* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 152/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 152/78

Zur Frage, wann eine Beschlagnahme "auf Grund der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes" (Art. 41 § 2 Nr. 2 WPV-Tokio) erfolgt ist (vgl. Für die Klageforderung als einen Haftungsanspruch auf dem Gebiet des Postwesens ist nach § 26 Abs. 2 des Postgesetzes vom 28. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Haftung der Beklagten für die streitigen Sendungen nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages von Tokio vom 14. November 1969 (BGBl II 1971, 245, 283) - WPV-Tokio - richtet, der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Syrien mit Wirkung vom 1. 1. Nach Art. 40 WPV-Tokio haften die Postverwaltungen für den Verlust von Einschreibsendungen auf einen Ersatzbetrag von 40 Schweizer Franken je Sendung. Die Postverwaltungen haften jedoch nicht für Einschreibsendungen, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes beschlagnahmt worden sind (Art. 41 § 2 Nr. 2 WPV-Tokio). a) Der Haftungsausschluß bei Beschlagnahme beruht auf der Erwägung, daß diese hoheitliche Maßnahme, durch die die Sendung in amtliche Verwahrung genommen oder sonst sichergestellt, jedenfalls aber dem Postverkehr entzogen wird, sich gegen den Absender oder den Empfänger, nicht aber gegen die Post richtet. Die Frage, ob in solchen Fällen ein "Verlust" der Sendung überhaupt vorliegt, hat jedoch im Geltungsbereich der Weltpostverträge ihre Bedeutung dadurch verloren, daß diese Verträge nunmehr die Beschlagnahme als Tatbestand eines Haftungsausschlusses ausdrücklich aufführen (vgl, auch Art. 45 § 2 Nr. 2 des derzeit geltenden WPV-Lausanne, der mit Art. 41 § 2 Nr. 2 WPV-Tokio inhaltsgleich ist). b) Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Postsendungen des Klägers durch die zuständigen syrischen Behörden beschlagnahmt worden sind, nachdem sie ordnungsgemäß in den Gewahrsam der syrischen Postverwaltung gelangt waren. Es hat weiter ausgeführt, diese Beschlagnahme schließe nach Art. 41 § 2 Nr. 2 WPV-Tokio die Haftung der Beklagten aus. Der Umstand, daß die Beklagte diese Formblätter im anhängigen Rechtsstreit nicht als Beweismittel vorgelegt hat, hinderte das Berufungsgericht daher nicht, sich vom Vorliegen einer Beschlagnahme zu überzeugen. bb) Die Revision bezweifelt nicht, daß die Sendungen ordnungsgemäß in den Gewahrsam der syrischen Postverwaltung gelangt sind. Jedenfalls wird seine auf derart bestimmte Anhaltspunkte gegründete Beweiswürdigung durch die allgemeine Möglichkeit der von der Revision als denkbar aufgezeigten anderen Ursachen nicht erschüttert. cc) Wie die Revision zutreffend hervorhebt, handelt es sich bei den schriftlichen Mitteilungen des Generaldirektors der syrischen Postverwaltung nicht um vom dd) Die Revision wendet sich mit Verfahrensrügen gegen die Annahme, daß die Beschlagnahme der Einschreibsendungen auf den in Syrien geltenden Rechtsvorschriften beruhte. Sie meint, das Berufungsgericht habe dies den Mitteilungen des Generaldirektors der syrischen Postverwaltung nicht entnehmen dürfen, zu demal dieser die der Beschlagnahme zugrundeliegenden Rechtsvorschriften nicht angegeben habe. Diese Revisionsrüge scheitert schon daran, daß der Haftungsausschluß nach Art. 41 § 2 Nr. 2 WPV-Tokio nicht davon abhängt, ob die Beschlagnahme nach den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften rechtmäßig war. Der Hinweis in Art. 41 § 2 Nr. 2 WPV-Tokio auf die "Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes" bedeutet daher nicht mehr, als daß eine Beschlagnahme durch staatliche Stellen des Bestimmungslandes die Haftung der PostVerwaltungen für den Verlust der Sendung ausschließt. Juli 1976 ausdrücklich auf den Haftungsausschluß nach Art. 41 § 2 Nr. 2 WPV-Tokio