/Wird diese Ablehnung durch den Inieignungaantragsteller mit '"einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung .angefocht^hll sobist für die gerichtliche Entscheidung "darüber, ob der Enteignungsantrag aussichtslos ist, der Bach- and Streitet and zur Zeit der leisten mündlichen Verhandlung vor dem E Tatrichter maßgebend» v Der UI» Zivilsenat äea Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28o September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf dem Flurstück 981 befindet sich ein älteres Haue mit einer Front'breite von 10,44 m, das schmal und langgestreckt von der Straße -fast bis zur ' .■angrenzende-Fläche mit einer Frontbreite von 14,79 m -ist 'unbebautVAHeide 'Flurstücke'1 sind aus:, dem insoweit rechtskräftig';'abgesöhiossenen::''TJmlegungsverfäferen -iQ'0/flI A: hervorgegangen» Schon vor und in diesesa Verfahren, das zu einer Vergrößerung ihres Grundstücks von 910 qm auf 1599 qm führte, katte sich die Antragstellerin um den Erwerb und die Zuteilung des Flurstücks 930 bemüht« und zwar teilweise auf dem Grundstück der Antragstellerin, ist eine Fuigängerpassage von der Straße M®BB|straße vorgesehen» v langjährigen Verhandlungen mit allen-Beteiligten immer: wieder eine getrennte Bebauung der durch, das -Umlegungsverfahren geschaffenen Flurstücke1 §|80 land BKA für -weder wirtschaftlich sinnvoll noch baupolizeilich durchführbar erklärt hatte, hat im August -1963 Antrag auf Enteignung des Flurstücks <®80 zu ihren Grünsten gestellt» Daraufhin lehnte der Vorsitzende der Enteignungabehörde ohne mündliche Verhandlung und ohne Zuziehung von Beisitzern durch Beschluß vom 12» Februar 1965 die Einleitung des Ent- = "'.eignungsverfahrens ab,cweil .der Enteignungsantrag mit ®| ,-Sicherheit nbgewiesen'werden müsse» 'Diesen Beschluß hat; 'die Äritragstellerih ..ela.: Antrag"auf "gerichtliche Entscheidung angegrifÄ beantragt, die Inteignungsbehörde als Antragsgegnerin zur Einleitung des"Enteighungsverfahrens^ Mit der Revision verficht die 'AhtragÄellerin ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter» Die Antragsgegnerin und der Beteiligte die weiterhin den Antrag zufückgewiesen sehen wollen, erbitten die Zurückweisung der Revision» Die Stadt H4BHHI als Gemeinde ist zur Eevislonsverhandlung geladen worden, in ihr äber nicht vertreten gewesen» Verfahrens zu unterscheiden» die durch die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgt (§ 109 Abs.1; Satz 1 BBauG)» Ist nun ein Antrag eindeutig negativ zu verbescheiden»xwas sich im einzelnen Fall sehr wohl ohne mündliche Verhandlung fentstellen läßt, so ist es verfahrensrechtlich nicht sinnvoll, eine mündliche Verhandlung vorzubereiten und durchzufUhren, 'zu der die Beteiligten mit der Aufforderung zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen zu laden sind (§ 109 Abs* 2 Br* 3 BBauG), die Einleitung des Verfahrens und den ersten Verhandlungstermin öffentlich bekanntzu demachen (§ 109 Abs.4)» das■ Grundbuchamt und yggf.::auch das Vollstreckungsgericht einzuschalteirlf 1-09"Abs'.'""'S',' Wenn das Bundesbaugesetz eine Ablehnung des Ent“ eignungsantrages vor Einleitung des Enteignungsverfahrene nur für den Pall vorsieht (§106 Abs» 2), daß die Oberste Landesbehörde ihre bei der Enteignung eines Grundstücks für industrielle Anlagen erforderliche Zu-Stimmung zur Einleitung versagt, so ist daraus nicht zu folgern, daß entgegen dem unleugbaren Bedürfnis eine solche Ablehnung bei einer anderen Pallgestaltung nicht zulässig sei. Allerdings hat während der gesetzgeberischen Arbeit der federführende Ausschuß des Bundestages für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht die in dem von der Bundesregierung eing©brachten Entwurf enthaltene Bestimmung des § 118, wonach ein Enteignungsantrag bei einer offensichtlich unzulässigen Enteignung vor Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Beschluß zurücksuweisen sei (Deutscher Bundestag 3« Wahlperiode Drucksache Nr« 356), zu streichen beschlossen (vgl« aaO Drucksache 1794 mit Anlage)« Das geschah aber zwecks Anpassung an die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Baulandbeschaffungsgesetzes« Aber für dieses;Gesetz wurde, auch wenn es diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsah, wie aufgezeigt, die Ablehnung eines öffenbar negativ zu bescheidenden Enteignungsantrage s vor Einleitung des Enteignungsverfahrens -für zulässig erachtet« Der Rechtsausschuß des Bundestages (vgl« Deutscher Bundestag 3« Wahlperiode sten« Protokoll über die 87« Sitzung des Ausschusses S« 6-7) und der die Streichung ohne Aussprache annehmende Bundestag (Deutscher Bundestag 3« Wahlperiode 114« Sitzung sten« Bericht S. : seines Antrages vor Einleitung des Enteignungs-Verfahrens hat der Antragsteller das Rechtsmittel .des "■■ 'Antrages auf gerichtliche Entscheidung ebenso wie .bei einer;Ablehnung des Antrages nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, wird also auch insofern in.seinen . Rechten nicht beschnitten» Auf der anderen Seite ist es, worauf ebenfalls das Berufungsgericht bereits hingewiesen hat, angezeigt, bei einem aussichtslosen Enteignungsantrag den Eigentümer vor-Machteilem;zufbewahrfn> : die, für ihn mit der Einleitung des Verfahrens, etwa durch die öffentliche Bekanntmachung derselben, verbunden sein können» Das gewonnene Ergebnis sieht im Einklang mit der Beschleunigung des Verfahrens, dem das Bundesbaugesetz besondere Bedeutung beimißt» : Zeit- -und Arbeitsaufwand''sowie Kosten -iiachi'Möglichkeit :<• ab "'Sparen, ebenso dem Interesse'"'des" Eigentümers, ''.and ;"ist "es"" mit der Intere'seenlage' des Antragstellers"'vereinbar,'■'■■■daß die Enteignungsbehörde ein Entelgnuhgsver-;V: fahren "'.nicht einleitet, ..wenn sie von' vornherein der ://y ■Überzeugung ist, daß' der'''.InteignungSahtrag Die Ablehnung des Antrages der Antragstellerin ist aber vor einer mündlichen Ver-: c) 'Soweit "die Revision der Enteignungsbehörde vorwirft, sie habe der Antragstellerin das erforderliche rechtliche Gehör nicht gewährt, scheitert sie nicht nur daran,:daß die Antragstellerin .sich gegenüber der Behörde eingehend erklärt hat, sondern hier zusätzlich an folgender Überlegung: .Die Versagung des rechtlichen Gehörs kann zu einer Aufhebung der aus diesem Grund angegriffenen Entscheidung "hur führen,, wenn diese auf dem Verfahrensmangel beruht oder doch beruhen kann (vgl* Urteil vom 15« Juni 196? - III ER 17/66 -)« Die Entscheidung der EnteignüngsbShörde in Gestalt der Ablehnung ist dagegen bei Bestand zu lassen, wenn der in dem Beschluß der Ent-eigmmgsbehörde zu dem Ausdruck gekommene und nach dem zu, a) Gesagten zu billigende Wille der Behörde, den. antrag der Antragstellerin, well er mit Sicherheit abgewiesen werden müsse, ohne Einleitung des Enteignungsverfahrens abzulehnen, sich im Hinblick darauf als gerechtfertigt erweist, daß der Enteignungaantrag auch bei einer Überprüfung, bei der die Antragstellerin zu Wort gekommen ist, aussichtslos erscheint.5Das ist anschließend unter 2») auszuführen''Und näher''zu begründen'.' haben nach Anbringung des .Ahtrages auf.:gerichtliche Entscheidung Sachund Streitstand zur 'Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor .dem. antragstellers angemessah'ist,; oder" ob "'der Eigentümer eine Haltung einnimmt, ■;die""'die Abgabe "Sines"' Angebots als überflüssig erscheinen läßt, ausgeführt hat, Für den Enteignungsantragsteller, der gegen den die Enteignung für unzulässig erklärenden Beschluß, und das ...gleiche gilt '.'für--den. tung des Enteignungsverfahrens '■aussprecbehden^ gerichtliche .'Entscheidung' beantragt ,--''kommt'''''Ves-..darauf 'an, entschieden zu sehen,"'.ob nein-'''Ent Cantrag''in dem Zeitpunkt begründet'WäfY .als:c'ih;%eb^ || :".oder""vö.n"'der Enteignungsbehörde be'sehiede&'-wüÄ cist innerster Ixn'ie, wenn nicht '■au.sschlieBl'iö'h^ Das 'Spricht allgemein dafür, daß " die Gerichtewenn sie mit'einem Antrag auf gerichtliche "Entscheidung befaßt werden,' der -auf die Zulässigkeit deri Enteignung zielt, auf den Sachund Streitstand der ■ ...