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BGH · III ZB 164/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 164/51

45.000 EM, Unmittelbar, spätestens am nächsten Tag nach diesem Angebot ging Auen zur Preisbehörde der beklagten Stadt K^| and berichtete über die Kaufpreis!orderung des Klägers, Der Dienststellenleiter der Preisbehörde, Ober-stadtinspektor riet ihm, auf das Angebot zu dem Schein einzugehen, eine Anzahlung zu leisten und sich eine Quittung geben zu lassen., Juli 1946 erklärte AMS dem Kläger, den Wagen für 15.000 EM übernehmen zu wollen; er zahlte am 8, Juli 1946 3.000 EM an und liess sich von dem Kläger dafür eine Quittung geben, auf der vermerkt wars "Wert HM 15.000". Diese Quittung lieferte Q-W bei der Preisbehörde ab» Der Zeuge riet ihm nun, den Kraftwagen zu übernehmen und den Eestkaufpreis von 12.000 EM zu bezahlen, er werde dafür sorgen, dass 2 Beamte bei der Übergabe des Wagens zugegen seien. September 1946 holte 'MSSS 3en Wagen beim Kläger ab und zahlte an diesen den Eestkaufpreis von 12,000 EM« Nachdem er sich mit dem Wagen auf der Strasse befand, gingen der Regierungssekretär £^| und der Eegierungs-angestellte die auf Anordnung des Zeugen KHfcP den begleitet, sich aber vorher zurückgehalten hatten, gegen den Kläger vor und beschlagnahmten weisungsgemäss bei ihm die empfangenen 12.000 HM« Der Kraftwagen wurde nicht beschlagnahmt. AUS liess ihn, da er nicht fahrbereit war» abschleppen» Nachträglich liess M den Wagen auf Anraten der Preisber 555 EM festgesetzt Am 16 Zeuge der den bei dem Kläger beschlagna Restkaufpreis von 12,000 EM aus A— ist wegen seines Verhaltens rechtskräftig weg Betrugs zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt word Das Verfahren gegen , giiil und Hflg} v;urde eingestol Der Kläger erwirkte gegen IIKS am 24 » November 19 eine einstweilige Verfügung auf Sicherstellung und am 1« Juli 1949 ein Urteil auf Herausgabe des Wagens, die aber nicht vollstreckt werden konnten, schwunden vn und blieb. 24, Juni 1949 ein Versäumnisurteil über 3120 DM- und Feststellung, dass Afjfjjj zu dem Ersatz auch des weiter Schadens verpflichtet ist, und am 20. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 8880,53 DM za verurteilen. Er hat vorgetragen, die Beamten der Beklagten hätten ihm gegenüber ihre Amtspflicht verletzt, indem sie dem Zeugen nJBi zu dem gegen ihn begangenen Betrug Beihilfe geleistet hätten. Sie hat vorgebracht, ihre Beamten hätten rechtmässig gehandelt Die Veranlassung des Abschlusses derartiger Käufe sei zulässig und geboten, um bei Verstossen gegen die Preis rrgr härten» dem ieurenAIBMfc cen Brufo a gen bdi'rg za ve_ ecnaf fen; das sei aber nicht der Fall genesen» •• lung von Preisverstössen der Bachrrafang durch das derior nur ins er eit unser liegen, urs sie einen Br.nessers"'issbrzi. sc fehlerhaft sind, dass sie xir den Anforderungen an eine ordnungsgemässe Yernaltung schlechtes dings nicht vereinbar sind iBGnZ » 511 mit Zitaten'' Des ist aber hier der Fall genesen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Id lägen schon vorner den Vorsatz satte, gegen die Preis Vorschriften zu verstessen, da auch darin die Beamten .jedenfalls die Y eru i rk1i o nan g c r e se s Vc reats e s dur c n i n r Ver- .ein von der li- sen unterstützt haben, Der Zeuge A®® hat durch das nicht ernst gemeinte Versprechen, den vollen Kaufpreis von 15-000 EM zu zahlen, den Kläger zu dem Abschluss des Kaufes veranlasst. Der Kläger ist dadurch auch an seinem Vermögen-beschädigt worden, da er infolge der - Machenschaften-des Zeugend®® seinen Wagen gegen einen dessen Wert nicht entsprechenden Gegenwert an den Zeugen weggegeben hat- Dabei ist es unerheblich, dass der Kläger vorübergehend in den Besitz der restlichen 12,000 EM gelangt ist, da von Anfang an beabsichtigt war, dem Kläger das Geld sofort wieder abzunehmen, und hinsichtlich der Feststellung eines Schadens die Aktion in ihrem gesamten Ablauf und Zusammenhang gewürdigt werden usso Dem steht ferner auchfnicht entgegen, dass -HÜ für den Wagen nicht mehr als den Taxpreis her re verlangen dürfen« Wenn nämlich der wirtschaftliche Wert einer Sache und damit. auch derfWert ihres Besitzes h öher ist als der gesetzliche Hoctetpreis,: soniegt in der durch die Täuschung des Klägers veranlassten Hingabe der Sache gegen diesen Preis auch eine Vermögensminderung im Ginne des § 263 StGB« shalb stellt auch nach allgemein herrschender Rechtsprechung, von der ab)zuweichen für den Senat kein Anlass besteht, der Ankauf von Gegenständen unter der Vorspiegelung, dafür Schwarzmarktpreise zahlen zu wollen (gerade so ev.beidem "Spritzen" oder "Trampeln”), einen Betrug dar (OLG Hamm HESt 1, -113; Kammergericht HESt 2, 44; OLG Dresden NJW.1947/48, ®® hat schliesslich auch der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu schaffen = Sr wusste, dass der Kläger nicht gewillt war, seinen Wägen um nur 3000 EM hörzugeben, Kläger veranlassre, den Kaufver- .ei er ans des Wagens zu diesem Preis hatte, da der Wagen nicht zwaftgj bewirtschaftet und zu dem Verkauf bestimmt war, es d em' Klagest? Nach den Feststellungen, des Berufungsgerichts haben die Beamten der Beklagter den ASB bei .seinem Betrug dadurch mindestens objektiv unterstützt, dass sie ihn dghii bestärkten, zürn Schein auf das Verkaufsangebot einzugehei und ihn dann auch veranlassten, den Wagen gegen Zahlung von 12,000 RM zu übernehmen, ■ Bas Berufungsgericht glaubt nun, einen Ermessensmis brauch und damit eine AmtspflichtVerletzung deshalb verneinen zu könnenB weil sich die Beamten nicht von sach-fremden Beweggründen hatten leiten lassen. Es sei ihnen lediglich um die Überführung des Klägers zu tun gewesen und nicht; darum Je.! r Rechtsordnung gemissbilll er sich der dass er die begründen ( Vorgehen in einer von Weise der Kläger zu einem Preisvergehen veranlasst wurde ausserdem die eigensüchtigen Interessen des Zeugen unterstützt wurden. Dazu bedurfte es -auch nicht der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorhandenen Kenntnis des Umstandes, dass .'..Mm sich vorher chon.auf ähnliche Weise eine Schreibmaschine' verschafft tte, Die Beamten können sich hinsichtlich des Betrugs ■ ■Mg auch nicht darauf berufen, sie hätten ohne Ver-ch uld eh annehmen dürfen, der Vertrag sei nur hinsichtlich des Überpreises nichtig, der Kläger also zur Hergäbe des ns zu dem zulässigen Preis verpflichte-als der Zeuge IHM von der Bere: Wenn sie trotz Kenntnis, der l'atumstände nicht erkannt hr Verhalten den Kläger auf eisvergehen veranlasst und aben, so müsste innen das ’den, denn es konnte von ihnen, iter verlangt Vierden, u überlegen, wieweit sie ssens gehen konnten und rafbare Handlungen zu ün-n und ohne einen anderen t die Unterstützung des von steht, können sich die tliehen Tätig- 2.Die Amtspflicht^ sächlich far den Scha ist/ dass er:seinen Wag Entsprechenden Bl-Betrag hinge ge hierzu die Auffassung vertritt, dc-r Ai 'Wagen auf jeden Ball verloren, so geht sie d gen rechtlichen Gesichtspunkten aus/’ a) Der gebrauchte Wagen des Klägers stand nicht Zwangsbevfirtschaftung, der Kläger v;ar also nicht ve pflichtet-, seinen Wagen zu verkaufen, er konnte ihn behalten und sich den Sachwert des Wagens Liber die W rungsreform hinüber- erhalten« Auch mit dem Abschluss Vortrags zwischen dem Kläger und Al war eine Verpf tung