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BGH · III ZR 164/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 164/50

Rechtssatz: Die durch schuldhafte AmtspflichtVerletzung eines Beamten verursachte unrichtige Behandlung eines Gesuches ist für das Ausbleiben des mit dem Gesuch erstrebten Erfolges dann nicht ursächlich, wenn auch bei richtiger Behandlung der erstrebte Erfolg nicht hätte erzielt werden können. Ein Pall der überholenden Kausalität liegt hier nicht vor; es handelt sich nur um die Entscheidung der Präge, ob bei fehlerfreier Handhabung seitens des, Beamten die jetzt als Schaden geltend gemachten Nachteile eingetreten wären oder nicht, Aktenzeichen: III ZR 164/50 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, Nach nochmaliger Ausfüllung.von politischen Pragebogen und nach mehrfachen Erinnerungen erhielt der Kläger mit*Schreiben vom 7- August 1946 den Bescheid, die Britische Militärregierung habe unter dem 2. Bas tat der Beamter der Beklagten geblieben und habe deshalb Ansprüche auf Gehalt; die Beklagte hätte ihn von seiner Rückmeldung zu dem dienst an beschäftigen und^ ihm Gehalt zahlen müssen. Es vertritt die Ansicht, Gehalt könne der Kläger auf Grund der Finanztechnischen Anweisung Nr 89 der Militärregierung nicht verlangen, da er sich in jener Zeit nicht in Ausübung seines Amtes befunden habe. Außerdem habe er bei seiner Wiedereinstellung auf Gehalt für die Zeit vor dem 1. Bei sofortiger Bearbeitung des Fragebogens des Arbeitsamtes würde der Kläger nach der damaligen scharfen Praxis der Britischen Entnazifizierungsstelle als 3eamter sofort entlassen worden sein; er stände sich durch die verzögerte Behandlung seines Antrags daher besser. Es hat ausgeführt: Verzicht oder Verwirkung lägen nicht vor; Gehaltsansprüche könnten gemäß der Finanz technischen Anweisung Br 89 der Militärregierung für die Zeit der Hichtbeschäftigung des Klägers nicht gezahlt werden. Eine Amtspflichtverletzung sei nicht nachzuweisen; mindestens habe der Kläger durch lichtbearbeitung seines Fragebogens keinen Schaden erlitten, da der Kläger andern falls sofort entlassen worden wäre. Das beklagte Land hat erwidert: die haushalt-mäßige Abschreibung des Klägers in sei auf Es sieht zwar ein Verschulden in der Handlungsweise der Beklagten, da der Antrag des Klägers vom 25* Juli 1945 klar auf Rückmeldung und nicht auf Heumeldung als Beamter gerichtet gewesen sei. Es führt weiter aus: die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche scheiterten bereits daran, daß der Kläger trotz seiner Hichtentlassung als Beamter rechtlich nicht gehindert gewesen sei, andere Arbeit in der freien Wirtschaft anzunehmen und wie viele andere Beamte auch tatsächlich dazu Gelegenheit gehabt hätte. Der Kläger hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt und bittet, nach dem Klageantrag zu erkennen. Juli 1949 verkündet ist, nach der Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 17» November 1947 (V0B1 BZ 1947^ 149)• Da das Berufungsgericht die Revision ausdrücklich zugelassen hat, ist sie gemäß § 29 Abs 1 Ilalbsatz 1 jener Verordnung zulässig. Urteils in Kraft getretene Gesetzesbestimmung ist auch im Revisionsrechtszuge anzuwenden, da sie, soweit sie das in Satz 3 des Art 131 GrundG ausgesprochene Verbot "der Geltendmachung von Rechtsansprüchen" beseitigt, wie eine Verfahrensvorschrift zu behandeln ist und neue Verfahrensgesetze beim Mangel einer gegenteiligen Anordnung des Gesetzgebers auch auf -gleichviel in welchem Rechtszuge-anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden sind, wie der Senat bereits in seinem insoweit nicht veröffentlichten Ui'teil vom 4* Juni 1951 - III ZR 120/50 -auf Seite 10 bis 11 ausgeführt hat. f) Gehälter, Löhne, Zuwendungen, Aufwandentschädigungen und andere Arten von Entschädigungen, die an Beamte oder Angestellte des Reichs, der Länder, der Provinzen, der Regierungsbezirke, der Stadt- und Landkreise sowie der von diesen beherrschten Rechtsgebilde für einen Zeitraum, der mit dem 1, Juli 1945 oder später anfängt, zu.zahlen sind, wenn in diesem Zeitraum die in Betracht kommenden Beamten oder Angestellten sich der Ausführung ihrer behördlichen Befugnisse entweder infolge einer Anordnung der Militärregierung oder aus einem änderen Grunde nicht widmen. Die Beendigung eines Dienstverhältnisses oder die Einstellung von Gehältern, Löhnen und anderen Zuwendungen gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sollen