solches kommt es nicht auf die nach dem Ausbau neu verwertbare Menge an, sondern entscheidend ist der Umfang des weggenommenen Materials. Es hat aber nicht festgestellt, dass auch die noch vorhandenen Balken und Bretter bei einer Wiederinstandsetzung des Gebäudes auf alle Fälle hätten entfernt werden müssen. c) Als einen Folgeschaden im Anschluss an die Holzentnahme von 1945 hat der Kläger die Einbussen geltend gemacht, die dadurch entstanden seien, dass nunmehr auch unbefugte Dritte Material aus dem Gebäude entnommen hätten und dass ein schon für den Herbst 1945 geplanter Ausbau des Erdgeschosses durch den Eingriff der Beklagten unmöglich gemacht worden sei. Klägers die Instandsetzung so hätte bewerkstelligen kön* nen, dass schon -vor dem Winter 19*45/46 ein Einzug in das Haus möglich gewesen wäre« Die Revision rügt mit Recht eine Verletzung des § 286 ZPO durch Übergehen der vom Kläger in dieser Hinsicht angebotenen Beweise« Für eine Versagung des Anspruchs auf Ersatz der durch die angebliche Verhinderung des geplanten Ausbaues entstandenen Verluste ist auf drund der vorliegenden Feststellungen des Berufungsgerichts kein Raum« Würde sich die Behauptung des Klägers als zutreffend erweisen, dann müsste ausserdem möglicherweise davon ausgegangen werden, dass in dem bewohnten Gebäude Ausschlachtungen durch Dritte nicht mehr vorgekommen wären, so dass die Beklagte auch für den hierdurch angerichteten Schaden haften müsste« Bei einem teilweise wiederhergestellten und wieder bewohnten Gebäude wäre es möglicherweise auch zu den weiteren Entnahmen von Material durch die beklagte Stadt nicht mehr gekommen« Auch dies wird in dem angefochtenen Urteil nicht beachtet« Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15» Oktober 1953 (vgl BGHZ 10, 361) mit näherer Begründung dargelegt, dass auf Grund des § 11 RLG unter bestimmten näheren Voraussetzungen auch solche Baustoffe, die noch mit dem beschädigten Gebäude fest verbunden waren, in Anspruch genommen werden durften» Dort sowie in dem Urteil des V. Juli 1953 (BGHZ 10, 255) ist ferner darauf hingewiesen worden, dass bei der Entnahme von Baumaterial aus kriegsbeschädigten Gebäuden zu dem Wiederaufbau anderer weniger zerstörter Gebäude auch die diesbezüglichen Anordnungen der Besatzungsmacht mitzuberücksichtigen sind» Auf den eben erwähnten Grundlagen ist es durchaus möglich, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, die Entnahme vom Januar und September oder Oktober 1946 seien statthaft gewesen, im Ergebnis zutreffend sein könnte, soweit es allein um die sachlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahmen geht«, b) Bas Berufungsgericht führt aber aus, dass es bei den beiden hier in Betracht kommenden Eingriffen, im Herbst 1946 überhaupt an der nach § 23- BIG erforderlichen «Beorderung",im Januar 1946 an ihrer Mitteilung gefehlt habe» Soweit es an einer dem § 23 BIG entsprechende In-anspruchnahmeverfügung fehlt, war auch ein Eingriff in das Eigentum des Klägers durch Wegnahme von Sachen aus seinem Gebäude nicht statthaft» Durch die Vorschrift des § 23 BIG soll der betroffene Eigentümer geschützt werden» Ihr Sinn ist nicht der, dass durch die förmliche Inanspruchnahme allein eine Grundlage für die Entschädigung geschaffen werden soll, wie das Berufungsgericht annimmt, sondern die ordnungsgemässe Beorderung ist eine Voraussetzung für die leistungspflicht. behren deshalb der Rechtsgrundlage und verpflichten, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 839 BGB vorliegen, zu dem Ersatz des durch den Eingriff entstandenen Schadens, hier also nach den gleichen Richtungen hin, wie es oben unter 1) dargelegt worden ist. Die Ehefrau des Klägers war zwar in der hier in Betracht kommenden Zeit schon wieder in Düsseldorf.Aber bei der damaligen Besetzung der Behörden kann man nicht verlangen, dass die für den Wiederaufbau verantwortlichen Beamten erst besondere Ermittlungen über den Aufenthalt und die Anschrift der Ehefrau hätten anstellen müssen. Die Meinung des Klägers, dass Diebstähle nicht vorge-kommen wären, wenn dieBeklagte sein Eigentum nicht beansprucht hätte, ist vom