* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 163/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 163/85

b) Bei Nichtigkeit des Ratenkreditvertrags kann der Kreditnehmer, der die vereinbarten Raten noch nicht vollständig bezahlt hat, gegen den Restanspruch der Bank auf Rückzahlung des Kapitals mit seinen eigenen Ansprüchen auf Rückzahlung von Zinsen und Kosten aufrechnen, auch soweit diese Ansprüche bereits verjährt sind. April 1978 gewährte die Beklagte dem Kläger, der als Postbote Beamter auf Lebenszeit war, einen Ratenkredit mit einer Laufzeit von 120 Monaten ("Beamtenkredit"). 425.70 DM gezahlt, und zwar zunächst 505,— DM aufgrund des Darlehensvertrages von der Beklagten, die weiteren Prämien bis März 1984 (Klageeinreichung) vom Kläger, die letzte Prämie für das Versicherungsjahr 1984/85 aufgrund einer Gehaltsabtretung des Klägers. Mit der Begründung, der Kreditvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, hat der Kläger im ersten Rechtszug die Feststellung begehrt, der Beklagten hätten lediglich Rückzahlungsansprüche von 27.000,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem Das Oberlandesgericht hat den Anträgen auf Zahlung und Feststellung stattgegeben und lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Kündigung des Versicherungsvertrags abgelehnt. Das Berufungsgericht hat den im April 1978 geschlossenen Ratenkreditvertrag gemäß S 138 Abs. 1 BGB als wucherähnlich und damit sittenwidrig erachtet und daher einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Kreditkosten aus § 812 BGB bejaht. Insoweit stützt sich das Berufungsurteil mit Recht auf die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Juli 1986 aaO seine Auffassung bestätigt, daß der - sich aus der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ergebende - Schwerpunktzins auch dann ein geeigneter Maßstab für den Preisvergleich zwischen Leistung und Gegenleistung ist, wenn ein Ratenkredit während der Niedrigzinsperiode der Jahre 1975 bis 1979 von einer Teilzahlungsbank für eine Laufzeit von über 24 Monaten gewährt worden ist. Zwar handelte es sich auch in dem Fall des Urteils III ZR 133/85 nur um eine Laufzeit von 60 Monaten, während das Darlehen im vorliegenden Fall erst in der doppelten Zeit getilgt werden sollte. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Bank den vereinbarten Zins auch hier nur für 60 Monate garantierte, sich für die Zeit danach aber eine Zinsanpassung vorbehielt, das Zinsänderungsrisiko insoweit also nicht mehr übernahm. Das Ausfallwagnis wurde durch die längere Laufzeit nicht wesentlich erhöht, weil der Kreditnehmer Beamter auf Lebenszeit war, der Klägerin zur Sicherung seine pfändbaren Gehaltsansprüche abtrat, außerdem zur Restschuldsicherung eine Risikolebensversicherung abschloß und auch die Rechte hieraus an die Beklagte abtrat. In der Revisionsverhandlung hat die Beklagte vortragen lassen, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich die Bundesbankstatistik seinerzeit auf Ratenkredite mit kürzerer Laufzeit beschränkt habe, daher habe die einmalige Bearbeitungsgebühr mit einem höheren Wert angesetzt werden müssen. Mit Recht hat demgegenüber das Berufungsgericht für die Bearbeitungsgebühr von 2 %, da der Kredit hier für 120 Monate bewilligt wurde, den für diesen Zeitraum nach dem Gillardon-Ratenkreditprogramm errechneten Tabellenwert von 0,39 % angesetzt. Eine derartige Handhabung hat der Senat bereits für Fälle, in denen die Vermittlerkosten von der Bank nicht erkennbar ausgewiesen, sondern als Teil ihrer eigenen Kreditgebühren verlangt wurden ("packing") für notwendig erklärt (Senatsurteile vom 31. Er schließt sich nunmehr der - auch vom Berufungsgericht vertretenen - Auffassung an, daß in der Regel alle Vermittlerkosten in die Berechnung des Vertragszinses, nicht Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besondere Vorteile gebracht hat. