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BGH · in zr 164/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 164/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 30. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Solche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf; sie setzt vielmehr lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diente die Freigabeerklärung der Klä- gerin dem Zweck, die Fertigstellung des Bauvorhabens zu ermöglichen; sie bewirkte, daß "die von den Beklagten repräsentierte GmbH ihre Geschäfte weiterbetreiben konnte". Damit lag sie auch im Interesse der Beklagten, die mit ihrem Garantieversprechen gerade ein Scheitern des Projekts verhindern wollten. Zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht den Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich der Klägerin gegenüber darauf zu berufen, wegen der Freigabeerklärung sei der Garantiefall nicht eingetreten. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die (149.178,99 DM betragende) Differenz zwischen den nach der Darstellung der Beklagten insgesamt geleisteten Zahlungen (268.263,30 DM und 625.557,71 DM) und dem Gesamtbetrag der Forderungen der GmbH gegen die Initiatoren hinter der Klageforderung Zurückbleiben würde, braucht nicht entschieden zu werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtGmbHBerufungsgerichtsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

in zr 164/87 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. Dieter B
EflHHV Straße
2. Walter L lf T{
Beklagte und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	BHB	und
 gegen
Firma Karl SBB Bauunternehmen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Manfred
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. ■HF-
WIII
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V3
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 30. Juni 1988
gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 1987 - 9 U 83/87 - wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 93.333,— DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht sieht in der Erklärung der Beklagten vom 10. Dezember 1984, sie übernähmen "für die Werthaltigkeit dieses Vertrages die persönliche Bürgschaft", ein selbständiges Garantieversprechen. Diese tatrichterliche Würdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen; sie wird von der Revision auch nicht angegriffen.
2.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts erstreckt sich die Garantie auch auf die - vom Berufungsgericht zutreffend verneinte - Wirksamkeit der Abtretung. Diese tatrichterliche Auslegung kann das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang, insbesondere daraufhin über-prüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstößt. Solche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf; sie setzt vielmehr lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts .
3.	Die Revision meint, der Garantiefall sei nicht eingetreten, weil sich die Klägerin mit der Auszahlung der 268.263,30 DM übersteigenden Beträge (nach der Darstellung der Beklagten 625.557,71 DM) an die GmbH einverstanden erklärt habe und die damit insgesamt gezahlten Beträge die Garantiesumme von 400.000 DM überschritten hätten. Auch damit kann sie nicht durchdringen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diente die Freigabeerklärung der Klä-
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gerin dem Zweck, die Fertigstellung des Bauvorhabens zu ermöglichen; sie bewirkte, daß "die von den Beklagten repräsentierte GmbH ihre Geschäfte weiterbetreiben konnte". Damit lag sie auch im Interesse der Beklagten, die mit ihrem Garantieversprechen gerade ein Scheitern des Projekts verhindern wollten. Zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht den Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich der Klägerin gegenüber darauf zu berufen, wegen der Freigabeerklärung sei der Garantiefall nicht eingetreten. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die (149.178,99 DM betragende) Differenz zwischen den nach der Darstellung der Beklagten insgesamt geleisteten Zahlungen (268.263,30 DM und 625.557,71 DM) und dem Gesamtbetrag der Forderungen der GmbH gegen die Initiatoren hinter der Klageforderung Zurückbleiben würde, braucht nicht entschieden zu werden.
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Halstenberg