Berufungsgericht mit Recht als unzutreffend angesehen werden« Ein Verstoss gegen § 286 ZPO, wie ihn die Revision behauptet, liegt nicht vor« v/ie schon dargelegt, immerhin geprüft werden, ob nicht bereits die erste Massnahme der Beklagten vom Oktober 1945 auch den hier in Frage stehenden Schaden verursacht hat, so dass er auf dieser Grundlage doch auch zu ersetzen wäre* Wenn dies aber zu verneinen wäre, würde dem Kläger selbst auf der Grundlage des § 26 RIG mehr zusteheri, als ihm das Berufungsgericht zugebilligt hat* Für eine Klageabweisung ist deshalb vorerst kein Raum; vielmehr muss die Sache in vollem Umfang, soweit die Klageabweisung in Frage steht, gemäss §§ 5649 565 ZPO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Sollte wegen der Vorgänge vom Herbst 1945 und Januar 1946 ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu verneinen und nur ein Anspruch auf Entschädigung unter Enteignungsgesichtspunkten zu bejahen sein, so muss geprüft werden, welche Körperschaft diese Entschädigungspflicht trifft (vgl BGHZ 10, 255)» Bei einer Entschädigungspflicht der Beklagten nach § 26 Abs 3 RÜG müsste beachtet werden, ob der in Ziff 2 des Klageantrages geltendgemachte Anspruch nicht nur den "wirtschaftlichen Schaden, der..* durch Unterlassung des Aufbaues entstanden ist", betrifft; ein solcher Schaden wird von § 26 Abs 3 BIß nicht erfasst (vgl BGHZ 15, 23)«

Zitierte Normen: § 839 BGB § 563 ZPO
BeamteGebäudeMaterialBerufungsgerichthausenEingriffKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

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III ZR 16f> ^'52
Verkündet am 13 <> Dezember 1954 ÜMl JustoAngesto. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,,
2^34 096
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Robert	früher in Dl________,
zur Zeit vermisst, vertreten^iurch seine Ehefrau Margarete geb.	in	dHHH^V,	SflUfetrasse HHk,
 Klägers, Berufungsbeklagten, Berufungs klägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt gemeinde	vertreten durch den	Rat
 der Stadt,
 Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigters RechtBanwalt
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Dr«Geiger sowie der Bundesrichter Dr„Pagendarm, Dr„Weber, Dr«Wolany und Dr«Beyer
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27« März 1952 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage abweist«
Die Sache wird in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 • Tatbestands
 Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks StrassejBP in	Das	Gebäude	wurde	im
 November 1943 bei einem Luftangriff beschädigtEs wurde in der Folgezeit nicht mehr bewohnt- Im Oktober 1945 wurden aus dem Hause Holzteile durch die Firma G4HB ausgebaut.- Der Kläger behauptet, dass dies von einem Beamten der beklagten Stadt gestattet worden seiDurch Verfügung vom 8- Januar 1946 beschlagnahmte der Oberbürgermeister der beklagten Stadt als «Leiter der Sofortmassnahmen für Obdach« das noch vorhandene Dachverbandholz, die Balken, den Fussboden sowie die Treppenstufen aus dem Hause des Klägers und liess Balken und Dachverbandholz durch eine Baufirma ausbauen- Im September oder Oktober 1946 gab ein Beamter der beklagten Stadt einem Unternehmer den Auftrag, die Strassenfassade des 4c Stockwerks des Hauses abzutragen; auf Vorstellungen der Ehefrau des Klägers wurde diese Verfügung wieder aufgehoben, jedoch war ein Teil des Mauerwerks schon vorher abgetragen worden*
Der Kläger behauptet, dass die Beamten der beklagten Stadt durch die erwähnten Massnahmen ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt hätten* Das Vorderhaus und der Anbau seien nur gering beschädigt gewesen* Die Beklagte habe keine gesetzliche Ermächtigung zu ihren, auch der Form nach zu beanstandenden Eingriffen in sein Eigentum gehabt. Ohne ihre Massnahmen hätte das Gebäude bis zu dem Frühjahr 1946 wieder aufgebaut werden können. Schon im Herbst 1945 habe die Ehefrau des Klägers vorgehabt, wenigstens das Erdgeschoss des Vorderhauses wieder bewohnbar zu machen und dann in das Haus einzuziehen. Duvch den Eingriff der Beklagten sei dies unmöglich gemacht worden.
