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BGH · III ZR 163/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 163/80

Finanzamt zwei Pfändungsund Einziehungserklärungen, mit denen es die Werklöhnforderungen aus den beiden noch nicht abgewickelten Werkaufträgen des Klägers in Höhe von rd. Zwar habe das Finanzamt nicht bis zu dem Ablauf der einwöchigen Schonfrist des § 326 Abs.3 Nr. 1 RAO gewartet; dies habe jedoch keine Auswirkung mehr auf die Wirksamkeit der Pfändungen, da dieser Mangel durch Zeitablauf geheilt worden sei. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27. Oktober 1978 eingegangenen Klage verlangt der Kläger Entschädigung für den ihm durch die Maßnahmen vom 3. Das Berufungsgericht ist dabei richtigerweise davon ausgegangen, daß die bei der Beitreibung von Steuerforderungen zu beachtenden Schuldnerschutzbestimmungen Amtspflichten enthalten, die den zuständigen Amtsträgem dem Steuerschuldner gegenüber obliegen. Ferner haben sie - was das Berufungsgericht nicht erörtert hat - es auch versäumt, den Kläger vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist zu mahnen; dies ist nach § 341 RAO für den Regelfall und nach § 22 Abs. 2 VerwVollstrG für Rheinland-Pfalz ohne Ausnahme vorgeschrieben. Wegen des übrigen Teils der Einkommensteuer ist nach den bisherigen Feststellungen ferner nicht erkennbar, ob die zwingende Vollstreckungsvoraussetzung der §§ 326 Abs.3 Nr. 1 RAO und 22 Abs. 1 lit. Im Hinblick auf den unverhältnismäßigen Schaden, der dem Betrieb des Klägers durch die Vollstreckung drohte, hat er möglicherweise nach dem .Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung Anspruch auf Stundung nach § 127 RAO, auf Voll- b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich nach der bisherigen Sachlage nicht ausschließen, daß die festgestellten und darüber hinaus in Betracht kommenden AmtspfliehtverletZungen für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden sind. Das Berufungsgericht, das nur die Verletzung der Wochenfrist als Amtspflichtverletzung zugrunde legt, nimmt an, der Schaden wäre auch bei Einhaltung dieser Frist entstanden, da der Kläger, dem einschließlich einer Kreditzusage von 10.000 DM insgesamt etwa 15.000 DM zur Verfügung gestanden hätten, nicht innerhalb einer Woche die auf 30.000 DM geschätzten Steuerschulden und seine sonstigen Verbindlichkeiten zu dem 30. Dabei geht das Berufungsgericht von der Annahme aus, daß das Finanzamt auf jeden Fall eine Woche später die Pfändungen ausgesprochen hätte. Bei der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen hätte das Finanzamt bei der Einkommensteuer möglicherweise schon deshalb von einer Vollstreckung abgesehen, weil es -was noch nicht im einzelnen geklärt ist - diese Steuer gestundet oder dem Kläger noch kein Leistungsgebot bekannt gegeben hatte. Ebenso durfte das Finanzamt hinsichtlich der Lohnsteuer noch nicht eine Woche später vollstrecken; denn nach dem Wortlaut des Festsetzungsbescheides trat die Fälligkeit erst nach einer Woche ein, und anschließend hätte noch eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist erteilt werden müssen. Bei dem zu unterstellenden rechtmäßigen Verhalten des Finanzamts erscheint es daher zu demindest wegen des überwiegenden Teils der Steuerforderungen ausgeschlossen, daß das Finanzamt bereits eine Woche später die Vollstreckung vorgenommen hätte. Im übrigen hätte der Kläger die einzuhaltende Frist von mindestens einer Woche nutzen können, um mit Hilfe eines Steuerberaters auf eine Herabsetzung der festgesetzten Steuerbeträge hinzuwirken und Anträge zur Abwendung der Vollstreckung zu stellen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die sonstigen bevorstehenden finanziellen Verpflichtungen des Klägers verweist, hätte es berücksichtigen müssen, daß bei ungestörtem Geschäftsgang dem Kläger auch die Einnahmen aus den beiden laufenden Aufträgen zur Verfügung gestanden hätten. In der dem Kläger zu gewährenden Schonfrist hätte er ferner Anträge auf Stundung nach § 127 RAO, auf Vollstreckungsaufschub nach § 242 RAO und auf Vollstreckungs-schutz nach § 369 RAO in Verb, mit § 850 i ZPO stellen können. Es läßt sich nach der bisherigen Sachlage nicht ausschließen, daß das Finanzamt bei rechtmäßigem Vorgehen auf derartige Anträge des Klägers aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung oder der Vermeidung unbilliger Härten Erleichterungen hätte gewähren müssen. c) Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, daß ein etwaiger Amtshaftungsanspruch des Klägers bei Klageerhebung im Oktober 1978 gemäß § 852 BGB verjährt gewesen wäre. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB beginnt,, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen so weit Kenntnis erlangt, daß er eine Klage gegen diese Person zu begründen vermag. Bei einem Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB gehört dazu die Kenntnis, daß das Verhalten widerrechtlich, schuldhaft sowie schadensverursachend war und infolgedessen eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung dar st eilt. Bis dahin mußte der Kläger jedoch erhebliche Zweifel an der Erfolgsaussicht einer Amtshaftungsklage haben; denn, wenn die Oberfinanzdirektion und das Finanzgericht anhand seiner.beschlag- d) Etwaige Amtshaftungsansprüche des Klägers sind daher nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen weder wegen Fehlens der Kausalität für den geltend gemachten Schaden ausgeschlossen noch sind sie verjährt. Daraus ergibt sich aber kein Vorteil für den Kläger, da das Verschulden hier nicht zweifelhaft ist, sofern und soweit die Verletzung von Amtspflichten festgestellt wird.