des Klägers, den Wagen an £S| zu übereignen, no nicht entstanden. Auch wenn man mit der herrschenden spreehung davon ausgeht, dass das zu unzulässigen Übe preisen abgeschlossene Geschäft nienc völlig, son hinsichtlich des Überpreises nichtig ist und als z gesetzlichen Preis abgeschlossen .gelten soll (EGZ 88 ■166, 89; EG- in DE 1939, 1633 und m 1942, -1410; OGH 1948, 688; OLG Kiel;, SchlHA 19.47, 271; OLG Kalle JE 658; OLG Prankfurt/Main HEZ 2, 179; Kammergericht Kr 646; aA OLG Hamburg in NJW-1947/48, 625 und KDE 19 616), so ist dies schon zv;eifelhaft bei beiderseitig kanntem und beabsichtigtem Pre is vers toss, (hier für Dich keit OLG Kiel aaO und EG in DE 1939, 1633 und 1942, 1410 Jedenfalls besteht aber dann kein Anspruch des Käufers Übereignung der Ware, wenn er den Vertrag auf beträger ’Weise abgeschlossen hat« Das war aber hier, nie bereit ausgeführt, der Pall« Dem Kläger sind deshalb auch in Vorprozessen mit Recht seine Rückgabe- und Schadensers ansprüche gegen den Zeugen J8g zugesprochen, worden« Da aber der Wagen verschwunden is kurs befindet, ausweislich der Konkursakten mit einer aujjl H nur quotenmässigen Befriedigung des Klägers kaum gereehnlfj werden kann, sind diese Ansprüche je ist nicht durchs b) Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers ist von der -Beklagten nicht behauptet worden und ist auch zu verneinen Allerdings hat der Kläger selbst durch den Verstoss gegen! Der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch beruht aber nicht auf den Folgen dieses Verstosses, sondern auf den Folgen des von AINI begangenen Betrugs, den die B$ amten der Beklagten mindestens fahrlässig unterstützt habeSj Das Vertrauen des betrogenen Klägers darauf, dass .j(j lieh den killen batte, den Vertrag zu erfüllen, kann aber ;| nicht als ein Verschulden angesehen werden, das eine Scha-^jf densteilung nach § 254 BGB rechtfertigen könnte, ipl Möglicherweise ist in der übergäbe der beschlagnahmtemlifll 12,000 EM an Amm eine weitere Amts.pflichtverletzung zu irordnung iss die Einziehung $end vorgeschrieben. hat te a UC h die I1 döglich des Me h rer loses an den infer ANSI anzuordnen, wenn sie dessen Eückforderungsanspruch gegen den Kläger für begründet hielt (§ 4 'PreisstrafVerordnung). den Vorschriften der\PreisstrafVerordnung das beschlagnahmte Geld ohne Förmlichkeiten dem Zeugen AH a us ge händigt« Ser Zeuge KVm musste auch die Formvorschriften der Preisstrafverordnung kennen, sein Verhalten war. also schuldhaft„ Ein Verschulden könnte möglicherweise nur dann ausgeschlossen werden, wenn er glaubte, der Kläger habe an dem Geld überhaupt kein Eigentum erworben, AMI sei vielmehr Eigentümer des Geldes geblieben, da die Übergabe des Geldes an den Kläger nur zu dem Schein erfolgt sei..Dazu bedürfte es allerdings noch entsprechender Feststellungen, insbesondere dahin, ob von Anfang an beabsichtigt war, das Geld dem .'#*§ zurückzugeben. Da die Bejahung einer Amtspflichtverletzung aus diesem Grunde möglicherweise bei der Berechnung der Höhe des Scha- 5. Das angefochtene "Urteil war daher aufzuheben und die Sache hinsichtlich der Höhe des Anspruchs, soweit • es sieh ... um die Auslieferung der 12.000 EM an Auen handelt, auch hinsichtlich des Grundes zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision; an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

EMBeamtedWagen£ZeugeKlägerpreisen

Volltext der Entscheidung

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Aktenzeichen: _____
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III ZB 164/51
Verkündet am 24.November 1952 Fieser, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Ge-' schäftsstelle.