■letzten mündlichen Verhandlung'VCf dem Tatrichter ab-,zustellen "haben, wie dies auch den allgemeinen Grundsätzender hier entsprechend anwendbaren (§ 161 BBauG) Zivilprozeßordnung entspricht» Die Überlegung' des Berufungsgerichts, daß für Verpflichtungsklagen nach der , VerwaltungBgerichtsordnung darauf abzustellen ist, ob der geltend gemachte" Anspruch- zur' Zelt der letzten ' DÜD mündlichen Verhandlung besteht, geht .in die gleiche ■ "Richtung, Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist daher im Ergebnis zurückzuweisen, wenn 'der Ent-, ■ eignrngsantrag'"aussichtslos"ist und damit.die Voraussetzung '".gegeben ist, ..unter der' die Enteignungsbehörde .'"'bereits' die Einleitung" des ':'.En'te'i:gttun'g'sverf:ahre'n':.s bebaut wordene Bamit:"'scheidet', die ^Anwendbarkeit von Nr» 2 aus, Nur auf a ie: ^tatsächliche Bebauung kommtne s' ....: an, nicht darauf, ob der Bebauungsplan etwa nxchtig und damit das■""Flurstück -nicht plangemäß bebaut ist. Denn das Gesetz sieht in Nr» 2 gerade die Enteignung 'solcher Grundstücke vor, die nicht im Bereich eines Bebauungsplanes'liegen, also nicht plangemäß bebaut sein können» Im übrigen kann seitens des Revisionsgerichte nicht davon ausgegangen werden, daß der D-Plan 94 nichtig ist. -gut, wie die Revision meint, an-der, zudem nicht die Bauleltplanung, sondern die ’Bodenordnung betreffenden Bestimmung des § 45 BBauG gemessen werden, abgesehen davon, daß die Dmlegung sich nach der Bauleitplanung und'"nicht umgekehrt zu richten hatbD'äß:'^ nichtig, worauf'.die''Antragstellerin abhebt," .''So "f ehlte:;es an deiner Festsetzung des "'Bebauungsplanes "und damit'an"einer dieser gesetzlichen Yoraussetzungen0/;Sieht man dagegen den D-Plan 94 als rechtsgültig an, so hat "'das'^nteignuxigihegehren der Antragstellerin gegen sich",''-."daß das''Grundstüök, das" enteignet werden :soll, bereits ; nach "dem' ^angefochtenen /Urteil 'planmäßig"hebaut worden 'ist .■■■■;$ollte .?entgegen' § 85 Abs« 1 Ir, 1 BBauG "dahinverst'dise«;'^ Grundstück, wenn auch unter Zuhilfenahme des von der Enteignung betroffenen Grundstücks, gemäß den Festsetzungen eines Bebauungsplanes genutzt werden soll, so scheitert die Antragstellerin daran: Wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, will die Antragstellerin das nach ihrer Meinung verfehlte Ergebnis der Planung und der Bodenordnung durch die Enteignung verbessern., Sie betreibt mithin das Enteignungsverfahren zu dem Zweck der Abänderung des Ergebnisses des rechtskräftig abgeschlossenen Umlegungsverfahrens und der Planung, auf der sich die Umlegung aufbaut und nach der sie sich richtete Die Enteignung ist aber, wie bereits das angefochtene Urteil annimmt, hicht das geeignete Mittel, Einwendungen eines Beteiligten gegen c ;; die Planung und gegen die Bodenordnung zu dem Erfolg zu 3» Ans dem zu 1») und 2.) Ausgeführten folgt, daß die Revision als'unbegründet zurückzuweisen und die Antragstellerin gemäß § 161 BBauG, § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten ist»
Nachschlagewerk; ja
/BGHZ: ./ja
Bundeshaus §§ 108» :109 V't \
Sie Enteignungsbehörde kann einen ausaichtslösen Enteignungsantrag 'bereits vor der 'eigentlichen'Einleitung. ':des'/l. Enteigrrangsverfahrens und daher ohne Anberaumung und Durchführung eines Verhandlungstermins ablehnen»
/Wird diese Ablehnung durch den Inieignungaantragsteller mit '"einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung .angefocht^hll sobist für die gerichtliche Entscheidung "darüber, ob der Enteignungsantrag aussichtslos ist, der Bach- and Streitet and zur Zeit der leisten mündlichen Verhandlung vor dem E Tatrichter maßgebend» v
BGH, UrtoVo 28o September 1967 - III ZR 164/66 - OLG Hamburg
ELCf: Hamburg'
BU NDESGERICH TS H 0F
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 164/66
URTEIL
in der Baulandsache
Verkündet am
:/R8 o'■;■■ Rpftemb/ ,::S dhpfa,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
be treffend die"' Enteignung dea Flurstücks 1380 an der "Straße Bifl—— in HMKAr
e:
1ö Frau Margarethe S ______
BfHtf' 26,
als Antragstellerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr■
:2o Freie und Hansestadt H
Bezirksamt AM—I. Hi
als Gemeinde,
:;"3« Freie und "'Hansestadt H
Finanzbehörde.., .p F r :'
fale Inteignungsbehörde:, ; ■-Antrag8gegh0ri:h;/:und':':Rävisiöns-
'::/heklagte,:''::vFp;FF:::;
/- Prozeßbevoll&äühtigte: '".Rechtsanwälte"Prof»PPf<
und Br.
.4» Kaufmann Hermann Friedrich ...B
.....um
RigentÜmer:,"
Prozeßbevollmächtigie:' : Rechtsanwälte 'Prof RBr,
und Br 6 H|
71/;-; 2 - ■ i
Der UI» Zivilsenat äea Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28o September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Die Revision der Anfragstellerin Frau ^ ^iargaretheUrteil des Senats für Bauland Sachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. luli1966 wird/ zurückgewiesen.