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß derartige Umstände sich hier aus dem Parteivorbringen nicht ergeben, wird von der Revision nicht angegr iffen. Auch die Revision macht nicht geltend, daß die persönlichen Verhältnisse des Klägers - er war Postbote mit einem Nettoeinkommen von 1.600,— DM monatlich - es rechtfertigen, ihm den Schutz des § 138 Abs. 1 BGB zu verweigern. Die Revision hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Bereicherungsansprüche wendet. Mit Recht macht die Beklagte geltend, sie selbst habe gemäß § 812 BGB vom Kläger neben dem Darlehensbetrag von 27.000,— DM weitere 252,50 DM verlangen können, nämlich die Hälfte der - von ihr unmittelbar an den Versicherer geleisteten - ersten Prämienzahlung von 505,— DM. Da hier unstreitig die Beklagte die erste Prämienzahlung für den Kläger erbracht hatte, muß dieser ihr die auf ihn entfallene Hälfte auch bei Nichtigkeit des Kreditvertrags aus § 812 BGB ersetzen. Deshalb ist der vom Kläger wegen der sechs ersten Jahresprämien erhobene Rückzahlungsanspruch, dem das Berufungsgericht in voller Höhe von (2.554,20 : 2 =) 1.277,10 DM stattgegeben hat, um 252,50 DM auf 1.024,60 DM zu kürzen. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht mit der - für das Versicherungsjahr 1984/85, also für die Zeit nach der Klageeinreichung geleisteten - letzten Versicherungsprämie von 425,70 DM die Beklagte belastet hat. Gegen einen Ersatzanspruch des Klägers spricht insoweit auch die eigene Auffassung des Berufungsgerichts, nicht die Beklagte, sondern nur der Kläger selbst sei befugt, den Versicherungsvertrag zu kündigen und damit weitere Prämienzahlungsverpflichtungen zu verhindern? mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Kündigung abgewiesen, der Kläger hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt. 4. Ohne Erfolg bleibt die Revision mit ihrem Begehren, der Kläger müsse für die ihm als Darlehen zur Verfügung gestellten Beträge auch bei Nichtigkeit des Kreditvertrags wenigstens die gesetzlichen Zinsen zahlen. Der Senat verbleibt insoweit bei seiner ständigen Rechtsprechung und verweist zur Begründung ins besondere auf das Urteil vom 2. Zwar hat der Senat inzwischen - nach Erlaß des Berufungsurteils - entschieden, daß bei Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrags der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kosten gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjährt, weil er auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (Senatsurteile vom 10. In den bisher entschiedenen Fällen hatten die Kreditnehmer jedoch die im Kreditvertrag festgelegten Ratenzahlungen bereits vollständig erbracht und damit auch schon ihre - in jedem Fall bestehende - Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehenskapitals erfüllt, ehe sie sich auf die Nichtigkeit des Vertrags beriefen und Rückzahlung der in ihren Raten enthaltenen Kostenanteile forderten. Anders liegt es dagegen, wenn der Kreditnehmer in dem Zeitpunkt, in dem er sich auf die Nichtigkeit des Vertrags beruft, erst einen Teil der vereinbarten Raten geleistet hat. Von diesen Raten entfallen jeweils Anteile, die sich aus dem Verhältnis des Gesamtdarlehenskapitals zu den Gesamtkreditkosten ergeben, auf Kapital und Kosten (vgl. mit den von ihm bereits - ohne Rechtsgrund - gezahlten Kostenbeträgen verlangen, auch und gerade insoweit, als seine Ansprüche auf Rückzahlung dieser Kostenbeträge bereits verjährt wären. sondern vor allem auch die Überlegung, daß eine jeweils sofort automatisch eintretende Verrechnung der geleisteten Kosten mit der Kapitalschuld dem Kreditnehmer das - aus § 817 Satz 2 BGB herzuleitende - Recht nehmen würde, das Kapital auch bei Nichtigkeit des Vertrags nur in der vereinbarten zeitlichen Abfolge