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BGH · m ZU 164/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m ZU 164/66

3undesbauG § 161; ZPO § 6 Der Streitwert eines in einer Baulandsache gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung, die die Enteignungsbehörde zur Einleitung des Enteignungsverfahrens verpflichten soll, wird durch den Wert des Grundstücks, das enteignet werden soll, bestimmte Freie und Hansestadt Bezirksamt Ai als Gemeinde, als Eigentümer, Rechtsanwälte Prof, und Br« fli Br, .Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28o September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter I)r. Ein Antrag, die Snteignungsbehörde zur Einleitung des Enteignungsverfahrens zu verpflichten, v/ie er hier gestellt ist, zielt seinem sachlichen Gehalt nach auf die Enteignung des Grundstücks und ist nicht wesensverschieden von einem Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens, der als solcher in aller Regel den Antrag auf Ausspruch der Enteignung in sich schließt * Die Ablehnung eines Antrags auf Einleitung des Enteignungsverfahrens oder des Antrags, die Enteignungsbehörde zur Enteignung zu verpflichten, hat für den Enteignungsantragsteller die gleiche Auswirkung v/ie der in dem eingeleiteten Enteignungsverfahren ergehende Ausspruch, daß der Enteignungsantrag abgelehnt werdeo Der hier gestellte Antrag ist daher v/ie ein Antrag auf Ausspruch der Enteignung zu bewerten Der Streit aber, ob der Eigentümer sein Eigentum im Wege der Enteignung hergeben muß, steht einem Streit, der eine Klage auf Auflassung

Zitierte Normen: § 161 BBauG § 4 ZPO
ZPOWertGrundstückv/ieEnteignungsbehördeEnteignungBr

Volltext der Entscheidung

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* v
2107 024
Nachschlagewerk: ja SGKZ:	nein
3undesbauG § 161; ZPO § 6
Der Streitwert eines in einer Baulandsache gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung, die die Enteignungsbehörde zur Einleitung des Enteignungsverfahrens verpflichten soll, wird durch den Wert des Grundstücks, das enteignet werden soll, bestimmte
BGH,Besohl.Vo 28. September 1967 - m ZU 164/66 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
III 2R 164/66
BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend di^Enteignun, der Straße	in	Hl
 des
Flurstücks
1380 an
 Beteiligte;
1o Frau Margareth
hMIA b
- Prozeßbevollmächtigter;
als Antragstellerin und Revi si on sklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
Freie und Hansestadt Bezirksamt Ai
 als Gemeinde,
3» Freie und Hansestadt Finanzbehörde,
H
9
als Enteignungsbehörde, Antragsgegnerin und Revisions beklagte.
- Prozeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Prof, und Dr„
Br,
4o
Kaufmann Hermann Friedrich Hf^^^l, Stflpamm f||.
- Prozeßbevollmächtigte;
als Eigentümer,
 Rechtsanwälte Prof, und Br« fli
 Br,
2
.Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28o September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter I)r. XreJt’t, Drc Beyer, Dr* Hußla und Keßler
 beschlossen:
Der Wert der Revision wird auf
600c000 DM
festgesetzte
G ^r ü n d e:
Ein Antrag, die Snteignungsbehörde zur Einleitung des Enteignungsverfahrens zu verpflichten, v/ie er hier gestellt ist, zielt seinem sachlichen Gehalt nach auf die Enteignung des Grundstücks und ist nicht wesensverschieden von einem Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens, der als solcher in aller Regel den Antrag auf Ausspruch der Enteignung in sich schließt *
Die Ablehnung eines Antrags auf Einleitung des Enteignungsverfahrens oder des Antrags, die Enteignungsbehörde zur Enteignung zu verpflichten, hat für den Enteignungsantragsteller die gleiche Auswirkung v/ie der in dem eingeleiteten Enteignungsverfahren ergehende Ausspruch, daß der Enteignungsantrag abgelehnt werdeo Der hier gestellte Antrag ist daher v/ie ein Antrag auf Ausspruch der Enteignung zu bewerten Der Streit aber, ob der Eigentümer sein Eigentum im Wege der Enteignung hergeben muß, steht einem Streit, der eine Klage auf Auflassung
 
zu dem Gegenstand hat, so nahe, daß wie dies der Senat in ständiger Rechtsprechung getan hat, die Bestimmungen der §§
6, 546 ZPO heranzuziehen sind, für deren entsprechende Anwendung die Vorschrift des § 161 BBauG die Rechtsgrundlage abgibt» Dann ist der Wert des Grundstücks, das enteignet werden soll, maßgebend» Dieser Wert setzt sich im vorliegenden Pall, bezogen auf den Zeitpunkt der Revisionseinlegung (§ 4 ZPO), aus dem Wert des Grund und 3odens sowie dem Wert des auf ihm errichteten Gebäudes zusammen» Beide Y/ertgrÖßen zusammengenommen sind bei Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten auf den Wert von 600»000 DM zu veranschlagen»
Dr» Pagendarm	Dr»	Kreft	Dr.	Beyer
 Dr» Hußla
 Keßler