Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 23. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. 1. Das Berufungsgericht hat die fristlose Kündigung der beiden Kontokorrentkredite mit den Endnummern 75 und 64 mit Schreiben vom 2. b) Das Kündigungsschreiben hat nicht nur das Konto mit der Endnummer 75 erfaßt, wie die Revision meint. c) Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht nicht auf den Vortrag des Beklagten einzugehen, die Klägerin habe die Kontoüberziehungen ausweislich ihres Schreibens vom 28. Auch die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der geltend gemachten Forderungen versprechen keinen Erfolg. Denn danach hat das Berufungsgericht die Höhe der Forderungen als bewiesen angesehen. Mai 1983 - III ZR 187/81 = WM 1983, 704, 705 und BGHZ 49, 24, 26 f.) muß, wer als Kläger Zahlung eines Kontokorrentsaldos verlangt, ohne ein Saldoanerkenntnis des Beklagten zu behaupten, die der Saldoberechnung zugrunde liegenden Forderungen so substantiiert darlegen, daß dem Gericht eine vollständige rechnerische und rechtliche Überprüfung möglich ist. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht diese Rechtsprechung ausreichend beachtet. Die Revision berücksichtigt nicht, daß die Klägerin, anders als es nach dem Sachverhalt des o.a. Senatsurteils vom 5. Jedenfalls unter diesen besonderen Umständen reichte ein pauschales Bestreiten der Forderungshöhe nicht aus, um die Klägerin zu zwingen, die Geschäftsvorgänge des Jahres 1981 näher darzustellen und zu belegen, zu demal mehr als 90.000 IW auf die von dem Beklagten im Jahre 1981 ausgestellten Euro-Schecks entfallen. Auch die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen der Revision greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF in zr 164/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dieter H. P »straße 46, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen AG, C Filiale BMHIB» vertreten durch den Vorstand die Herren BankdirektorenDr^CÄI® und Dr. Frhr. von »straße 25» D^HHHjHKTFiliale in B - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwälte Kollegen, Kfl| und »traße 12, JO Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 23. Februar 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. März 1983 - 12 U 124/82 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 142.832 DM. Gründe Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu erkennen. Die Revision verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die fristlose Kündigung der beiden Kontokorrentkredite mit den Endnummern 75 und 64 mit Schreiben vom 2. September 1981 nach Nr. 17 der unstreitig zu dem Vertragsinhalt gewordenen AGB der Beklagten wegen erheblicher Überziehung beider Konten als berechtigt angesehen. Entgegen der Meinung der Revision ist darin ein Rechtsfehler nicht zu erblicken. a) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Rückzahlung eines überzogenen Kredites auch während des Laufs einer Rechnungsperiode des Kontokorrents verlangt werden (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 1979 - II ZR 148/77 = WM 1979, 417, 419 m.w.Nachw.). b) Das Kündigungsschreiben hat nicht nur das Konto mit der Endnummer 75 erfaßt, wie die Revision meint. Die Klägerin hat ausdrücklich zwar nur das "Kreditverhältnis "gekündigt. Danach mögliche Unklarheiten hat sie aber spätestens durch ausdrückliche Geltendmachung der Forderungen aus beiden Konten im Mahnbescheid beseitigt. Im übrigen konnte die Klägerin nach Nr. 17 Abs. 1 ihrer AGB die Geschäftsverbindung im ganzen oder einzelne auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehungen einseitig aufheben. Sie hätte daher wegen der erheblichen unberechtigten Überziehungen des Kontos mit der Endnummer 75 auch das Konto mit der Endnummer 64 kündigen können, selbst wenn der Beklagte es nicht auch überzogen hätte. c) Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht nicht auf den Vortrag des Beklagten einzugehen, die Klägerin habe die Kontoüberziehungen ausweislich ihres Schreibens vom 28. August 1981 hingenommen. In diesem Schreiben hatte die Klägerin - erkennbar routinemäßig - eine Erhöhung der Kreditzinsen aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage mitgeteilt. Der abschließende dritte Satz des Schreibens, "die sonstigen mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen bleiben unverändert bestehen" stellte ersichtlich - mangels einer Auslegung durch das Berufungsgericht kann der Senat diese nachholen ( BGHZ 65, 107, 112) - nur klar, daß die Geschäftsbeziehungen im übrigen unverändert blieben. Die Klägerin widersprach mit der Kündigung daher nicht ihrem bisherigen Verhalten in unzulässiger Weise (zu dieser negativen Voraussetzung einer Kündigung aus wichtigem Grund vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1980 - III ZR 108/78 = WM 1980, 380). Auch liegt nichts dafür vor, daß eine grundsätzlich nicht erforderliche vorherige Abmahnung hier aus besonderen Gründen geboten gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1977 - III ZR 39/76 = WM 1978, 234, 236). 2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der geltend gemachten Forderungen versprechen keinen Erfolg. a) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe es genügen lassen, daß die Klägerin die Forderungen "hinreichend” nachgewiesen habe. Diese Ungenauigkeit im Ausdruck ist angesichts der Einzelbegründung zur Höhe der Forderungen ohne Bedeutung. Denn danach hat das Berufungsgericht die Höhe der Forderungen als bewiesen angesehen. • b) Nach der Rechtsprechung (Senatsurteil vom 5. Mai 1983 - III ZR 187/81 = WM 1983, 704, 705 und BGHZ 49, 24, 26 f.) muß, wer als Kläger Zahlung eines Kontokorrentsaldos verlangt, ohne ein Saldoanerkenntnis des Beklagten zu behaupten, die der Saldoberechnung zugrunde liegenden Forderungen so substantiiert darlegen, daß dem Gericht eine vollständige rechnerische und rechtliche Überprüfung möglich ist. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht diese Rechtsprechung ausreichend beachtet. Die Revision berücksichtigt nicht, daß die Klägerin, anders als es nach dem Sachverhalt des o.a. Senatsurteils vom 5. Mai 1983 der Fall war, schon im ersten Rechtszug ein Verzeichnis der Geschäftsvorfälle des Jahres 1981 vorgelegt hatte. Nach Nr. 14, 15 der AGB der Klägerin konnte das Berufungsgericht mangels jeder substantiierten Einwendung des Beklagten von dem Zugang und der Genehmigung des Jahresabschlusses für das Jahr 1980 als Anfangssaldo für das Jahr 1981 ausgehen. Jedenfalls unter diesen besonderen Umständen reichte ein pauschales Bestreiten der Forderungshöhe nicht aus, um die Klägerin zu zwingen, die Geschäftsvorgänge des Jahres 1981 näher darzustellen und zu belegen, zu demal mehr als 90.000 IW auf die von dem Beklagten im Jahre 1981 ausgestellten Euro-Schecks entfallen. 30 3. Auch die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen der Revision greifen nicht durch (§ 565 a ZPO). Krohn Tidow Boujong Engelhardt Halstenberg