Jedoch war vorgesehen, daß beide Teile mit einer Prist von drei Monaten aus dem Vertrag austreten konnten und daß der Kläger im Falle einer Verletzung des Vertrages durch die Beklagte das Vertragsverhältnis auch fristlos kündigen konnte (§ 24). Sowohl bei außerordentlicher als auch bei ordentlicher Kündigung des Vertrages sollte der Kläger das Recht haben zu bestimmen, daß der Kredit "ganz oder teilweise durch Übergabe des LagerbeStandes an eine von ihm beauftragte Firma oder durch unverzügliche Rückzahlung zu tilgen” sei. April 1966 das Vertragsverhältnis der Parteien fristlos unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 1 Satz 2 BV, weil die Beklagte ihm nicht die Tagespreisunterlagen für die mit den Nummern 16 bis 51 gekennzeichneten Entnahmen aus dem Lager während der Zeit vom 10. Mai 1966 noch vorhandene l Lagervorräte, den seit der Einlagerung eingetretene i Preiserhöhungen für diese Vorräte und dem Betrag, mit dem die Beklagte bei der Abführung der sogenannt in Entnahmeraten Nr. 16 bis 51 nach der Meinung des Klägers in Rückstand geblieben war, nämlich 8.807,78 D. Der Kläger ermäßigte seine Forderung um 10.811,84 DM, inde: er die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Erstattung von Miet- und Regiekosten erklärte, der der Beklagten unstre: tig in dieser Höhe erwachsen war. Sie rechne ihrerseits gegen die mit der Klage geltend gemachte Forderung, soweit eine solche überhaupt bestehe, auf, und zwar sowohl mit diesen 10.811,84 DM als auch mit einem Anspruch auf Erstattung von Versicherungsprämien in Höhe von 1.322,40 DM. Es hat der Klage in Höhe von 14.931,02 DM nebst Zinsen stattgegeben und den Kläger mit einem Betrage von 853 DM abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Zahlung dieses Betrags, insgesamt also von 15.784,02 DM nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Beträge von 8.807,78 DM als restliches Entgelt für entnommene Waren und von 6.076,24 DM, das ist der zweite eingeklagte Posten von 8.298,64 DM abzüglich des vom Landgericht im Teilurteil ausgeklammerten Betrages von 1.322,40 DM, als Teil des Darlehensrestes zugesprochen, jeweils nebst Zinsen. Hinsichtlich des Betrages von 8.807,78 DM hat die Beklagte im Berufungsverfahren nur noch für einzelne Teilposten in Höhe von zusammen 385,77 DM die Entstehung und Fälligkeit einer Schuld geleugnet und sich im übrigen auf die Aufrechnung mit der Forderung von 10.811,84 DM berufen, die ihr unstreitig erwachsen war. Soweit das Berufungsgericht die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich des Betrages von 385,77 DM für unbegründet erachtet, erhebt die Revision keine Rügen und sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Juni 1966 datierte Aufstellung des Sachbearbeiters Schulze der von der Beklagten verspätet abgegebenen Entnahme- und Monatsmeldungen betreffend die Entnahmeraten 24 bis 51 eingereicht, in der die Beträge für die Entnahmen Nr. 49 bis 51 in Höhe von über 5*000 DM als "noch offen" verzeichnet waren mit der zusätzlichen Anmerkung "hier erfolgte seitens der Bfa Aufrechnung für Lager- bzw. Das Berufungsgericht führt aus, die Behauptung der Beklagten, der durch die Entnahme Nr. 49 bis 51 fällig gewordene Teil der Klageforderung sei durch Aufrechnung getilgt, bevor der Kläger mit seinem Schreiben vom 22. August 1966 seinerseits aufgerechnet habe, sei vom Kläger bestritten worden; zu dem Beweise der Behauptung genüge der Hinweis auf den Wortlaut eines internen Vermerks nicht; Hinsichtlich des Postens von 8.298,64 DM, von dem im Teilurteil des Landgerichts und dementsprechend im Berufungsurteil über einen Teilbetrag von 1.322,40 DM nicht entschieden ist, führt das Berufungsgericht aus: Zwar bestehe zwischen den Parteien Streit darüber, ob der nicht vor dem 5. Mai 1966 fällig gewordene Darlehensrest höher oder niedriger gewesen sei als der