zurückzuzahlen (vgl. Auch wenn man aber deswegen eine Aufrechnung für nötig hält, hindert die Verjährung der Kostenrückzahlungsansprüche den Kreditnehmer nicht, gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB die Aufrechnung gerade mit den verjährten Ansprüchen zu erklären. Das ergibt sich aus S 390 Satz 2 BGB: Da die Verpflichtung des Kreditnehmers auf Rückzahlung des Kapitals von Anfang an erfüllbar war, hätte er gegen sie mit seinen eigenen Kostenrückzahlungsansprüchen aufrechnen können, sobald diese entstanden, weil sie sofort fällig wurden. Der Kläger hatte, als er sich in der Klageschrift auf die Nichtigkeit des Kreditvertrags berief, bereits vereinbarungsgemäß Ratenzahlungen von insgesamt 30.862,— DM geleistet. Dezember 1979 erbracht hat; sie liegen der Höhe nach eindeutig unter der Kapitalrestschuld von 11.343,14 DM, werden also vollständig von der Aufrechnung erfaßt; die noch bestehenden Ansprüche des Klägers stammen somit aus unverjährter Zeit.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 92 ZPO
BGBBerufungsgerichtAnspruchKreditnehmerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 138 Bc, 197, 390 Satz 2, 607
a)	Bei der Prüfung des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund eines Ratenkreditvertrags sind in der Regel alle Vermittlerkosten in die Berechnung des Vertragszinses, nicht aber des Marktzinses, einzubeziehen.
b)	Bei Nichtigkeit des Ratenkreditvertrags kann der Kreditnehmer, der die vereinbarten Raten noch nicht vollständig bezahlt hat, gegen den Restanspruch der Bank auf Rückzahlung des Kapitals mit seinen eigenen Ansprüchen auf Rückzahlung von Zinsen und Kosten aufrechnen, auch soweit diese Ansprüche bereits verjährt sind.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 163/85
URTEIL
Verkündet am:
2. Oktober 1986 Freitag
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
ASBflHR Niederlassung D Deutsche Spar- und Kreditbank AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder DöflBB, ßBMBstraße B, D
der DSK-Bank
 Paul und
 Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Postbeamten Wernej^^ 0 ^BB , VHHI Straße IBBr kBÜ Br
 Prozeßbevollraäch tig te:
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
2
*
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 1985 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 1984 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.154,10 DM nebst 4 % Zinsen von 1.024,60 DM ab 9. Mai 1984 und von 7.129,50 DM ab 30. März 1985 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagten aus der Darlehensgewährung vom 3. April 1978 (Kredit-Nr. A-3000 630/8) gegenüber dem Kläger lediglich Rückzahlungsansprüche in Höhe von 27.252,50 DM zugestanden haben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 11 %, die Beklagte 89 %, von den Kosten des zweiten Rechtszuges der Kläger 8 %, die Beklagte 92 %, von den Kosten des Revisionsrechtszuges der Kläger 4 %, die Beklagte 96 %.
Von Rechts wegen
u
3	-
Tatbestand
 Am 3. April 1978 gewährte die Beklagte dem Kläger, der als Postbote Beamter auf Lebenszeit war, einen Ratenkredit mit einer Laufzeit von 120 Monaten ("Beamtenkredit"). Das Vertragsformular enthielt folgende Berechnung:
Darlehensbetrag + fremde Kosten	DM 908,—	DM	27.000,—
+ Risiko-LV	DM 505,—	DM	1.413,—
Antragssumme		DM	28.413,—
+ Kreditgebühr	(0,7 % p.M.)	DM	23.867,—
+ Bearb.-Gebühr	(2 %)	DIi	570,—
+ Antragsgebühr		DM	12,—
Gesamtschuld		DM	52.862,—
Der effektive Jahreszins war mit 18,28 % angegeben.
In einer Zusatzerklärung zu dem Kreditvertrag garantierte die Beklagte den im Vertrag berechneten Zinssatz für die erste Hälfte der Gesamtlaufzeit; danach sollte sie zu einer Anpassung an etwa eingetretene Änderungen der Refinanzierungskosten oder zu einer Koppelung an den jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechtigt sein.