sich aber nicht so auswirken, daß dem inBetracht kommenden Beamten oder Angestellten ein ihm aus seinem vorangehenden Dienstverhältnis zustehendes Recht oder eine solche Begünstigung (mit Ausnahme des Anspruchs auf Zuwendungen für den in Präge kommenden Zeitraum) genommen wird, vorausgesetzt, daß die L’ieöerein-stellung des Beamten oder Angestellten und die effektive Aufnahme der Diensttätigkeit vor dem 1 o Januar 1947 stattfinden. Gehältern, Löhnen, Aufwandsentschädigungen, Rückerstattung von Ausgaben und sonstige Rückerstattungen an Beamte oder Angestellte deutscher Regierungsstellen über der Länderebene einschließlich Reichspost, Reichsbahn und regierungseigener Dienststellen, für jeden Zeitraum nach dem 31.12.1946, in welchem diese Beamten oder Angestellten entweder auf Grund einer An-ordnung'der Militärregierung oder aus sonstigen Gründen sich nicht in der Ausübung ihres Amtes befanden." Zu Unrecht glaubt aber die Revision, das Verbot der Gehaltszahlung an nicht beschäftigte Beamte sei für die Die Verordnung Nr 99 ist erst am 15» September 1947 in Kraft getreten; sie legt sich keine rückwirkende Kraft bei; sie hat daher das in der Finanztechnischen Anweisung Nr 89 ausgesprochene Zahlungsverbot gegenüber den fraglichen Länderbeamten erst mit Y/irkung vom 1.5* September 1947? Biese beiden Bestimmungen enthalten das Zahlungsver-bot; sie werden jedoch durch die von der Revision angezogene Verordnung 152 nicht geändert. Als Gehalt auf Grund des § 58 BBG kann der Kläger daher Ansprüche aus der Zeit vom 25* Juli 1945 bis 31. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weiteren Prüfung, ob der Kläger etwa auf derartige Gehaltsansprüche verzichtet oder durch langes Schweigen solche An->■ Spruche verwirkt hat, wie die Beklagte im ersten Mai 1951 (BGBl I, 507) dem Kläger für die hier in Betracht kommende Zeit vom 25• Juli 1945 bis 31• Mai 1946 keinerlei Ansprüche auf Gehaltszahlungen gibt (§ 77)♦ Daß der Kläger derartige Ansprüche aus einer landesgesetzlichen Regelung (vgl § 63 Abs 3 Satz 2 und 3) herleiten könnte, ist vom Kläger nicht behauptet und auch nicht ersichtlich, da derartige landesgesetzliche Regelungen in nicht ergangen sind (vgl von Werder-Ortmann-Otto: Korn zu dem Bundesgesetz nach Art 131 § 63 Anm 5)« Es verneint insoweit jedoch' den Eintritt eines Schadens, weil der Kläger bei sofortiger Bearbeitung seines Viedereinstellungsantra-ges nach der damaligen Praxis der Britischen Militärregierung aus dem Amte entlassen worden wäre; es stellt fest, daß erst im Mai 1946> also gerade von der Zeit an, zu der der Antrag des Klägers in Bearbeitung genommen worden sei, eine mildere Praxis eingetreten sei. Hach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts sei die nur hypothetische^Annahme, ohne das schädigende Ereignis würde ein anderes Ereignis den gleichen Schaden herbeigeführt haben, gegenüber dem nun einmal eingetretenen tatsächlichen Schadensverlauf unerheblich und rechtlich nicht geeignet, den an sich gegebenen ursächlichen Zusammenhang wieder zu beseitigen. Der Schaden sei im vorliegenden Palle durch die schuldhafte Verweisung des Klägers nach Schleswig;herbeigeführt worden. Das Berufungsgericht stellt aber gerade fest, das sofort als »iedereinstellungsantrag auf gefaßte Gesuch des .Klägers vom 25* Juli 1945 würde zu dem erwünschten Erfolg, nämlich zur Einstellung des Klägers, nicht geführt haben, vielmehr würde die Militärregierung den Kläger sogar aus dem Amte entfernt haben. An die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Praxis der Militärregierung, die im übrigen auch von der Revision nicht angegriffen werden, ist das Revisionsgericht gebunden. Hier würde also bereits ohne das schadenstiftende Ereignis kein günstigerer, sondern sogar ein ungünstigerer Zustand für den Kläger eingetreten sein, als er infolge des schadenstiftenden Ereignisses eingetre- . suches des Klägers vom 25- Juli 1945 der vom ICläger erstrebte Erfolg nicht erzielt werden können, so ist die unrichtige Behandlung dieses Gesuches durch die Beklagte für das Ausbleiben des mit dem Gesuch erstrebten Erfolges nicht ursächlich. Mit Hecht hat daher das Berufungsgericht Ansprüche auf Schadensersatz verneint, soweit sie daraus hergeleitet werden, der Kläger sei bei ordnungsmäßiger Bearbeitung seines Gesuches vom 25. Bas Berufungsgericht nimmt an, auch wenn in dem Unterlassen der haushaltmäßigen Rücknahme des Klägers nach Ha^|^ ein Verschulden des