Die Beteiligte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
■FFiD.Bjatbestand: •
Die AnfragsteXierin. ist Eigentümerin des 1599.,qm. 7 j,großen Flurstücks ^81- in das mit seiner
i:25,2;5 m breiten Vorderseite an die-Straße IfBI—t und ;';hei einer fiefe:i'von""'4S": m mit der "anderen Frontbreiteian / idie parallel "..zu'dieser' Straße verlaufende RflHMI ""Straße grenzt. --Sie ''begehrt die Enteignung des 401 'qm77 /großen benachbarten .-Flurstücks das.ldem. -Beteiligteh -
gehört .i'Dieses BrundstttGk''vliegt ';:mit einer .Frönt™ .1'; /breite von 14,79 m und einer liefe von etwa 27,50 m an ...der ..Straße Df ! und wird in seinem rückwärtigen leil, l ohne ein die MI—'■■mt ^^//'.iri
Stück ®81 winkelförmig umschlossen.
Auf dem Flurstück 981 befindet sich ein älteres Haue mit einer Front'breite von 10,44 m, das schmal und langgestreckt von der Straße -fast bis zur '
K|Hi.'M—Istraße -reicht./Seine zu dem Flurstück;.®80.,:-.:\r.--,y .■angrenzende-Fläche mit einer Frontbreite von 14,79 m -ist 'unbebautVAHeide 'Flurstücke'1 sind aus:, dem insoweit rechtskräftig';'abgesöhiossenen::''TJmlegungsverfäferen -iQ'0/flI A: hervorgegangen» Schon vor und in diesesa Verfahren, das zu einer Vergrößerung ihres Grundstücks von 910 qm auf 1599 qm führte, katte sich die Antragstellerin um den Erwerb und die Zuteilung des Flurstücks 930 bemüht«
Es war jedoch als Ersatzgrundstück für. Umlegungsbetroffene der Freien und Hanse H9NMB zugewiesen
worden, die es im Uahre 1965 in einem anderen Umlegungsverfahren Hermann A9B9i zuteilte» Von ihm erwarb es der. .Beteiligte Bruhn«
Beide Grundstücke liegen im Bereich des hamburgisehen Uurchführungsplanes D 94 vom 18» Juni 1959 (GVB1 S» 85)•, Zur Straße MIPMMft 1st eine fünfgeschossige Bebauung vorgesehen» Während des;gerichtlichen Verfahrens hat der Beteiligte BflBHtdäs Flurstück 980 entsprechend dem D-Plan 94 und dem Umlegungsplan bebaut» In der Planung! und zwar teilweise auf dem Grundstück der Antragstellerin, ist eine Fuigängerpassage von der Straße M®BB|straße vorgesehen» v
v ■' "Eie' Antragstellerin,:-' die -iin." langjährigen Verhandlungen mit allen-Beteiligten immer: wieder eine getrennte Bebauung der durch, das -Umlegungsverfahren geschaffenen Flurstücke1 §|80 land BKA für -weder wirtschaftlich sinnvoll noch baupolizeilich durchführbar erklärt hatte,
hat im August -1963 Antrag auf Enteignung des Flurstücks <®80 zu ihren Grünsten gestellt» Daraufhin lehnte der Vorsitzende der Enteignungabehörde ohne mündliche Verhandlung und ohne Zuziehung von Beisitzern durch Beschluß vom 12» Februar 1965 die Einleitung des Ent- = "'.eignungsverfahrens ab,cweil .der Enteignungsantrag mit ®| ,-Sicherheit nbgewiesen'werden müsse» 'Diesen Beschluß hat; 'die Äritragstellerih ..ela.: nach :'der ''Fbrmseiteyund',.;'; cseinem 'sachlichen:'Gehalt nach "für'-Verfehlt";:ffii:t;::^.dßö:is^):v;vC:';.r Antrag"auf "gerichtliche Entscheidung angegrifÄ beantragt, die Inteignungsbehörde als Antragsgegnerin zur Einleitung des"Enteighungsverfahrens^
Landgericht ■,und .aufddiehBerufung'ger das Öberiandesgericht haben zu Ungunsten der Antragsteller i n entschieden»
Mit der Revision verficht die 'AhtragÄellerin ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter» Die Antragsgegnerin und der Beteiligte die weiterhin den
Antrag zufückgewiesen sehen wollen, erbitten die Zurückweisung der Revision» Die Stadt H4BHHI als Gemeinde ist zur Eevislonsverhandlung geladen worden, in ihr äber nicht vertreten gewesen»
Entscheidungsgründet
: 1» Die-verfahrensrechtlichen Rügen, mit denen die Revision den Beschluß der Enteignungsbehörde vom 12» Februar 1965zu-Fall.-bringen'' will', ff
y
a) Dem Berufungsgerielit ist zunächst in der Auf-.