Zitierte Normen: § 852 BGB § 25 ZPO
RAOPfändungBerufungsgerichtVollstreckungFinanzamtKlägerWocheSchaden

Volltext der Entscheidung

5Y
BUNDESGERICHTSHOF
I
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 163/80	URTEIL	Verkündet	am
29. April 1982 Schorm,
 Justizamtsinspektc
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Berthold BSP Straße
f
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Amtsvorsteher des Finanzamtes Di
b
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. September 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, der in früheren Jahren mit Obst und Gemüse gehandelt hatte, führte, ab 1973 ein Verputzergeschäft mit einem Angestellten. Am 3. Dezember 1974 beschlagnahmte das Finanzamt D^l im Rahmen eines Steuerfahndungsverfahrens seine Geschäftsunterlagen und erließ noch am selben Tage gegen ihn vorläufige Bescheide, in denen es die Lohnsteuer für die Jahre 1973 und 1974 auf je 10.000 DM und die Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Jahre auf je 5.000 EM festsetzte. Gleichzeitig mit diesen Bescheiden erließ das
 
Finanzamt zwei Pfändungsund Einziehungserklärungen, mit denen es die Werklöhnforderungen aus den beiden noch nicht abgewickelten Werkaufträgen des Klägers in Höhe von rd. 50.000 DM erfaßte. Es pfändete damit die Forderung des Klägers gegen die	AG	wegen	Lohn-,
Umsatz- und Einkommensteuer für 1973 und 1974 in Höhe von 40.000 DM sowie eine Forderung gegen den Auftraggeber Maas, und zwar ebenfalls wegen der Lohnsteuer 1973 in Höhe von 10.000 DM. Aufgrund der Pfändung der Forderung gegen die	AG,	die	im Januar 1973 auf
30.000 DM ermäßigt wurde, erhielt das beklagte Land in der Zeit von April 1975 bis Februar 1977 DM 20.388,82. Aus der anderen Pfändung erzielte es nichts.
Der Kläger stellte nach dem 3. Dezember 1974 seinen Betrieb ein. Die von ihm zu zahlende Umsatz- und Lohnsteuer für 1973 und 1974 wurden später auf insgesamt 20.382 DM, die Einkommensteuer für diese beiden Jahre wurde auf 3.200 DM festgesetzt.
Die Oberfinanzdirektion Koblenz wies die Eingaben des Klägers gegen die Maßnahmen des Finanzamts vom 3. Dezember 1974 durch Bescheid vom 7. Februar 1975 zurück. Sie führte aus, die Pfändungen seien nicht zu beanstanden und nicht unbillig. Zwar habe das Finanzamt nicht bis zu dem Ablauf der einwöchigen Schonfrist des § 326 Abs. 3 Nr. 1 RAO gewartet; dies habe jedoch keine Auswirkung mehr auf die Wirksamkeit der Pfändungen, da dieser Mangel durch Zeitablauf geheilt worden sei. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die dagegen erhobene Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27. März 1979 die Vorentscheidungen und die Pfändungsverfügungen wegen Nichteinhaltung der Wochenfrist auf.
Mit der am 5. Oktober 1978 eingegangenen Klage verlangt der Kläger Entschädigung für den ihm durch die Maßnahmen vom 3. Dezember 197A entstandenen Schaden. Er macht geltend, diese Maßnahmen seien sämtlich rechtswidrig und hätten ihn zur sofortigen Aufgabe seines Betriebes gezwungen. Er begehrt die Zahlung eines Teilbetrages von 50.000 DM nebst Zinsen und die Feststellung, daß das beklagte Land ihm seinen weiteren ab 1. Januar 1980 entstandenen und noch entstehenden Scha den zu ersetzen habe. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat Erfolg.
1. a) Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, haben die zuständigen Amtsträger im Zusammenhang mit den Pfändungsund Einziehungsverfügungen vom 3. Dezember 197^ dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt. Das Berufungsgericht ist dabei richtigerweise davon ausgegangen, daß die bei der Beitreibung von Steuerforderungen zu beachtenden Schuldnerschutzbestimmungen Amtspflichten enthalten, die den zuständigen Amtsträgem dem Steuerschuldner gegenüber obliegen.
Wie das Berufungsgericht angenommen hat und wie vom
i
beklagten Land nicht in Abrede gestellt wird, haben, die handelnden Beamten zunächst eine Amtspflichtverletzung durch die gleichzeitige Festsetzung und Vollstreckung
 