beklagten Landes liege und wenn wegen dieser Eichtübernahme im Jahre 1945 eine sofortige Entlassung durch die Militärregierung im Jahre 1945 nicht erfolgt sei, so habe der Kläger nach dem Zusammen^ bruch rechtlich wie tatsächlich die Möglichkeit ge-bäbi, sich in der freien Wirtschaft, wie zahlreiche andere Beamte, zu betätigen; die amter habe dieser Tätigkeit nicht entgegengestanden. Der Kläger war durch die Portdauer seines Beamtenverhältnisses rechtlich nicht gehindert, sich gerade so wie zahlreiche andere Beamte unter ähnlichen Umständen in der freien Wirtschaft zu betätigen. Daß er tatsächlich infolge der Portdauer seiner Eigenschaft als Beamter keine Möglichkeit zu solcher Betätigung gehabt hätte, etwa weil ihm eine Stellung in der freien Wirtschaft entgangen wäre, da dort eine Kraft für die Dauer und nicht eine Kraft gesucht wurde, die nur bis zur Wiederbeschäftigung als Beamter in der freien Wirtschaft Arbeit suchte, hat er selbst nicht vorgetragen. Wie,..die Erfahrung zeigt, hat eine sehr große Zahl der nach dem Zusammenbruch aus dem Amt “ausgeschiedenen” Beamten Tätigkeiten * in der freien Wirtschaft übernommen, ohne daß dadurch ihre Wiederbeschäftigung als Beamte hinaus-gezögert oder gar in Präge gestellt worden wäre. im V/ege gestanden, während sie -wenn er nicht Beamter gewesen sei- bessere Aussichten für die Zulassung gehabt habe, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die zu diesem Punkte angetretenen Beweise übergangen und schlechthin festgestellt, der Kläger habe trotz seiner Beamtenstellung tatsächlich die Möglichkeit gehabt, sich ebenso wie andere Beamte in der freien Y/irtschaft zu betätigen. Selbst wenn die Ehefrau des Klägers, falls der Kläger nicht Beamter gewesen wäre, zur Prüfung als Schneidermeisterin zugelassen worden wäre, diese auch bestanden hätte und ihr dann die * Genehmigung zu dem Betriebe des * Schneidergewerbes erteilt worden wäre, sind die vermögensrechtlichen Uachteile, die durch die angeblich wegen der Beamtenstellung des Klägers erfolgte Zurücknahme entsprechender Anträge der Ehefrau entstanden sein könnten, nicht dem Kläger, sondern höchstens seiner Ehefrau erwachsen; sie würden also keinen

Zitierte Normen: § 58 BBG § 249 BGB § 97 ZPO
BeamteVerordnungZeitMilitärregierungBeamterGehaltKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Fur das Nachschlagewerk
 ilicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz:	BGB	§§ 249» 823» 839
Rechtssatz:	Die	durch schuldhafte AmtspflichtVerletzung
 eines Beamten verursachte unrichtige Behandlung eines Gesuches ist für das Ausbleiben des mit dem Gesuch erstrebten Erfolges dann nicht ursächlich, wenn auch bei richtiger Behandlung der erstrebte Erfolg nicht hätte erzielt werden können. Ein Pall der überholenden Kausalität liegt hier nicht vor; es handelt sich nur um die Entscheidung der Präge, ob bei fehlerfreier Handhabung seitens des, Beamten die jetzt als Schaden geltend gemachten Nachteile eingetreten wären oder nicht,
 Aktenzeichen:	III ZR 164/50
Urteil vom 15« ITovember 1951	OLG	Hamburg
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III ZR 164/50
Verkündet an 15. Uovember 195'* Dieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im ITamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Regierungsoberinspektors Kalter B <
in AflHHHHfc i. iioflHIB*
©traue
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
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gegen
 die Hai hörde der
 vertreten durch die Arbeitsbe-
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Justizrat Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* November 1951 unter Mitwirkung des Senatopr."sidenten Br. Riese und der Bundes-richter Br. Pagendarm, Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar und Dr. Bock
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. Juli 1949 wird zurückgew ie sen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1939 als Beamter auf Lebenszeit*angestellt und bei dem Landesarbeitsamt	als Kegierungsoberinspektor
 tätig. Im Dezember 1939 wurde er zur vorübergehenden Dienstleistung in den damals besetzten Ostgebieten nach	abgeordnet. Er blieb weiter
 dem Arbeitsamt ^a^D unterstellt. Im Jahre 1943 wurde er zur Y/eiirmacht eingezogen. Er geriet in englische Kriegsgefangenschaft und wurde am 23. Juli 1943 nach ASHH^B in	entlassen,	wo
 sich seine in Ha^H^ aus gebombte Familie aufhielt. Er war Mitglied der NSDAP seit 1. Mai 1937.