Fassung beizutreten, daß die Bnteigrmngshehörde den
"von;'.der Anträgstellerin gestellten Antrag auf' 'Binieitnlpy des;''.Dnteignungsverfahrens •wie ges-cheheii vor der-Binlei® tung ohne mündliche .Verhandlung durch 'Jescbluß".^ durfte» wenn der Antragmit .Sicherheit" aussiöMsids;;wä§|;f;
r'Wie das angefochtenellrteil zutreffend aü^af©r.t ist' zwischen eineffi':"vorhereitenden":Verfahren nadh'.Mingah|I:fff des 'Enteignnngsantrages hei '"'der '"Gemeinde» dxe;;d'enfAnträif ■ y;:| mit ihrer Stellungnahme der Inteignungshehörde vorzulegen hat (§ 105 BBauG)» und der eigentlichen Einleitung des . Verfahrens zu unterscheiden» die durch die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgt (§ 109 Abs. 1; Satz 1 BBauG)» Ist nun ein Antrag eindeutig negativ zu verbescheiden»xwas sich im einzelnen Fall sehr wohl ohne mündliche Verhandlung fentstellen läßt, so ist es verfahrensrechtlich nicht sinnvoll, eine mündliche Verhandlung vorzubereiten und durchzufUhren, 'zu der die Beteiligten mit der Aufforderung zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen zu laden sind (§ 109 Abs* 2 Br* 3 BBauG), die Einleitung des Verfahrens und den ersten Verhandlungstermin öffentlich bekanntzu demachen (§ 109 Abs. 4)» das■ Grundbuchamt und yggf. ::auch das Vollstreckungsgericht einzuschalteirlf 1-09"Abs'.'""'S',' Abs« /6"BBauG) .'yBeixallem '■y|i:'-handelt es sich um eine vermeidbare und unnütze Mehrarbeit* . So geht auch in den Erläuteruiigswerken zu dem Bundesbau.gesetz"- . die überwiegende Auffassung dahin» daß aussichtslose Ent-vf eignungsantbäge vor Einleitung r des Enteigaungsverfahrens abgelehnt werden können (Brügelmann-Forster , §x4;09 Ana. 2 ib; von Hausen-von der Heide,: 2. Aufl. § 108 Anm. 1? Schütz- yg\
Prohberg, 2» Auf 1 „ § 108 Anta» 1; verneinendHeitzer-
2 & -mn a v.m i . Wooa Auf»
vCiS bCXJ74>WUOX.v } £~ o AU4J.V ^ # \</ ^A.Uiuo t / <? -u.L4.L~"
fassung entspricht dar bereits ißt Schrifttum zu dem Bauland-beSchaffungsgesetz vertretenen Ansicht (vgl» BittuS“
Zinkahn, § 23 Annu: 1; Pergande-Schwehder,§ 23 Anm» 1; Pathe; § 23 II 2 (a), die trots des Schweigens des Gesetzes eine solche alsbaldige Ablehnung des Antrages für statthaft erachteten)«
Wenn das Bundesbaugesetz eine Ablehnung des Ent“ eignungsantrages vor Einleitung des Enteignungsverfahrene nur für den Pall vorsieht (§106 Abs» 2), daß die Oberste Landesbehörde ihre bei der Enteignung eines Grundstücks für industrielle Anlagen erforderliche Zu-Stimmung zur Einleitung versagt, so ist daraus nicht zu folgern, daß entgegen dem unleugbaren Bedürfnis eine solche Ablehnung bei einer anderen Pallgestaltung nicht zulässig sei. Pie Bestimmung des § 108 Abs» 2 bringt eine auf den Tatbestand des § "106 Abs 0 1 zugeschnittene Regelung und besagt nicht mehr, als daß die Enteignungsbehörde den Enteignüngsantrag vor Einleitung des Verfahrens abzulehnen hat, ,wenn die Oberste Landesbehörde ihre erforderliche Zustimmung versagt» Pie Vorschrift sagt aber nichts darüber :aus, daß außerhalb ihres 'Anwendungsbereichs eine;:öölche Ablehnung unzulässig wäre» Sie ist als eine V "Bestimmung':"2u werten, die für "'einen der in Betracht zu ■■ziehenden "Pälle die "Ablehnung "des Enteignungsantrages vor der Einleitung des Enteignungsverfahrena zuläßt, aber''entgegen der Auffassung "der Revision nicht als eine Äusnahmevorschrxft dergestalt, däß außerhalb ihres : Anwendungsbereichs eine solche Antragsablehnung unzu-
lässig sein soll»■ Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage''.,! ob .auch -Ätisriahraö .ten' unter gewissen Voraussetzungen -auf":,'.andere als die '.in ihnen selbst ausdrücklich''geregelten Tatbestäinie'i;:v.,,,,...;':| ■sinngemäß anwendbar sein können :{vgl, Urteil vöm'''l|i^
Januar 1966 - 111 ZR 179/65'= JOT 1966, 88f!= 2>VBi;-f<|pE
1966, 900),i