Vereinbarungsgemäß zahlte der Kläger die erste Monatsrate von 502,— DM am 1. Mai 1978, anschließend bis zur Klageerhe-
4
bung im Mai 1984 weitere 69 Monatsraten von je 440,— DM, zusammen also 30.862,— DM, danach bis zu dem Jahresende 1984 noch 8 weitere Monatsraten, insgesamt also 34.382,— DM.
Für die auf 10 Jahre abgeschlossene RestschuldverSicherung wurden an den Versicherer bisher sieben Jahresprämien von je
425.70	DM gezahlt, und zwar zunächst 505,— DM aufgrund des Darlehensvertrages von der Beklagten, die weiteren Prämien bis März 1984 (Klageeinreichung) vom Kläger, die letzte Prämie für das Versicherungsjahr 1984/85 aufgrund einer Gehaltsabtretung des Klägers.
Mit der Begründung, der Kreditvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, hat der Kläger im ersten Rechtszug die Feststellung begehrt, der Beklagten hätten lediglich Rückzahlungsansprüche von 27.000,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem
1.	Mai 1978 zugestanden, ferner die Verurteilung der Beklagten zur Kündigung des Versicherungsvertrags und zur Zahlung der hälftigen Versicherungsprämien in Höhe von 1.277,10 DM nebst 4 % Zinsen.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben, die Klage im übrigen aber abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat den Betrag der verlangten Versicherungsprämien um die letzte Jahresprämie von
425.70	DM auf 1.702,80 DM erhöht? daneben hat er die Rückzah-
lung von 7.382,— DM mit der Begründung verlangt, der Beklagten ständen neben dem Nettokreditbetrag keinerlei Zinsen zu; seinen Feststellungsantrag hat er entsprechend abgeändert. Das Oberlandesgericht hat den Anträgen auf Zahlung und Feststellung stattgegeben und lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Kündigung des Versicherungsvertrags abgelehnt.
Mit der Revision begehrt die Beklagte volle Klageabweisung u. a. wegen Verjährung.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nur zu dem geringen Teil begründet.
T.
Das Berufungsgericht hat den im April 1978 geschlossenen Ratenkreditvertrag gemäß S 138 Abs. 1 BGB als wucherähnlich und damit sittenwidrig erachtet und daher einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Kreditkosten aus § 812 BGB bejaht. Insoweit stützt sich das Berufungsurteil mit Recht auf die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 80, 153 mit Anm. Boujong LM BGB § 138 (Bc) Nr. 31; zuletzt Senatsurteile vom 10. Juli 1986 - III ZR 133/85 = WM 1986, 991 =
6
ZIP 1986, 1037, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und III ZR 47/85 = WM 1986, 1017, jeweils m.w.Nachw.).
Auch in den von der Revision gerügten Punkten hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Überprüfung stand:
1. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 10. Juli 1986 aaO seine Auffassung bestätigt, daß der - sich aus der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ergebende - Schwerpunktzins auch dann ein geeigneter Maßstab für den Preisvergleich zwischen Leistung und Gegenleistung ist, wenn ein Ratenkredit während der Niedrigzinsperiode der Jahre 1975 bis 1979 von einer Teilzahlungsbank für eine Laufzeit von über 24 Monaten gewährt worden ist. Zwar handelte es sich auch in dem Fall des Urteils III ZR 133/85 nur um eine Laufzeit von 60 Monaten, während das Darlehen im vorliegenden Fall erst in der doppelten Zeit getilgt werden sollte. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Bank den vereinbarten Zins auch hier nur für 60 Monate garantierte, sich für die Zeit danach aber eine Zinsanpassung vorbehielt, das Zinsänderungsrisiko insoweit also nicht mehr übernahm. Das Ausfallwagnis wurde durch die längere Laufzeit nicht wesentlich erhöht, weil der Kreditnehmer Beamter auf Lebenszeit war, der Klägerin zur Sicherung seine pfändbaren Gehaltsansprüche abtrat, außerdem zur Restschuldsicherung eine Risikolebensversicherung abschloß und auch die Rechte hieraus an die Beklagte abtrat.