Im Namen des Volkes
'.ln dem Rechtsstrei
 des Kaufmanns Otto Hj Wi
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 den
Klägers, Berufungskiägers, Berufungsbeklagten
 und Revisionsklägers,
 rozessbevo1lmächtigter: Rechtsama11
Cf p	CP	P
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die Sladt	vertreten	durch	die	Stadtvertretun
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Eerufungsklägerin
 und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanvii
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hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Riese und der Bundesrichter Prof. Br«. Ke iss, Br. Pagendarm, Rietschel und Br. Y/eber für Recht erkannt's
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2= Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9« Mai 1951 aufgehoben und die Sache zur an-d e rw eiten Ve rhand1ung und Ent sc he idung, a uc h über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht z ur üc k ve rw i'e s en.
Von Rechts wegen

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Tatbestand

Anfang 1946 kam es zwischen dem Kläger and dem Zeugen za .Verkaufsverhandlungen aber eine dem Kläger gehörende Ford-Limasine 13/50 PSA Der Kläger verlangte dafür
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45.000	EM, Unmittelbar, spätestens am nächsten Tag nach
 diesem Angebot ging Auen zur Preisbehörde der beklagten Stadt K^| and berichtete über die Kaufpreis!orderung des Klägers, Der Dienststellenleiter der Preisbehörde, Ober-stadtinspektor	riet ihm, auf das Angebot zu dem
 Schein einzugehen, eine Anzahlung zu leisten und sich eine Quittung geben zu lassen., aas der der Gesantkaufpreis von
15.000	EM hervorgehe,- damit der Kläger wegen des offensichtlichen Preisverstosses belangt werden könne» Am 6»
Juli 1946 erklärte AMS dem Kläger, den Wagen für 15.000 EM übernehmen zu wollen; er zahlte am 8, Juli 1946 3.000 EM an und liess sich von dem Kläger dafür eine Quittung geben, auf der vermerkt wars "Wert HM 15.000". Diese Quittung lieferte Q-W bei der Preisbehörde ab» Der Zeuge
 riet ihm nun, den Kraftwagen zu übernehmen und den Eestkaufpreis von 12.000 EM zu bezahlen, er werde dafür sorgen, dass 2 Beamte bei der Übergabe des Wagens zugegen seien.