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Deshalb müsse diese auch für den hierdurch entstandenen Schaden, insbesondere für die Materialentwendungen durch Dritte, aufkommen«
Der Kläger hat zuletzt beantragt;
1« die Beklagte zu verurteilen, an ihn, und zwar auf das Konto der Eheleute Bobert und Grete bei der Krei ©Sparkasse Düsseldorf einen durch einen Sachverständigen näher festzulegenden Geldbetrag zu zahlen, der erforderlich ist, um das Haus nebst Anbau wieder in den Bustand zu versetzen, wie es sich im September 1945 befunden hat, als das Haus noch viergeschossig gebaut war, sämtliche Stockwerksdecken nebst Bussboden und einen Dachstuhl mit Dachstuhlsparren hatte; .
2„ die Beklagte zu verurteilen, an ihn, und zwar auf das Konto der Bheleute Bobert und Grete bei der Kreissparkasse Düsseldorf bis zur Herstellung des Hauses bezw« bis 3 Monate nach Zahlung des Urteilsbetrages einen festzusetzenden monatlichen Schadensersatz zu zahlen, und zwar ab 1« März 1946;
3« festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auf das angegebene Konto allen Schaden in Geld zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass das Haus nebst Anbau durch die Beklagte ausgeschlachtet bezwa abgerissen worden ist«
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie behauptet, das Gebäude des Klägers sei so beschädigt gewesen, dass ein Wiederaufbau zunächst gar nicht möglich gewesen wäre« Ihre Beamten hätten auf Grund der Anordnungen der Militärregierung die Pflicht gehabt, mit allen Mitteln dafür zu sorgen, dass weniger beschädigte Gebäude mit
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Materialien aus den mehr beschädigten Häusern möglichst bald wieder instandgesetzt würden« Deshalb könnte, auch wenn eine Genehmigung zu dem Ausbau einzelner Holzteile durch die Firma GW tatsächlich gegeben worden wäre, keine Hede davon sein, dass der Beamte schuldhaft gehandelt hätte. Es sei schon vor diesem Zeitpunkt Holz durch unbefugte Dritte ausgebaut worden« Ale Anfang Januar 1946 das noch vorhandene Holz beschlagnahmt worden sei, sei das Gebäude des Klägers schon zu dem allergrössten feil ausgeschlachtet gewesen« Durch die Massnahmen der Behörde sei nur rund ein Fünftel der Gesamtmenge des Holzes erfasst worden, alles andere hätten unbefugte Dritte entfernt. Die Beschlagnahmeverfügung vom 8,Januar 1946 hätte trotz entsprechender Bemühungen nicht zugestellt werden können. Die Biederlegung des Mauerwerks schliesslich hätte verfügt werden müssen, weil das Grundstück baufällig gewesen sei.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen ein Feststellungsurteil dahin erlassen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Hälfte der Kosten zu tragen, die erforderlich seien, um das Haus G4HHHBBi Strasse ßß nebst Anbau wieder in den Zustand zu versetzen, in dem es sich im Jahre 1946 befunden hat. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt* Das Ober-. landesgericht hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 270 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, Er verfolgt den abgewiesenen feil seiner Klageforderung weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. .
... 5 -
Entseheidungsgründe s
I.