Einlagerungspreis der damals im Vorratslager noch vorhandenen Waren, der sich unstreitig auf 90.365,29 DM belaufen habe; die Beklagte leugne aber nicht, daß die restliche Darlehensforderung sich auf mindestens Der Kläger habe zu dem Ausdruck gebracht, daß ihm daran gelegen sei, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, durch die nicht nur ausgesprochen werde, die restliche Darlehensforderung habe sich auf mindestens 8.298,64 DM belaufen. Es sei nicht möglich, eine einheitliche Forderung für prozessuale Zwecke in der Weise zu zerlegen, daß jeweils ein bestimmter Teilbetrag in rechtliche Beziehung zu einem von vielen Tatbeständen gesetzt werde, die in ihrer Gesamtheit der Maßstab für die Höhe des Anspruchs seien. Sollten die Ausführungen des Klägers, mit denen die Höhe der Klageforderung in eine Beziehung zu dem Preis von 947,51 kg Kondensatorenpapier gebracht werde, in dem Sinne gemeint sein, daß er den Klageantrag mit der Bedingung verknüpfe, clie 8.298,64 DM sollten ihm nur insoweit zuerkannt werden, als das Ge- Seine Ausführungen müßten in dem Sinne verstanden werden, daß er nach Möglichkeit eine Entscheidung erstrebe, die damit begründet werde, der geltend gemachte Teilanspruch stehe ihm schon deshalb zu, weil seine Höhe dem Marktpreis von 947>51 kg Kondensatorenpapier am 5. Für die Auslegung, der Kläger habe den Darlehensanspruch unter allen Umständen geltend machen, d.h. wenn der Wert der angegebenen Materialien das Klagebegehren nicht gedeckt hätte, die Klage hinsichtlich des Betrages von 8.298,64 DM auf weitere Teile seines Darlehensanspruchs stützen wollen, bieten seine Ausführungen keine Stütze; das Berufungsgericht vermag entsprechende Anhaltspunkte auch nicht aufzuzeigen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Klage hinsichtlich des genannten Betrages nicht an eine Bedingung geknüpft, die sie unzulässig machen würde. Wenn auch nach der Auslegung des Landgerichts und des Berufungsgerichts diese Bestimmung im Falle der Vertragskündigung im Hinblick auf das in § 24 BV vorgesehene Wahlrecht des Klägers, Herausgabe des Lagers oder Rückzahlung des Kredits zu verlangen, nicht gilt, soweit die Marktpreise am Stichtag höher sind als die Einlagerungspreise, so ändert dies nichts daran, daß die Höhe des Darlehens sich nach dem Preis der eingelagerten Waren abzüglich der Rückzahlungen bestimmt, die für die Entnahmen geleistet wurden. Deshalb bestehen keine Bedenken, hier eine Teilklage auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe des Wertes bestimmter Materialien zuzulassen, Der Pall liegt insoweit im Grunde nicht anders, als wenn der Verkäufer, der einem Abnehmer größere Warenmengen geliefert hat, sich darauf beschränkt, den Kaufpreis für einen Teil der verkauften Waren einzuklagen ; dafür kann er gute Gründe haben, etwa daß er fürchtet, bei einzelnen Waren könnten ihm Mängelrügen entgegengehalten oder ein höherer Betrag könne nicht beigetrieben werden. Daß der Verkäufer seine Klage auf den Kaufpreis für einen Teil der Waren beschränken kann, auch wenn diese zusammen geliefert wurden, ist jedenfalls dann unzweifelhaft, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen. Ebensowenig ist einzusehen, warum der Kläger nicht sollte den Wert einzelner Waren fordern können, deren Kaufpreis er oder seine RechtsVorgängerin der Beklagten kreditweise - und zwar nach § 4 des Vertrages durch unmittelbare Die Kündigung des Vertrages und die Ausübung des Wahlrechts dahin, daß der Kläger nicht die Herausgabe der gelagerten Vorräte, sondern die Rückzahlung des Kredits forderte, machen es nicht rechtlich unmöglich, das Zahlungsverlangen im Rechtsstreit auf den Wert einzelner Waren zu beschränken, der für die Höhe des Rückzahlungsbetrages maßgebend ist. Dagegen verbot es sich angesichts dieser Beschränkung, die Klage auf Grund der restlichen Forderung des Klägers