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BGH · der B 72/21

Gericht: BGH · Aktenzeichen: der B 72/21

1. Die Ermittlung der dem Antragsteller gebührenden Entschädigung wirft keine neuen, über den Einzelfall hinausgehenden Fragen auf.Zur sog. 2. Das Berufungsgericht hat die Flächen westlich der Straßentrasse als "Ackerland mit niedriger bis mittlerer Bauerwartung" eingestuft und die ostwärts der Trasse gelegenen Flächen als "Ackerland an der Anfangstufe zu dem Gewerberohbauland" bewertet. Die Rüge der Revision, die Flächen seien als Bauerwartungsland zu niedrig eingestuft worden, ist nicht begründet. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken ist der Richter weithin auf Schätzungen angewiesen und die Anwendung des § 287 ZPO geboten. Das bedeutet, daß der Tatrichter im Rahmen dieser Bestimmung befugt ist, die Annahme von den Parteien angebotener Beweise abzulehnen und ohne jede Beweiserhebung, selbst unter Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen über Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß das von den Parteien Vorgebrachte gewürdigt ist und die Ablehnung der Beweise begründet wird, wobei freilich der Tatrichter noch in stärkerem Umfang als bei § 286 ZPO nicht auf jedes einzelne Vorbringen und auf jedes einzelne Beweismittel einzugehen braucht. Doch muß seine Begründung erkennen lassen, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat und daß nicht wesentliche, die Entscheidung bedingende Momente außer acht gelassen worden sind (BGH WM 1965, 947/8). Der Senat hat die Rügen der Revision geprüft und für unbegründet erachtet.. Mit den Gutachten R^HB und Dr.B|^|, die dem Oberen Gutachterausschuß Vorgelegen haben, brauchte das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen. bauverwaltung erworben worden sein sollen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht mit den hier zu bewertenden Flächen vergleichbar ansehen dürfen; auch durfte es das notarielle Kaufangebot vom 8. Da auch im übrigen durchgreifende Bedenken gegen das Berufungsurteil nicht bestehen, muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundstückFlächeTatsacheBerufungsgerichtZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 164/ai BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend Entschädigungsfeststellung für die zu dem Zwecke des Baues der Ortsumgehung im Zuge der B 72/213 in Anspruch genommenen, im Grundbuch von CJHlHHM Blatt 83 eingetragenen Grundstücke«
Beteiligte:
1.
Landwirt Heino
 Straße,
9
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2* Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch das Land Niedersachsen, dieses vertreten durch das Nds. LandesVerwaltungsamt - Abteilung Straßenbau Straße 7,
Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigte:
RechtsanwäTte Dr. und Dr« flBfc -
Bezirksregierung THIM-TMBfc-Platz 8
9
als Ehteignungsbehörde
2 -
/ß
// 1/
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 14. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungs gericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats (Senat für Baulandsachen) des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. September 1981 - 7 U (Baul.)
16/80 - wird nicht angenommen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 407.272 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
1. Die Ermittlung der dem Antragsteller gebührenden Entschädigung wirft keine neuen, über den Einzelfall hinausgehenden Fragen auf. Zur sog. Vorwirkung einer Enteignung hat der Senat bereits mehrfach Stellung genommen
 
(vgl. z.B. BGHZ 64, 382 und 71, 1 m.w.Nachw.). Eine Fortentwicklung der in diesen Entscheidungen herausgearbeiteten Grundsätze ist nicht geboten.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Tag des Vertragsabschlusses (20. Oktober 1975) als den für die Qualität sbestimmung des Grundstücks maßgeblichen Zeitpunkt angesehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist das Grundstück von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen gewesen. Die Trassenführung hatte zu diesem Zeitpunkt - wie dem Planfeststellungsbeschluß vom 26. April 1976 und den ihm beigefügten Plänen zu entnehmen ist - bereits einen solchen Grad von Bestimmtheit erreicht, daß sie vom gesunden Grundstücksverkehr als praktisch feststehend erachtet wurde. Auf den (späteren)Zeitpunkt der tatsächlichen Besitzübemahme kommt es - entgegen der Revision - nicht an.
2. Das Berufungsgericht hat die Flächen westlich der Straßentrasse als "Ackerland mit niedriger bis mittlerer Bauerwartung" eingestuft und die ostwärts der Trasse gelegenen Flächen als "Ackerland an der Anfangstufe zu dem Gewerberohbauland" bewertet. Die Rüge der Revision, die Flächen seien als Bauerwartungsland zu niedrig eingestuft worden, ist nicht begründet.
Bei der Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken ist der Richter weithin auf Schätzungen angewiesen und die Anwendung des § 287 ZPO geboten. Das bedeutet, daß der Tatrichter im Rahmen dieser Bestimmung befugt ist, die Annahme von den Parteien angebotener Beweise abzulehnen und ohne jede Beweiserhebung, selbst unter Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen über
 
SP
die Höhe der Entschädigung nach freiem Ermessen zu befinden. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß das von den Parteien Vorgebrachte gewürdigt ist und die Ablehnung der Beweise begründet wird, wobei freilich der Tatrichter noch in stärkerem Umfang als bei § 286 ZPO nicht auf jedes einzelne Vorbringen und auf jedes einzelne Beweismittel einzugehen braucht. Doch muß seine Begründung erkennen lassen, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat und daß nicht wesentliche, die Entscheidung bedingende Momente außer acht gelassen worden sind (BGH WM 1965, 947/8). Hinzu kommt, daß auch bei der grundsätzlichen Anwendung des § 287 ZPO der Tatrichter, weil er die die Entscheidung begründenden Tatsachen soweit als möglich festzustellen hat, damit seine Schätzung der Wirklichkeit tunlichst nahekommt, Tatsachen, die die Grundlage für die Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens geben sollen, unter Heranziehung des § 286 ZPO festzustellen und zusammen mit ihrer Auswertung auch im Urteil darzulegen hat.
Diesen Anforderungen entspricht das Berufungsurteil. Der Senat hat die Rügen der Revision geprüft und für unbegründet erachtet.. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten gewesen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Es handelte sich weder um besonders schwierige Fragen noch wies das Gutachten des Oberen Gutachterausschusses vom 27. August 1980 (vgl. dazu BGHZ 62, 93), dem das Berufungsgericht gefolgt ist, erhebliche Mängel auf (vgl.BGHZ 53, 245, 258 f.). Mit den Gutachten R^HB und Dr.B|^|, die dem Oberen Gutachterausschuß Vorgelegen haben, brauchte das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen. Die Grundstücke, die nach dem Vorbringen des Antragstellers zu einem Preis von 32 DM/qm von der Straßen-
bauverwaltung erworben worden sein sollen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht mit den hier zu bewertenden Flächen vergleichbar ansehen dürfen; auch durfte es das notarielle Kaufangebot vom 8. Juli 1981 unberücksichtigt lassen.
Da auch im übrigen durchgreifende Bedenken gegen das Berufungsurteil nicht bestehen, muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Boujong
Halstenberg