* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · in zr 163/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 163/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong am 26. Das Berufungsgericht hat in der Erklärung des Beklagten vom 23. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, daß es den Begriff des Schuldbeitritts nicht verkannt hat. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen nicht beachtet, nicht richtig bewertet oder sonst gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen hat. Ihr kann insbesondere nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht den Zusammenhang der Erklärung vom 23.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 313 BGB
DirektorProfessorFrageBerufungsgerichtErklärungZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 163/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Wilhelm G rtraße IB,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 für
mit dem Hauptsitz in
 FflHMBVring
 durch die Herren Direktor
), Niederlassung , vertreten und Direktor Alfred
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong am 26. Juni 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 1979 - 15 U 112/79 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.000 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Der Bundesgerichtshof hat zwar zu der Frage, wann ein Ausbietungsvertrag der Form des § 313 BGB bedarf (vgl. dazu OLG Celle NJW 1977, 52; Horn WM 1974, 1038), noch nicht Stellung genommen. Auf diese Frage kommt es jedoch - entgegen der Ansicht der Revision - nicht an. Das Berufungsgericht hat in der Erklärung des Beklagten vom 23. April 1976 einen Beitritt zur Darlehensschuld des Herrn Blinn gesehen; eine Ausbietungsgarantie hat es verneint.
«
 
Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, daß es den Begriff des Schuldbeitritts nicht verkannt hat. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen nicht beachtet, nicht richtig bewertet oder sonst gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen hat. Ihr kann insbesondere nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht den Zusammenhang der Erklärung vom 23. April 1976 mit der vorangegangenen Ausbietungsvereinbarung und der Anschließungserklärung der Frau Lauer nicht beachtet hat.
Die Revision muß daher im Endergebnis erfolglos bleiben.
Nüßgens	Tidow	Peetz
 Kröner
Boujong