Mit Schreiben vom 25. Juli 1945 stellte er sich dem Leiter des Landesarbeitsamtes	"zur	Ver-
fügung”; er wies darauf hin, daß er.”im Dezember 1939 zur vorübergehenden Dienstleistung vom Arbeitsamt	nach Oberschlesien abgeordnfet worden
 sei”. Der Bearbeiter vermerkte auf dem Antrag, der Kläger werde in	haushaltungsmäßig nicht
 geführt. Das Arbeitsamt übersandte dem Kläger am 23. August 1945 politische Fragebogen; er gab sie unverzüglich ausgefüllt zurück. Mit Schreiben vom 7. September 1945 lehnte das Arbeitsamt "die Übernahme des Klägers in die Dienste des Arbeitsamtes Ha^HB er könne weder als Beamter
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noch als Angestellter beschäftigt werden; da er
 mit dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes Schles-
Kläger auch* Sein Antrag wurde nicht als Personalangelegenheit, sondern als Vermittlungsfall.in der Abteilung für geistige Berufe behandelt. Nach verschiedenen Verhandlungen wurde ihm im März 1946 eröffnet, die Beklagte sei für die Entscheidung dieser Personalsache allein zuständig. Der Kläger wandte sich sofort an das Landesarbeitsamt in Ha#-
5 dort wurde ihm erklärt, der.Bescheid vom ?• September 1945 sei auf eine fehlerhafte Behandlung zurückzuführen. Nach nochmaliger Ausfüllung.von politischen Pragebogen und nach mehrfachen Erinnerungen erhielt der Kläger mit*Schreiben vom 7- August 1946 den Bescheid, die Britische Militärregierung habe unter dem 2. August 1946 seine Weiterbesehäf-tigung im Arbeitsamt in Ha^^^ genehmigt. Er trat unverzüglich seinen Bienst an und erhielt rückwirkend ab 1. Juni 1946 Gehalt in der ihm zustehenden Höhe. .	.	•	•
Der Kläger verlangt für die Zeit vom 1. Februar 1945 Bis 30. Juni 1945 und vom 25. Juli 1945, dem Tage seiner Meldung zur Arbeit, bis zu dem 31. Mai 1946 dem Tage, von dem an er wieder besoldet worden ist, sein Gehalt. Er vertritt die Ansicht, er sei stets
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wohne, würde ihm anheimgestellt, sich
 wig-Holstein in Verbindung zu setzen”. Bas tat der
 Beamter der Beklagten geblieben und habe deshalb Ansprüche auf Gehalt; die Beklagte hätte ihn von seiner Rückmeldung zu dem dienst an beschäftigen und^ ihm Gehalt zahlen müssen. Unter Verletzung ihrer Amts- und Fürsorgepflichten habe sie aber übersehen, daß er damals noch Beamter der Beklagten gewesen sei und seine Dienste zur Fortsetzung dieses Beamtenverhältnisses angeboten habe. Sie habe ihn daher pflichtwidrig an das Landesarbeitsamt Schleswig-Holstein zwecks;Yermittlung in ein Arbeitsver-hältnis verwiesen. Er verlangt daher das ihm entgangene Gehalt, nachdem .wegen des Gehalts vom 1. Februar 1945 bis 50. Juni 1945 in Höhe von 125>94 DM das Anerkenntnis-feilurteil vom 22. September 1948 ergangen ist, verlangt der Kläger für die Zeit vom.25. Juli 1945 bis 31. Mai 1946 den Betrag von 514 >63 DM.
Das beZ^lagte Land bittet um Klageabweisung. Es vertritt die Ansicht, Gehalt könne der Kläger auf Grund der Finanztechnischen Anweisung Nr 89 der Militärregierung nicht verlangen, da er sich in jener Zeit nicht in Ausübung seines Amtes befunden habe. Außerdem habe er bei seiner Wiedereinstellung auf Gehalt für die Zeit vor dem 1. Juni 1946 verzichtet; mindestens seien seine Gehaltsansprüche wegen zu langen Schweigens verwirkt. Eine AmtsPflichtverletzung liege nicht vor, da die Sachbearbeiter der Beklagten
 
aus dem Antrag des Klägers vom 25. Juli 1945 nicht hätten ersehen'können, daß es sich tun eine Rückmel dung und nicht um eine Heumeldung gehandelt habe. Bei sofortiger Bearbeitung des Fragebogens des Arbeitsamtes würde der Kläger nach der damaligen scharfen Praxis der Britischen Entnazifizierungsstelle als 3eamter sofort entlassen worden sein; er stände sich durch die verzögerte Behandlung seines Antrags daher besser. Seine spätere Wieder-eihstellung liege allein an seiner verspäteten '^Entnazifizierung; auf diese habe das beklagte Land aber keinen Einfluß gehabt.
Der Kläger bestreitet, auf die fraglichen Gehaltsansprüche verzichtet zu habender behauptet, er habe seit seiner Wiedereinstellung laufend an Zahlung der Rückstände gemahnt..
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Verzicht oder Verwirkung lägen nicht vor; Gehaltsansprüche könnten gemäß der Finanz technischen Anweisung Br 89 der Militärregierung für die Zeit der Hichtbeschäftigung des Klägers nicht gezahlt werden. Eine Amtspflichtverletzung sei nicht nachzuweisen; mindestens habe der Kläger durch lichtbearbeitung seines Fragebogens keinen Schaden erlitten, da der Kläger andern falls sofort entlassen worden wäre.
 
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Im Berufungsrechtszuge hat der Kläger hilfsweise geltend gemacht, er sei im Jahre 1943 von Hamburg in die Ostgebiete versetzt worden. Die Versetzung sei kurz darauf rückgängig gemacht worden. Das Landesarbeitsamt	habe	ihn
 jedoch haushaltungsmäßig nicht wieder übernommen; wäre das geschehen, so würde er im Jahre
1945 von der Britischen Militärregierving zwar entlassen worden sein. Die Beklagte habe durch die. pflichtwidrige Niohtvveiterbes.chäftigung und durch die unzulässige Verweisung an das Landesarbeitsamt Schleswig-Holstein seine Entlassung als Beamter verhindert und ihn in dem Glauben gehalten, er werde als Beamter wieder beschäftigt.