Die Revision wirft dem Berufungsgericht in materiellrechtlicher Hinsicht eine Gesetzesverletzung sowohl bei seiner Annahme, dass die Eingriffe vom Januar und vom Herbst 1946 zulässig gewesen seien, als auch bei der Bestimmung des zu ersetzenden Schadens vor; ausserdem rügt sie, dass bei der Schadensberechnung das Vorbringen des Klägers unter Verstoss gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen nicht voll gewürdigt worden sei; schliesslich hält sie die Umstellung der zugebilligten Beträge im Verhältnis 10 ! 1 in DM nicht für richtig.
Der Revision ist zuzugeben, dass die vom Berufungsgericht ausgesprochene Klageabweisung sich mit der in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Begründung nicht recht-fertigen lässt.
1- Bas Berufungsgericht sieht die Genehmigung zu dem Holzausbau vom Oktober 1945 als unrechtmässig an und hält die Beklagte für verpflichtet, hierfür Schadensersatz zu leisten. Von diesem Ausgangspunkt ist es aber nicht möglich, dem Kläger allein einen Ersatz für das angefallene Holz zuzubilligen.
Wer Schadensersatz zu leisten hat, muss den Geschädigten so stellen, wie dieser vermogensmässig ohne das zu dem Schadensersatz verpflichtende Ereignis dastehen würde. Werden Sachen aus einem Gebäude ausgebaut, so wird der Schaden mithin nicht schon dadurch ausgeglichen, dass der geschädigte Eigentümer den Wert des entnommenen Materials ersetzt bekommt, sondern ihm muss auch noch das geleistet werden, was zwecks Wiedereinfügung der
 Sachen in das Bauwerk an Aufwendungen notwendig ist, sowie das, was erforderlich ist, um die infolge des Aushaues eingetretene weitere Vermögensminderung wieder gutzu demachen«
a)	Schon bei dem Ersatz für das entnommene Holz als solches kommt es nicht auf die nach dem Ausbau neu verwertbare Menge an, sondern entscheidend ist der Umfang des weggenommenen Materials. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht die Verschnittmengen nicht berücksichtigt habe.
b)	Die Wiederaufbaukosten, die bei dem Klageantrag zu 1) im Vördergrund stehen, hat das Berufungsgericht überhaupt nicht berücksichtigt. Es sagt zwar, dass die Decken zwischen den durch die Firma Görke entnommenen Balken schon vorher praktisch unbrauchbar gewesen seien und dass «insoweit eine Schadensersatzpflicht entfällt«. Es hat aber nicht festgestellt, dass auch die noch vorhandenen Balken und Bretter bei einer Wiederinstandsetzung des Gebäudes auf alle Fälle hätten entfernt werden müssen. Die Wiederaufbaukosten hinsichtlich dieser Bestandteile müssen deshalb bei der Berechnung des dem Kläger entstandenen Schadens berücksichtigt werden.
c)	Als einen Folgeschaden im Anschluss an die Holzentnahme von 1945 hat der Kläger die Einbussen geltend gemacht, die dadurch entstanden seien, dass nunmehr auch unbefugte Dritte Material aus dem Gebäude entnommen hätten und dass ein schon für den Herbst 1945 geplanter Ausbau des Erdgeschosses durch den Eingriff der Beklagten unmöglich gemacht worden sei. Zu letzterem Punkt trifft das Berufungsgericht keine klare Feststellung. Es sagt nur, dass «bezweifelt werden muss", ob die Ehefrau des
 
Klägers die Instandsetzung so hätte bewerkstelligen kön* nen, dass schon -vor dem Winter 19*45/46 ein Einzug in das Haus möglich gewesen wäre« Die Revision rügt mit Recht eine Verletzung des § 286 ZPO durch Übergehen der vom Kläger in dieser Hinsicht angebotenen Beweise«
Für eine Versagung des Anspruchs auf Ersatz der durch die angebliche Verhinderung des geplanten Ausbaues entstandenen Verluste ist auf drund der vorliegenden Feststellungen des Berufungsgerichts kein Raum« Würde sich die Behauptung des Klägers als zutreffend erweisen, dann müsste ausserdem möglicherweise davon ausgegangen werden, dass in dem bewohnten Gebäude Ausschlachtungen durch Dritte nicht mehr vorgekommen wären, so dass die Beklagte auch für den hierdurch angerichteten Schaden haften müsste« Bei einem teilweise wiederhergestellten und wieder bewohnten Gebäude wäre es möglicherweise auch zu den weiteren Entnahmen von Material durch die beklagte Stadt nicht mehr gekommen« Auch dies wird in dem angefochtenen Urteil nicht beachtet«