Am 7. September 1946 holte 'MSSS 3en Wagen beim Kläger ab und zahlte an diesen den Eestkaufpreis von 12,000 EM« Nachdem er sich mit dem Wagen auf der Strasse befand, gingen der Regierungssekretär £^| und der Eegierungs-angestellte	die	auf	Anordnung	des Zeugen KHfcP den
 begleitet, sich aber vorher zurückgehalten hatten, gegen den Kläger vor und beschlagnahmten weisungsgemäss bei ihm die empfangenen 12.000 HM« Der Kraftwagen wurde nicht beschlagnahmt. AUS liess ihn, da er nicht fahrbereit war» abschleppen» Nachträglich liess M den Wagen
 auf Anraten der Preisber 555 EM festgesetzt
 Am 16
September i
Zeuge
 der
den bei dem Kläger beschlagna
 Restkaufpreis von 12,000 EM aus
A— ist wegen seines Verhaltens rechtskräftig weg Betrugs zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt word Das Verfahren gegen	,	giiil und Hflg} v;urde eingestol
 Der Kläger erwirkte gegen IIKS am 24 » November 19 eine einstweilige Verfügung auf Sicherstellung und am 1« Juli 1949 ein Urteil auf Herausgabe des Wagens, die
 aber nicht vollstreckt werden konnten,
 schwunden vn
 und blieb. Der Kläger erwirkte ferner am
24, Juni 1949 ein Versäumnisurteil
 über 3120
DM- und Feststellung, dass Afjfjjj zu dem Ersatz auch des weiter Schadens verpflichtet ist, und am 20. April 1949 einen 'dinglichen Arrest in das Vermögen des ...HÜ wegen seiner angeblichen Schadensersatzforderung-von 6620,62 DM Am 22, Juni 1949 wurde über das Vermögen des i HÜ das Anse hiusskonkurs verfahren eröffnet.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 8880,53 DM za verurteilen. Er hat vorgetragen, die Beamten der Beklagten hätten ihm gegenüber ihre Amtspflicht verletzt, indem sie dem Zeugen nJBi zu dem gegen ihn begangenen Betrug Beihilfe geleistet hätten.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat vorgebracht, ihre Beamten hätten rechtmässig gehandelt Die Veranlassung des Abschlusses derartiger Käufe sei zulässig und geboten, um bei Verstossen gegen die Preis
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 Die Revision ragt hierzu, aas Berafangsgeriaht habe rechtsirrig die Bronzen veikannt die der Ermessen des Beamten bei der Überführung des Itters einer strafbaren Handlung gezogen sind» Biese Büge zst begruneeru
a) Es isr dem Berufungsgericht allerdings darin beirr-riesen, dots diu .nrbsij.iCu uex ns.uriJ:	B	'.xrt-
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12,000	EM gelangt ist, da von Anfang an beabsichtigt war, dem Kläger das Geld sofort wieder abzunehmen, und hinsichtlich der Feststellung eines Schadens die Aktion in ihrem gesamten Ablauf und Zusammenhang gewürdigt werden
 usso Dem steht ferner auchfnicht entgegen, dass -HÜ für
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den Wagen nicht mehr als den Taxpreis her re verlangen dürfen« Wenn nämlich der wirtschaftliche Wert einer Sache und damit. auch derfWert ihres Besitzes h öher ist als der gesetzliche Hoctetpreis,: soniegt in der durch die Täuschung des Klägers veranlassten Hingabe der Sache gegen diesen Preis auch eine Vermögensminderung im Ginne des § 263 StGB« shalb stellt auch nach allgemein herrschender Rechtsprechung, von der ab)zuweichen für den Senat kein Anlass besteht, der Ankauf von Gegenständen unter der Vorspiegelung, dafür Schwarzmarktpreise zahlen zu wollen (gerade so ev.beidem "Spritzen" oder "Trampeln”), einen Betrug dar (OLG Hamm HESt 1, -113; Kammergericht HESt 2, 44; OLG Dresden NJW.1947/48, 531p OLG Kiel SchlKA 1947, 271:
OLG Oldenburg HasRpf 1947, 42; Amtsgericht Dortmund MDE 1947, 139 und viele andere).' ®® hat schliesslich auch der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu schaffen = Sr wusste, dass der Kläger nicht gewillt war, seinen Wägen um nur 3000 EM hörzugeben,
 Kläger veranlassre, den Kaufver-
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 des Wagens zu diesem Preis hatte, da der Wagen nicht zwaftgj bewirtschaftet und zu dem Verkauf bestimmt war, es d em' Klagest?
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verkaufen oder
 zu behalten.