zuzusprechen; vielmehr wäre die Klage als unbegründet abzuweisen gewesen, wenn und soweit der Wert dieser Waren einschließlich der in der Hilfsbegründung angeführten den geforderten Betrag nicht erreichte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte daher die Klage hinsichtlich des zweiten Postens nicht mit der Begründung voll zugesprochen werden, der Abfallwert der nicht zu einem besseren Preis absetzbaren Lagerbestände und die Einlagerungspreise der übrigen Vorräte hätten sich mindestens auf 8.298,64 DM belaufen. Das ist der von der Beklagten eingeräumte Abfallwert von 475 DM für 947,51 kg Kondensatorenpapier; für die Materialien, auf die der Kläger seinen Anspruch hilfsweise stützt, fehlt auch diese Angabe und damit eine Entscheidungsgrundlage. Dieser ist zwar durch den Wert von 947,51 kg Kondensatorenpapier nicht gedeckt, wie Landgericht und Berufungsgericht angenommen haben; das schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, daß der Wert der Warenmengen, auf die der Kläger den Anspruch auf Zahlung von 8.298,64 DM hilfsweise stützt, zusammen mit dem Wert der vorgenannten Menge hierzu ausreicht.
0400 047 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TTT ZR 164/68 URTEIL Verkündet am 10. Februar 1972 S c h o r m , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Electrica Kondensatorenfabrik Fritz Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. B^B - gegen das Land BBHP> vertreten durch den Senator für Finanzen, 0 B^BV B, NBBBBV Straße B - B> Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Mai 1968 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 9-282,78 DM nebst Zinsen verurteilt und über die Kosten entschieden ist. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verfolgt einen ihm von der Allgemeinen Finanzierungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH abgetretenen Anspruch. Diese hatte auf seine Veranlassung der Beklagten im Jahre 1959 einen zinslosen Kredit von ursprünglich etwa 162.000 DM eingeräumt. Grundlage der Kreditgewährung war ein zwischen den Parteien am 1. bzw. 3. April 1959 geschlossener "Bevorratungsvertrag" (im folgenden: "BV") nebst einer "Protokollerklärung" Uber eine Verhandlung vom 31. März 1959. Das leid war für den Erwerb von Roh- und Fertigungsmaterial für den Gewerbebetrieb der Beklagten - Kondensatorenbau -bestimmt. In dem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, das angeschaffte Material für unbestimmte Zeit auf eigene Rechnung und Gefahr einzulagern. Das VertragsVerhältnis sollte grundsätzlich so lange bestehen, bis der Kläger die Auflösung des Lagers anordnete (§ 16). Jedoch war vorgesehen, daß beide Teile mit einer Prist von drei Monaten aus dem Vertrag austreten konnten und daß der Kläger im Falle einer Verletzung des Vertrages durch die Beklagte das Vertragsverhältnis auch fristlos kündigen konnte (§ 24). Sowohl bei außerordentlicher als auch bei ordentlicher Kündigung des Vertrages sollte der Kläger das Recht haben zu bestimmen, daß der Kredit "ganz oder teilweise durch Übergabe des LagerbeStandes an eine von ihm beauftragte Firma oder durch unverzügliche Rückzahlung zu tilgen” sei. Zufällig erfuhr der Kläger im Januar 1963, daß die Beklagte ihr Betriebsgrundstück verkaufen wollte. Mit Schreiben vom 28. Januar 1963 forderte er sie deshalb auf, einen Antrag auf Einwilligung zur Auflösung des Vorratslagers zu stellen. Dies tat sie durch Schreiben vom 7. Februar 1963 mit der Begründung, sie wolle ihr Betriebsgrundstück verkaufen und die Fabrikation in der bisherigen Form nur noch bis Juli 1963 fortsetzen. Der Kläger erteilte ihr unter gewissen Bedingungen die 4 X Erlaubnis. Die Bestände des Lagers nahmen nur sehr langsam ab, nach dem Vortrag der Beklagten infolge unvorhersehbarer Absatzschwierigkeiten, die insbesondere auf dem Rückgang der Käufe der Bundespost bei den