Mit Rücksicht darauf habe er von der für ihn erst nach der Entlassung aus dem Beamtenverhält-
nis rechtlich und tatsächlich bestehenden Möglichkeit, in einem freien Beruf tätig zu werden und dort mindestens ebenso viel wie sein Gehalt zu verdienen, keinen Gebrauch machen können. Auf Grund dieser Ausführungen glaubt der Kläger- auch wegen der im Jahre 1943 erfolgten Unterlassung. der haushaltmäßigen Rückübernahme vom Osten nach
 Schadensersätzansprüche gegen die Beklagte zu haben.	.
Das beklagte Land hat erwidert: die haushalt-mäßige Abschreibung des Klägers in	sei	auf

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Grund einer für alle abgeordneten Beamten gültigen Reichsverordnung erfolgt; eine Amtspflichtverletzung liege daher darin, daß er in Ha^|^ haus-haltmäßig nicht geführt worden sei, nicht. Im übrigen habe er nach 1945 wegen seiner politischen Belastung auch in einem freien Berufe nur gering bezahlte Arbeit finden können.
Bas Oberlandesgericht hat sich dem Landgericht hinsichtlich der Beurteilung der GehaltsansprUche im Ergebnis angeschlossen. Es sieht zwar ein Verschulden in der Handlungsweise der Beklagten, da der Antrag des Klägers vom 25* Juli 1945 klar auf Rückmeldung und nicht auf Heumeldung als Beamter gerichtet gewesen sei. Es verneint aber eine Schädigung, weil der Kläger nach dem Inhalt seines Fragebogens (6-jährige Auslandstätigkeit als Beamter) nach der damaligen Praxis der Britischen Militärregierung bestimmt entlassen worden wäre. Es führt weiter aus: die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche scheiterten bereits daran, daß der Kläger trotz seiner Hichtentlassung als Beamter rechtlich nicht gehindert gewesen sei, andere Arbeit in der freien Wirtschaft anzunehmen und wie viele andere Beamte auch tatsächlich dazu Gelegenheit gehabt hätte.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt und bittet, nach dem Klageantrag zu erkennen.
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Intacheidungsgründe:
1.	Die Zulässigkeit der Revision richtet sich, da das Urteil am 19. Juli 1949 verkündet ist, nach der Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 17» November 1947 (V0B1 BZ 1947^ 149)• Da das Berufungsgericht die Revision ausdrücklich zugelassen hat, ist sie gemäß § 29 Abs 1 Ilalbsatz 1 jener Verordnung zulässig.
2.	Aus Art I3I Satz 3 GrundG bestehen entgegen den Ausführungen der Beklagten in den Vorinstanzen jetzt keinerlei Bedenken mehr gegen die Geltendmachung der eingeklagten Rechtsansprüche. Es bedarf insoweit überhaupt keiner Prüfung, ob der Kläger unter die in Art' 131 GrundG genannten Beamten fällt, weil inzwischen das .Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des GrundG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I, 307) ergangen ist. Diese erst nach Erlaß des Berufungs-
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Urteils in Kraft getretene Gesetzesbestimmung ist auch im Revisionsrechtszuge anzuwenden, da sie, soweit sie das in Satz 3 des Art 131 GrundG ausgesprochene Verbot "der Geltendmachung von Rechtsansprüchen" beseitigt, wie eine Verfahrensvorschrift zu behandeln ist und neue Verfahrensgesetze beim Mangel einer gegenteiligen Anordnung des Gesetzgebers auch auf -gleichviel in welchem Rechtszuge-anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden sind, wie der Senat bereits in seinem insoweit nicht veröffentlichten Ui'teil vom 4* Juni 1951 - III ZR 120/50 -auf Seite 10 bis 11 ausgeführt hat.