Nach den Feststellungen, des Berufungsgerichts haben die Beamten der Beklagter den ASB bei .seinem Betrug dadurch mindestens objektiv unterstützt, dass sie ihn dghii bestärkten, zürn Schein auf das Verkaufsangebot einzugehei und ihn dann auch veranlassten, den Wagen gegen Zahlung von 12,000 RM zu übernehmen, ■
Bas Berufungsgericht glaubt nun, einen Ermessensmis brauch und damit eine AmtspflichtVerletzung deshalb verneinen zu könnenB weil sich die Beamten nicht von sach-fremden Beweggründen hatten leiten lassen. Es sei ihnen lediglich um die Überführung des Klägers zu tun gewesen und nicht; darum Je.! Zeugen
 einen Kraftwagen um billig
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;ü verschaffen. Das kann entsprechend den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts unterstellt werden. Bars; kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, • dass., das Verbal- | ten der Preisbehörde 'sittenwidrig .war ,.Pur;....das" Vorliegend einer Sittenwidrigkeit ist es weder erforderlich, dass de] Beweggrund des Handelnden sittenwidrig gewesen, noch dass; er sich der Sittenwidrigkeit bewusst gewesen ist. Es gemigjf dass er die Tatumstände kannte, die die Sittenwidrigkeit
123, 271; 136,1298: 161, 23 ‘Wenn 3 BeJ morde die Sittenwidrigkeit ihres .Verhalten. nicht erkannt, haben sollten, so beruht das jedenfalls auf einer groben'Pahr 1 ässigke.it c Sie 1 hatten bei nur einiger-rnassen sorgfältiger Überlegung erkennen müssen, dass d
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Vorgehen in einer von
 Weise der Kläger zu einem Preisvergehen veranlasst wurde
 ausserdem die eigensüchtigen Interessen des Zeugen unterstützt wurden. Dazu bedurfte es -auch nicht der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorhandenen Kenntnis des Umstandes, dass .'..Mm sich vorher chon.auf ähnliche Weise eine Schreibmaschine' verschafft tte, Die Beamten können sich hinsichtlich des Betrugs ■ ■Mg auch nicht darauf berufen, sie hätten ohne Ver-ch uld eh annehmen dürfen, der Vertrag sei nur hinsichtlich des Überpreises nichtig, der Kläger also zur Hergäbe des ns zu dem zulässigen Preis verpflichte-als der Zeuge IHM von der Bere:
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solcher Vertrag noch nicht abgeschl tten sie erkennen müssen, dass im Falle eines Betruges ne derartige teilweise Gültigkeit eines abgeschlossenen träges auf keinen Pall in Frage kommen könnte.
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u überlegen, wieweit sie ssens gehen konnten und rafbare Handlungen zu ün-n und ohne einen anderen t die Unterstützung des von steht, können sich die
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2. Die Amtspflicht^ sächlich far den Scha ist/ dass er:seinen Wag Entsprechenden Bl-Betrag hinge ge hierzu die Auffassung vertritt, dc-r Ai 'Wagen auf jeden Ball verloren, so geht sie d gen rechtlichen Gesichtspunkten aus/’
a) Der gebrauchte Wagen des Klägers stand nicht Zwangsbevfirtschaftung, der Kläger v;ar also nicht ve pflichtet-, seinen Wagen zu verkaufen, er konnte ihn behalten und sich den Sachwert des Wagens Liber die W rungsreform hinüber- erhalten« Auch mit dem Abschluss Vortrags zwischen dem Kläger und Al war eine Verpf tung des Klägers, den Wagen an £S| zu übereignen, no nicht entstanden. Auch wenn man mit der herrschenden spreehung davon ausgeht, dass das zu unzulässigen Übe preisen abgeschlossene Geschäft nienc völlig, son hinsichtlich des Überpreises nichtig ist und als z gesetzlichen Preis abgeschlossen .gelten soll (EGZ 88 ■166, 89; EG- in DE 1939, 1633 und m 1942, -1410; OGH 1948, 688; OLG