Die Würdigung der schädigenden Folgen des ersten Eingriffs’ der. Beklagten durch das Berufungsgericht erweist sich somit unter mehreren Gesichtspunkten als unzureichend o
2p Auch die beiden anderen Eingriffe - vom Januar und vom Herbst 1946 - sind vom Berufungsgericht nicht ihrer wirklichen Bedeutung gemäss behandelt worden«
a) Der Revision kann zwar nicht darin zugestimmt werden, dass das als Rechtsgrundlage für die Eingriffe in Betracht kommende Reichsleistungsgesetz eine Inanspruchnahme von wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes überhaupt nicht gestattet habe«
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Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15» Oktober 1953 (vgl BGHZ 10, 361) mit näherer Begründung dargelegt, dass auf Grund des § 11 RLG unter bestimmten näheren Voraussetzungen auch solche Baustoffe, die noch mit dem beschädigten Gebäude fest verbunden waren, in Anspruch genommen werden durften» Dort sowie in dem Urteil des V. Zivilsenats vom 14. Juli 1953 (BGHZ 10, 255) ist ferner darauf hingewiesen worden, dass bei der Entnahme von Baumaterial aus kriegsbeschädigten Gebäuden zu dem Wiederaufbau anderer weniger zerstörter Gebäude auch die diesbezüglichen Anordnungen der Besatzungsmacht mitzuberücksichtigen sind» Auf den eben erwähnten Grundlagen ist es durchaus möglich, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, die Entnahme vom Januar und September oder Oktober 1946 seien statthaft gewesen, im Ergebnis zutreffend sein könnte, soweit es allein um die sachlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahmen geht«,
b) Bas Berufungsgericht führt aber aus, dass es bei den beiden hier in Betracht kommenden Eingriffen, im Herbst 1946 überhaupt an der nach § 23- BIG erforderlichen «Beorderung",im Januar 1946 an ihrer Mitteilung gefehlt habe» Soweit es an einer dem § 23 BIG entsprechende In-anspruchnahmeverfügung fehlt, war auch ein Eingriff in das Eigentum des Klägers durch Wegnahme von Sachen aus seinem Gebäude nicht statthaft» Durch die Vorschrift des § 23 BIG soll der betroffene Eigentümer geschützt werden» Ihr Sinn ist nicht der, dass durch die förmliche Inanspruchnahme allein eine Grundlage für die Entschädigung geschaffen werden soll, wie das Berufungsgericht annimmt, sondern die ordnungsgemässe Beorderung ist eine Voraussetzung für die leistungspflicht. Eingriffe ohne eine wirksame Inanspruchnahmeverfügung ent-
 
behren deshalb der Rechtsgrundlage und verpflichten, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 839 BGB vorliegen, zu dem Ersatz des durch den Eingriff entstandenen Schadens, hier also nach den gleichen Richtungen hin, wie es oben unter 1) dargelegt worden ist. Dies hat das Berufungsgericht bei der blossen Zubilligung einer «Vergütung1 11 für das entnommene Material verkannt.
3. Nicht zu billigen ist auch seine Ansicht, dass, der Kläger als «Vergütung« für das entnommene Material nur 1/10 des damaligen RM-Wertes in Deutscher Mark verlangen könnte. Selbst unter der Voraussetzung, dass nicht eine Schadensersatzleistung, sondern nur eine Entschädigungspflicht nach, dem Reichsleistungsgesetz in Frage stehen sollte, müsste dem Kläger der Betrag zugebilligt werden, «den er aufwenden muss, um sich im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung oder im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung eine gleiche. Sache zu beschaffen« (B&HZ 11, 156). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der auch hier festzuhalten ist.
II.
Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Klageabweisung lässt sich auch nicht als wenigstens im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO) bezeichnen.
1. Die Vorschrift des § 839 Abs 1 S 2 BGB steht dem
 jeltendgeraachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen, selbst wenn der Kläger unabhängig von dem Schadensersatzanspruch auch einen Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleicher Eingriffe haben sollte (vgl BGHZ 10, 255)$
~ 10 -
denn in einem solchen Palle "kann die ans Amtspflicht-Verletzung in Anspruch genommene öffentlichrechtliche Körperschaft den geschädigten nicht auf den Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff als eine anderweite Ersatzmöglichkeit .*• verweisen*
(BGHZ 13, 88).
2- Soweit die Inanspruchnahme vom Januar 1946 in Betracht kommt, ist zwar möglich, dass im Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichts ihre Wirksamkeit bejaht oder mindestens die Schuldhaftigkeit einer etwaigen Unterlassung. der durch § 23 RLG vorgeschriebenen Bekanntgabe verneint werden muss, wenn sich das Schutz Vorbringen der Beklagten als richtig erweist.' Das Berufungsgericht übersieht, dass der zuständige Beamte, eine Zustellung der Beschlagnahmeverfügung an den Kläger ausweislich der Beiakten angeordnet hatte. Hach der Behauptung der Beklagten soll die Verfügung als »‘unzustellbar11 zurückgekommen Bein; daraufhin sei die Anbringung eines Vermerks an dem Hause, dass eine Beschlagnahmeverfügung zur Abholung bereit liege, ungeordnet worden. Die Ehefrau des Klägers war zwar in der hier in Betracht kommenden Zeit schon wieder in Düsseldorf. Aber bei der damaligen Besetzung der Behörden kann man nicht verlangen, dass die für den Wiederaufbau verantwortlichen Beamten erst besondere Ermittlungen über den Aufenthalt und die Anschrift der Ehefrau hätten anstellen müssen. Bei Berücksichtigung der Gesamtumstände kann die von der Beklagten behauptete Verlautbarung ihrer BeschlagnahmeVerfügung ausreichend gewesen sein.
Der Senat hat in seinem bereits oben angeführten Urteil vom 15. Oktober 1953 entschieden, dass den ver-antW9rtlichen Beamten kein Vorwurf daraus gemacht werden
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kann, wenn sie in. der hier fraglichen Zeit «die Anordnungen der Militärregierung und die Erlasse des ober-Präsidenten? die eine besondere Bekanntgabe an den Betroffenen nicht vorschrieben, als selbständige Rechtsgrundlagen ansahen und im Hinbliok auf die Dringlichkeit des Wiederaufbaues den ortsabwesenden Kläger nicht unterrichteten««Auch im vorliegenden Palle war der Kläger selbst nicht anwesend« Dass er vermisst war, war den hier handelnden Beamten nicht bekannt« Berücksichtigt man weiterhin, dass im Jahre 1946 das noch vorhandene Holz beschlagnahmt worden ist, nachdem den Beamten der beklagten Stadt berichtet'worden war, dass Unbefugte aus dem Gebäude laufend’ Material entwendeten, so wird man ihr Vorgehen nicht als schuldhaft ansehen können, wenn sie sich vorher um eine Bekanntmachung der Verfügung bemüht haben« Ihre Massnahmen dienten - wenigstens konnten die Beamten davon ausgehen - auch den Interessen des Klägers, den beauftragten Firmen ist ausdrücklich aufgetragen worden, alles entnommene Material genau aufzuzeichnen, was auch tatsächlich geschehen ist. Damit war für den Kläger wenigstens eine Grundlage für eine Entschädigung geschaffen worden, während ohne den Zugriff durch die Behörde die Gefahr bestanden hätte, dass er sein Eigentum voll durch Diebstähle verliert«