Allerdings hat während der gesetzgeberischen Arbeit der federführende Ausschuß des Bundestages für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht die in dem von der Bundesregierung eing©brachten Entwurf enthaltene Bestimmung des § 118, wonach ein Enteignungsantrag bei einer offensichtlich unzulässigen Enteignung vor Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Beschluß zurücksuweisen sei (Deutscher Bundestag 3« Wahlperiode Drucksache Nr« 356), zu streichen beschlossen (vgl« aaO Drucksache 1794 mit Anlage)« Das geschah aber zwecks Anpassung an die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Baulandbeschaffungsgesetzes« Aber für dieses;Gesetz wurde, auch wenn es diese Möglichkeit
nicht ausdrücklich vorsah, wie aufgezeigt, die Ablehnung eines öffenbar negativ zu bescheidenden Enteignungsantrage s vor Einleitung des Enteignungsverfahrens -für zulässig erachtet« Der Rechtsausschuß des Bundestages (vgl« Deutscher Bundestag 3« Wahlperiode sten« Protokoll über
die 87« Sitzung des Ausschusses S« 6-7) und der die Streichung ohne Aussprache annehmende Bundestag (Deutscher
Bundestag 3« Wahlperiode 114« Sitzung sten« Bericht S. 6466) haben keine anderen Streichungsgründe angegeben,
Unter diesen Umständen hieße es der Entstehungsgeschichte
des Gesetzes eine zu große Bedeutung beizu demessen, wollte man aus der Streichung des § 118 des Entwurfs folgern,
: daß' der’ Gesetzgeber die'Ablehnung eines Enteignungsan-ll-träges ohne Einleitung des" Enteignungsverfahrens mit
■ Ausnahme''des; in ' § 106 Abs*'■ 2 des Gesetzes umscÄfie^ fall es'-für unzulässig ''erklären'"wollte»
f/Dabei ist noch zu ■"‘bedenken; Das' rechtliche IbhÜr . des .Antragstellers braucht bei einer, solchen Ablehnung nicht verkümmert zu werden»" Denn'''''der''';Antragsteller .;,kann|.s;, durchaus Gelegenheit erhalten, ''.seinen.'Ent auch außerhalb der mündlichen-Verhandlung, wie sie iritit dem eingeleiteten'Enteignüngsverfähren stattfindet, zu rechtfertigen» Andererseits erscheint die Anhörung aller übrigen Beteiligten bei ""einem offeusichtlich aus;i||&his*il .losen Enteignungsantrag'als entbehrlich.. Gegen, die Ab-.:lehnung : seines Antrages vor Einleitung des Enteignungs-Verfahrens hat der Antragsteller das Rechtsmittel .des "■■ 'Antrages auf gerichtliche Entscheidung ebenso wie .bei einer;Ablehnung des Antrages nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, wird also auch insofern in.seinen . Rechten nicht beschnitten» Auf der anderen Seite ist es, worauf ebenfalls das Berufungsgericht bereits hingewiesen hat, angezeigt, bei einem aussichtslosen Enteignungsantrag den Eigentümer vor-Machteilem;zufbewahrfn> : die, für ihn mit der Einleitung des Verfahrens, etwa durch die öffentliche Bekanntmachung derselben, verbunden sein können» Das gewonnene Ergebnis sieht im Einklang mit der Beschleunigung des Verfahrens, dem das Bundesbaugesetz besondere Bedeutung beimißt»
Alles in allem: entspricht es dem bedeutungsvollen. ; ■■'Gebot einer wirtschaftlichen 'Verfahrenswelsey/dem Gebot»
: Zeit- -und Arbeitsaufwand''sowie Kosten -iiachi'Möglichkeit :<• ab "'Sparen, ebenso dem Interesse'"'des" Eigentümers, ''.and ;"ist "es"" mit der Intere'seenlage' des Antragstellers"'vereinbar,'■'■■■daß die Enteignungsbehörde ein Entelgnuhgsver-;V: fahren "'.nicht einleitet, ..wenn sie von' vornherein der ://y ■Überzeugung ist, daß' der'''.InteignungSahtrag :'mit-Sicher“ ■ heit'abgewiesen werden-muß»
:A/./:' b) "Eine solche Entscheidung konnte hier die Ent-/.eignungsbehörde ohne Mitwirkung von Beisitzern treffen/
:An sich entscheidet die Inteignungsbehörde nach dem Buhdeabaugesetz monokratisch (Schrödter, Bundesbaugesetz, § 104 Rän. 1; Schütz-Frohberg, § 104 Anm« 1)1 ■■'■'Dae Bündesbaugesetz sieht nur in § 104 Abs. 2 vor, daß die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Miiwir-:
kung ehrenamtlicher Beisitzer an den Entscheidungen der
Enteignungsbehörde anordnen- Die hamburglsche/Durchführungsverordnung zu dem-Bundesbaugesetz vom 8. November I960 (GVB1 442) kennt nun, wie das Berufungsgericht irrevisibel (§ 161 BBauG, § 549 ZPO) ausführt, die Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzer nur an Bntschei- / .düngen» die auf Grund mündlicher Verhandlung bei einge--leiteten Enteignungsverfahrenergehen,' also hur bei der. Verhandlung nach § 109 BBauG. Die Ablehnung des Antrages