3.	Die Rüge der Revision, die Militärregierungsverordnung Nr 99 sei verletzt, ist unbegründet. Zu Unrecht geht die Revision davon aus, diese Verordnung habe die entsprechenden Bestimmungen der Pi-nanztechnischen Anordnung Nr 89 rückwirkend beseitigt. Die "Anweisung Nr 1 an deutsche Beamte über öffentliche Einnahmen und Ausgaben" idP der "Finanz-technischen Anweisung Nr 89" der Militärregierung (Haushalts- und Besoldungsblatt für die Britische Zone 1947, 13) lautet:
"Ziff 4) Verboten^ Auszahlungen^ Die folgenden Ausgaben und Auszählungen’ "sind~verboten, selbst wenn sie in einem genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind, solange die Genehmigung der Militärregierung nicht erteilt ist:
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f) Gehälter, Löhne, Zuwendungen, Aufwandentschädigungen und andere Arten von Entschädigungen, die an Beamte oder Angestellte des Reichs, der Länder, der Provinzen, der Regierungsbezirke, der Stadt- und Landkreise sowie der von diesen beherrschten Rechtsgebilde für einen Zeitraum, der mit dem 1, Juli 1945 oder später anfängt, zu.zahlen sind, wenn in diesem Zeitraum die in Betracht kommenden Beamten oder Angestellten sich der Ausführung ihrer behördlichen Befugnisse entweder infolge einer Anordnung der Militärregierung oder aus einem änderen Grunde nicht widmen. Pür diesen Zeitraum gilt das Dienstver-hältnis als erloschen*
Die Beendigung eines Dienstverhältnisses oder die Einstellung von Gehältern, Löhnen und anderen Zuwendungen gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sollen sich aber nicht so auswirken, daß dem inBetracht kommenden Beamten oder Angestellten ein ihm aus seinem vorangehenden Dienstverhältnis zustehendes Recht oder eine solche Begünstigung (mit Ausnahme des Anspruchs auf Zuwendungen für den in Präge kommenden Zeitraum) genommen wird, vorausgesetzt, daß die L’ieöerein-stellung des Beamten oder Angestellten und die effektive Aufnahme der Diensttätigkeit vor dem 1 o Januar 1947 stattfinden.
Kriegsgefangene, die bis zu dem 1. Januar 1947 oder innerhalb eines Monats vom Datum ihrer Entlassung vom Militärdienst, je nachdem, welches das spätere Datum ist, wieder eingestellt worden sind und ihren Dienst aktiv wieder aufgenommen haben, verlieren dadurch keineswegs ihre diesbezüglichen Rechte oder Vorrechte.1»
Die Verordnung Nr 99 der Militärregierung über verbotene Ausgaben (Haushalts- und. Besoldungsblatt für. das Britische Besatzungsgebiet 1947, 51 = ABI BrMilReg S 589), die nach ihrem Art IV am 15* September 1947
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in Kraft getreten ist, bestimmt in Art I Ziff 2:
"Ohne ausdrückliche Ermächtigung der Militärre gierung dürfen keine Ausgaben für die in dem Anhang zu dieser Verordnung genannten Zwecke gemacht werden. Der Anhang kann jeweils.durch Anordnung abgeändert werden.”
Der Anhang "Verbotene Ausgaben, die sich auf Art I Abs 2 beziehen”, lautet in Ziff 15s
"Zählung von. Gehältern, Löhnen, Aufwandsentschädigungen, Rückerstattung von Ausgaben und sonstige Rückerstattungen an Beamte oder Angestellte deutscher Regierungsstellen über der Länderebene einschließlich Reichspost, Reichsbahn und regierungseigener Dienststellen, für jeden Zeitraum nach dem 31.12.1946, in welchem diese Beamten oder Angestellten entweder auf Grund einer An-ordnung'der Militärregierung oder aus sonstigen Gründen sich nicht in der Ausübung ihres Amtes befanden."
Der Kläger ist Beamter eines deutschen Landes. Die Auszahlung seiner Gehaltsansprüche wird daher durch die Verordnung Hr 99 nicht verboten, da diese nur für "Beamte.. ... . . .deutscher Regierüngsstel len über der Länderebene. . . . . . ." für die Zeit nach dem 31. Dezember 1946 eine Regelung trifft, falls diese Beamten sich in diesem Zeitraum nicht in der Ausübung ihres Amtes befanden. Zu Unrecht glaubt aber die Revision, das Verbot der Gehaltszahlung an nicht beschäftigte Beamte sei für die
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Länderbeamten rückwirkend völlig beseitigt, sodaß nunmehr das Gehalt nachzuzahlen sei, welches nach der Finanztechnischen Anweisung Nr 89 für die Zeit nach dem 1. Juli 1945 nicht gezahlt worden war, soweit die Beamten in diesem Zeitraum sich ’’der Ausführung ihrer behördlichen Befugnisse nicht gewidmet” haben. Die Verordnung Nr 99 ist erst am 15» September 1947 in Kraft getreten; sie legt sich keine rückwirkende Kraft bei; sie hat daher das in der Finanztechnischen Anweisung Nr 89 ausgesprochene Zahlungsverbot gegenüber den fraglichen Länderbeamten erst mit Y/irkung vom 1.5* September 1947? aber nicht rückwirkend beseitigt. Für die hier in Betracht kommende Zeit vom 25. Juli 1945 bis 31*
Hai 1946 besteht also auch für Länderbeamte nach wie vor das•Zahlungsverbot der ’’Anweisung Nr 1 an deutsche Beamte über die öffentlichen Einnahmen und Ausgaben” idF der '’Finanztechnischen Anweisung Nr 89” (vgl dazu auch Erlaß des Zentralhaushaltsamtes vom 22. April 1948 ^Haushalts- und Besoldungsblatt für das Britische Besatzungsgebiet 1948,^15^7 ’’Einzelfragen zur Verordnung Nr 99 über verbotene Ausgaben”).
Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung gemachte Hinweis auf die MilRegVO Nr 152 (ABI BrMilReg S 789) hat für den vorliegenden Rechtsstreit keine praktische Bedeutung. Durch Art IX die-
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Baß der Kläger auch als entlassener Kriegsgefangener zur Gruppe der von diesen Bestimmungen über die Gehaltszahlungen erfaßten Beamten gehört, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Bie Revisionsrüge der Verkennung der Verordnung Nr 99 ist daher unbegründet.