Die Meinung des Klägers, dass Diebstähle nicht vorge-kommen wären, wenn dieBeklagte sein Eigentum nicht beansprucht hätte, ist vom Berufungsgericht mit Recht als unzutreffend angesehen werden« Ein Verstoss gegen § 286 ZPO, wie ihn die Revision behauptet, liegt nicht vor«
Selbst wenn aber in dem Eingriff vom Januar 1946 keine unerlaubte Handlung zu erblicken wäre, so müsste,
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v/ie schon dargelegt, immerhin geprüft werden, ob nicht bereits die erste Massnahme der Beklagten vom Oktober 1945 auch den hier in Frage stehenden Schaden verursacht hat, so dass er auf dieser Grundlage doch auch zu ersetzen wäre* Wenn dies aber zu verneinen wäre, würde dem Kläger selbst auf der Grundlage des § 26 RIG mehr zusteheri, als ihm das Berufungsgericht zugebilligt hat* Für eine Klageabweisung ist deshalb vorerst kein Raum; vielmehr muss die Sache in vollem Umfang, soweit die Klageabweisung in Frage steht, gemäss §§ 5649 565 ZPO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
Dieses wird insbesondere auch die Schuldhaftigkeit des ersten Eingriffe zu überprüfen haben* Bei der Würdigung des Verhaltens des handelnden Beamten unter subjektiven Gesichtspunkten kann zur Grundlage der Prüfung nicht das gemacht werden, was sich später in der Praxis durchgesetzt hat - volle Anwendung des Reichsleistungsgesetzes.. sondern massgebend muss die Lage von 1945 sein* Der Beamte konnte seiner .vom Kläger behaupteten Genehmigung den Erlass des Oberpräsidenten der Hord-Rheinprovinz vom 19» Juli 1945 zugrunde legen, der die Entnahme von Baumaterial aus "Trümmern" anordnete, ohne im einzelnen zu bestimmen, was darunter zu verstehen und wie hierbei zu verfahren sei* Es muss geprüft werden, ob dem Beamten, als der Zeuge Schönauer um die Genehmigung bat, aus dem zerstörten Gebäude des Klägers . einige Balken für eine dringliche Wiederinstandsetzung in einem anderen Hause entnehmen zu dürfen, zuzu demuten war, zunächst an Ort und Stelle den Grad der Beschädigung des Gebäudes festzustellen* In den damals bei der
 
Stadt liegenden Akten der Feststellungsbehörde war schon am 22« Oktober 1944 vermerkt worden: "Das Haus ist ganz zerstört"» Die Ehefrau des Klägers, die den Antrag auf Entschädigung für die entgangene Miete am 17« November 1943 in Vertretung des Klägers gestellt hatte, hatte auch ihrerseits angegeben, es handele sich um einen "Total-Schaden" <, Nach der Feststellung des Sachverständigen Grohmann hatte auch die Baupolizei schon am 19*
Juni 1945 das Gebäude als abbruchsreif bezeichnet« Auf Grund dieser Unterlagen konnte der Beamte die von ihm genehmigte Entnahme möglicherweise fUr gerechtfertigt halten, ohne schuldhaft zu handeln« Es kommt auf die Gesamtumstände der damaligen Zeit an, die das Tatsachengericht festzustellen und zu würdigen haben wird« Auch der Umstand, dass anderweitig "genügend Holz" vorhanden gewesen sei, auf den das Berufungsgericht verweist, muss als auch für die Beklagte tatsächlich zutreffend festgestellt werden, bevor er bei der Prüfung des Verschuldens verwertet werden kann»
Sollte wegen der Vorgänge vom Herbst 1945 und Januar 1946 ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu verneinen und nur ein Anspruch auf Entschädigung unter Enteignungsgesichtspunkten zu bejahen sein, so muss geprüft werden, welche Körperschaft diese Entschädigungspflicht trifft (vgl BGHZ 10, 255)» Bei einer Entschädigungspflicht der Beklagten nach § 26 Abs 3 RÜG müsste
 beachtet werden, ob der in Ziff 2 des Klageantrages geltendgemachte Anspruch nicht nur den "wirtschaftlichen Schaden, der..* durch Unterlassung des Aufbaues entstanden ist", betrifft; ein solcher Schaden wird von § 26 Abs 3 BIß nicht erfasst (vgl BGHZ 15, 23)«
Dr*Geiger	Dr, Pagendarm	Dr„Weber
 Wolany
Dr,Beyer