berufen hat, genügten daher für die Feststellung, daß die Sendungen aufgrund der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes beschlagnahmt worden sind. 3. Zu Unrecht macht die Revision geltend, eine Zahlungspflicht der Beklagten ergebe sich schon daraus, daß die Nachforschung nach den verlorengegangenen Sendungen nicht innerhalb der in Art. 44 § 2 WPV-Tokio genannten Frist abgewickelt worden sei. Sie dient indes lediglich der beschleunigten Abwicklung des Erstattungsverfahrens; eine anspruchsbegründende Wirkung dahingehend, daß nach Frist ablauf der Verlust der Sendung fingiert und der Postverwaltung die Berufung auf einen HaftungsausSchlußgrund ab geschnitten wird, kann ihr nicht beigemessen werden. Dies gilt auch, soweit die Revision geltend macht, die Beklagte habe den Kläger bei Einlieferung der Sendungen auf die Gefahr der Beschlagnahme im Bestimmungsland hinweisen müssen. Auch insoweit verbietet es die abschließende Regelung der Art. 40 ff WPV-Tokio, eine Ersatzpflicht der PostVerwaltung für einen nicht unter diese Bestimmungen fallenden Schaden unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens zu bejahen (vgl.

Zitierte Normen: § 27 PostG § 839 BGB
BeschlagnahmeWPV-TokioVerlustSendungBerufungsgerichtKlägerRechtsvorschriftenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Weltpostvertrag (1969) Art. 41
Zur Frage, wann eine Beschlagnahme "auf Grund der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes" (Art. 41 § 2 Nr. 2 WPV-Tokio) erfolgt ist (vgl. das zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmte Senatsurteil vom 31. Januar 1980 - III ZR 152/78).
BGH, Urt. v. 31.Januar 1980 - III ZR 163/77 - Kanunergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IXI ZR 163/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
31. Januar 1980
Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Diplom-Chemikers Rafael
*
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 die Landespostdirektion Bj vertreten durch ihren Präsidenten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Bi
 
£
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kroner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, Vorstandsmitglied des Bundesverbandes jüdischer Studenten in Deutschland, sandte am 25. und 26. März 1974 aus Berlin an 61 israelische Kriegsgefangene in Syrien insgesamt 122 Postkarten als Einschreiben mit Rückschein. Die Karten enthielten nach der Behauptung des Klägers Grüße in hebräischer Sprache. Die Sendungen wurden den Empfängern nicht zugestellt und gelangten auch nicht an den Kläger zurück. Er verlangt deshalb von der Beklagten gemäß Art. 40 § 2 des Weltpostvertrages Tokio von 1969 einen Ersatzbetrag von 40 DM je Sendung. Die Beklagte
 
verweigert die Zahlung mit der Begründung, die Karten seien in Syrien nach den dortigen Rechtsvorschriften beschlagnahmt worden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Kammergericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.
Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.
I.
Für die Klageforderung als einen Haftungsanspruch auf dem Gebiet des Postwesens ist nach § 26 Abs. 2 des Postgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl I 1006) - PostG -der ordentliche Rechtsweg gegeben. Diese Rechtswegzuweisung gilt auch, wenn sich der Haftungsanspruch nach internationalen Vorschriften beurteilt (§ 27 PostG).
II.
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Haftung der Beklagten für die streitigen Sendungen nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages von Tokio vom 14. November 1969 (BGBl II 1971, 245, 283) - WPV-Tokio - richtet, der zwischen der Bundesrepublik
 Deutschland und Syrien mit Wirkung vom 1. Juli 1971 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 1. Dezember 1971 BGBl II 1314).
