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BGH · ui zr 163/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 163/74

Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Nüßgens und der Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Kroner beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm als Schwerbehinderten für das Revisionsverfahren Kostenbefreiung zu gewähren und Rechtsanwalt Prof. April 1974 - BGBl I 1005) gewährte Kostenfreiheit beschränkt sich nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift auf Verwaltungsgebühren und Auslagen, die bei der Durchführung des Schwerbehindertengesetzes anfallen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 163/74 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Hans-Bodo
 traße B»
t
Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Freie und Hansestadt B	,
vertreten durch den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.v.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 27. Oktober 1977 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Nüßgens und der Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Kroner
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm als Schwerbehinderten für das Revisionsverfahren Kostenbefreiung zu gewähren und Rechtsanwalt Prof.
Dr. Nirk beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe :
Die in § 49 des Schwerbehindertengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 - BGBl I 1005) gewährte Kostenfreiheit beschränkt sich nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift auf Verwaltungsgebühren und Auslagen, die bei der Durchführung des Schwerbehindertengesetzes anfallen. Für eine Anwendung auf Zivilprozesse bietet die genannte Vorschrift keine Handhabe. Dasselbe gilt für Abs. 2 der Vorschrift, wonach die Kostenfreiheit sich auc erstreckt auf gerichtliche und außergerichtliche Beurkundungen, Urkunden, Beglaubigungen, Vollmachten, amtliche Bescheinigungen sowie Eintragungen und Löschungen im Grün buch, die von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe (vgl. § 8 des Gesetze für erforderlich gehalten werden.
Nüßgens
 Lohmann
Krohn
 Kroner
Peetz