Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. November 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Gründen, die hier das Baugenehmigungsverfahren verzögert haben, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
ss BUNDESGERICHTSHOF in zr 164/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Wohnungsbau Hermann P durch Herrn Hermann Mi GmbH & Co, i.L., vertreten als Liquidator, Bfll^pstraße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Landeshauptstadt München, Oberbürgermeister gesetzlich Ml vertreten durch ilatztfl Mt den Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. J* Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 22. November 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberland esgerichts München vom 24. November 1977 - 1 U 3448/76 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 550.057 DM Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Gründen, die hier das Baugenehmigungsverfahren verzögert haben, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit das Berufungsgericht für die Zeit nach dem 11. März 1974 die Schadensursächlichkeit eines etwaigen amtspflichtwidrigen Verhaltens mit der Begründung verneint hat, die zu erstellenden Wohnungen hätten nicht mehr verwertet werden können, gründet sich diese im Ergebnis zutreffende Wertung auf Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren. Nüßgens Tidow Kroner Boujong Krohn