7

2.	a) Als marktübliche Belastung hat das Berufungsgericht für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund der Zinsstatistik in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank nach der - bei längeren Laufzeiten mathematisch genaueren - Annuitätenmethode einen effektiven Jahreszins von 7,21 % berechnet.
Gegen diese Berechnung hat die Revision keine begründeten Einwendungen erhoben. In der Revisionsbegründung wird zwar - beiläufig und ohne jede nähere Erläuterung - behauptet, ausweislich der Statistik der Deutschen Bundesbank habe der marktübliche Zins für Ratenkredite 9,23 % p. A. betragen. Diese Behauptung findet jedoch in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank keine Grundlage. In der Revisionsverhandlung hat die Beklagte vortragen lassen, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich die Bundesbankstatistik seinerzeit auf Ratenkredite mit kürzerer Laufzeit beschränkt habe, daher habe die einmalige Bearbeitungsgebühr mit einem höheren Wert angesetzt werden müssen. Mit Recht hat demgegenüber das Berufungsgericht für die Bearbeitungsgebühr von 2 %, da der Kredit hier für 120 Monate bewilligt wurde, den für diesen Zeitraum nach dem Gillardon-Ratenkreditprogramm errechneten Tabellenwert von 0,39 % angesetzt. Diese Berechnung wäre nur zu beanstanden, wenn angenommen werden müßte, daß im April 1978 bei Krediten mit einer Laufzeit von 120 Monaten eine höhere Bearbeitungsgebühr als 2 % marktüblich gewesen sei. Zu einer solchen Annahme
8
hatte das Berufungsgericht keinerlei Anlaß; es konnte ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß ein Kreditnehmer damals bei der Mehrzahl der übrigen Kreditinstitute keine höhere Bearbeitungsgebühr zu zahlen brauchte als bei der Beklagten.
b) Dem Marktzins von 7,21 % ist der - vom Berufungsgericht ebenfalls nach der Annuitätenmethode berechnete - Vertragszins von 15,83 % gegenüberzustellen. Danach überstieg der Vertragszins den Marktzins relativ um rund 120 %.
Dabei sind allerdings die - im Kreditvertrag als "fremde Kosten" ausgewiesenen - Vermittlerkosten von 908,— DM nur bei der Berechnung des Vertragszinses, ohne entsprechende Erhöhung des Marktzinses, berücksichtigt worden. Eine derartige Handhabung hat der Senat bereits für Fälle, in denen die Vermittlerkosten von der Bank nicht erkennbar ausgewiesen, sondern als Teil ihrer eigenen Kreditgebühren verlangt wurden ("packing") für notwendig erklärt (Senatsurteile vom 31. Januar 1985
-	Ill ZR 105/83 = ZIP 1985, 466 zu III 1 und vom 10. Juli 1986
-	Ill ZR 47/85 = WM 1986, 1017). Die Frage, ob auch offen im Kreditvertrag ausgewiesene Vermittlerkosten in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 35/81 = NJW 1982, 2436 zu II 3). Er schließt sich nunmehr der - auch vom Berufungsgericht vertretenen - Auffassung an, daß in der Regel alle Vermittlerkosten in die Berechnung des Vertragszinses, nicht
9

aber des Marktzinses, einzubeziehen sind, weil die Einschaltung eines Kreditvermittlers im allgemeinen im weitaus überwiegenden Interesse der Bank liegt, da ihr die Tätigkeit des Vermittlers eigenen organisatorischen und finanziellen Aufwand für die Anwerbung und Überprüfung der Kunden oder die Unterhaltung weiterer Zweigstellen erspart, während für die Kunden die Dienste des Vermittlers vielfach nicht als eine gesonderte Leistung in Erscheinung treten (so schon Senatsurteil BGHZ 80, 135, 167).
Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besondere Vorteile gebracht hat. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß derartige Umstände sich hier aus dem Parteivorbringen nicht ergeben, wird von der Revision nicht angegr iffen.