1.	Nach Art. 40 WPV-Tokio haften die Postverwaltungen für den Verlust von Einschreibsendungen auf einen Ersatzbetrag von 40 Schweizer Franken je Sendung. Zur Zahlung des Ersatzbetrages ist nach Art. 44 § 1 die Einlieferungs Verwaltung verpflichtet, d. h. diejenige Postverwaltung, bei der die verlorengegangene Sendung aufgegeben worden ist; sie kann unter den in Art. 43 im einzelnen aufgeführ ten Voraussetzungen bei der Verwaltung, in deren Bereich der Verlust eingetreten ist, Rückgriff nehmen. Der Kläger hat daher seinen Ersatzanspruch mit Recht gegen die Beklagte gerichtet.
2.	Die Postverwaltungen haften jedoch nicht für Einschreibsendungen, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes beschlagnahmt worden sind (Art. 41 § 2 Nr. 2 WPV-Tokio). Von den verschiedenen in Art. 41 WPV-Tokio genannten Haftungsausschlüssen kommt nur dieser hier in Betracht.
a) Der Haftungsausschluß bei Beschlagnahme beruht auf der Erwägung, daß diese hoheitliche Maßnahme, durch die die Sendung in amtliche Verwahrung genommen oder sonst sichergestellt, jedenfalls aber dem Postverkehr entzogen wird, sich gegen den Absender oder den Empfänger, nicht aber gegen die Post richtet. Daher kann der Absender sich bei derartigen postfremden Eingriffen nicht darauf berufen, daß die Post die ihr obliegende Leistung nicht erbracht habe. Aus diesem Grund war im
 
älteren Schrifttum und in der Rechtsprechung zu dem innerdeutschen Postrecht anerkannt, daß eine Beschlagnahme keinen "Verlust" im Sinne des Postrechts darstellte (vgl. Krohn, Die Gewährleistung nach den Weltpostverträgen,
 Diss. /Erlangen/ 1934 S. 30 Fn. 142; Niggl, Postrecht
2.	Aufl. 1931 S. 342; für Beschlagnahme durch Dienststellen der DDR im Durchgangsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin s. auch BGHZ 14, 274, 277, 278; vgl. auch Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, Loseblattkommentar Stand 1976, § 13 Rdn. 18 bis 20, § 14 Rdn. 32 bis 39; Ohnheiser, Postrecht, 2. Aufl. 1977 § 13 PostG Rdn. 3). Die Frage, ob in solchen Fällen ein "Verlust" der Sendung überhaupt vorliegt, hat jedoch im Geltungsbereich der Weltpostverträge ihre Bedeutung dadurch verloren, daß diese Verträge nunmehr die Beschlagnahme als Tatbestand eines Haftungsausschlusses ausdrücklich aufführen (vgl, auch Art. 45 § 2 Nr. 2 des derzeit geltenden WPV-Lausanne, der mit Art. 41 § 2 Nr. 2 WPV-Tokio inhaltsgleich ist).
b) Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Postsendungen des Klägers durch die zuständigen syrischen Behörden beschlagnahmt worden sind, nachdem sie ordnungsgemäß in den Gewahrsam der syrischen Postverwaltung gelangt waren. Es hat weiter ausgeführt, diese Beschlagnahme schließe nach Art. 41 § 2 Nr. 2 WPV-Tokio die Haftung der Beklagten aus. Der Generaldirektor der syrischen Postverwaltung habe mit Schreiben vom 14. Juli 1976 bestätigt, daß die Einschreibsendungen aufgrund der syrischen Rechtsvorschriften beschlagnahmt worden seien. Unerheblich sei, daß die syrische Postverwaltung diese Rechtsvorschriften nicht im einzelnen bezeichnet und auch die
 
Beklagte hierzu eine Darlegung unterlassen habe. Ob der im fremden Hoheitsgebiet vorgenommene Eingriff in den Postverkehr nach innerstaatlichem Recht des Empfängerlandes rechtmäßig gewesen sei, könnten weder die Einlieferungsverwaltung noch die Gerichte des Einlieferungslandes nachprüfen.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
aa) Art. 144 der Vollzugsordnung zu dem WPV-Tokio vom 14. November 1969 (BGBl II 1971, 490) sieht ein Verfahren für Nachfragen nach Einschreibsendungen vor. Danach müssen für solche Nachfragen und für Auskünfte über den Verbleib der Sendungen Formblätter nach dem Muster C 9 der Anlage zur Vollzugsordnung benutzt werden. Diese Bestimmungen betreffen indes das Innenverhältnis der beteiligten PostVerwaltungen (vgl. auch Art. 22 § 5 der Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964, BGBl II 1965, 1633, 1640); sie entfalten keine Außenwirkung dahingehend, daß im Verhältnis zu dem Postbenutzer der Nachweis eines der in Art. 41 genannten Haftungsausschluß-Tatbestände nur in dieser Form geführt werden kann. Der Umstand, daß die Beklagte diese Formblätter im anhängigen Rechtsstreit nicht als Beweismittel vorgelegt hat, hinderte das Berufungsgericht daher nicht, sich vom Vorliegen einer Beschlagnahme zu überzeugen.