der Steuerforderungen begangen. Damit haben sie einmal die Wochenfrist mißachtet, die. zwischen der Zustellung des Leistungsgebots und der Zwangsvollstreckung liegen muß (§ 326 Abs. 3 Nr. 1 RAO; § 22 VerwVollstrG für Rheinland-Pfalz). Ferner haben sie - was das Berufungsgericht nicht erörtert hat - es auch versäumt, den Kläger vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist zu mahnen; dies ist nach § 341 RAO für den Regelfall und nach § 22 Abs. 2 VerwVollstrG für Rheinland-Pfalz ohne Ausnahme vorgeschrieben. Schließlich kommt auch eine Verletzung von § 22 Abs. 1 lit. a) VerwVollstrG für Rheinland-Pfalz in Betracht, wonach die Fälligkeit der Forderung Voraussetzung der Vollstreckung ist. Die festgesetzte Lohnsteuer war am 3. Dezember 1974 noch nicht fällig; denn der.an diesem Tage ergangene Festsetzungsbescheid enthielt die Aufforderung, "innerhalb einer Woche" zu zahlen. Bei der Einkommensteuer erscheint die Fälligkeit zu demindest insoweit zweifelhaft, als sie gestundet worden war. Wegen des übrigen Teils der Einkommensteuer ist nach den bisherigen Feststellungen ferner nicht erkennbar, ob die zwingende Vollstreckungsvoraussetzung der §§ 326 Abs. 3 Nr. 1 RAO und 22 Abs. 1 lit. b) VerwVollstrG für Rheinland-Pfalz gegeben war, wonach dem Schuldner vor der Vollstreckung das zu vollstreckende Leistungsgebot bekannt zu geben ist.
Darüber hinaus könnten weitere Amtspflichtverletzungen darin liegen, daß das Finanzamt dem Kläger auf seine Eingaben keinen Vollstreckungsschütz oder -erleich-terungen gewährt hat. Im Hinblick auf den unverhältnismäßigen Schaden, der dem Betrieb des Klägers durch die Vollstreckung drohte, hat er möglicherweise nach dem .Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung Anspruch auf Stundung nach § 127 RAO, auf Voll-
 