Als Gehalt auf Grund des § 58 BBG kann der Kläger daher Ansprüche aus der Zeit vom 25* Juli 1945 bis 31. Juli 1946 nicht geltend machen. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weiteren Prüfung,
 ob der Kläger etwa auf derartige Gehaltsansprüche verzichtet oder durch langes Schweigen solche An->■ Spruche verwirkt hat, wie die Beklagte im ersten
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Rechtszug ausgeführt hat.
Desgleichen bedarf e& auch bei der materiellen Prüfung der Ansprüche des Klägers keiner Entscheidung, ob der Kläger zu dem in Art 131 GrundG behandelten Personenkreis gehört, da das zur Ausführung dieses Artikels ergangene Gesetz vom 11. Mai 1951 (BGBl I, 507) dem Kläger für die hier in Betracht kommende Zeit vom 25• Juli 1945 bis 31• Mai 1946 keinerlei Ansprüche auf Gehaltszahlungen gibt (§ 77)♦ Daß der Kläger derartige Ansprüche aus einer landesgesetzlichen Regelung (vgl § 63 Abs 3 Satz 2 und 3) herleiten könnte, ist vom Kläger nicht behauptet und auch nicht ersichtlich, da derartige landesgesetzliche Regelungen in	nicht	ergangen	sind
(vgl von Werder-Ortmann-Otto: Korn zu dem Bundesgesetz nach Art 131 § 63 Anm 5)«
4» Bezüglich der Schadensersatzansprüche unterscheidet das Berufungsgericht entsprechend dem Vortrag des Klägers zwischen dem Haupt- und dem Ililfs-ahtrag des Klägers.
Es erblickt hinsichtlich des Hauptanspruches ein Verschulden des beklagten Landes darin, daß dieses den Antrag des Klägers vom 25. Juli 1945 nicht als Antrag auf Weiterverwendung erkannt und entsprechend behandelt, sondern den Kläger an den Präsiden-
ten des Landesarbeitsamtes Schleswig-Holstein verwiesen hat. Es verneint insoweit jedoch' den Eintritt eines Schadens, weil der Kläger bei sofortiger Bearbeitung seines Viedereinstellungsantra-ges nach der damaligen Praxis der Britischen Militärregierung aus dem Amte entlassen worden wäre; es stellt fest, daß erst im Mai 1946> also gerade von der Zeit an, zu der der Antrag des Klägers in Bearbeitung genommen worden sei, eine mildere Praxis eingetreten sei. Es folgert daraus, daß der Antrag in dem Zeitpunkt tatsächlich bearbeitet worden sei, in dem er erstmals Aussicht auf Erfolg geboten habe.
Die Revision rügt insoweit Verletzung des § 249 BGB. Sie meint, der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs sei verkannt. Hach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts sei die nur hypothetische^Annahme, ohne das schädigende Ereignis würde ein anderes Ereignis den gleichen Schaden herbeigeführt haben, gegenüber dem nun einmal eingetretenen tatsächlichen Schadensverlauf unerheblich und rechtlich nicht geeignet, den an sich gegebenen ursächlichen Zusammenhang wieder zu beseitigen. Der Schaden sei im vorliegenden Palle durch die schuldhafte Verweisung des Klägers nach Schleswig;herbeigeführt worden. Ob der Schaden ohne diese Verweisung durch eine Maßnahme der Militärregierung auch in Hamburg

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eingetreten wäre, sei unbeachtlich. Die Revision bittet um Nachprüfung, ob die vom Obersten GerichtsA hof für die Britische Zone (OGHZ 1, 311) gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts erhobenen Bedenken durchgreifen.
Die von der Revision aufgeworfene Frage bedurfte im vorliegenden Falle keiner Beantwortung. Hier handelt es sich nur darum, ob bei fehlerfreier Handha-buhg seitens der Beklagten die jetzt als Schaden geltend gemachten Nachteile eingetreten wären oder nicht. Das Berufungsgericht stellt aber gerade fest, das sofort als »iedereinstellungsantrag auf gefaßte Gesuch des .Klägers vom 25* Juli 1945 würde zu dem erwünschten Erfolg, nämlich zur Einstellung des Klägers, nicht geführt haben, vielmehr würde die Militärregierung den Kläger sogar aus dem Amte entfernt haben. An die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Praxis der Militärregierung, die im übrigen auch von der Revision nicht angegriffen werden, ist das Revisionsgericht gebunden. Das Berufungsgericht folgert mit Recht daraus, es habe sich daher um ein damals aussichtsloses Gesuch gehandelt. Hier würde also bereits ohne das schadenstiftende Ereignis kein günstigerer, sondern sogar ein ungünstigerer Zustand für den Kläger eingetreten sein, als er infolge des schadenstiftenden Ereignisses eingetre- . ten ist. Hätte aber bei richtiger Behandlung des Ge-
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suches des Klägers vom 25- Juli 1945 der vom ICläger erstrebte Erfolg nicht erzielt werden können, so ist die unrichtige Behandlung dieses Gesuches durch die Beklagte für das Ausbleiben des mit dem Gesuch erstrebten Erfolges nicht ursächlich. Mit Hecht hat daher das Berufungsgericht Ansprüche auf Schadensersatz verneint, soweit sie daraus hergeleitet werden, der Kläger sei bei ordnungsmäßiger Bearbeitung seines Gesuches vom 25. Juli 1945 bereits im Sommer 1945 eingestellt worden und hätte seit dieser Zeit bereits seine Gehaltsansprüche gehabt.
5. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht auch mit Recht Ansprüche aus der geltend gemachten Hilfsbegründung verneint. Bas Berufungsgericht nimmt an, auch wenn in dem Unterlassen der haushaltmäßigen Rücknahme des Klägers nach Ha^|^ ein Verschulden des beklagten Landes liege und wenn wegen dieser Eichtübernahme im Jahre 1945 eine sofortige Entlassung durch die Militärregierung im Jahre 1945 nicht erfolgt sei, so habe der Kläger nach dem Zusammen^ bruch rechtlich wie tatsächlich die Möglichkeit ge-bäbi, sich in der freien Wirtschaft, wie zahlreiche andere Beamte, zu betätigen; die
 amter habe dieser Tätigkeit nicht entgegengestanden.
Soweit das Berufungsgericht bei diesen Ausführungen auf die Möglichkeit abstellt, die der Kläger
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durch Ausnutzung seiner eigenen Arbeitskraft in der freien Wirtschaft trotz seiner Beamtenstellung hatte, lassen*diese Ausführungen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Der Kläger war durch die Portdauer seines Beamtenverhältnisses rechtlich nicht gehindert, sich gerade so wie zahlreiche andere Beamte unter ähnlichen Umständen in der freien Wirtschaft zu betätigen. Daß er tatsächlich infolge der Portdauer seiner Eigenschaft als Beamter keine Möglichkeit zu solcher Betätigung gehabt hätte, etwa weil ihm eine Stellung in der freien Wirtschaft entgangen wäre, da dort eine Kraft für die Dauer und nicht eine Kraft gesucht wurde, die nur bis zur Wiederbeschäftigung als Beamter in der freien Wirtschaft Arbeit suchte, hat er selbst nicht vorgetragen. Die Ausführungen der Revision, der Erfolg der Wiedereinstellungsbemühungen des Klägers bei den Behörden hat--te durch die Übernahme ainer Tätigkeit in der freienWirtschaft leicht verhindert werden können, greifen nicht durch. Wie,..die Erfahrung zeigt, hat eine sehr große Zahl der nach dem Zusammenbruch aus dem Amt “ausgeschiedenen” Beamten Tätigkeiten * in der freien Wirtschaft übernommen, ohne daß dadurch ihre Wiederbeschäftigung als Beamte hinaus-gezögert oder gar in Präge gestellt worden wäre. Der Kläger hatte also trotz des Portbestehens seiner Beamteneigenschaft nach seinem eigeneh Vortrag

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die Möglichkeit, durch Betätigung in der freien Y/irtschaft mindestens gerade-soviel wie sein; Gehalt zu verdienen (Tatbestand des 3erufungsurteils).
Soweit der Kläger vorgetragen hat, gerade seine Eigenschaft als Beamter habe der Zulassung seiner Ehefrau zur Prüfung als Schneidermeisterin und der Genehmigung des Betriebes des Schneidergewerbes hindernd. im V/ege gestanden, während sie -wenn er nicht Beamter gewesen sei- bessere Aussichten für die Zulassung gehabt habe, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die zu diesem Punkte angetretenen Beweise übergangen und schlechthin festgestellt, der Kläger habe trotz seiner Beamtenstellung tatsächlich die Möglichkeit gehabt, sich ebenso wie andere Beamte in der freien Y/irtschaft zu betätigen. Zwar hat das Berufungsgericht diesen Beweisantrag nicht be-schieden; trotzdem greift aber die Rüge der Revision aus rechtlichen Erwägungen nicht durch. Selbst wenn die Ehefrau des Klägers, falls der Kläger nicht Beamter gewesen wäre, zur Prüfung als Schneidermeisterin zugelassen worden wäre, diese auch bestanden hätte und ihr dann die * Genehmigung zu dem Betriebe des * Schneidergewerbes erteilt worden wäre, sind die vermögensrechtlichen Uachteile, die durch die angeblich wegen der Beamtenstellung des Klägers erfolgte Zurücknahme entsprechender Anträge der Ehefrau entstanden sein könnten, nicht dem Kläger, sondern höchstens seiner Ehefrau erwachsen; sie würden also keinen
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Schaden des Klägers darstellen. Schadensersatzansprüche der Ehefrau wären aber nicht gegeben, da ihr gegenüber eine Amts- und Pürsorgepflicht der Beklagten nicht bestand, daher eine Amtspflicht nicht verletzt sein kann und ihr gegenüber eine Haftung aus Amtspflichtverletzung nicht eingetreten ist.
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Riese	Dr.	Pagendarm	Dr.	Kleinewefers
 Dr. Gelhaar	Dr.	Bock