bb) Die Revision bezweifelt nicht, daß die Sendungen ordnungsgemäß in den Gewahrsam der syrischen Postverwaltung gelangt sind. Sie macht aber geltend, das Berufungsgericht habe seine Feststellung, daß die Einschreibsen-
 
düngen durch die zuständigen syrischen Behörden beschlagnahmt worden seien, lediglich auf einen Anscheinsbeweis gestützt. Dieser werde jedoch durch die ebenso ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit widerlegt, daß seinerzeit im nicht besetzten syrischen Gebiet beim Vordringen der israelischen Truppen Unruhen ausgebrochen seien, die zu dem Verlust der Sendungen geführt hätten.
Damit kann die Revision nicht durchdringen. Zwar heißt es im angefochtenen Urteil, die Beklagte habe ”zu demindest den Anscheinsbeweis" für eine Beschlagnahme der Sendungen erbracht. Das Berufungsgericht hat sich dabei jedoch nicht allein darauf berufen, daß während des syrisch-israelischen Krieges - wie es festgestellt hat - Hunderte von Einschreibsendungen an israelische Staatsangehörige in Syrien in Verlust geraten sind. Vielmehr hat es seine Feststellung vor allem auf schriftliche Mitteilungen des Generaldirektors der syrischen PostVerwaltung vom 20. Februar und 23• März 1975 sowie vom 14. Juli 1976 gestützt, von denen sich die zuletzt genannte ausdrücklich auf die Einschreibsendungen des Klägers bezieht. Im Hinblick darauf kann es fraglich sein, ob das Berufungsgericht seine Überzeugung bloß auf einen Beweis des ersten Anscheins hat stützen wollen. Jedenfalls wird seine auf derart bestimmte Anhaltspunkte gegründete Beweiswürdigung durch die allgemeine Möglichkeit der von der Revision als denkbar aufgezeigten anderen Ursachen nicht erschüttert.
cc) Wie die Revision zutreffend hervorhebt, handelt es sich bei den schriftlichen Mitteilungen des Generaldirektors der syrischen Postverwaltung nicht um vom
8
ö
Gericht eingeholte amtliche Auskünfte im Sinne der Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1963 (V ZR 6/62 = LM ZPO § 402 Nr. 16).
Das schließt jedoch ihre urkundenbeweisliche Verwertung und freie Würdigung nicht aus, zu demal ihre Echtheit unstreitig ist. Das Berufungsgericht, das hiervon bei seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen ist, war daher aus Rechtsgründen nicht gehindert, seine tatrichterlichen Feststellungen auf die genannten schriftlichen Mitteilungen zu stützen.
dd) Die Revision wendet sich mit Verfahrensrügen gegen die Annahme, daß die Beschlagnahme der Einschreibsendungen auf den in Syrien geltenden Rechtsvorschriften beruhte. Sie meint, das Berufungsgericht habe dies den Mitteilungen des Generaldirektors der syrischen Postverwaltung nicht entnehmen dürfen, zu demal dieser die der Beschlagnahme zugrundeliegenden Rechtsvorschriften nicht angegeben habe.