3.	Die Revision macht geltend, auch wenn der Vertragszins den Marktzins um mehr als das Doppelte übersteige, sei § 138 Abs. 1 BGB nicht immer anwendbar; notwendig sei vielmehr die Überschreitung gewisser absoluter Mindestschwellenwerte: das Verdikt der Sittenwidrigkeit sei nicht gerechtfertigt, wenn der Vertragszins deutlich unter 20 % bleibe und der Unterschied zwischen Markt- und Vertragszins weniger als 12 Prozentpunkte betrage (vgl. OLG Stuttgart ZIP 1984, 1201, 1206; WM 1985, 973, 974) .
10
Diese Auffassung der Revision widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8. Juli 1982
 -	Ill ZR 60/81 = NJW 1982, 2433). Der Senat hat es stets abgelehnt, den Tatrichter bei der Entscheidung über die Sittenwidrigkeit eines Teilzahlungsvertrags an ganz bestimmte Zinszahlenwerte zu binden; entscheidend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Geschäftsumstände, wie sie das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei vorgenommen hat. Auch in einer Niedrigzinsperiode kann, jedenfalls wenn der Marktzins noch zwischen 7 und
8 % liegt, eine Vertragszinsforderung, die relativ rund 120 % über diesem Marktzins liegt, einen Ratenkreditvertrag als sittenwidrig erscheinen lassen, wenn die übrigen Vertragsbedingungen zahlreiche schwerwiegende Belastungen des Kreditnehmers enthalten, wie es hier nach der - von der Revision nicht angegriffenen - Würdigung des Tatrichters der Fall war.
4.	Unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil hat das Berufungsgericht auch die persönlichen, subjektiven Voraussetzungen des wucherähnlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB bejaht. Wenn es sich dabei auf eine entsprechende Vermutung stützt, so entspricht das der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 14. Juni 1984
- Ill ZR 81/83 = NJW 1984, 2292 zu IV 3 und vom 10. Juli 1986
- III ZR 133/85 = WM 1986, 991 zu I 3).
Auch die Revision macht nicht geltend, daß die persönlichen Verhältnisse des Klägers - er war Postbote mit einem Nettoeinkommen von 1.600,— DM monatlich - es rechtfertigen, ihm den Schutz des § 138 Abs. 1 BGB zu verweigern. Die Beklagte vertritt lediglich die Auffassung, unter den besonderen Verhältnissen der Niedrigzinsperiode sei für die Vermutung, auf ihrer Seite lägen die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB vor, kein Raum. Diese Auffassung widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und ist nicht zu billigen.
II.
Die Revision hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Bereicherungsansprüche wendet.
1.	Mit Recht macht die Beklagte geltend, sie selbst habe gemäß § 812 BGB vom Kläger neben dem Darlehensbetrag von 27.000,— DM weitere 252,50 DM verlangen können, nämlich die Hälfte der - von ihr unmittelbar an den Versicherer geleisteten - ersten Prämienzahlung von 505,— DM.
Da die Vorteile einer Restschuldversicherung nach der Rechtsprechung des Senats den Kreditvertragsparteien auch bei Nichtigkeit des Vertrags in etwa gleichem Umfange zugute kommen
12
(vgl. BGHZ 80r 153, 168; Urteil vom 30. Juni 1983 - Ill ZR 114/82 = NJW 1983, 2692 zu III 3), muß der Kreditnehmer eine Hälfte der Prämie selbst tragen. Da hier unstreitig die Beklagte die erste Prämienzahlung für den Kläger erbracht hatte, muß dieser ihr die auf ihn entfallene Hälfte auch bei Nichtigkeit des Kreditvertrags aus § 812 BGB ersetzen.
