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BGH · in zr 164/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 164/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 30. gemäß § 534 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Kläger zu 4) und 10) gegen das Urteil des 4. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen: die Kläger zu 4), 7), 10) und 11) September 1982 (Revisionsrücknahme durch die Kläger zu 7 und 11) 265.975 DM und für die Folgezeit 93.524 DM. Denn jedenfalls greift hier die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ein, wonach Amtshaftungsansprüche der Kläger ganz entfallen. Rechtlich zutreffend führt das Berufungsgericht aus, die Kläger hätten nicht dargetan, daß ihnen keine anderweiten Ersatzansprüche gegen die Treuhand aus den mit ihr geschlossenen Treuhandverträgen zustehen. Diese Verpflichtung hat die Treuhand durch ihr Organ, den Zeugen Lehrer, nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts verletzt. Die Kläger trifft im Verhältnis zur Treuhand kein eigenes Mitverschulden. Rechtlich unangreifbar ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß der Ersatzanspruch der Kläger gegen die Treuhand aus demselben Tatsachenkreis erwachsen ist, der für die Entstehung des Amtshaftungsanspruchs maßgebend ist (vgl. Die Zurückweisung der Berufung der Kläger wird von der Revision nicht angegriffen.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 97 ZPO
Kosten10BGBTreuhandBerufungsgerichtZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 164/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	-	3. • • •
4. Frau Elisabeth Si
 geb. vom
[straße 13,
5. - 6. «.«
7. Eheleute Emst S straße 21, S
und Frau Christa geb »
8.	-	9.	...
10.
Herr Bodo K
S
straße 1,
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11.
Herr Arthur Hi

Am W
1,
»
12.
26.
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger zu b, 7, 10, 11 und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 die	s*
vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Rathaus,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 und
Rechtsanwälte Dr. Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 30. Mai 1983
gemäß § 534 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger zu 4) und 10) gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 16. Juli 1982 - 4 U 30/81 - wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen: die Kläger zu 4), 7), 10) und 11)
Jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und im übrigen
 die Klägerin zu 4)	ein	Sechstel,
 die Kläger zu 7) als Gesamtschuldner ein Drittel, der Kläger zu 10)	ein	Sechstel
 und der Kläger zu 11)	ein	Drittel.
Streitwert: für die Zeit bis 23. September 1982 (Revisionsrücknahme durch die Kläger zu 7 und 11) 265.975 DM und für die Folgezeit 93.524 DM.
3S
 
Gründe
I.
1.	Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Die Fragen der Amtshaftung für unrichtige behördliche Auskünfte in Baurechtsfragen sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. April 1980 - III ZR 167/78 = NJW 1980, 2576 =
LM § 839 /üaJ BGB Nr. 41 und vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 * NJW 1980, 2573 - LM § 839	BGB	Nr.	59;
jew. m.w.Nachw.),
2.	Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
a)	Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Sachbearbeiter WflB, der seinerzeit
 in den Diensten der Beklagten stand, im Januar 1975 amts pflichtwidrig eine zu demindest unvollständige Auskunft erteilt hat (§ 839 BGB, Art. 34 GG).
b)	Es kann dahingestellt bleiben, ob den (Mit-)
Geschäftsführer der Treuhand S^^ Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhand), den Zeugen Rechtsanwalt	eine	den	Klägern	zuzurechnende Mitverant-
wortung (§ 254 BGB) für den Schaden trifft und welche Haftungsquote gegebenenfalls den Klägern anzulasten ist. Denn jedenfalls greift hier die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ein, wonach Amtshaftungsansprüche der Kläger ganz entfallen.
 
Rechtlich zutreffend führt das Berufungsgericht aus, die Kläger hätten nicht dargetan, daß ihnen keine anderweiten Ersatzansprüche gegen die Treuhand aus den mit ihr geschlossenen Treuhandverträgen zustehen. Das Nichtvorhandensein solcher Ansprüche gehört bereits zur Klagebegründung. Der Sachverhalt legt die Annahme nahe, daß die Treuhand verpflichtet war, mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht zu beginnen, bevor die Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung feststand. Diese Verpflichtung hat die Treuhand durch ihr Organ, den Zeugen Lehrer, nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts verletzt. Die Kläger trifft im Verhältnis zur Treuhand kein eigenes Mitverschulden. Rechtlich unangreifbar ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß der Ersatzanspruch der Kläger gegen die Treuhand aus demselben Tatsachenkreis erwachsen ist, der für die Entstehung des Amtshaftungsanspruchs maßgebend ist (vgl. dazu BGB-RGRK 12.! Auf1. § 839 Rdn. 497 m.w.Nachw.).
3.	Die Zurückweisung der Berufung der Kläger wird von der Revision nicht angegriffen.
4.	Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die anteiligen Kosten der Kläger sind auf der Grundlage ihrer Beteiligung an der Bauherrengemeinschaft errechnet.
Krohn	Kröner	Boujong
 Engelhardt	Werp