Kiel;, SchlHA 19.47, 271; OLG Kalle JE 658; OLG Prankfurt/Main HEZ 2, 179; Kammergericht Kr 646; aA OLG Hamburg in NJW-1947/48, 625 und KDE 19 616), so ist dies schon zv;eifelhaft bei beiderseitig kanntem und beabsichtigtem Pre is vers toss, (hier für Dich keit OLG Kiel aaO und EG in DE 1939, 1633 und 1942, 1410 Jedenfalls besteht aber dann kein Anspruch des Käufers Übereignung der Ware, wenn er den Vertrag auf beträger ’Weise abgeschlossen hat« Das war aber hier, nie bereit ausgeführt, der Pall« Dem Kläger sind deshalb auch in Vorprozessen mit Recht seine Rückgabe- und Schadensers ansprüche gegen den Zeugen J8g zugesprochen, worden«
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Da aber der Wagen verschwunden is
 kurs befindet, ausweislich der Konkursakten mit einer aujjl H nur quotenmässigen Befriedigung des Klägers kaum gereehnlfj werden kann, sind diese Ansprüche je ist nicht durchs
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b) Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers ist von der -Beklagten nicht behauptet worden und ist auch zu verneinen Allerdings hat der Kläger selbst durch den Verstoss gegen! die Preisvorschriften eine strafbare Handlung begangen.'
Der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch beruht aber nicht auf den Folgen dieses Verstosses, sondern auf den Folgen des von AINI begangenen Betrugs, den die B$ amten der Beklagten mindestens fahrlässig unterstützt habeSj Das Vertrauen des betrogenen Klägers darauf, dass .j(j lieh den killen batte, den Vertrag zu erfüllen, kann aber ;| nicht als ein Verschulden angesehen werden, das eine Scha-^jf densteilung nach § 254 BGB rechtfertigen könnte,
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Möglicherweise ist in der übergäbe der beschlagnahmtemlifll 12,000 EM an Amm eine weitere Amts.pflichtverletzung zu
 irordnung iss die Einziehung $end vorgeschrieben. Die Beit igt , sondern sogar ver-)00 EM (tatsächlich wären
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 infer ANSI anzuordnen, wenn sie dessen Eückforderungsanspruch gegen den Kläger für begründet hielt (§ 4 'PreisstrafVerordnung). Dazu hätte es aber auf .jeden Fall eines förmlichen Bescheids nach §§ 26, 27« ' 24 PreisstrafVerordnung bedurft. Ein solcher Bescheid
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den Vorschriften der\PreisstrafVerordnung das beschlagnahmte
 Geld ohne Förmlichkeiten dem Zeugen AH a us ge händigt« Ser Zeuge KVm musste auch die Formvorschriften der Preisstrafverordnung kennen, sein Verhalten war. also schuldhaft„ Ein Verschulden könnte möglicherweise nur dann ausgeschlossen werden, wenn er glaubte, der Kläger habe an dem Geld überhaupt kein Eigentum erworben, AMI sei vielmehr Eigentümer des Geldes geblieben, da die Übergabe des Geldes an den Kläger nur zu dem Schein erfolgt sei..Dazu bedürfte es allerdings noch entsprechender Feststellungen, insbesondere dahin, ob von Anfang an beabsichtigt war, das Geld dem .'#*§ zurückzugeben.
Da die Bejahung einer Amtspflichtverletzung aus diesem
 Grunde möglicherweise bei der Berechnung der Höhe des Scha-
'
dens von Bedeutung sein könnte, bedarf diese Frage noch der Prüfung. 5
5. Das angefochtene "Urteil war daher aufzuheben und die Sache hinsichtlich der Höhe des Anspruchs, soweit • es sieh ... um die Auslieferung der 12.000 EM an Auen handelt, auch hinsichtlich des Grundes zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision; an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Br. Fiese	Keiß	Dr.Pagendarm
 Rietschei	Br.Weber
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