2.	Die andere Hälfte der Versicherungsprämien muß zwar die Bank tragen, da sie insoweit die Vorteile der Versicherung rechtsgrundlos erlangt hat. Der Kreditnehmer kann daher, soweit er die Prämien gezahlt hat, von der Bank gemäß § 812 BGB Erstattung verlangen. Da hier jedoch die Beklagte die erste Prämienzahlung von 505,— DM selbst erbracht hatte, scheidet insoweit ein Erstattungsanspruch gegen sie aus. Deshalb ist der vom Kläger wegen der sechs ersten Jahresprämien erhobene Rückzahlungsanspruch, dem das Berufungsgericht in voller Höhe von (2.554,20 : 2 =) 1.277,10 DM stattgegeben hat, um 252,50 DM auf 1.024,60 DM zu kürzen.
3.	Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht mit der - für das Versicherungsjahr 1984/85, also für die Zeit nach der Klageeinreichung geleisteten - letzten Versicherungsprämie von 425,70 DM die Beklagte belastet hat. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, daß in dieser Zeit nach der eigenen Auffassung des Berufungsgerichts die gesicherte Schuld bereits vollständig getilgt war, die Bank
13

also kein Sicherungsbedürfnis und deswegen aus der weiter bestehenden Sicherung auch keinen Vorteil mehr hatte. Gegen einen Ersatzanspruch des Klägers spricht insoweit auch die eigene Auffassung des Berufungsgerichts, nicht die Beklagte, sondern nur der Kläger selbst sei befugt, den Versicherungsvertrag zu kündigen und damit weitere Prämienzahlungsverpflichtungen zu verhindern? mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Kündigung abgewiesen, der Kläger hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt.
4.	Ohne Erfolg bleibt die Revision mit ihrem Begehren, der Kläger müsse für die ihm als Darlehen zur Verfügung gestellten Beträge auch bei Nichtigkeit des Kreditvertrags wenigstens die gesetzlichen Zinsen zahlen. Der Senat verbleibt insoweit bei seiner ständigen Rechtsprechung und verweist zur Begründung ins besondere auf das Urteil vom 2. Dezember 1982 (III ZR 90/81 = NJW 1983, 1420 zu V).
III.
Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt
14
Zwar hat der Senat inzwischen - nach Erlaß des Berufungsurteils - entschieden, daß bei Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrags der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kosten gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjährt, weil er auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (Senatsurteile vom 10. Juli 1986 - III ZR 133/85 = WM 1986, 991 und III ZR 47/85 = WM 1986, 1017).
In den bisher entschiedenen Fällen hatten die Kreditnehmer jedoch die im Kreditvertrag festgelegten Ratenzahlungen bereits vollständig erbracht und damit auch schon ihre - in jedem Fall bestehende - Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehenskapitals erfüllt, ehe sie sich auf die Nichtigkeit des Vertrags beriefen und Rückzahlung der in ihren Raten enthaltenen Kostenanteile forderten. In jenen Fällen mußte die Erhebung der Verjährungseinrede zu einer teilweisen Klageabweisung führen.
Anders liegt es dagegen, wenn der Kreditnehmer in dem Zeitpunkt, in dem er sich auf die Nichtigkeit des Vertrags beruft, erst einen Teil der vereinbarten Raten geleistet hat. Von diesen Raten entfallen jeweils Anteile, die sich aus dem Verhältnis des Gesamtdarlehenskapitals zu den Gesamtkreditkosten ergeben, auf Kapital und Kosten (vgl. Senatsurteile BGHZ 91,
 55, 58 und vom 10. Juli 1986 - III ZR 47/85 aaO zu III 2 a). Soweit danach die Kapitalschuld noch nicht voll getilgt ist.
kann der Kreditnehmer eine Verrechnung seiner Restkapitalschuld
15

mit den von ihm bereits - ohne Rechtsgrund - gezahlten Kostenbeträgen verlangen, auch und gerade insoweit, als seine Ansprüche auf Rückzahlung dieser Kostenbeträge bereits verjährt wären.
Zwar sprechen gegen eine automatische Verrechnung der gegenseitigen Leistungen in Anwendung der Saldotheorie (vgl.
 BGHZ 57, 137, 147 ff) nicht nur .die bereits im Schrifttum vorgebrachten Bedenken (vgl. speziell Canaris ZIP 1986, 273, 274?