der Antragstellerin ist aber vor einer mündlichen Ver-:
handlang, deren Anberaumung ja gerade "das Enteignungsverfahren einleitet (§ 109 ■Abs. 1 BBauG) » geschehen.«;;;::;'-
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c) 'Soweit "die Revision der Enteignungsbehörde vorwirft, sie habe der Antragstellerin das erforderliche rechtliche Gehör nicht gewährt, scheitert sie nicht nur daran,:daß die Antragstellerin .sich gegenüber der Behörde eingehend erklärt hat, sondern hier zusätzlich an folgender Überlegung: .Die Versagung des rechtlichen Gehörs kann zu einer Aufhebung der aus diesem Grund angegriffenen Entscheidung "hur führen,, wenn diese auf dem Verfahrensmangel beruht oder doch beruhen kann (vgl* Urteil vom 15« Juni 196? - III ER 17/66 -)« Die Entscheidung der EnteignüngsbShörde in Gestalt der Ablehnung ist dagegen bei Bestand zu lassen, wenn der in dem Beschluß der Ent-eigmmgsbehörde zu dem Ausdruck gekommene und nach dem zu, a) Gesagten zu billigende Wille der Behörde, den. Enteignungs- . antrag der Antragstellerin, well er mit Sicherheit abgewiesen werden müsse, ohne Einleitung des Enteignungsverfahrens abzulehnen, sich im Hinblick darauf als gerechtfertigt erweist, daß der Enteignungaantrag auch bei einer Überprüfung, bei der die Antragstellerin zu Wort gekommen ist, aussichtslos erscheint.5Das ist anschließend unter 2») auszuführen''Und näher''zu begründen'.'
2«"f'.Eür die gerichtlichal.Rhtscheidüiig,
ob der
eignungs:antrag der Antragsf elleriir aussichtslos ist*
haben nach Anbringung des .Ahtrages auf.:gerichtliche Entscheidung Sachund Streitstand zur 'Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor .dem. fOätrichter maßgebend zu b seih«" Auch insoweit 'gilt, :was:der Senat' .in seinem Urteil
vom 27« :Juni : 1966 - III ER ■ 202/6*5 IJW/ 1966, 2012 « m
1966, '..1057 für 'die'Eragen,.-"Ob'das" Angebot eines frei händigen Erwerbs seitens des .(späteren) Enteignungs-
antragstellers angemessah'ist,; oder" ob "'der Eigentümer
eine Haltung einnimmt, ■;die""'die Abgabe "Sines"' Angebots
als überflüssig erscheinen läßt, ausgeführt hat, Für den Enteignungsantragsteller, der gegen den die Enteignung für unzulässig erklärenden Beschluß, und das ...gleiche gilt '.'für--den. bereits -die 'Ablehnung.^ tung des Enteignungsverfahrens '■aussprecbehden^ gerichtliche .'Entscheidung' beantragt ,--''kommt'''''Ves-..darauf 'an, entschieden zu sehen,"'.ob nein-'''Ent Cantrag''in dem Zeitpunkt begründet'WäfY .als:c'ih;%eb^ || :".oder""vö.n"'der Enteignungsbehörde be'sehiede&'-wüÄ cist innerster Ixn'ie, wenn nicht '■au.sschlieBl'iö'h^ einer Entscheidung 'gelegen,'"'das'"bisher angehommehe Hindernis''1 stehe der "Enteignung -nicht -entgegen-, sei es'auch, weil'ein solches Hindernis''"''in der.-lwisshen^ f.seit 'weggefällen .ist.- Das 'Spricht allgemein dafür, daß " die Gerichtewenn sie mit'einem Antrag auf gerichtliche "Entscheidung befaßt werden,' der -auf die Zulässigkeit deri Enteignung zielt, auf den Sachund Streitstand der ■ ...■letzten mündlichen Verhandlung'VCf dem Tatrichter ab-,zustellen "haben, wie dies auch den allgemeinen Grundsätzender hier entsprechend anwendbaren (§ 161 BBauG) Zivilprozeßordnung entspricht» Die Überlegung' des Berufungsgerichts, daß für Verpflichtungsklagen nach der , VerwaltungBgerichtsordnung darauf abzustellen ist, ob der geltend gemachte" Anspruch- zur' Zelt der letzten ' DÜD mündlichen Verhandlung besteht, geht .in die gleiche ■ "Richtung, Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist daher im Ergebnis zurückzuweisen, wenn 'der Ent-, ■ eignrngsantrag'"aussichtslos"ist und damit.die Voraussetzung '".gegeben ist, ..unter der' die Enteignungsbehörde .'"'bereits' die Einleitung" des ':'.En'te'i:gttun'g'sverf:ahre'n':.s -ab- --ü ebnen will» Daß aber der" 'Inteignungsantrag■'hie;f '"mit VY'-; Sicherheit' negativ'' zu entscheiden' ist, ergibt ■ sieh' 'daräub
