* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 163/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 163/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 11. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Das ist dem Tatrichter auch ohne Beweisaufnahme grundsätzlich nicht verwehrt (BGH FarnRZ 1982, 467). Auf dieser Grundlage konnte das Berufungsgericht auch dahinstehen lassen, was "im einzelnen" von dem als Zeugen benannten Geschäftsführer der Volksbank , ßflHB/ bei Gelegenheit der Unterschrifts-

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11BerufungsgerichtZPOgrundsätzlichKlägerinVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 163/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau
zMÜ-s
Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr. flBl -
cj e j e a
die Industriekreditbank AG - Deutsche Industriebank, vertreten durch den Vorstand, Dr. Hans Jürgen aBIHI Dr. Hans Albert von bBW/ Peter K0H1 und Dr. Walter KrU^, Karl-lJBiMB-Str. t/Ecke bBHH Straße,
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2
r> /)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
 am 11. Juli 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juli 1984 - 8 U 181/83 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 250.000,— DM
Gründe:
Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
3
Das Berufungsgericht hat den unstreitigen Sachverhalt und das gesamte Vorbringen der Klägerin zusammenfassend gewürdigt - insbesondere die zwischen den Parteien geführte Korrespondenz, den eindeutigen Wortlaut der auch von der Klägerin Unterzeichneten Erklärungen und ihr späteres Verhalten - und hat daraus die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin "bewußt und willentlich" eine eigene Darlehensverpflichtung gegenüber der Beklagten eingegangen ist. Das ist dem Tatrichter auch ohne Beweisaufnahme grundsätzlich nicht verwehrt (BGH FarnRZ 1982, 467). Auf dieser Grundlage konnte das Berufungsgericht auch dahinstehen lassen, was "im einzelnen" von dem als Zeugen benannten Geschäftsführer der Volksbank	,	ßflHB/ bei Gelegenheit der Unterschrifts-
leistung geäußert worden war. Ebenso kann demnach dahingestellt bleiben, ob das Verhalten Beckers der Beklagten zuzurechnen ist.
Krohn		Kroner		Boujong
	Engelhardt		Halstenberg