Streckungsaufschub nach § 242 RAO oder auf Vollstreckungsschutz nach § 369 RAO in Verb, mit § 850 i ZPO gehabt.
b)	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich nach der bisherigen Sachlage nicht ausschließen, daß die festgestellten und darüber hinaus in Betracht kommenden AmtspfliehtverletZungen für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden sind. Das Berufungsgericht, das nur die Verletzung der Wochenfrist als Amtspflichtverletzung zugrunde legt, nimmt an, der Schaden wäre auch bei Einhaltung dieser Frist entstanden, da der Kläger, dem einschließlich einer Kreditzusage von 10.000 DM insgesamt etwa 15.000 DM zur Verfügung gestanden hätten, nicht innerhalb einer Woche die auf 30.000 DM geschätzten Steuerschulden und seine sonstigen Verbindlichkeiten zu dem 30. Dezember 1974 hätte begleichen können. Dabei geht das Berufungsgericht von der Annahme aus, daß das Finanzamt auf jeden Fall eine Woche später die Pfändungen ausgesprochen hätte. Dies ist jedoch rechtlich nicht haltbar.
Als hypothetisches Verhalten des Finanzamts ist das nach der Sachund Rechtslage gebotene Vorgehen anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1963 - III ZR 193/61 = VersR 1963, 845, 848; RGRK-BGB § 839 Rdn. 306).
Bei der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen hätte das Finanzamt bei der Einkommensteuer möglicherweise schon deshalb von einer Vollstreckung abgesehen, weil es -was noch nicht im einzelnen geklärt ist - diese Steuer gestundet oder dem Kläger noch kein Leistungsgebot bekannt gegeben hatte. Zumindest hätte - wie oben ausgeführt - außer der Wochenfrist noch die Verpflichtung, nach Eintritt der Fälligkeit unter Einräumung einer Zah-
 
lungsfrist zu mahnen, beachtet werden müssen. Ebenso durfte das Finanzamt hinsichtlich der Lohnsteuer noch nicht eine Woche später vollstrecken; denn nach dem Wortlaut des Festsetzungsbescheides trat die Fälligkeit erst nach einer Woche ein, und anschließend hätte noch eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist erteilt werden müssen. Auch bei der Umsatzsteuer, die sofort fällig gestellt worden war, hätte außer der Wochenfrist die Verpflichtung zur vorherigen Mahnung mit Zahlungsfrist beachtet werden müssen. Bei dem zu unterstellenden rechtmäßigen Verhalten des Finanzamts erscheint es daher zu demindest wegen des überwiegenden Teils der Steuerforderungen ausgeschlossen, daß das Finanzamt bereits eine Woche später die Vollstreckung vorgenommen hätte.
Im übrigen hätte der Kläger die einzuhaltende Frist von mindestens einer Woche nutzen können, um mit Hilfe eines Steuerberaters auf eine Herabsetzung der festgesetzten Steuerbeträge hinzuwirken und Anträge zur Abwendung der Vollstreckung zu stellen. Mit Rücksicht auf die verfügbaren 15.000 DM hätte er eine beachtliche Abschlagszahlung anbieten und im übrigen Stundung nach § 127 RAO beantragen können.. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die sonstigen bevorstehenden finanziellen Verpflichtungen des Klägers verweist, hätte es berücksichtigen müssen, daß bei ungestörtem Geschäftsgang dem Kläger auch die Einnahmen aus den beiden laufenden Aufträgen zur Verfügung gestanden hätten.
In der dem Kläger zu gewährenden Schonfrist hätte er ferner Anträge auf Stundung nach § 127 RAO, auf Vollstreckungsaufschub nach § 242 RAO und auf Vollstreckungs-schutz nach § 369 RAO in Verb, mit § 850 i ZPO stellen können. Dabei hätte er Gelegenheit gehabt, dem Finanzamt
 
den unverhältnismäßig hohen Schaden darzulegen, der seinem Betrieb durch die Vollstreckung in die beiden einzigen Werklohnforderungen entstehen konnte. Es läßt sich nach der bisherigen Sachlage nicht ausschließen, daß das Finanzamt bei rechtmäßigem Vorgehen auf derartige Anträge des Klägers aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung oder der Vermeidung unbilliger Härten Erleichterungen hätte gewähren müssen.
c)	Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, daß ein etwaiger Amtshaftungsanspruch des Klägers bei Klageerhebung im Oktober 1978 gemäß § 852 BGB verjährt gewesen wäre. Es ist der Auffassung, der Kläger habe zu demindest aufgrund des Bescheides der Oberfinanz-direktion vom 7. Februar 1975 Kenntnis von den wesentlichen anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt, da darin die Nichteinhaltung der Wochenfrist als rechtswidrig bezeichnet worden sei. Diese Ausführungen halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB beginnt,, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen so weit Kenntnis erlangt, daß er eine Klage gegen diese Person zu begründen vermag. Bei einem Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB gehört dazu die Kenntnis, daß das Verhalten widerrechtlich, schuldhaft sowie schadensverursachend war und infolgedessen eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung dar st eilt. Der Verletzte muß gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen haben, so daß bei verständiger Würdigung eine Klage soviel Erfolgsaussicht bietet, daß sie ihm zuzu demuten ist. Bei verwickelter oder zweifelhafter Rechtslage kann es
 