WM 1981, 979; allgemein MünchKomm/Lieb BGB 2. Aufl. § 818 Rn. 84, 88 ff m.w.Nachw.), sondern vor allem auch die Überlegung, daß eine jeweils sofort automatisch eintretende Verrechnung der geleisteten Kosten mit der Kapitalschuld dem Kreditnehmer das - aus § 817 Satz 2 BGB herzuleitende - Recht nehmen würde, das Kapital auch bei Nichtigkeit des Vertrags nur in der vereinbarten zeitlichen Abfolge zurückzuzahlen (vgl. RGZ 161, 52, 57).
Auch wenn man aber deswegen eine Aufrechnung für nötig hält, hindert die Verjährung der Kostenrückzahlungsansprüche den Kreditnehmer nicht, gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB die Aufrechnung gerade mit den verjährten Ansprüchen zu erklären.
Das ergibt sich aus S 390 Satz 2 BGB: Da die Verpflichtung des Kreditnehmers auf Rückzahlung des Kapitals von Anfang an erfüllbar war, hätte er gegen sie mit seinen eigenen Kostenrückzahlungsansprüchen aufrechnen können, sobald diese entstanden, weil sie sofort fällig wurden. Selbst wenn der Aufrechnende
16
bei seiner - auch konkludent möglichen - Aufrechnungserklärung keine entsprechende Bestimmung gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen hat (vgl. BGH Urteil vom 21. Dezember 1959 - II ZR 261/58 = WM I960, 491, 492), ergreift die Aufrechnung doch gemäß §§ 396 Abs. 1 Satz 2; 366 Abs. 2 BGB zuerst seine verjährten Ansprüche, weil sie für ihn die geringere Sicherheit bieten (Enneccerus/Lehmann Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearbeitung S. 291/92 Pußn. 6? Erman/H.P.Westermann BGB 7. Auf1. § 396 Rn. 3).
Der Kläger hat, indem er in den Vorinstanzen eine Verrechnung aller beiderseitigen Leistungen forderte, konkludent die Aufrechnung der bestehenden Bereicherungsansprüche erklärt; darüber bestand in der Revisionsverhandlung auch Einigkeit zwischen den Parteien.
Der Kläger hatte, als er sich in der Klageschrift auf die Nichtigkeit des Kreditvertrags berief, bereits vereinbarungsgemäß Ratenzahlungen von insgesamt 30.862,— DM geleistet. Davon entfielen, da nach dem Vertrage einem Kapitalbetrag von 27.252,50 DM Kreditkosten von insgesamt 25.609,50 DM gegenüberstanden, 51,55 % = 15.909,36 DM auf die Kapitaltilgung und 48,45 % = 14.952,64 DM auf die Kosten. Von der Kapitalschuld waren danach noch 27.252,50 - 15.909,36 = 11.343,14 DM unbezahlt und nach dem Willen des Klägers mit seinen Kostenrückzahlungsansprüchen zu verrechnen, und zwar in erster Linie mit
17
¥
dem bereits verjährten Teil dieser Ansprüche. Verjährt sind gemäß §§ 197, 201 BGB Ansprüche aus Kostenzahlungen, die der Kläger bis zu dem 31. Dezember 1979 erbracht hat; sie liegen der Höhe nach eindeutig unter der Kapitalrestschuld von 11.343,14 DM, werden also vollständig von der Aufrechnung erfaßt; die noch bestehenden Ansprüche des Klägers stammen somit aus unverjährter Zeit.
Die Höhe dieser Ansprüche ergibt sich aus folgender Berechnung; Von den Gesamtratenzahlungen des Klägers in Höhe von 34.382,— DM muß die Beklagte, da ihr nur 27.252,50 DM zustanden, 7.129,50 DM an den Kläger zurückzahlen. Hinzu kommen 1.024,60 DM aus den Versicherungsprämienzahlungen des Klägers (vgl. oben zu II 2). Insgesamt waren dem Kläger daher 7.129,50 + 1.024,60 = 8.154,10 DM zuzusprechen.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Krohn
 Halstenberg
Boujong
 Werp
Engelhardt