Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Das Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei ausgeführt, daß die 50 Kuxe der LMHM-Verke bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt werden durften (BGHZ 84, 209, 222), weil diese für Rechnung der Beklagten gehalten wurden (§ 136 Abs. 2, 3. Altern., AktG aF analog). Daß das Berufungsgericht die von der Klägerin angebotenen Zeugen nicht vernommen hat, beschwert die Beklagte nicht. Die Revision zeigt nicht auf, daß Beweisantritte der Beklagten übergangen seien. Erfolglos rügt die Revision auch, daß das Berufungs gericht den rechtlichen Hinweisen für die weitere Sach-behandlung im Senatsurteil vom 27. Der erkennende Senat hat dort zwar darauf hingewiesen, daß die Klägerin die Darlegungslast für ihre Anfechtungsklage trägt (BGHZ 84, 209, 222). Das Berufungsgericht war daher durch die Aus-führungen des Senats nicht gehindert, schon auf Grund dieser Unterlagen ohne weitere Beweiserhebungen zu dem Ergebnis zu gelangen, die LflMHMferke hielten 50 Kuxe für Rechnung der Beklagten. Hierfür hat das Berufungsgericht eine Reihe von Indizien angeführt, die für seine Beurteilung sprechen. Ebensowenig kann aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen angenommen hat, es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, im einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen, daß die LMHBhVerke tatsächlich eigenverantwortlich über die Abgabe der Stimmen befinden und ihre Entschließung auch durchführen konnten. Weiterer Vortrag kann von ihr nicht verlangt werden, da die Klägerin keinen näheren Einblick in die Beziehungen der Beklagten zu den 14/KKKKh Werken hat.
BUNDESGERICHTSHOF ui zr 165/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Gewerkschaft vertreten durch den Grubenvorstand Alfred C. Schneider Paas, Vorsitzender, Hans LJB| Stellvertreter des Vorsitzenden, Arno M. Schneider Pfll, IMHHMBstr.i - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen ••sehe * Gemein- nützige Stiftung - gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder und Fabrikant Paul W1 - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. HBB und Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. September 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJV 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 1983 - 8 U 304/82 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.000.000 DM Gründe Die Revision verspricht keine Aussicht auf Erfolg, weil jedenfalls die 2. Hilfsbegründung des Berufungsurteils (S. 19 ff. zu III) der revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält. Insoweit hat die Sache auch keine grund< sätzliche Bedeutung, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch das im ersten Revisionsrechtszug ergangene Senatsurteil BGHZ 84, 209 geklärt sind und es sich zudem bei der bergrechtlichen Gewerkschaft um ein Rechtsinstitut handelt, das grundsätzlich nur noch bis zu dem 1. Januar 1986 besteht (vgl. §§ 163 - 165 BBergG). Das Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei ausgeführt, daß die 50 Kuxe der LMHM-Verke bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt werden durften (BGHZ 84, 209, 222), weil diese für Rechnung der Beklagten gehalten wurden (§ 136 Abs. 2, 3. Altern., AktG aF analog). Das Berufungsgericht ist hierbei von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung des § 136 Abs. 2, 3. Altern., AktG aF verfahrensfehlerfrei festgestellt. Das Berufungsgericht hat die vorliegenden schriftlichen Unterlagen (Verträge über stille Gesellschaften, Urkunden betr. die Übertragung von Kuxen, Schriftwechsel usw.) sorgfältig ausgewertet. Seine Würdigung ist nicht nur möglich, sondern auch naheliegend. Wenn die Revision diese Beurteilung als spekulativ bezeichnet, so begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Für seine Beurteilung bedurfte das Berufungsgericht keiner besonderen Sachkunde. Daß das Berufungsgericht die von der Klägerin angebotenen Zeugen nicht vernommen hat, beschwert die Beklagte nicht. Die Revision zeigt nicht auf, daß Beweisantritte der Beklagten übergangen seien. Erfolglos rügt die Revision auch, daß das Berufungs gericht den rechtlichen Hinweisen für die weitere Sach-behandlung im Senatsurteil vom 27. Mai 1982 nicht gefolgt sei. Der erkennende Senat hat dort zwar darauf hingewiesen, daß die Klägerin die Darlegungslast für ihre Anfechtungsklage trägt (BGHZ 84, 209, 222). Er hat aber hinzugefügt, daß die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen hat, 96 Kuxe gehörten fünf anderen Firmen für Rechnung der Beklagten (UA S. 22, insoweit nicht in BGHZ abgedruckt). Die erst in der Revisionsinstanz eingereichten Unterlagen, auf die sich das Berufungsgericht jetzt stützt, konnte der Senat seinerzeit nicht berück-sichtigen. Das Berufungsgericht war daher durch die Aus-führungen des Senats nicht gehindert, schon auf Grund dieser Unterlagen ohne weitere Beweiserhebungen zu dem Ergebnis zu gelangen, die LflMHMferke hielten 50 Kuxe für Rechnung der Beklagten. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daB das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, trotz der förmlichen Aufhebung des § 3 Abs. 1 des Vertrages über eine stille Gesellschaft mit den LflHHP-Verken sei diese Regelung noch praktiziert worden. Hierfür hat das Berufungsgericht eine Reihe von Indizien angeführt, die für seine Beurteilung sprechen. Ebensowenig kann aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen angenommen hat, es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, im einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen, daß die LMHBhVerke tatsächlich eigenverantwortlich über die Abgabe der Stimmen befinden und ihre Entschließung auch durchführen konnten. Dem steht nicht entgegen, daß grundsätzlich die Klägerin die Darle-gungs- und Beweislast trifft (s. oben). Sie ist ihrer Darlegungspflicht nachgekommen. Weiterer Vortrag kann von ihr nicht verlangt werden, da die Klägerin keinen näheren Einblick in die Beziehungen der Beklagten zu den 14/KKKKh Werken hat. Auf diesen - vom Berufungsgericht aufgegriffenen - Gesichtspunkt hatte schon der erkennende Senat (ÜA S. 21 unten) hingewiesen. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, der Beklagten Hinweise nach § 139 ZPO zu geben, zu demal in der mündlichen Verhandlung eine ausführliche Erörterung der Problematik stattgefunden hatte. Krohn Boujong Engelhardt Halstenberg Werp