Abnehmern der Beklagten beruht und zur Liquidation des Unternehmens geführt hätten. Dementsprechend war der Kredit im Jahre 1966 nur zu einem Teil getilgt. Nach entsprechender Androhung kündigte der Kläger mit Schreiben vom 28. April 1966 das Vertragsverhältnis der Parteien fristlos unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 1 Satz 2 BV, weil die Beklagte ihm nicht die Tagespreisunterlagen für die mit den Nummern 16 bis 51 gekennzeichneten Entnahmen aus dem Lager während der Zeit vom 10. Februar 1964 bis zu dem 1. Dezember 1965 übersandt habe und mit Zahlungen in Höhe von 5*212,66 DM im Rückstand geblieben sei. Er übte das ihm nach § 24 Abs. 2 BV bei Kündigung zustehende Wahlrecht dahin aus, daß er die sofortige Rückzahlung des Kreditbetrages verlangte. In seinem Schreiben vom 22. August 1966 errechnete er einen Saldo zu seinen Gunsten in Höhe von 107.661,09 DM. Er stützte sich dabei auf § 18 Abs. 3 BV, wo es heißt: ’’Ergeben sich bei der Auflösung des Lagers Verluste oder Gewinne durch bis dahin eingetretene Preisänderungen, so gehen diese zu Lasten bzw. zu Gunsten des Senators. Die Firma wird deshalb bei jeder Rückzahlung angeben, welcle Einlagerungsrechnung damit ausgeglichen wurde. Die Löhe der Rückzahlung wird so berechnet, daß als rück ;ahlbarer Kreditbetrag jeweils die Neuberechnung der zur Ermittlung des Kreditbetrages eingereichten Rechnungen zu dem Preise am Tage der Entnahme eingesetzt wird.” 5 D .e vom Kläger errechnete Zahl setzte sich zusammen aus dem Einlagerungswert der am 5. Mai 1966 noch vorhandene l Lagervorräte, den seit der Einlagerung eingetretene i Preiserhöhungen für diese Vorräte und dem Betrag, mit dem die Beklagte bei der Abführung der sogenannt in Entnahmeraten Nr. 16 bis 51 nach der Meinung des Klägers in Rückstand geblieben war, nämlich 8.807,78 D. Der Kläger ermäßigte seine Forderung um 10.811,84 DM, inde: er die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Erstattung von Miet- und Regiekosten erklärte, der der Beklagten unstre: tig in dieser Höhe erwachsen war. 3er Teilbetrag seiner Ansprüche, den der Kläger mit d' r Klage geltend macht, setzt sich folgendermaßen zusam aen: Zahl mgsrückstand bei den Entnahmeraten Nr. 16 bis 51 8.807, Wer; von 947,51 kg Kondensatorenpapier, das noch eingelagert ist, und zwar Einlagerungswert 7.445,64 DM zwischenzeitliche Preissteigerung bis zu dem 5.5.1966 853«— DM 8.298, 17.106, Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, diesen Betrag nebst Zinsen an ihn zu zahlen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und eingewandt: jf t Die Zahlungsrückstände aus den Entnahmeraten Nr. 16 his 51 seien vom Kläger in einzelnen Punkten um insgesamt 625,77 DM zu hoch berechnet worden. Der Teil der Kredite, der dem Wert des am 5. Mai 1966 noch vorhandenen Lagerbestandes entspreche, sei nicht fällig, da infolge der im Jahre 1963 vereinbarten Regelung der Vertragsabwicklung kein Raum mehr für eine Kündigung nach § 24 BV sei. Der dem Lagerbestand vom 5. Mai 1966 entsprechende restliche Kreditbetrag bemesse sich auch weder nach den Preisverhältnissen dieses Stichtages noch nach den Einlagerungspreisen, sondern nur nach dem Abfallwert des Materials. Dieser betrage für die 947,51 kg Kondensatorenpapier lediglich 475 DM. Für die Beklagte sei der Lagerrestbestand nur noch zu dem Abfallpreis verwertbar. Im übrigen habe der Kläger in einzelnen Fällen eine vorteilhaftere Verwertung selbst vereitelt. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, selbst zu bestimmen, mit welchem Teil seiner Ansprüche gegen ihre Forderung in Höhe von 10.811,84 DM aufzurechnen sei. Sie rechne ihrerseits gegen die mit der Klage geltend gemachte Forderung, soweit eine solche überhaupt bestehe, auf, und zwar sowohl mit diesen 10.811,84 DM als auch mit einem Anspruch auf Erstattung von Versicherungsprämien in Höhe von 1.322,40 DM. Das Landgericht hat durch Teilurteil nur über einen um 1.322,40 DM gekürzten Teilbetrag der Klageforderung, also über 15.784,02 DM entschieden. Es hat der Klage in Höhe von 14.931,02 DM nebst Zinsen stattgegeben und den Kläger mit einem Betrage von 853 DM abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Zahlung dieses Betrags, insgesamt also von 15.784,02 DM nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Beträge von 8.807,78 DM als restliches Entgelt für entnommene Waren und von 6.076,24 DM, das ist der zweite eingeklagte Posten von 8.298,64 DM abzüglich des vom Landgericht im Teilurteil ausgeklammerten Betrages von 1.322,40 DM, als Teil des Darlehensrestes zugesprochen, jeweils nebst Zinsen. Dagegen wendet sich die Revision teilweise mit Erfolg. I. Hinsichtlich des Betrages von 8.807,78 DM hat die Beklagte im Berufungsverfahren nur noch für einzelne Teilposten in Höhe von zusammen 385,77 DM die Entstehung und Fälligkeit einer Schuld geleugnet und sich im übrigen auf die Aufrechnung mit der Forderung von 10.811,84 DM berufen, die ihr unstreitig erwachsen war. 8 f i Soweit das Berufungsgericht die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich des Betrages von 385,77 DM für unbegründet erachtet, erhebt die Revision keine Rügen und sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit das Berufungsgericht den Einwand der Aufrechnung für unbegründet hält. Der Kläger hatte mit der Klage eine vom 9. Juni 1966 datierte Aufstellung des Sachbearbeiters Schulze der von der Beklagten verspätet abgegebenen Entnahme- und Monatsmeldungen betreffend die Entnahmeraten 24 bis 51 eingereicht, in der die Beträge für die Entnahmen Nr. 49 bis 51 in Höhe von über 5*000 DM als "noch offen" verzeichnet waren mit der zusätzlichen Anmerkung "hier erfolgte seitens der Bfa Aufrechnung für Lager- bzw. Mietkosten". Die Beklagte hat hierzu in der Berufungsbegründung vorgetragen, die Beklagte habe die Entnahmeraten bis einschließlich Nr. 48 im wesentlichen bezahlt, ferner mit ihren Ansprüchen aus Regie-und Lagerkosten, die den bis zu dem 28. April 1966 durch Entnahmen ausgelösten Kreditrückzahlungsbetrag überstiegen hätten, die Aufrechnung erklärt. Die Beklagte hat sich auf den angeführten Vermerk bezogen. Das Berufungsgericht führt aus, die Behauptung der Beklagten, der durch die Entnahme Nr. 49 bis 51 fällig gewordene Teil der Klageforderung sei durch Aufrechnung getilgt, bevor der Kläger mit seinem Schreiben vom 22. August 1966 seinerseits aufgerechnet habe, sei vom Kläger bestritten worden; zu dem Beweise der Behauptung genüge der Hinweis auf den Wortlaut eines internen Vermerks nicht; aus dem Vermerk gehe weder das Datum noch der Inhalt der Aufrechnungserklärung hervor. Demgegenüber greift die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 139 ZPO); auf Befragen hätte die Beklagte weiteren Beweis für die erfolgte Aufrechnung angeboten. Beruft sich eine Partei auf eine vom Gegner bestrittene Aufrechnung, so obliegt es ihr nach allgemeinen Verfahrensregeln, diejenigen Einzelangaben, insbesondere über die Abgabe der Aufrechnungserklärung und die in Präge kommen den Forderungen zu machen, die für die Beurteilung der Sachund Rechtslage durch das Gericht erforderlich sind und die entsprechenden Beweise anzubieten. Auf diese Obliegenheit, der der einschlägige Vortrag der Beklagten ersichtlich nicht gerecht wird, mußte das Berufungsgericht jedenfalls im Anwaltsprozeß nicht eigens hinweisen t II. Hinsichtlich des Postens von 8.298,64 DM, von dem im Teilurteil des Landgerichts und dementsprechend im Berufungsurteil über einen Teilbetrag von 1.322,40 DM nicht entschieden ist, führt das Berufungsgericht aus: Zwar bestehe zwischen den Parteien Streit darüber, ob der nicht vor dem 5. Mai 1966 fällig gewordene Darlehensrest höher oder niedriger gewesen sei als der