daran fehlen, so daß er bis zur Klärung solcher Zweifel warten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 6, 195, 202 und vom 5. April 1976 - III ZR 69/74 = WM 1976, 643 f).
Einer derartigen verwickelten und zweifelhaften Rechtslage sah sich der Kläger zu demindest bis Ende Oktober 1975 gegenüber. Gerade aufgrund der EntScheidungen der Oberfinanzdirektion und des Finanzgerichts mußte er es als fast aussichtslos ansehen, eine schadensursächliche Amtspflichtverletzung darlegen und beweisen zu können. Darin wurde ihm nämlich bescheinigt, daß die Pfändungen im Ergebnis nicht zu beanstanden und nicht unbillig, sondern geboten gewesen wären. Die Nichteinhaltung der Wochenfrist zwischen Bekanntgabe des Leistungsgebots und Durchführung der Zwangsvollstreckung wurde zwar erwähnt; dieser Mangel wurde aber von der Oberfinanzdirektion unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 4 Beitrei-bungsO und dann auch von dem Finanzgericht, das sich hierfür sogar auf einen dahinlautenden, in dieser Sache ergangenen Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni ^ 1976 bezog, als nachträglich geheilt bezeichnet. Die übrigen in Betracht kommenden Amtspflichtverletzungen bei der vorzeitigen Pfändung und der Versagung von Vollstreckungserleichterungen wurden gar nicht erwähnt. Erst durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. März 1979 wurde wenigstens klargestellt, daß die Verletzung der Wochenfrist'die Vollstreckungsmaßnahmen unheilbar rechtsfehlerhaft machte. Bis dahin mußte der Kläger jedoch erhebliche Zweifel an der Erfolgsaussicht einer Amtshaftungsklage haben; denn, wenn die Oberfinanzdirektion und das Finanzgericht anhand seiner.beschlag- ' nahmten Unterlagen und seiner Darlegungen keine andauernde Rechtswidrigkeit feststellen konnten, mußte es ihm aussichtslos erscheinen, im Rahmen eines Amtshaftungs-
 
Prozesses eine schadensursächliche Amtspflichtver-letzung darlegen und nachweisen zu können. Erschwerend kam für ihn hinzu, daß seine gesamten Geschäftsunterlagen noch jahrelang beschlagnahmt blieben und er nicht übersehen konnte, ob sich daraus nicht doch Indizien für ein übermäßiges, verfrühtes oder anderweit rechtswidriges und schadensursächliches Vorgehen der Amtsträger ergab.
d)	Etwaige Amtshaftungsansprüche des Klägers sind daher nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen weder wegen Fehlens der Kausalität für den geltend gemachten Schaden ausgeschlossen noch sind sie verjährt.
Es bestehen auch keine Zweifel an dem Verschulden der handelnden Amtsträger; denn soweit Verstöße gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften festgestellt werden, ergibt sich daraus in der Regel die Vorwerfbarkeit des Verhaltens. Nach den bisherigen Feststellungen läßt sich aber der Umfang der Amtspflichtverletzungen und der dadurch verursachte Schaden noch nicht abschließend bestimmen. Hierzu und zu einem etwaigen Mitverschulden des Klägers im Sinne von § 25^ BGB bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen und gegebenenfalls der Schätzung nach § 287 ZPO. Aus diesem Grund war das an-gefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2. Ob neben dem Amtshaftungsanspruch ein Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben; denn dieser Anspruch kann keine weitergehende Ersatzpflicht begründen und bringt im vorliegenden Fall auch keine Erleichterungen bei den Anspruchsvoraussetzungen. Dem Umfang nach geht der An-
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spruch wegen, enteignuhgsgleichen Eingriffs nur auf billige Entschädigung, die den Schadensersatz im Sinne der §§ 249 ff. BGB nicht übersteigt. Im Gegensatz zu dem Amtshaftungsanspruch verlangt er allerdings kein schuldhaftes Verhalten. Daraus ergibt sich aber kein Vorteil für den Kläger, da das Verschulden hier nicht zweifelhaft ist, sofern und soweit die Verletzung von Amtspflichten festgestellt wird.
Krohn	Tidow
 Scholz-Hoppe
 Nüßgens
 Kroner
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