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Die Zulässigkeit der Enteignung richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzeso Als Enteignungszwecke nach diesem Gesetz können allein die Kr«. 1 und .2 von § 85 Abs* 1 in Betracht gezogen werden.- Nach Nr. 2 können unbebaute öder geringfügig .bebaute Grundstücke,' die nicht im Bereich eines'Bebau-vungsplänes, aber innerhalb''binea im Zusammenhang1.^ ten Örtsteils liegen,' enteignet werden,-:,um sie,
.■..sondere zur Schließung"von''Baulücken, ehtsprechendüds^^^^ . baurechtlichen'Yorschriften'zu nutzen oder einer bahlibtien Nutzung zuzuführen» Das iE lurstück -'WBO^rd'as die Antragstellerin : enteignet'":wiäsen^will, 1st ■ aber "von seinem Eigehtümer;Inzwischen,''-.'Wie bas angefochtene Urteil'sagt, plangemäß, was zugleich bedeutet ..'nicht nur'geringfügig, . bebaut wordene Bamit:"'scheidet', die ^Anwendbarkeit von
Nr» 2 aus, Nur auf a ie: ^tatsächliche Bebauung kommtne s' ....: an, nicht darauf, ob der Bebauungsplan etwa nxchtig und damit das■""Flurstück -nicht plangemäß bebaut ist. Denn das Gesetz sieht in Nr» 2 gerade die Enteignung 'solcher Grundstücke vor, die nicht im Bereich eines
Bebauungsplanes'liegen, also nicht plangemäß bebaut sein können» Im übrigen kann seitens des Revisionsgerichte nicht davon ausgegangen werden, daß der D-Plan 94 nichtig ist. Er ist unter der Geltung des hamburgischen :Aufbaugesetzes aufgestellt worden und kann daher nicht
-gut, wie die Revision meint, an-der, zudem nicht die Bauleltplanung, sondern die ’Bodenordnung betreffenden Bestimmung des § 45 BBauG gemessen werden, abgesehen davon, daß die Dmlegung sich nach der Bauleitplanung und'"nicht umgekehrt zu richten hatbD'äß:'^
wegen, eines Widerspruchs mit dem hamburgischen'.■■Säuord-nungs- und Baupolizeirecht nichtig"'''seiri:'':känn,' Däb das
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Berufungsgericht wiederum irrevisibel {§ 161 BBauG,
>1 549 ZPO) ausgesprochen;; Hach Ir. 1 laö kann nur enteignet werden, um entsprechend den Festsetzungen eines ;;Behauungsplanes ein Grundstück zu nutzen, oder eine solche Nutzung vorzubereiten. ■■■■Wäre ■■<je,r’"'!0-Plä3i':''94 nichtig, worauf'.die''Antragstellerin abhebt," .''So "f ehlte:;es an deiner Festsetzung des "'Bebauungsplanes "und damit'an"einer dieser gesetzlichen Yoraussetzungen0/;Sieht man dagegen den D-Plan 94 als rechtsgültig an, so hat "'das'^nteignuxigihegehren der Antragstellerin gegen sich",''-."daß das''Grundstüök, das" enteignet werden :soll, bereits ; nach "dem' ^angefochtenen /Urteil 'planmäßig"hebaut worden 'ist .■■■■;$ollte .?entgegen' § 85 Abs« 1 Ir, 1 BBauG "dahinverst'dise«;'^
/nicht "'mit Notwendigkeit' das Grundstück','''" das werden" "Söll, .".'.einer Hutzung entsprechend dem ::Beb'adün^s^;L.';""';"' plan zugeführt werden soll, sondern "daß es adOh,. gendigt^u-g; wenn ein dem Enteignungsantragsteller bereits gehörendes . Grundstück, wenn auch unter Zuhilfenahme des von der Enteignung betroffenen Grundstücks, gemäß den Festsetzungen eines Bebauungsplanes genutzt werden soll, so scheitert die Antragstellerin daran: Wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, will die Antragstellerin das nach ihrer Meinung verfehlte Ergebnis der Planung und der Bodenordnung durch die Enteignung verbessern., Sie betreibt mithin das Enteignungsverfahren zu dem Zweck der Abänderung des Ergebnisses des rechtskräftig abgeschlossenen Umlegungsverfahrens und der Planung, auf der sich die Umlegung aufbaut und nach der sie sich richtete Die Enteignung ist aber, wie bereits das angefochtene Urteil annimmt, hicht das geeignete Mittel, Einwendungen eines Beteiligten gegen c ;; die Planung und gegen die Bodenordnung zu dem Erfolg zu
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verhelfen» Die Antragstellerin darf die diesen Reehts-vorgängenh' zukommend e "" Be stand skr af t ni eh t v durch' Aini;-A Enteignungsverf ahr en' ■■ erschüttern» -;
3» Ans dem zu 1») und 2.) Ausgeführten folgt, daß die Revision als'unbegründet zurückzuweisen und die Antragstellerin gemäß § 161 BBauG, § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten ist»
Dr„ Pagendarm ; A Dr. Kreft Br» Beyer
Br» Hußla Keßler