Einlagerungspreis der damals im Vorratslager noch vorhandenen Waren, der sich unstreitig auf 90.365,29 DM belaufen habe; die Beklagte leugne aber nicht, daß die restliche Darlehensforderung sich auf mindestens 10 - «S' 's 8.293,64 DM belaufe; von ihrem RechtsStandpunkt aus könne sie dies nur dann leugnen, wenn sie behaupten würde, der Abfallwert der Lagerbestände, für die ein zur Zahlung höherer Preise bereiter Käufer nicht gefunden werden könne, und die Einlagerungspreise der übrigen Vorräte hätten insgesamt am 5. Mai 1966 nicht diesen Betrag erreicht. Der Kläger habe zu dem Ausdruck gebracht, daß ihm daran gelegen sei, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, durch die nicht nur ausgesprochen werde, die restliche Darlehensforderung habe sich auf mindestens 8.298,64 DM belaufen. Er erstrebe vielmehr eine Entscheidung, aus deren Gründen hervorgehe, daß die hinsichtlich eines bestimmten Warenpostens, nämlich 947,51 Kg Kondensatorenpapier, bis zu dem 5. Mai 1966 eingetretene Änderung der Preisverhältnisse und Absatzmöglichkeiten keine Ermäßigung des Darlehensanspruchs bewirkt habe, sondern im Gegenteil eine Erhöhung um 853 DM. Eine solche Feststellung könne er jedoch mit seiner auf Zahlung eines Teilbetrags des Darlehens gerichteten Klage nicht erreichen. Es sei nicht möglich, eine einheitliche Forderung für prozessuale Zwecke in der Weise zu zerlegen, daß jeweils ein bestimmter Teilbetrag in rechtliche Beziehung zu einem von vielen Tatbeständen gesetzt werde, die in ihrer Gesamtheit der Maßstab für die Höhe des Anspruchs seien. Sollten die Ausführungen des Klägers, mit denen die Höhe der Klageforderung in eine Beziehung zu dem Preis von 947,51 kg Kondensatorenpapier gebracht werde, in dem Sinne gemeint sein, daß er den Klageantrag mit der Bedingung verknüpfe, clie 8.298,64 DM sollten ihm nur insoweit zuerkannt werden, als das Ge- 11 rieht der Meinung sei, dem Werte dieses Warenpostens entspreche ein eben so großer Teilbetrag der restlichen Darlehensforderung, so wäre der Klageantrag mit einer verfahrensrechtlich unzulässigen Bedingung verknüpft. Die Klage müßte dann insoweit als unzulässig abgewiesen werden. Eine solche Auslegung der Klagebegründung würde jedoch dem Interesse des Klägers an der Erlangung eines Zahlungsurteils nicht gerecht. Es könne nicht angenommen werden, daß er durch die Verknüpfung seines Klageantrags mit einer unzulässigen Bedingung das Risiko in Kauf nehmen wolle, mit seinem Begehren abgewiesen zu werden, wenn es ohne diese Bedingung Erfolg haben könnte. Seine Ausführungen müßten in dem Sinne verstanden werden, daß er nach Möglichkeit eine Entscheidung erstrebe, die damit begründet werde, der geltend gemachte Teilanspruch stehe ihm schon deshalb zu, weil seine Höhe dem Marktpreis von 947>51 kg Kondensatorenpapier am 5. Mai 1966 entsprochen habe, daß er den Darlehensansprucfr aber unter allen Umständen geltend machen wolle. Hier hat die Revision im wesentlichen Erfolg. Zwar ist der Antrag auf Zahlung von 8.298,64 DM nicht, wie sie meint, unzulässig. Der Kläger hat diesen Betrag ausdrücklich als den Wert von 947,51 kg Kondensatorenpapier gefordert, hilfsweise als den Wert bestimmter weiterer Posten Kondensatorenpapier nebst Hülsen (vgl. Schriftsatz vom 25. September 1967 S. 4 f und vom 2. Oktober 1967). Er hat damit seine Darlehensforderung 12 nur soweit geltend gemacht, als sie dem Wert der genannten Materialien entspricht. Für die Auslegung, der Kläger habe den Darlehensanspruch unter allen Umständen geltend machen, d.h. wenn der Wert der angegebenen Materialien das Klagebegehren nicht gedeckt hätte, die Klage hinsichtlich des Betrages von 8.298,64 DM auf weitere Teile seines Darlehensanspruchs stützen wollen, bieten seine Ausführungen keine Stütze; das Berufungsgericht vermag entsprechende Anhaltspunkte auch nicht aufzuzeigen. Im übrigen hätte dies der Klärung bedurft und die Annahme des Berufungsgerichts eine entsprechende eindeutige Erklärung des Klägers vorausgesetzt. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Klage hinsichtlich des genannten Betrages nicht an eine Bedingung geknüpft, die sie unzulässig machen würde. Denn jedenfalls unter den vorliegenden Umständen war es zulässig, die Klageforderung ausschließlich auf den Wert bestimmter Materialien zu stützen. Es braucht nicht geprüft zu werden, wie die Rechtslage bei einer normalen Klage auf Rückzahlung eines Darlehens zu beurteilen wäre. Hier liegen besondere Umstände vor. Die Höhe des zurückzuzahlenden Darlehens bestimmte sich jedenfalls bis zur Kündigung des Vertragsverhältnisses auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 18 Abs. 3 BV nach den Warenpreisen am Tage der Entnahme. Wenn auch nach der Auslegung des Landgerichts und des Berufungsgerichts diese Bestimmung im Falle der Vertragskündigung im Hinblick auf das in § 24 BV vorgesehene Wahlrecht des Klägers, Herausgabe des Lagers oder Rückzahlung des Kredits zu verlangen, nicht gilt, 13 - soweit die Marktpreise am Stichtag höher sind als die Einlagerungspreise, so ändert dies nichts daran, daß die Höhe des Darlehens sich nach dem Preis der eingelagerten Waren abzüglich der Rückzahlungen bestimmt, die für die Entnahmen geleistet wurden. Auch nach der Kündigung bleibt der Preis der Waren bestimmend; daran ändert es nichts, daß der Kläger den Tagespreis für reguläre Ware und die Beklagte bei nicht mehr gängigen Waren den Abfallpreis einsetzen möchte, und daß als dritte Möglichkeit der Einlagerungspreis in Betracht kommt. Gleichviel welcher Preis anzusetzen ist, jedenfalls ist der Warenpreis bestimmend für die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung. Deshalb bestehen keine Bedenken, hier eine Teilklage auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe des Wertes bestimmter Materialien zuzulassen, Der Pall liegt insoweit im Grunde nicht anders, als wenn der Verkäufer, der einem Abnehmer größere Warenmengen geliefert hat, sich darauf beschränkt, den Kaufpreis für einen Teil der verkauften Waren einzuklagen ; dafür kann er gute Gründe haben, etwa daß er fürchtet, bei einzelnen Waren könnten ihm Mängelrügen entgegengehalten oder ein höherer Betrag könne nicht beigetrieben werden. Daß der Verkäufer seine Klage auf den Kaufpreis für einen Teil der Waren beschränken kann, auch wenn diese zusammen geliefert wurden, ist jedenfalls dann unzweifelhaft, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen. Ebensowenig ist einzusehen, warum der Kläger nicht sollte den Wert einzelner Waren fordern können, deren Kaufpreis er oder seine RechtsVorgängerin der Beklagten kreditweise - und zwar nach § 4 des Vertrages durch unmittelbare f t; Überweisung seitens der kreditierenden Bank an den Verkäufer - vorgestreckt hat. Die Kündigung des Vertrages und die Ausübung des Wahlrechts dahin, daß der Kläger nicht die Herausgabe der gelagerten Vorräte, sondern die Rückzahlung des Kredits forderte, machen es nicht rechtlich unmöglich, das Zahlungsverlangen im Rechtsstreit auf den Wert einzelner Waren zu beschränken, der für die Höhe des Rückzahlungsbetrages maßgebend ist. Eine unzulässige Bedingung liegt in der Beschränkung des zweiten eingeklagten Postens auf die Werte bestimmter Waren daher nicht. Dagegen verbot es sich angesichts dieser Beschränkung, die Klage auf Grund der restlichen Forderung des Klägers zuzusprechen; vielmehr wäre die Klage als unbegründet abzuweisen gewesen, wenn und soweit der Wert dieser Waren einschließlich der in der Hilfsbegründung angeführten den geforderten Betrag nicht erreichte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte daher die Klage hinsichtlich des zweiten Postens nicht mit der Begründung voll zugesprochen werden, der Abfallwert der nicht zu einem besseren Preis absetzbaren Lagerbestände und die Einlagerungspreise der übrigen Vorräte hätten sich mindestens auf 8.298,64 DM belaufen. Hinsichtlich dieses Postens kann daher das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung zu dem überwiegenden Teile nicht gehalten werden. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, offen gelassen, ob die Beklagte sich auf die Wertmin- 15 - derungen berufen kann, die nach ihrem Vortrag durch die Unabsetzbarkeit gelagerter Materialien entstanden sind. Da diese Frage entscheidungserheblich ist, vom Revisionsgericht aber unter den vorliegenden Umständen nicht beurteilt werden kann, ist eine abschließende Entscheidung nur insoweit möglich, als der Mindestwert der in Frage kommenden Materialien feststeht. Das ist der von der Beklagten eingeräumte Abfallwert von 475 DM für 947,51 kg Kondensatorenpapier; für die Materialien, auf die der Kläger seinen Anspruch hilfsweise stützt, fehlt auch diese Angabe und damit eine Entscheidungsgrundlage. Hinsichtlich des Postens von 475 DM greifen die übrigen Einwendungen der Beklagten nicht durch. Das Berufungsgericht stimmt der Auffassung des Landgerichts zu, daß im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung (§ 24 BV) die Höhe der Darlehensforderung nicht durch § 18 Abs. 3 BV berührt werde, soweit die Marktpreise am Stichtag höher seien als die Einlagerungspreise. Das Darlehen sei auch fällig. Die fristlose Kündigung sei infolge der Verletzung von Vertragspflichten durch die Beklagte wirksam; die Kündigung sei noch möglich gewesen, nachdem das Vertragsverhältnis durch die Vereinbarung der Parteien in ein Abwicklungsverhältnis übergeführt worden sei. Die Angriffe, die die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts erhebt, die Forderung des Klägers sei durch fristlose Kündigung fällig gestellt worden, 16 - / bleiben ohne Erfolg. Eine vertragliche Gestaltung dahin, daß ein Abwicklungsverhältnis der vorliegenden Art durch die Willenserklärung des einen Teils, mag sie als Kündigung oder sonstwie bezeichnet werden, vorzeitig beendet und die Fälligkeit einer Forderung vorzeitig herbeigeführt wird, wenn der andere Teil gegen seine Pflichten verstößt, ist rechtlich möglich und bei Darlehen vielfach üblich. Soweit die Angriffe der Revision eine unrichtige Auslegung des Bevorratungsvertrages rügen, können sie als Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren nicht beachtet werden. Daß bei dieser Auslegung revisibles Recht verletzt worden sei, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Ebensowenig kann sich die Beklagte hinsichtlich des zweiten Postens auf die von ihr erklärte Aufrechnung berufen. Soweit die Revision die Auslegung der Aufrechnungserklärung der Klägerin vom 22. August 1966 durch das Landgericht und das Berufungsgericht angreift, vermag sie revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht aufzuzeigen; auf die zutreffenden Ausführungen des Kammergerichts ist insoweit zu verweisen. Danach vermag die Beklagte der Klage hinsichtlich des Betrages von 475 DM keine stichhaltigen Einwendungen entgegenzusetzen. 17 - III. Danach ist das Berufungsurteil hinsichtlich der Beträge von 8.807,78 und 475 DM, zusammen 9.282,78 DM, nebst Zinsen aufrecht zu erhalten, während es im übrigen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Das gilt auch hinsichtlich des Betrages von 853 DM. Dieser ist zwar durch den Wert von 947,51 kg Kondensatorenpapier nicht gedeckt, wie Landgericht und Berufungsgericht angenommen haben; das schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, daß der Wert der Warenmengen, auf die der Kläger den Anspruch auf Zahlung von 8.298,64 DM hilfsweise stützt, zusammen mit dem Wert der vorgenannten Menge hierzu ausreicht. 18 Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten. Meyer Br. Arndt Br. Hußla Keßler Br. Krohn