Diese Revisionsrüge scheitert schon daran, daß der Haftungsausschluß nach Art. 41 § 2 Nr. 2 WPV-Tokio nicht davon abhängt, ob die Beschlagnahme nach den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften rechtmäßig war. Wie der erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zu dem Abdruck in der EntscheidungsSammlung bestimmten Urteil in der Sache III ZR 152/78 ausgeführt hat, ist den deutschen Gerichten als den Gerichten des Einlieferungslandes eine solche Prüfung verwehrt. Erst recht dürfen die Maßnahmen der staatlichen Behörden des Bestimmungslandes nicht an den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtsstaatlichen Normen gemessen werden. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Haftungsbestimmungen des
 
WPV-Tokio, Handlungen eines Mitgliedsstaates einer Rechtskontrolle durch die Postverwaltung und die Gerichte eines anderen Mitgliedsstaates zu unterwerfen.
Der Hinweis in Art. 41 § 2 Nr. 2 WPV-Tokio auf die "Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes" bedeutet daher nicht mehr, als daß eine Beschlagnahme durch staatliche Stellen des Bestimmungslandes die Haftung der PostVerwaltungen für den Verlust der Sendung ausschließt. Die Erklärungen des Generaldirektors der syrischen PostVerwaltung, der sich zudem in der schriftlichen Mitteilung vom 14. Juli 1976 ausdrücklich auf den Haftungsausschluß nach Art. 41 § 2 Nr. 2 WPV-Tokio berufen hat, genügten daher für die Feststellung, daß die Sendungen aufgrund der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes beschlagnahmt worden sind.
3.	Zu Unrecht macht die Revision geltend, eine Zahlungspflicht der Beklagten ergebe sich schon daraus, daß die Nachforschung nach den verlorengegangenen Sendungen nicht innerhalb der in Art. 44 § 2 WPV-Tokio genannten Frist abgewickelt worden sei. Die Vorschrift bestimmt, daß der Ersatzbetrag möglichst bald, spätestens binnen sechs Monaten, vom Tag der Nachfrage an gerechnet gezahlt werden soll. Sie dient indes lediglich der beschleunigten Abwicklung des Erstattungsverfahrens; eine anspruchsbegründende Wirkung dahingehend, daß nach Frist ablauf der Verlust der Sendung fingiert und der Postverwaltung die Berufung auf einen HaftungsausSchlußgrund ab geschnitten wird, kann ihr nicht beigemessen werden.
Art. 44 WPV-Tokio setzt vielmehr einen Ersatzanspruch nach Art. 40 voraus. Da er hier nicht besteht, ist die Beklagte trotz Fristablaufs nicht verpflichtet, Zahlungen zu leisten.
4.	Die Haftung für den Verlust von Einschreibsendungen im internationalen Postverkehr ist in den Bestimmungen des Weltpostvertrages abschließend geregelt. Aus diesem Grund kann die Klageforderung - entgegen der Meinung der Revision -nicht auf die allgemeinen Vorschriften über Amtspflichtverletzungen oder unerlaubte Handlungen (§§ 839, 823 BGB) gestützt werden. Dies gilt auch, soweit die Revision geltend macht, die Beklagte habe den Kläger bei Einlieferung der Sendungen auf die Gefahr der Beschlagnahme im Bestimmungsland hinweisen müssen. Auch insoweit verbietet es die abschließende Regelung der Art. 40 ff WPV-Tokio, eine Ersatzpflicht der PostVerwaltung für einen nicht unter diese Bestimmungen fallenden Schaden unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens zu bejahen (vgl. für den innerdeutschen Postverkehr § 11 Abs. 1 und 2 PostG, sowie für den Rechtszustand unter der Geltung des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 /RGBl I 3427s BGHZ 14, 274, 281).
Nüßgens	Tidow	Peetz
 Lohmann	Kroner